Anzeigepflichtige Tierseuchen 2026 und die neue Meldeverordnung
Seit dem 11. März 2026 gibt es keine anzeigepflichtigen Tierseuchen mehr. Die Tierseuchenmeldeverordnung listet alle meldepflichtigen Seuchen.
Anzeigepflichtige Tierseuchen nach der Neuregelung 2026
Anzeigepflichtige Tierseuchen gibt es im deutschen Recht seit dem 11. März 2026 nicht mehr. Die Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) hat die Verordnungen über anzeigepflichtige Tierseuchen und über meldepflichtige Tierkrankheiten abgelöst und kennt nur noch meldepflichtige Seuchen, in vier Anlagen. Für die Anlagen 1 und 2, etwa Maul- und Klauenseuche oder Afrikanische Schweinepest, ist schon der Verdacht unverzüglich zu melden.
Was sich 2026 geändert hat
Die "Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts" vom 10. März 2026 steht im BGBl. 2026 I Nr. 61. Ihr Artikel 1 ist die neue "Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren". Sie gilt seit dem Tag nach der Verkündung, also seit dem 11. März 2026. Artikel 4 hebt drei Verordnungen auf: die Rinder-Salmonellose-Verordnung, die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV) und die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV).
Rechtsgrundlage des heutigen Tierseuchenrechts ist das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Das Änderungsgesetz vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) hat § 4 TierGesG neu gefasst, als Ermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren. Die alte Anzeigepflicht galt laut § 43 Abs. 2a TierGesG noch bis zum Ablauf des 9. März 2026.
Der Grund steht in der Begründung des BMLEH-Entwurfs: Das EU-Recht kennt keine Trennung zwischen Anzeige und Meldung, also fällt sie national weg. Merkblätter mit zwei Listen sind daher veraltet.
Anzeigepflicht und Meldepflicht: der alte Unterschied
Anzeigepflichtige Tierseuchen und meldepflichtige Tierkrankheiten waren früher zwei Listen. Absonderung, epidemiologische Ermittlung und einzelne Entschädigungsregeln hingen an der anzeigepflichtigen Liste. Das zeigt die Übergangsregel in § 43 Abs. 2a TierGesG.
Die heutige Zuordnung ist nur grob, weil die Seuchen neu sortiert wurden. Was früher anzeigepflichtig war, entspricht ungefähr den Anlagen 1 und 2, die frühere Meldepflicht den Anlagen 3 und 4. BVD und IBR bei Rindern stehen in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1, SARS-CoV-2 in Anlage 3, Brucellose bei anderen Tierarten in Anlage 2.
Wer was melden muss
Für Seuchen der Anlagen 1 und 2 gilt die allgemeine Meldepflicht nach § 3 TierSeuchMeldV. Unternehmer und Heimtierhalter müssen einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Die Pflicht trifft unter anderem auch Tierärzte, Labore, Transportunternehmer, Jäger, Fischereiberechtigte, andere Tierberufe und Futtermittelkontrolleure. Wer ein privates Labor im Ausland beauftragt, muss einen dort festgestellten Nachweis ebenfalls unverzüglich melden.
Für die Anlagen 3 und 4 gilt die zusätzliche Meldepflicht nach § 4. Hier ist nur ein Nachweis unverzüglich zu melden, ein Verdacht allein genügt nicht. Melden müssen Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen sowie Tierärzte. Ein Tierarzt ist befreit, wenn er eine Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung in Deutschland mit der Untersuchung beauftragt hat.
- Die Pflicht gilt nur für die Tierarten in Spalte 3 der jeweiligen Anlage.
- Eine Meldung ist an keine Form gebunden (§ 7). Ein Anruf reicht.
- § 5 verlangt Seuche, Datum, Tierart, Zahl, Verdachtsgründe, Ort sowie Name und Anschrift, soweit das bekannt ist oder ohne größere Anstrengung zu bekommen ist. Bei Anlage 1 kommen Haltungsform und die Zahl weiterer empfänglicher Tiere hinzu.
- Bestätigte Fälle der Anlage 1 und Verdachtsfälle aus Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 gehen unverzüglich an das Bundesministerium. Anlage 2 und 3 folgen am ersten Arbeitstag der Folgewoche, Anlage 4 am ersten Arbeitstag des Folgemonats (§ 8). Die Mitteilung läuft über Tierseuchennachrichten (TSN, § 11) und ist bei bestätigten Fällen der Anlagen 1 und 2 die amtliche Bestätigung.
Nach § 13 kann eine nicht, nicht richtig oder zu spät gemachte Meldung eine Ordnungswidrigkeit sein. § 32 Abs. 3 TierGesG lässt eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro zu. Dieselbe Grenze nennt das BMLEH für Imker, etwa bei Varroose.
Die Tierseuchen-Liste: Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1
Anlage 1 hat 51 Einträge. Ihre ersten 19 stehen in Teil 1 Abschnitt 1. Maßgeblich für die betroffenen Tierarten bleibt Spalte 3, nicht die Gruppenüberschrift.
| Gruppe | Seuchen |
|---|---|
| Schweine | Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit |
| Rinder | Tuberkulose (Mycobacterium-tuberculosis-Komplex), IBR/IPV, Bovine Virus Diarrhoe, Enzootische Leukose |
| Wiederkäuer und mehrere Arten | Maul- und Klauenseuche, Brucellose (B. abortus, B. melitensis, B. suis), Rinderpest, Rifttal-Fieber, Pest der kleinen Wiederkäuer, Transmissible spongiforme Enzephalopathie |
| Vögel und Pferde | Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest), Afrikanische Pferdepest |
| Zoonosen | Tollwut, Milzbrand, Ebola-Virus-Infektion, Mpox |
In Abschnitt 2 stehen unter anderem Blauzungenkrankheit, West-Nil-Fieber, Lumpy-skin-Krankheit und Newcastle-Krankheit. Teil 2 nennt Seuchen von Wassertieren, etwa VHS und IHN. In Anlage 2 finden sich etwa Paratuberkulose, Q-Fieber und die Koi-Herpesvirus-Infektion. Anlage 3 nennt Salmonellose, Schmallenberg, Equine Influenza und die Gumboro-Krankheit. Anlage 4 hat fünf Einträge, darunter FSME und Brucella canis.
Die Verordnung übernimmt Begriffe der EU-Tiergesundheitsverordnung (EU) 2016/429, geltend seit dem 21. April 2021. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 teilt die Seuchen in die Kategorien A bis E. MKS, ASP und Geflügelpest sind Kategorie A und sofort zu tilgen. Blauzungenkrankheit ist Kategorie C, D und E, nicht A.
Was im Seuchenfall passiert
Den Verdacht oder Ausbruch stellt ein Amtstierarzt fest (§ 5 Abs. 2 TierGesG). Bei Anlage 1 muss die Behörde gehaltene Tiere unverzüglich absondern lassen und die Einschleppung untersuchen. Für andere Seuchen kann sie das anordnen (§ 12 Abs. 2 TierSeuchMeldV). Ohne andere Sicherheit darf sie ein verdächtiges Tier töten und sezieren lassen (§ 5 Abs. 3).
Während der Absonderung sorgt der Unternehmer, und wer sonst betroffen ist, dafür, dass die Tiere den Raum nicht verlassen und andere empfängliche Tiere nicht berühren. Tierkörper dürfen ohne Genehmigung weder geöffnet, weggebracht noch beseitigt werden (§ 6 Abs. 4 TierGesG). Bei Zoonosen informiert die Veterinärbehörde das Gesundheitsamt (§ 35 Abs. 3a TierGesG). Für Kategorie-A-Seuchen gilt zusätzlich die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich Tötung im Betrieb und Sperrzonen nach amtlicher Bestätigung.
Für behördlich getötete Tiere gibt es auf Antrag Entschädigung nach dem gemeinen Wert (§ 15 und § 16 TierGesG). Die Obergrenzen je Tier: Pferde 6.000, Rinder 4.000, Schweine 1.500, Gehegewild 1.000, Schafe und Ziegen 800, Geflügel 110 Euro. Stirbt ein Tier vor der vorgeschriebenen Meldung an der Seuche oder wird es deshalb getötet, gibt es nur die Hälfte. Ausnahmen gelten unter anderem für Milzbrand und Tollwut. Wer zahlt, bestimmen die Länder. Oft sind es die Tierseuchenkassen, etwa die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg.
Tierseuchen aktuell in Deutschland
Aktuelle Fälle bis auf Kreisebene zeigt das Tierseucheninformationssystem TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts. Der MKS-Ausbruch vom 10. Januar 2025 betraf gehaltene Wasserbüffel im Landkreis Märkisch-Oderland (BMLEH). Seit dem 14. April 2025 ist Deutschland wieder MKS-frei ohne Impfung. Am 27. Februar 2026 hob das BMLEH die ASP-Sperrzone I zwischen Brandenburg und Sachsen auf. Schmale Zonen an der polnischen Grenze blieben damals bestehen (Mitteilung). Den späteren Stand nennt Ihr Veterinäramt. Die BTV-3-Lage hat sich 2025 deutlich beruhigt. BTV-8 wird seit Oktober 2025 wieder in mehreren Bundesländern nachgewiesen (FLI). Für die Geflügelpest rechnet das FLI in der Risikoeinschätzung vom 9. Oktober 2026 mit einem weiteren Anstieg im Oktober, bei moderatem Risiko für Wildvögel und für den Eintrag in Geflügelhaltungen.
Welche Seuche in welcher Anlage steht und wer melden muss, steht auch in dieser Antwort von RegAffairs AI.