Aufbrauchfrist Pflanzenschutzmittel nach dem Ende der Zulassung
Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel: 18 Monate Anwendung und 6 Monate Abverkauf ab Zulassungsende, Ausnahmen, BVL-Listen und Entsorgung von Restmengen.
Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel nach dem Ende der Zulassung
Die Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel beträgt in Deutschland 18 Monate ab Zulassungsende, wenn die Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers endet (§ 12 Abs. 5 PflSchG). Ware, die zum Zulassungsende schon in Verkehr war, darf noch 6 Monate in Verkehr gebracht werden (Abverkaufsfrist, § 28 Abs. 4 PflSchG). Widerruft das BVL von Amts wegen oder erneuert die EU den Wirkstoff nicht, können Abverkauf und Aufbrauch kürzer ausfallen. Manchmal fehlen sie ganz.
Abverkaufsfrist und Aufbrauchfrist im Pflanzenschutzgesetz
Grundsätzlich darf nur ein zugelassenes Mittel angewendet werden (§ 12 Abs. 1 PflSchG). Die Aufbrauchfrist ist eine Ausnahme davon. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend für Mittel mit Verkehrsfähigkeitsbescheinigung und für Parallelhandel mit Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Ein Mittel aus einer Vertriebserweiterung darf so lange angewendet werden wie das Hauptmittel. Das BVL macht die Aufbrauchfrist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt (§ 12 Abs. 5 PflSchG).
Beide Fristen laufen ab demselben Tag, dem Ende der Zulassung. Die 18 Monate beginnen also nicht erst nach dem Abverkauf. Die LfL Bayern rechnet es so vor: Zulassungsende 31.12.2023, Abverkauf bis 30.06.2024, Aufbrauch bis 30.06.2025 (LfL Bayern). Nach Angaben der LfL gewährt das BVL meist die vollen Fristen. Im Einzelfall können sie kürzer sein. Die 6 und 18 Monate gelten für Zulassungsenden nach dem 13.06.2011 (LfL Bayern).
Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lässt, wenn Gesundheit und Umwelt nicht der Grund sind, höchstens 6 Monate Verkauf zu und danach höchstens ein weiteres Jahr für Lagerung, Beseitigung und Anwendung. Die deutschen Fristen, beide ab dem Zulassungsende, entsprechen dieser Obergrenze.
Aufgebraucht werden dürfen nur die Anwendungsgebiete, die am Tag des Zulassungsendes noch zugelassen waren. Die LfL nennt als Beispiel Vertimec Pro, das nur noch in Himbeeren und Brombeeren eingesetzt werden durfte (LfL Bayern). Und läuft ein Verlängerungsantrag, endet die Zulassung nicht, solange das BVL ohne Verschulden des Inhabers noch nicht entschieden hat. Das Amt verlängert sie dann von Amts wegen bis zur Entscheidung (§ 38 PflSchG).
Wenn die Frist kürzer ist oder ganz fehlt
Für den Widerruf von Amts wegen nennt das Gesetz keine feste Frist. Das BVL entscheidet im Einzelfall. Die Flufenacet-Mittel Merkur und Tactic wurden am 16.06.2025 von Amts wegen widerrufen, ohne Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist (LTZ Augustenberg).
Wird ein Wirkstoff EU-weit nicht erneuert, legt die Nichterneuerungsverordnung die Fristen fest (Art. 20 Abs. 2 VO 1107/2009). Bei unmittelbaren Bedenken für Gesundheit oder Umwelt werden die Mittel sofort vom Markt genommen. S-Metolachlor (etwa Dual Gold) zeigt, wie knapp es werden kann: Widerruf zum 23.04.2024, Abverkauf und Aufbrauch beide nur bis 23.07.2024 (BVL).
Flufenacet liegt näher an der EU-Obergrenze. Die Mitgliedstaaten mussten die Zulassungen bis spätestens 10.12.2025 widerrufen, jede Aufbrauchfrist endet spätestens am 10.12.2026 (Durchführungsverordnung (EU) 2025/910). Die Daten je Mittel aus der BVL-Liste, wiedergegeben vom LTZ Augustenberg:
| Mittel | Aufbrauch bis |
|---|---|
| Cadou SC, BAKATA | 05.12.2026 |
| Aspect, CARPATUS SC, NACETO, Broadcast, Vulcanus, Rodrigo | 07.12.2026 |
| SUNFIRE, Bandur Forte | 08.12.2026 |
| Quirinus, Pontos, Malibu | 09.12.2026 |
| Herold SC, FENCE, Mertil, Reliance, Chrome, Vulcanus Top | 10.12.2026 |
Für Herold SC (Zulassungsnummer 005878-00) galt der Widerruf zum 10.12.2025, der Abverkauf lief bis 10.06.2026 (PSInfo). Dieselben Fristen gelten für den Parallelhandel der Mittel in der Tabelle. Am 22.10.2026 ist der Abverkauf der aufgeführten Mittel bereits vorbei. Reste müssen nach der jeweiligen Aufbrauchfrist entsorgt werden (LTZ Augustenberg).
Die Aufbrauchfrist für ein bestimmtes Mittel nachschlagen
Die meisten Suchen gelten einem einzelnen Produkt, etwa Landor CT, Karate Zeon, Kerb Flo, Biathlon 4D oder Butisan Gold. Suchen Sie nach dem Namen und gleichen Sie die Zulassungsnummer auf der Packung ab. Prüfen Sie dazu die amtlichen Quellen:
- BVL-Liste "Beendete Zulassungen": alle beendeten Zulassungen seit 1992 als Excel-Datei, mit Zulassungsende, Abverkaufsfrist, Aufbrauchfrist und einem "X" bei Beseitigungspflicht nach § 15. Sie wird einmal im Jahr aktualisiert.
- BVL-Seite "Widerrufene und ruhende Zulassungen": Widerrufe der letzten zwei Jahre, ein "E" markiert die Entsorgungspflicht.
- BVL-Übersichtsliste, Tabelle 7: beendete Zulassungen der letzten 8 Jahre mit Aufbrauchfristen und Beseitigungspflichten, vierteljährlich neu.
- PSInfo der DLR Rheinpfalz: Suche nach Name oder Zulassungsnummer, mit beiden Fristen und der Entsorgungspflicht.
- BVL PSM-API für eigene Auswertungen, monatlich aktualisiert, mit einem Register abgelaufener Mittel.
Die BVL Online-Datenbank zeigt nur aktuelle Zulassungen. Wer dort ein Mittel nicht findet, muss in den Listen oben suchen. Der Vermerk "erneute Zulassung" in der Liste der beendeten Zulassungen erfordert einen zweiten Blick. Prüfen Sie dann die aktuelle Zulassung, statt die alte Aufbrauchfrist zu übernehmen. Ältere Einträge nennen manchmal nur eine Aufbrauchfrist und keine Abverkaufsfrist (BVL-Liste).
Was mit Restmengen passiert
Nach dem Ende der Aufbrauchfrist darf kein Mittel mehr angewendet werden. Ob es auch entsorgt werden muss, regelt § 15 PflSchG. Unverzüglich beseitigen muss man, wenn eine Rechtsverordnung die Anwendung vollständig verbietet. Dieselbe Pflicht gilt, wenn der Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, seine Genehmigung nicht erneuert oder nach Art. 21 Abs. 3 aufgehoben wurde, und die Aufbrauchfrist abgelaufen ist. Ist nur die Zulassung des Mittels abgelaufen und bleibt der Wirkstoff genehmigt, entsteht daraus allein keine Beseitigungspflicht nach § 15. Anwenden darf man solche Reste trotzdem nicht. LTZ Augustenberg und RP Stuttgart empfehlen, sie zu entsorgen (LTZ/RP Stuttgart).
Die Pflicht trifft Anwender, Privatpersonen und Händler. Seit 2023 sind Entsorgungspflicht und ordnungsgemäße Lagerung nach der Konditionalitäten-Verordnung prüfpflichtig. Entsorgen lassen sich Reste über Entsorgungsfachbetriebe, Sammelaktionen des Industrieverbands Agrar (IVA), Sammelstellen der Landkreise oder bei kleinen Mengen über das Schadstoffmobil (Pflanzenschutzdienst Niedersachsen). Welche Wege es gibt, hängt vom Landkreis ab (RP Stuttgart). PAMIRA nimmt nur leere, gespülte Verpackungen an, keine Restmengen (LWK NRW).
Daneben bleibt die Rückgabe. Sie geht an den Zulassungsinhaber, den Importeur oder dessen Vertreter, oder an einen von ihnen beauftragten Dritten. Das gilt nicht als Inverkehrbringen und ist deshalb auch nach der Abverkaufsfrist erlaubt. Das BVL soll die Rückgabe anordnen, wenn es die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen hat. Dann müssen Zulassungsinhaber, Importeur und dessen Vertreter die Mittel unverzüglich annehmen (§ 27 PflSchG).
Wer ein Mittel nach der Aufbrauchfrist anwendet, verstößt gegen § 12 Abs. 1 PflSchG (LfL Bayern). Das Bußgeld dafür reicht bis 50.000 Euro (§ 68 PflSchG).
Die Fristen eines bestimmten Mittels samt Quelle lassen sich auch direkt bei RegAffairs AI erfragen.