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Guide · 2026-11-01 · 6 min

Betäubungsmittel Schweiz und die amtlichen Arzneimittellisten

Betäubungsmittel in der Schweiz werden durch BetmG, BetmKV und BetmVV-EDI geregelt. So prüfen Sie Verzeichnisse, Medikamente und Swissmedic-Listen.

Für Betäubungsmittel in der Schweiz bilden BetmG, BetmKV und BetmVV-EDI den zentralen Rechtsrahmen. Ob ein Stoff oder Präparat kontrolliert ist, ergibt sich aus den Verzeichnissen a bis g samt Ausnahmen, und für zugelassene betäubungsmittelhaltige Arzneimittel führt Swissmedic getrennte Human- und Tierarzneimittellisten.

Für Regulatory Affairs, Qualität und Apotheken sind drei Fragen zu trennen. Ist die Substanz kontrolliert? Ist das Arzneimittel zugelassen? Welche Bewilligung braucht der konkrete Umgang damit?

Eine Zulassung ersetzt die Prüfung nicht. Das folgt aus BetmG Art. 1b und den Bewilligungsregeln der BetmKV.

Was BetmG, BetmKV und BetmVV-EDI regeln

Das Betäubungsmittelgesetz der Schweiz heisst abgekürzt BetmG, SR 812.121. Wer nach «BtMG» sucht, sollte für die schweizerische Prüfung die Texte unter BetmG verwenden. Nach Art. 2a führt das Eidgenössische Departement des Innern, EDI, das Verzeichnis der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien. Werden Betäubungsmittel als Heilmittel verwendet, gilt auch das Heilmittelgesetz. Nach Art. 1b BetmG bleibt das BetmG anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.

Wer eine Betäubungsmittelverordnung sucht, findet die Kontrollregeln in der BetmKV und die Einträge in der BetmVV-EDI. Die Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV, SR 812.121.1, beschreibt in Art. 3 die Verzeichnisse und ihre Kontrollsystematik. Weitere Bestimmungen betreffen Bewilligungen, Verkehr, Verschreibung, Lagerung und Buchführung. Für die betrieblichen Pflichten reicht der Stoffname allein nicht. Auch das Verzeichnis und der konkrete Umgang sind nach den Bestimmungen der BetmKV zu prüfen.

Die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI, BetmVV-EDI, SR 812.121.11, enthält die Einträge. Nach Art. 2 stehen die Verzeichnisse a bis d in den Anhängen 1 bis 5. Anhang 1 ist ihr Gesamtverzeichnis, die Anhänge 2 bis 5 sind die einzelnen Verzeichnisse a bis d. Verzeichnis e steht in Anhang 6, f in Anhang 7 und g in Anhang 8.

Die Betäubungsmittelverzeichnisse a bis g

Die Buchstaben bezeichnen unterschiedliche Kontrollregime, keine einfache Rangfolge der Gefährlichkeit. Die Übersicht folgt Art. 3 BetmKV und den Verzeichnissen der BetmVV-EDI. Bei einer konkreten Prüfung müssen auch die Ausnahmen des Eintrags gelesen werden.

VerzeichnisInhaltBedeutung für die Prüfung
aKontrollierte Substanzen unter sämtlichen KontrollmassnahmenAllgemeine und eintragsbezogene Ausnahmen prüfen.
bKontrollierte Substanzen mit teilweisen Ausnahmen von KontrollmassnahmenDie Aufnahme bedeutet weder «unkontrolliert» noch «frei verkäuflich».
cBestimmte Präparate mit reduzierten Konzentrationen und teilweisen AusnahmenDie Zusammensetzung entscheidet, nicht allein der Wirkstoffname.
dVerbotene kontrollierte SubstanzenGesetzlich geregelte Sonderwege gesondert prüfen.
eRohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher WirkungKontrollmassnahmen wie bei a. Einzelne Ausnahmen bleiben möglich.
fVorläuferstoffeMengenangaben und eintragsbezogene Regeln beachten.
gHilfschemikalienZielländer und Mengenangaben des exportbezogenen Sonderregimes prüfen.

Besonders leicht wird e falsch eingeordnet. Es ist kein Vorläuferstoffverzeichnis und keine unverbindliche Beobachtungsliste. Aber eine industrielle oder wissenschaftliche Ausnahme in einem Eintrag gilt nicht für die anderen. Für f gelten eigene Regeln für Vorläuferstoffe, während g Hilfschemikalien erfasst. Die Unterschiede stehen in der BetmVV-EDI.

Auch g ist nicht dem Regime von a unterstellt. Nach Art. 4 Abs. 4 BetmKV gelten für Hilfschemikalien nur Art. 10 und, soweit sie die Ausfuhr betreffen, das 3. Kapitel sowie Art. 57 Abs. 2. Art. 11 nimmt Hilfschemikalien von der Betriebsbewilligungspflicht aus.

Welche Medikamente sind Betäubungsmittel?

Auf Wirkstoffebene gehören beispielsweise Morphin und Methylphenidat zum Verzeichnis a. Diazepam, Lorazepam und Alprazolam stehen in b. Codein ist in a aufgeführt, unter Vorbehalt der Regeln für codeinhaltige Präparate. Diese Einträge in der BetmVV-EDI sagen noch nichts über die aktuelle Zulassung einer bestimmten Marke.

Codein zeigt, warum die Präparateprüfung nötig ist. Anhang 4 nimmt codeinhaltige Präparate teilweise von der Kontrolle aus, wenn sie mindestens einen weiteren Wirk- oder Hilfsstoff enthalten. Als Base berechnet dürfen sie höchstens 100 mg Codein je Einnahme-Einheit enthalten, in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 %. Das ist keine generelle Freistellung von Codein. Die heilmittelrechtliche Abgabekategorie bleibt separat zu prüfen. Grundlage sind die Regeln für Codeinpräparate in Anhang 4.

Auch beim Rezept unterscheiden sich die Verzeichnisse. Für die Verschreibung kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a und d verlangt BetmKV Art. 46 Abs. 2 das besondere Betäubungsmittelrezept. Bei Arzneimitteln der Verzeichnisse b und c genügt nach Abs. 3 ein einfaches Rezept. Ein einfaches Rezept ist keine Rezeptfreiheit.

Wo die Swissmedic-Liste steht

Für konkrete zugelassene Produkte führt Swissmedic zwei getrennte Downloads: «Zugelassene betäubungsmittelhaltige Humanarzneimittel» und «Zugelassene betäubungsmittelhaltige Tierarzneimittel». Auf der amtlichen Verzeichnisse-Seite sind beide XLSX-Links mit 30.09.2026 datiert. Das Datum am Download ist nicht mit einem internen Datenstand der Tabelle gleichzusetzen.

Wählen Sie die Datei nach Human- oder Tierarzneimittel. Prüfen Sie die Stoff- beziehungsweise Präparatekontrolle zusätzlich im Verzeichnis der BetmVV-EDI. Die Zulassungsliste beantwortet die Produktfrage, das Verzeichnis die Kontrollfrage. Die Swissmedic-Liste ist keine vollständige Aufzählung aller rechtmässig verwendbaren, eingeführten oder individuell hergestellten Arzneimittel.

Was Verzeichnis d für die Praxis bedeutet

«Verboten» schliesst gesetzlich geregelte Sonderwege nicht aus. BetmG Art. 8 Abs. 5 ermöglicht, soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, BAG-Ausnahmebewilligungen für Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen der dort bezeichneten Stoffe. Voraussetzung ist, dass die Stoffe der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen. Für nichtmedizinisches Cannabis nennt die Bestimmung wissenschaftliche Forschung. Eine pauschale medizinische Ausnahme für alle d-Einträge folgt daraus nicht.

Ein Beispiel ist Diamorphin, auch Heroin oder Diacetylmorphin genannt, im Verzeichnis d. Für die heroingestützte Behandlung verlangt BetmG Art. 3e Abs. 3 eine Bundesbewilligung. Heroin darf nur betäubungsmittelabhängigen Personen verschrieben werden, bei denen andere Behandlungen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungen nicht zulässt. Nur spezialisierte Ärzte in geeigneten Einrichtungen dürfen es verschreiben.

Ein zugelassenes Arzneimittel ersetzt auch nicht jede Bewilligung für seinen Wirkstoff. Nach Art. 8 Abs. 6 braucht der Anbau der dort bezeichneten verbotenen Betäubungsmittel eine BAG-Ausnahmebewilligung, auch wenn sie als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen. Abs. 7 verlangt für Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen eines solchen Wirkstoffs eine Swissmedic-Bewilligung nach Art. 4.

So prüfen Sie einen konkreten Fall

Beginnen Sie beim Stoff oder Präparat und seinem Eintrag in der BetmVV-EDI. Lesen Sie Konzentrationsbedingungen, Ausnahmen und Verweise mit. Klären Sie danach die konkrete Tätigkeit und prüfen Sie eine Arzneimittelzulassung getrennt. Erst darauf aufbauend lassen sich die erforderlichen Bewilligungen und Pflichten nach der BetmKV bestimmen. Der Weg ersetzt keine Checkliste für jeden Geschäftsvorgang.

Bei der Lagerung unterscheiden sich die Anforderungen. BetmKV Art. 54 verlangt, dass Stoffe der Verzeichnisse a, d und e vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden. Bei b, c und f dürfen Unbefugte keinen Zugang haben. Diese Zuordnung gilt nicht für g.

Bei Vorläuferstoffen gilt Art. 5 Abs. 2 BetmVV-EDI. Wer in einem Kalenderjahr weniger als 10 g eines Vorläuferstoffs verwendet, braucht diesen Stoff nicht kontrollieren zu lassen. Ausgenommen ist Lysergsäure. Das ist kein Freibetrag je Sendung.

Bei Hilfschemikalien kommt es auf den Export an. Nach Art. 6 BetmVV-EDI zählt die Gesamtausfuhrmenge pro Kalenderjahr und Zielland. Anhang 8 nennt etwa Aceton ab 50 kg und Salzsäure ab 100 kg. Ab dieser Menge muss die Ausfuhr in die dort genannten Länder bewilligt werden. Das ist keine weltweite Grenze pro Einzelsendung. Die Schwelle gilt nur zusammen mit dem betreffenden Eintrag in Anhang 8.

Den passenden Rechtsstand verwenden

Kontrollieren Sie vor einer Entscheidung die konsolidierte Fassung auf Fedlex. Der BetmG-Text trägt den Stand 1. September 2023, die BetmKV den Stand 23. Januar 2023. In der Versionswahl des BetmG liegt auch der 1. August 2029. Das ist nicht geltendes Recht.

Die BetmVV-EDI mit Stand 13. März 2026 enthält die Änderung AS 2026 117 zu Anhang 6, also Verzeichnis e. Beschlossen wurde sie am 16. Januar 2026. In Kraft ist sie seit dem 13. März 2026 um 10 Uhr.

RegAffairs AI beantwortet die Ausgangsfrage in einer öffentlichen Antwort zu Betäubungsmitteln in der Schweiz.

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