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Guide · 2026-10-13 · 7 min

CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 mit Etikett, H-Sätzen und Revision

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien. H- und P-Sätze sowie wichtige Fristen erklärt.

CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und die neuen Fristen

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt EU-weit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, von der CLP-Kennzeichnung auf dem Etikett bis zu den H- und P-Sätzen. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging. Die Verordnung setzt das UN-GHS in der EU um und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die Revision (EU) 2024/2865 gilt gestaffelt, teilweise seit dem 1. Juli 2026. Die neuen Formatvorgaben für Etiketten gelten nach der Fristverschiebung erst ab dem 1. Januar 2028. Näher liegt die Frist für neue Gefahrenklassen: Für bereits vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebrachte Stoffe endet die Übergangsfrist am 1. November 2026.

Name, Nummer und Rechtsform

Der Titel beginnt mit "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen". Sie erschien im Amtsblatt L 353 vom 31.12.2008 (EUR-Lex). Kurzformen sind CLP-VO und "CLP Regulation".

Der Begriff "CLP-Richtlinie" oder "CLP directive" ist falsch. CLP ist eine Verordnung und braucht kein nationales Umsetzungsgesetz. Sie hat die alten Richtlinien 67/548/EWG (Stoffe) und 1999/45/EG (Zubereitungen) aufgehoben und ersetzt (legislation.gov.uk). Die EU wendet das GHS seit dem 20. Januar 2009 an (Europäische Kommission). Verpflichtend wurden die Titel II bis IV für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015 (Art. 62).

In Deutschland verweist § 4 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung direkt auf die CLP-Verordnung. Nach § 4 Abs. 3 muss die Kennzeichnung auf Deutsch sein (BAuA).

Wer was tun muss

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender stufen ein. Lieferanten kennzeichnen und verpacken. Hat ein Stoff einen Eintrag in Anhang VI Teil 3, ist diese harmonisierte Einstufung verbindlich. Die Selbsteinstufung deckt die übrigen Gefahrenklassen ab (Art. 4). Für meldepflichtige Stoffe melden Hersteller und Importeure Einstufung und Kennzeichnung innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen an die ECHA (Art. 40).

Ausgenommen sind unter anderem radioaktive Stoffe, Stoffe unter zollamtlicher Überwachung, nicht isolierte Zwischenprodukte, nicht in Verkehr gebrachte Forschungsstoffe, Abfall und Fertigerzeugnisse für den Endverbraucher wie Arzneimittel, Kosmetika, bestimmte Medizinprodukte, Lebens- und Futtermittel (EUR-Lex).

Was die CLP-Kennzeichnung auf dem Etikett verlangt

Für gefährlich eingestufte, verpackte Stoffe und Gemische legt Art. 17 Abs. 1 die Kennzeichnungselemente fest. Gefahrenbezogene Angaben stehen auf dem Etikett, soweit sie für die jeweilige Einstufung zutreffen (EUR-Lex):

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  • Nennmenge bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit, sofern sie nicht bereits an anderer Stelle auf der Verpackung steht
  • Produktidentifikatoren
  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwort
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze)
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze)
  • ein Abschnitt für ergänzende Informationen

Es gibt neun Piktogramme, GHS01 bis GHS09: Explodierende Bombe, Flamme, Flamme über einem Kreis, Gasflasche, Ätzwirkung, Totenkopf mit gekreuzten Knochen, Ausrufezeichen, Gesundheitsgefahr und Umwelt. Je nach Gefahrenkategorie ist das Signalwort "Gefahr" oder "Achtung". "Gefahr" bezeichnet die schwerwiegenderen Kategorien (BAuA).

Was sind H- und P-Sätze?

H-Sätze beschreiben die Art der Gefahr. Die Nummer verrät die Gruppe: H2xx sind physikalische Gefahren, H3xx Gesundheitsgefahren, H4xx Umweltgefahren. Dazu kommen ergänzende EUH-Hinweise aus Anhang II (BAuA, Kennzeichnungselemente).

P-Sätze kommunizieren empfohlene Maßnahmen, die schädliche Wirkungen begrenzen oder verhindern. Sie sind nach Zweck gruppiert: P1xx allgemein, P2xx Prävention, P3xx Reaktion, P4xx Aufbewahrung und P5xx Entsorgung (BAuA). Die BAuA stellt die Gefahrenhinweise als PDF-Liste bereit.

Art. 28 Abs. 3 begrenzt die P-Sätze auf dem Etikett auf sechs, außer Art und Schwere der Gefahren verlangen mehr (Art. 28). Ein kombinierter P-Satz zählt als einer. Für H-Sätze gibt es keine Obergrenze (REACH-CLP-Biozid Helpdesk).

Neue Gefahrenklassen und die Frist am 1. November 2026

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 hat neue Gefahrenklassen eingeführt: endokrine Disruption für Mensch und Umwelt (jeweils Kategorie 1 und 2), PBT/vPvB und PMT/vPvM. Neue EUH-Sätze sind EUH380 und EUH381 für ED HH, EUH430 und EUH431 für ED ENV, EUH440 und EUH441 für PBT und vPvB sowie EUH450 und EUH451 für PMT und vPvM (ECHA, EUR-Lex).

Zeitpunkt des InverkehrbringensNeue Gefahrenklassen verpflichtend ab
Stoffe ab dem 1. Mai 20251. Mai 2025
Gemische ab dem 1. Mai 20261. Mai 2026
Stoffe bereits vor dem 1. Mai 20251. November 2026
Gemische bereits vor dem 1. Mai 20261. Mai 2028

Die CLP-Revision (EU) 2024/2865

Die Revision trat am 10. Dezember 2024 in Kraft (Europäische Kommission). Seit dem 1. Juli 2026 gelten unter anderem diese Regeln aus Art. 1 und den Anhängen der Änderungsverordnung:

  • Daten aus neuen Ansatzmethoden (NAMs) zählen ausdrücklich für die Einstufung. Stoffe mit mehr als einem Bestandteil werden für CMR, ED und PBT/PMT über ihre bekannten Bestandteile bewertet, mit einer Ausnahme für chemisch unveränderte Pflanzenextrakte. Für akut toxische Stoffe müssen Schätzwerte für akute Toxizität (ATE) festgelegt werden.
  • Ein in der EU niedergelassener Lieferant muss verantwortlich sein und auf dem Etikett stehen.
  • Digitale Etiketten sind erlaubt, das physische Etikett bleibt aber Pflicht. Nur ergänzende Informationen nach Art. 25 Abs. 3 dürfen allein digital stehen. Das digitale Etikett muss kostenlos sein, ohne Registrierung oder App, in höchstens zwei Klicks erreichbar, mindestens 10 Jahre verfügbar und ohne Tracking.
  • Faltetiketten sind ausdrücklich zugelassen, mit Regeln für Vorderseite, Innenseiten und Rückseite.
  • Nachfüllstationen sind für Verbraucher und berufliche Anwender unter Bedingungen erlaubt. Ausgeschlossen sind unter anderem akut toxische, CMR- und sensibilisierende Gemische, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 und 2 sowie ED-, PBT-, vPvB-, PMT- und vPvM-Gemische.
  • Wer von der strengsten gemeldeten Einstufung einer Gefahrenklasse im C&L-Verzeichnis abweicht, muss das begründen. Geänderte Einstufungen und Kennzeichnungen müssen spätestens 6 Monate nach der Änderungsentscheidung gemeldet werden.

Ab dem 1. Januar 2027 werden auch Händler gegenüber den benannten Stellen für die gesundheitliche Notfallversorgung meldepflichtig. Das betrifft Gemische, die wegen gesundheitlicher oder physikalischer Gefahren eingestuft sind und in andere Mitgliedstaaten geliefert oder umetikettiert werden (Art. 45, geändert durch die Revision).

Für bestimmte Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln erlaubt Art. 61 Abs. 7 einen Abverkauf bis zum 1. Juli 2028. Das gilt für Stoffe und Gemische, die vor dem 1. Juli 2026 in Verkehr gebracht wurden und den dort genannten bisherigen Regeln entsprechen (Änderungsverordnung).

Schriftgrößen und Werbung erst ab 2028

Die Verordnung (EU) 2025/2439 ist seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft. Sie verschiebt mehrere Teile der Revision auf den 1. Januar 2028 (EUR-Lex, Helpdesk): die Fristen fürs Umetikettieren (Art. 30), die Formatvorgaben und Mindestschriftgrößen (Art. 31 Abs. 3, Anhang I 1.2.1.4 und 1.2.1.5), Werbung (Art. 48), Fernabsatz und Online-Angebote (Art. 48a) und Zapfsäulen (Anhang II Teil 5). Bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Lieferanten nach den alten Regeln kennzeichnen oder die neuen schon anwenden.

Nicht verschoben sind Faltetiketten, digitale Etiketten und Nachfüllstationen. Sie gelten seit dem 1. Juli 2026. Für die Formatvorgaben gilt: Sie greifen ab dem 1. Januar 2028. Produkte, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, haben nach Art. 61 Abs. 8 Zeit bis zum 1. Januar 2029 (Europäische Kommission).

Die Werte, die ab 2028 gelten sollen (DG ENV, Helpdesk-Folien):

Volumen der VerpackungMindest-x-HöheEtikettengröße
bis 0,5 l1,2 mm52 x 74 mm, wenn möglich
über 0,5 l bis 3 l1,4 mm52 x 74 mm, wenn möglich
über 3 l bis 50 l1,8 mmmind. 74 x 105 mm
über 50 l2,0 mmmind. 105 x 148 mm (bis 500 l), mind. 148 x 210 mm (darüber)

Dazu kommen schwarze Schrift auf weißem Grund, ein Zeilenabstand von mindestens 120 % der Schriftgröße und eine einzige serifenlose Schrift. Ab dem 1. Januar 2028 müssen Etiketten nach dem neuen Art. 30 bei einer zusätzlichen Gefahrenklasse oder strengeren Einstufung binnen 6 Monaten aktualisiert werden. Bei anderen Änderungen sind es 18 Monate (Art. 30, geändert durch die Revision).

Auch Werbung und Fernabsatz folgen ab dem 1. Januar 2028 neuen Regeln. Werbung nach Art. 48 zeigt dann die Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, H-Sätze und EUH-Sätze. Im Fernabsatz und bei Online-Angeboten verlangt Art. 48a alle Kennzeichnungselemente nach Art. 17 (Änderungsverordnung).

Vorsicht bei der konsolidierten Fassung: Der Helpdesk warnt, dass die konsolidierte EUR-Lex-Fassung vom 1. Juli 2026 die verschobenen Art. 30, 48, 48a und Anhang II Teil 5 fälschlich als geltend zeigt (Helpdesk, Rechtstexte).

Omnibus VI gilt noch nicht

Die Kommission schlug am 8. Juli 2025 eine Vereinfachung der Chemikalienregeln vor, COM(2025) 531 (EUR-Lex). Am 16. Juni 2026 gab es eine politische Einigung: keine Pflicht-Schriftgrößen mehr im B2B-Bereich, eine Mindestschriftgröße nur noch für Verbraucherprodukte und allgemeine Lesbarkeitskriterien (Europäische Kommission). Das Parlament hat seine Position in erster Lesung noch nicht festgelegt, die Plenarabstimmung ist für den 19. Oktober 2026 angesetzt (Legislative Observatory). Die Änderungen würden die Formatregeln weiter verschieben. Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt bleibt der 1. Januar 2028 das rechtlich gültige Datum.

Anpassungen an den technischen Fortschritt

Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 (23. ATP) gilt ab dem 1. Februar 2027 verpflichtend, vorher freiwillig (EUR-Lex). Für die Zuordnung zählt die Verordnungsnummer, nicht nur die ATP-Nummer.

CLP-Verordnung als PDF und im Vereinigten Königreich

Den deutschen Grundtext gibt es auf EUR-Lex als PDF. Konsolidierte Fassungen laufen unter CELEX 02008R1272 plus Datum, der Helpdesk listet sie.

In Großbritannien gilt die übernommene Fassung als "GB CLP", und die GB-MCL-Liste ist dort rechtsverbindlich. In Nordirland gilt weiter EU-CLP (HSE, GB MCL).

Die Antwort von RegAffairs AI auf diese Frage, mit Zitaten aus dem Verordnungstext, finden Sie in der Antwort von RegAffairs AI zur CLP-Verordnung.