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Guide · 2026-11-06 · 3 min

Abgabekategorie B in der Schweiz und die Abgabe ohne Rezept

Abgabekategorie B bedeutet in der Schweiz grundsätzlich rezeptpflichtig. Bestimmte Ausnahmen erlauben Apotheken die Abgabe ohne ärztliche Verschreibung.

Abgabekategorie B in der Schweiz

Arzneimittel der Abgabekategorie B sind in der Schweiz grundsätzlich verschreibungspflichtig. Apothekerinnen und Apotheker dürfen bestimmte B-Arzneimittel unter gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne ärztliches Rezept abgeben. Das macht diese Präparate nicht generell rezeptfrei. Massgeblich sind die Kategorie des konkreten Arzneimittels und die Voraussetzungen für seine Abgabe. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erläutert diese Unterscheidung.

Was unterscheidet die Abgabekategorien A, B, D und E?

Die Arzneimittelverordnung (VAM), Artikel 41–44, unterscheidet folgende Kategorien. Die Einstufung beantwortet zunächst, unter welchen Bedingungen ein Arzneimittel abgegeben werden darf.

KategorieGrundregel für die Abgabe
AEinmalige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung, verschärft verschreibungspflichtig.
BAbgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung. Für Humanarzneimittel bestehen gesetzliche Ausnahmen für die Abgabe ohne ärztliches Rezept.
DAbgabe nach Fachberatung, ohne ärztliche oder tierärztliche Verschreibung.
EAbgabe ohne Fachberatung, frei verkäuflich.

Arzneimittel der Kategorie D sind ohne Rezept erhältlich, erfordern aber Fachberatung. Bei Kategorie B ergibt sich aus der Einstufung allein keine pauschale Erlaubnis zur mehrfachen Rezepteinlösung. Prüfen Sie dafür die jeweiligen Abgabebedingungen. Die Grundlage bilden die VAM und die BAG-Übersicht.

Die frühere Kategorie C wurde per 1. Januar 2019 aufgehoben. Ihre Arzneimittel wurden nach D oder B umgeteilt. Das bedeutet nicht, dass jede einzelne Umteilung an diesem Tag abgeschlossen war. Für rechtskräftige C-zu-B-Umteilungen führt Swissmedic eine eigene Liste unter Abschnitt 1.9 der Listen und Verzeichnisse. Den Hintergrund erklärt das BAG.

Wann ist die Abgabe ohne Rezept möglich?

Bei Humanarzneimitteln kommen verschiedene Rechtsgrundlagen infrage. Ein B-Eintrag im Register reicht dafür nicht. Die folgenden Möglichkeiten sind Befugnisse unter Voraussetzungen, kein automatischer Anspruch auf Abgabe (VAM, Artikel 45, HMG, Artikel 24).

Bestimmte häufig auftretende Krankheiten

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a VAM erfasst bekannte, seit mehreren Jahren zugelassene Wirkstoffe. Welche Indikationen und Arzneimittel erfasst sind, steht mit den weiteren Voraussetzungen in Anhang 2 VAM. Das BAG bezeichnet diese Zusammenstellung als Liste B+. Für die Prüfung genügt deshalb weder der Wirkstoffname noch die Kategorie allein. Entscheidend ist der passende Eintrag samt Bedingungen (BAG zur erleichterten Abgabe).

Weiterführung einer Dauermedikation

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b VAM erlaubt die Weiterführung einer Dauermedikation während eines Jahres nach der ärztlichen Erstverschreibung. Daraus folgt weder ein unbegrenztes Verlängerungsrecht noch eine allgemeine Befugnis zur erstmaligen Therapieeinleitung (VAM).

Bestimmte frühere C-Arzneimittel

Eine weitere Möglichkeit betrifft Arzneimittel, die Swissmedic von C nach B umgeteilt hat. Ihre sichere Anwendung erfordert bei der Abgabe Fachberatung durch eine Medizinalperson. Grundlage ist Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c VAM. Die betroffenen Präparate stehen in der separaten Swissmedic-Liste unter Abschnitt 1.9.

Begründete Ausnahmefälle

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 HMG bietet eine eigenständige Grundlage für begründete Ausnahmefälle, etwa eine Notfallsituation. Auch dann ist nicht jedes Medikament automatisch ohne Rezept erhältlich (Heilmittelgesetz).

Systemisch wirkende Antibiotika sind nach Artikel 45 Absatz 4 VAM von den Abgaben nach Absatz 1 ausgeschlossen. Der begründete Ausnahmefall nach HMG hat eine eigene Rechtsgrundlage und ist davon getrennt zu prüfen (VAM).

Bei der Abgabe ohne ärztliche Verschreibung muss die Apothekerin oder der Apotheker persönlich abgeben. Die betroffene Person muss zur Beurteilung und Übergabe persönlich anwesend sein. Die Abgabe ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Das gilt auch für begründete Ausnahmefälle (HMG, Artikel 24, VAM, Artikel 47–48).

Die Dokumentation umfasst unter anderem Patientendaten, Abgabestelle und abgebende Person sowie Arzneimittel, Dosierung, Packungsgrösse und Datum. Seit 1. Januar 2026 genügt bei früheren C-Arzneimitteln ohne Wirkstoffe mit bekanntem Missbrauchspotenzial die dokumentierte Indikation zur Nachvollziehbarkeit des Entscheids. Bei solchem Potenzial muss zusätzlich die anamnestisch begründete weitgehende Ausschliessbarkeit eines Missbrauchs festgehalten werden. Die übrigen Dokumentationsangaben bleiben bestehen. Massgeblich sind Artikel 48 Absatz 2 und 2bis VAM.

Wo lässt sich die Abgabekategorie prüfen?

Beginnen Sie bei den Swissmedic-Listen unter Abschnitt 1.1. Dort stehen Listen zugelassener Humanarzneimittel, eine erweiterte Arzneimittelliste und zugelassene Packungen. Swissmedic aktualisiert die Dateien monatlich.

Suchen Sie das Präparat anhand von Name und Zulassungsnummer. Gleichen Sie Stärke, Darreichungsform und gegebenenfalls die konkrete Packung ab. Prüfen Sie für frühere C-Präparate zusätzlich Abschnitt 1.9. Ein Zulassungsnachweis belegt nicht automatisch die aktuelle Lieferbarkeit (Swissmedic).

Ergänzend bietet Swissmedicinfo Patienteninformationen. Das Fachportal ermöglicht unter anderem die Suche nach Abgabekategorie und Zulassungsnummer. Ein gefundener B-Eintrag ersetzt aber nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgabe ohne Rezept (VAM).

RegAffairs AI beantwortet die Frage zur Abgabekategorie B auf einer öffentlichen Antwortseite mit Quellen.

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