4. Reinigungsstufe Kläranlage und die neuen EU-Pflichten
Die vierte Reinigungsstufe reduziert Spurenstoffe im Abwasser. Welche Kläranlagen erfasst sind, welche EU-Fristen gelten und was 80 Prozent bedeutet.
Die 4. Reinigungsstufe einer Kläranlage verringert Spurenstoffe im Abwasser, etwa durch Aktivkohle oder Ozonung. Die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie verlangt sie gestaffelt bis 2045 für Kläranlagen mit einer behandelten Fracht ab 150.000 Einwohnerwerten und risikobasiert für Einleitungen aus Siedlungsgebieten ab 10.000 Einwohnerwerten. Die ersten Zwischenziele liegen 2033. Beim Größenpfad zählt die behandelte Anlagenfracht, beim Risikopfad das Siedlungsgebiet. UBA zu den Verfahren, Artikel 8 zu Schwellenwerten und Fristen.
Für einen einzelnen Standort ergibt sich daraus noch kein Nachrüsttermin. Die Richtlinie setzt den Mitgliedstaaten gestaffelte Ausbauziele. Eine pauschale Aussage wie „Ab 2027 braucht jede größere Kläranlage eine vierte Stufe“ verwechselt die Umsetzungsfrist mit den technischen Ausbaufristen. Artikel 8 und 33.
Was ist die vierte Reinigungsstufe einer Kläranlage?
Im deutschen Richtlinientext heißt die zusätzliche Behandlung Viertbehandlung. Artikel 2 beschreibt sie als Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem ein breites Spektrum an Mikroschadstoffen verringert wird. Die vierte Reinigungsstufe ist die zusätzliche Behandlung zur Verringerung von Spurenstoffen. Vollständige Entfernung jedes Schadstoffs ist nicht zugesagt. Artikel 2 Nummer 14.
Das Umweltbundesamt nennt Aktivkohle und Ozonung als Beispiele. Nach dem Umweltbundesamt dient sie der Reduzierung von Spurenstoffen, die bisherige Verfahren nicht ausreichend abbauen. Nicht jeder Spurenstoff wird gleich stark reduziert. Die Rate hängt vom Stoff und von der Verfahrenstechnik ab. Die Definition der Viertbehandlung nennt diese beiden Verfahren nicht. UBA-FAQ, UBA-Spurenstoffsurvey, Artikel 2 Nummer 14.
Welche Kläranlagen erfasst die neue Kommunalabwasserrichtlinie?
Artikel 8 unterscheidet zwei Fälle. Ab 150.000 EW zählt die behandelte Fracht der Kläranlage. Ab 10.000 EW zählt das Siedlungsgebiet, und nur bei Einleitung in ein gelistetes Gebiet. Absatz 4 gilt unbeschadet des Absatzes 1. Der Größenpfad hängt nicht daran, ob das Einleitgebiet schon gelistet ist. Artikel 8.
Anlagen mit einer behandelten Fracht ab 150.000 EW
Erfasst sind kommunale Kläranlagen, die Abwasser mit einer Fracht von mindestens 150.000 Einwohnerwerten behandeln. Genau 150.000 EW reicht. Die Anforderungen gelten vor der Einleitung in das aufnehmende Gewässer. Artikel 8 nennt für diesen Pfad keine allgemeine Befreiung wegen eines geringen Gewässerrisikos. Artikel 8 Absatz 1.
Ein Einwohnerwert ist keine Einwohnerzahl. Ein EW ist die organisch-biologisch abbaubare Tagesfracht mit einem BSB₅ von 60 Gramm Sauerstoff. Die Einwohnerzahl der Stadt oder die bloße Ausbaukapazität ersetzt die behandelte Fracht nicht. Artikel 2 Nummer 10.
Siedlungsgebiete ab 10.000 EW mit relevanten Einleitungen
Der zweite Fall betrifft Abwasser aus Siedlungsgebieten ab 10.000 EW, das in gelistete Risikogebiete eingeleitet wird. Nicht jede Kläranlage ab 10.000 EW ist damit erfasst. Artikel 8 Absatz 4.
Die Mitgliedstaaten müssen diese Gebiete bis zum 31. Dezember 2030 auflisten. Maßstab ist das Risiko, das Mikroschadstoffe aus kommunalen Kläranlagen für Umwelt oder Gesundheit darstellen. Die Liste ist 2033 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Artikel 8 Absatz 2.
Grundsätzlich gehören Einzugsgebiete von Trinkwasserentnahmen, Badegewässer und Aquakulturgebiete auf die Liste, jeweils mit den im Text genannten Risikoausnahmen. Weitere Gebiete kommen nur aufgrund einer Risikobewertung hinzu, etwa Flüsse mit einem Verdünnungsverhältnis unter 10. Die Nähe zu irgendeinem Gewässer genügt nicht. Artikel 8 Absatz 2.
Wird ein Gebiet erst bei einer turnusmäßigen Aktualisierung der Liste aufgenommen, müssen Einleitungen aus Kläranlagen in diesem Gebiet die Anforderungen aus Absatz 4 innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme erfüllen, spätestens aber zu den Terminen aus Absatz 4. Artikel 8 Absatz 5.
Ab wann gilt die vierte Reinigungsstufe?
Die technische Umsetzung läuft gestaffelt bis 2045. Die Prozente sind mitgliedstaatliche Ausbauziele für die jeweils erfasste Gruppe, keine Reinigungsleistung und keine Quote aller deutschen Kläranlagen. Jeder Termin ist der 31. Dezember. Artikel 8 Absätze 1 und 4.
| Erfasste Gruppe | 2033 | 2036 | 2039 | 2045 |
|---|---|---|---|---|
| Kläranlagen mit behandelter Fracht ab 150.000 EW | Einleitungen aus 20 % dieser Anlagen | Kein Zwischenziel | Einleitungen aus 60 % dieser Anlagen | Alle Einleitungen dieser Anlagen |
| Siedlungsgebiete ab 10.000 EW mit Einleitungen in gelistete Risikogebiete | 10 % dieser Siedlungsgebiete | 30 % dieser Siedlungsgebiete | 60 % dieser Siedlungsgebiete | 100 % dieser Siedlungsgebiete |
Die Quote legt keinen Nachrüsttermin für einen bestimmten Standort fest. In der zweiten Zeile sind Siedlungsgebiete gemeint, nicht die gelisteten Gewässer. Welche Anlage zuerst nachrüstet, legen die nationale Umsetzung und die zuständige Behörde fest. Artikel 8.
Die Richtlinie (EU) 2024/3019 trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Bis zum 31. Juli 2027 müssen die hier relevanten Vorschriften in nationales Recht umgesetzt werden. Das Umweltbundesamt nennt dafür Gesetz und Verordnung. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist bis zum 31. Dezember 2028 sicherzustellen. Keiner dieser Termine ist der vollständige technische Ausbau der 4. Reinigungsstufe. Inkrafttreten, Artikel 9 und 33, UBA-FAQ.
Die neue Kommunalabwasserrichtlinie ist bereits beschlossen, kein offener Entwurf. Sie hebt die Richtlinie 91/271/EWG erst mit Wirkung vom 1. August 2027 auf, unbeschadet der Pflichten zu den Umsetzungsfristen der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien. Der 1. Januar 2025 ist das Inkrafttreten, nicht dieses Aufhebungsdatum. Betreiber sollten alte Pflichten aus 91/271/EWG nicht streichen, bevor sie Artikel 32 vollständig gelesen haben. Artikel 32 und 34.
Am 25. Februar 2026 beschrieb das Umweltbundesamt die konkrete Berechnung der Herstellerbeiträge noch als in Arbeit. Auch die Methodik der Risikogebiete war zu diesem FAQ-Stand noch in Erarbeitung. Das ist kein Befund über ein später verkündetes deutsches Gesetz. UBA-FAQ, Stand 25.02.2026.
Was bedeutet die geforderte Entfernung von 80 Prozent?
Anhang I verlangt mindestens 80 Prozent Entfernung, bezogen auf die Zulauffracht. Gewertet wird der Durchschnitt der einzelnen prozentualen Entfernungsraten ausgewählter Indikatorstoffe. Nicht jeder einzelne Schadstoff muss 80 Prozent erreichen. Schadstofffreiheit ist damit nicht gemeint. Anhang I, Tabelle 3.
Die Berechnung läuft bei Trockenwetterabfluss über mindestens sechs Stoffe. Aus Kategorie 1 müssen doppelt so viele Stoffe stammen wie aus Kategorie 2. Bei sechs Stoffen sind das vier und zwei. Kategorie 1 enthält unter anderem Diclofenac und Carbamazepin, Kategorie 2 unter anderem Benzotriazol. Sind weniger als sechs Stoffe in ausreichender Konzentration messbar, bestimmt die zuständige Behörde erforderlichenfalls andere Stoffe. Anhang I, Tabelle 3, Anmerkungen 1 und 2.
Proben für diesen Nachweis werden im Zulauf und im Ablauf der Kläranlage genommen, nicht nur vor und nach dem zusätzlichen Aggregat. Steht in einem Angebot nur die Leistung der neuen Stufe, fehlt die Bezugsgröße aus Anhang I. Anhang I, Teil C Nummer 4 Buchstabe d.
Wer bezahlt die vierte Reinigungsstufe?
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2028 Maßnahmen treffen, damit Hersteller der in Anhang III genannten Humanarzneimittel und Kosmetika einer erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen. Diese Maßnahmen müssen sicherstellen, dass die Hersteller mindestens 80 Prozent der vollständigen Kosten zur Erfüllung von Artikel 8 tragen, einschließlich einschlägiger Investitions-, Betriebs- und Überwachungskosten. Das ist eine andere 80-Prozent-Zahl als die Reinigungsleistung. Artikel 9 und Anhang III.
Ausnahmen gibt es nur mit Nachweis, nicht als automatische Freistellung jeder kleinen Produktlinie. Die Beitragshöhe eines Unternehmens folgt aus der nationalen Durchführung, nicht aus dem Mindestanteil allein. Artikel 9.
Was Betreiber in Deutschland jetzt prüfen sollten
Zuerst die behandelte Fracht in EW feststellen, dann die Zuordnung zum Siedlungsgebiet. Beim Risikopfad kommt die Einleitung in ein gelistetes Gebiet hinzu. Eine Einwohnerzahl beantwortet das nicht. Ohne die nationale Gebietsliste lässt sich der Risikopfad für einen Standort nicht aus der Richtlinie allein ablesen. Auch eine Übersicht von Kläranlagen mit 4. Reinigungsstufe in Deutschland ersetzt die rechtliche Einordnung des eigenen Standorts nicht. Artikel 2 und 8.
RegAffairs AI beantwortet die Frage „Welche Kläranlagen brauchen eine vierte Reinigungsstufe?“ mit den Quellen aus der Richtlinie. Den Nachrüsttermin eines Standorts setzen die nationalen Regeln und die Genehmigung, nicht die EU-Quote allein. Artikel 8 und 33.