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Guide · 2026-11-04 · 6 min

Cassis de Dijon Prinzip in der Schweiz für die Praxis erklärt

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip erleichtert den Schweizer Marktzugang. Welche Ausnahmen gelten und wann Lebensmittel eine BLV-Bewilligung benötigen.

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip erlaubt grundsätzlich den Schweizer Marktzugang für Produkte, die den massgebenden technischen Vorschriften der EU oder bei fehlender oder unvollständiger EU-Harmonisierung eines EU-/EWR-Mitgliedstaats entsprechen und im betreffenden Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sind. Ausnahmen bleiben bestehen, und Lebensmittel mit Abweichungen von Schweizer technischen Vorschriften benötigen grundsätzlich eine BLV-Bewilligung nach den Sonderregeln des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG).

Für Importeure reicht deshalb die Aussage «Das Produkt wird bereits in der EU verkauft» nicht. Entscheidend sind die anwendbaren Vorschriften, der rechtmässige Verkehr und die Schweizer Ausnahmen. Massgebend ist hier der Rechtsstand vom 4. November 2026.

Cassis-de-Dijon-Prinzip einfach erklärt

Das Prinzip soll technische Handelshemmnisse abbauen. Ein Produkt muss unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zusätzlich den abweichenden Schweizer technischen Vorschriften entsprechen. Dafür verlangt Art. 16a Abs. 1 THG zwei Bedingungen:

  • Das Produkt entspricht den technischen Vorschriften der EU. Sind die Vorschriften nicht oder nur teilweise EU-weit vereinheitlicht, können die Vorschriften eines EU-/EWR-Mitgliedstaats massgebend sein.
  • Es ist im betreffenden EU-/EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr.

Beide Bedingungen gehören zusammen. Ein Verkaufsangebot allein beantwortet weder die Frage nach der Rechtskonformität noch jene nach dem rechtmässigen Inverkehrbringen. Für die eigene Prüfung müssen Sie daher benennen können, welche ausländischen Vorschriften gelten und auf welchen Staat Sie sich beziehen.

Eine Sonderregel betrifft Schweizer Hersteller, die ausschliesslich für den Binnenmarkt produzieren. Art. 16b THG erlaubt auch ihnen Produkte nach den betreffenden ausländischen technischen Vorschriften. Ein vorheriger Verkauf im Ausland ist für diesen Sonderfall keine pauschale Voraussetzung. Die Ausnahmen und die besonderen Lebensmittelregeln bleiben aber zu prüfen.

Was unterscheidet die Schweiz von der EU?

Der Name stammt aus einem Streit um französischen Likör. Deutschland verlangte für die betroffene Likörkategorie einen höheren Mindestalkoholgehalt, als Cassis de Dijon aufwies. Im Urteil vom 20. Februar 1979, Rechtssache 120/78, beanstandete der Europäische Gerichtshof dieses Handelshemmnis. Er verwies unter anderem auf Verbraucherinformation durch Verpackungsangaben.

Das Urteil begründete keine schrankenlose Anerkennung. Es nennt etwa Gesundheitsschutz und Verbraucherschutz als zwingende Erfordernisse. Heute betrifft die gegenseitige Anerkennung in der EU Waren oder Aspekte, die nicht oder nur teilweise unionsrechtlich harmonisiert sind. Die EU-Kommission erläutert dazu die Verordnung (EU) 2019/515, die unter anderem Prüfverfahren regelt.

Die Schweiz führte ihr Cassis-de-Dijon-Prinzip autonom ein. Die entsprechende THG-Revision gilt seit dem 1. Juli 2010. Daraus entsteht kein umgekehrter Anspruch auf EU-Marktzugang für Produkte, die nur Schweizer Vorschriften erfüllen. Ebenso wenig ist das Prinzip mit einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gleichzusetzen. Darauf kommt es an, wenn Sie neben dem Import auch den Export planen. Quellen: SECO und EU-Kommission.

Welche Ausnahmen gelten?

Art. 16a Abs. 2 THG nimmt fünf Gruppen vom Prinzip aus:

  • zulassungspflichtige Produkte;
  • anmeldepflichtige Stoffe nach Chemikalienrecht;
  • Produkte mit vorgängiger Einfuhrbewilligung;
  • Produkte mit einem Einfuhrverbot;
  • Produkte, für die der Bundesrat eine Ausnahme beschlossen hat.

Der letzte Punkt verweist auf einen zusätzlichen Katalog. Dieser steht in Art. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV). Er ist von den ersten vier gesetzlichen Gruppen zu unterscheiden. Anmeldepflichtige Stoffe sind beispielsweise nicht mit sämtlichen Chemikalien gleichzusetzen.

Zwei Lebensmittelbeispiele zeigen, wie genau die Prüfung sein muss. Der Katalog erfasst die fehlende vorgeschriebene Deklaration einer unbeabsichtigten Vermischung mit Allergenen. Er nennt auch Eier aus bestimmten, in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungsformen, wenn die vorgeschriebene Deklaration fehlt. Daraus folgt kein pauschaler Ausschluss aller Eier. Massgebend ist jeweils die genaue Formulierung in Art. 2 VIPaV.

Solche Ausnahmen müssen überwiegenden öffentlichen Interessen dienen und verhältnismässig sein. Sie dürfen weder willkürlich diskriminieren noch den Handel verdeckt beschränken. Art. 4 THG nennt unter anderem Gesundheit, Umwelt, Arbeitssicherheit und Konsumentenschutz.

Die SECO-Negativliste hilft bei der Orientierung. Sie ist jedoch ausdrücklich nicht rechtsverbindlich und nicht abschliessend. Prüfen Sie für das konkrete Produkt die geltende VIPaV und das Spezialrecht. Die geprüfte VIPaV-Fassung gilt seit dem 1. Juli 2026 und ist jünger als die verlinkte SECO-Liste vom Januar 2026.

Lebensmittel brauchen nicht immer eine Bewilligung

Die Cassis-Bewilligung betrifft Lebensmittel, die nach Art. 16a Abs. 1 THG vermarktet werden sollen, aber Schweizer technischen Vorschriften nicht entsprechen. Ein EU-Lebensmittel, das diese Schweizer Vorschriften erfüllt, benötigt deshalb nicht allein wegen seiner Herkunft eine solche Bewilligung. Das erläutert auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Für die Bewilligung verlangt Art. 16d THG den Nachweis der Übereinstimmung mit den massgebenden ausländischen technischen Vorschriften. Das rechtmässige Inverkehrbringen im betreffenden EU-/EWR-Mitgliedstaat muss glaubhaft gemacht werden. Die genannten überwiegenden öffentlichen Interessen dürfen nicht gefährdet sein. Zudem ist eine schweizerische Zustelladresse erforderlich.

Eine bestehende Allgemeinverfügung prüfen

Das BLV erteilt die Bewilligung als Allgemeinverfügung. Diese gilt auch für gleichartige Lebensmittel anderer Anbieter. Vor einem eigenen Gesuch lohnt deshalb die Prüfung, ob eine passende rechtskräftige Verfügung bereits besteht. Die Allgemeinverfügung und der Eintritt ihrer Rechtskraft werden gemäss VIPaV im Bundesblatt veröffentlicht. Den Einstieg bietet die BLV-Seite zu Cassis-de-Dijon-Lebensmitteln.

«Gleichartig» bedeutet mehr als eine ähnliche Produktkategorie. Nach Art. 9 VIPaV müssen die identifizierende Produktbeschreibung und die zugrunde liegenden technischen Vorschriften passen. Bei EU-/EWR-Lebensmitteln gehört auch der rechtmässige Verkehr im referenzierten Staat dazu. Für inländische Lebensmittel sind zusätzlich die schweizerischen Arbeitnehmer- und Tierschutzvorschriften bei der Herstellung einzuhalten.

Frist und spätere Änderungen beachten

Das THG nennt eine Entscheidfrist von zwei Monaten nach Gesuchseingang. Fordert die Behörde Ergänzungen an, steht diese Frist gemäss Art. 5 VIPaV still. Sie ist weder eine garantierte Bearbeitungsdauer noch eine automatische Bewilligung nach Fristablauf. Quellen: Art. 16d THG und Art. 5 VIPaV.

Auch nach der Bewilligung bleiben Änderungen relevant. Lebensmittel müssen geänderten technischen Vorschriften entsprechen. Gefährden Änderungen der zugrunde liegenden Vorschriften die geschützten öffentlichen Interessen, widerruft das BLV die Allgemeinverfügung nach Art. 10 VIPaV.

Etikett und Produktinformation gesondert prüfen

Ein ausländisches Etikett ist nicht automatisch unverändert zulässig. Art. 16e THG verweist auf die Herstellungsvorschriften, auf Art. 4a und auf lebensmittelrechtliche Herkunftsangaben. Angaben zum Produktionsland von Lebensmitteln und Rohstoffen sind im jeweils vorgeschriebenen Umfang erforderlich.

Grundsätzlich verlangt Art. 4a mindestens eine schweizerische Amtssprache, wobei gesetzliche Ausnahmen bestehen. Art. 16e Abs. 2 erlaubt Warn- und Sicherheitshinweise einschliesslich sicherheitsrelevanter Anleitungen in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen des Verkaufsorts. Produktinformation und Aufmachung dürfen zudem nicht den Eindruck erwecken, das Produkt entspreche Schweizer technischen Vorschriften. Diese Vorgaben stehen in Art. 4a und 16e THG.

Für Lebensmittel, die in der Schweiz nach ausländischen Vorschriften hergestellt werden, verlangt Art. 6a VIPaV eine Zusatzangabe. Bei EU-Harmonisierung lautet sie: «Hergestellt in der Schweiz nach den technischen Vorschriften der EU». Sonst ist der betreffende EU-/EWR-Mitgliedstaat anzugeben. Diese Pflicht betrifft nicht pauschal alle importierten Cassis-Produkte.

Eine Prüfreihenfolge für Importeure

Aus den gesetzlichen Anforderungen ergibt sich folgende Arbeitsfolge. Sie ersetzt keine produktspezifische Prüfung:

  1. Bestimmen Sie die massgebenden ausländischen technischen Vorschriften. Dokumentieren Sie die Rechtskonformität und den rechtmässigen Verkehr im betreffenden Staat.
  2. Prüfen Sie die Ausschlüsse im THG und den aktuellen Ausnahmekatalog der VIPaV.
  3. Klären Sie bei Lebensmitteln die Abweichungen vom Schweizer Recht. Prüfen Sie eine passende rechtskräftige Allgemeinverfügung samt Bedingungen oder den Bewilligungsbedarf.
  4. Gleichen Sie Etikett und Produktinformation mit den verbleibenden Schweizer Anforderungen ab.

Halten Sie beim Abgleich einer Lebensmittelverfügung konkret fest, welche Produktbeschreibung und welche ausländischen Vorschriften Sie zugrunde legen. Prüfen Sie auch, ob sich diese Vorschriften seit der Bewilligung geändert haben. So bleibt die Entscheidung auf das tatsächlich geprüfte Lebensmittel bezogen. Eine Verfügung für ein ähnlich benanntes Produkt genügt nicht als Grundlage. Entscheidend sind die gesetzlichen Kriterien der Gleichartigkeit und die Bedingungen der Verfügung.

Die Rechtsgrundlagen dafür stehen in Art. 16a–16e THG und der VIPaV. RegAffairs AI beantwortet die Frage zum Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz mit verlinkten Quellen. Für das konkrete Lebensmittel bleiben die Bedingungen der einschlägigen Allgemeinverfügung massgebend.

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