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Guide · 2026-11-06 · 2 min

Flufenacet Zulassung in Deutschland und Aufbrauchfristen

Die Flufenacet-Zulassung ist beendet. Für Restbestände gelten je nach Mittel Aufbrauchfristen bis spätestens 10. Dezember 2026, teils schon früher.

Stand 6. November 2026 ist die Flufenacet-Zulassung in Deutschland beendet. Für bestimmte Restbestände gelten produktspezifische Aufbrauchfristen, längstens bis 10. Dezember 2026. Nach der EU-Nichterneuerung mussten die Produktzulassungen spätestens am 10. Dezember 2025 widerrufen werden. Die Höchstfristen für Widerruf und Aufbrauch stehen in Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/910.

Einige deutsche Mittel haben frühere Aufbrauchfristen. Cadou SC und BAKATA dürfen beispielsweise nur bis 5. Dezember 2026 aufgebraucht werden, wie die amtliche Wiedergabe der BVL-Mitteilung zeigt.

Was das Ende der Zulassung bedeutet

Die EU genehmigt den Wirkstoff Flufenacet. In Deutschland werden dagegen die einzelnen Pflanzenschutzmittel zugelassen. Artikel 1 der EU-Verordnung legt fest, dass die Wirkstoffgenehmigung nicht erneuert wird. Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die betroffenen Produktzulassungen spätestens am 10. Dezember 2025 zu widerrufen.

Dieses Datum ist die europäische Höchstfrist für den Widerruf. Es ist nicht das tatsächliche Widerrufsdatum jedes deutschen Mittels. Die deutsche Behördenmitteilung enthält unterschiedliche Produkttermine.

Auch der 10. Dezember 2026 ist keine pauschale Anwendungserlaubnis. Artikel 5 begrenzt etwaige Aufbrauchfristen auf diesen Tag, gewährt aber selbst keinem einzelnen Mittel eine solche Frist. Eine Aufbrauchfrist verlängert die Zulassung nicht. Entscheidend bleibt die für das konkrete Produkt festgelegte Frist (EU-Verordnung).

Flufenacet-PSM und ihre Aufbrauchfristen

Die Tabelle nennt Beispiele aus der amtlichen Pflanzenschutzinformation. Sie ist keine vollständige Liste aller flufenacethaltigen Pflanzenschutzmittel und kein Verzeichnis aktuell erhältlicher Produkte.

Aufbrauchfrist bisBeispiele für betroffene Mittel
5. Dezember 2026Cadou SC, BAKATA
7. Dezember 2026Aspect, CARPATUS SC, NACETO
8. Dezember 2026Bandur Forte, SUNFIRE
9. Dezember 2026Malibu, Pontos, Quirinus
10. Dezember 2026Herold SC, Mertil, Reliance, Vulcanus Top

Quelle für alle Tabellenangaben: PS Info des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinpfalz, Wiedergabe der BVL-Mitteilung vom 11. Juni 2025. Die Mitteilung erstreckt die genannten Termine auch auf zugehörige Parallelhandelsgenehmigungen.

Die spätere Frist eines anderen Mittels gilt nicht für den eigenen Bestand. Wer etwa Cadou SC prüft, darf daher nicht die Frist für Herold SC zugrunde legen. Beide enthalten Flufenacet, haben laut Behördenmitteilung aber unterschiedliche Aufbrauchfristen.

Abverkauf ist nicht Aufbrauch

Eine Aufbrauchfrist betrifft die Verwendung vorhandener Restbestände. Sie erlaubt keinen erneuten Abverkauf. Für die hier aufgeführten Mittel sind die Abverkaufsfristen am 6. November 2026 bereits abgelaufen; einzelne Aufbrauchfristen laufen dagegen noch bis zu den genannten Dezemberterminen (amtliche Produktfristen).

Für den Handel und für Betriebe sind deshalb beide Termine getrennt zu prüfen. Ein noch offener Aufbrauchzeitraum macht einen Verkauf nicht wieder zulässig. Die Aussage „Flufenacet ist bis Dezember 2026 zugelassen“ würde diesen Unterschied verdecken.

Was Sie für einen konkreten Bestand prüfen sollten

Gleichen Sie Produktname und Zulassungsnummer mit dem aktuellen BVL-Eintrag ab. Prüfen Sie die produktspezifische Entscheidung, statt allein auf den Wirkstoffnamen oder eine frühere Etikettangabe zu vertrauen. Für Parallelhandelsprodukte ist die zugehörige Genehmigung maßgeblich; die Mitteilung zu Flufenacet nennt dafür dieselben Termine.

Behandeln Sie verbleibende Bestände nach dem jeweiligen Bescheid und den behördlichen Entsorgungshinweisen. Leiten Sie aus einer Frist für ein anderes Produkt keine Erlaubnis für den eigenen Bestand ab.

RegAffairs AI beantwortet die Frage nach dem Zulassungsstatus in einer öffentlichen Antwort zu Flufenacet in Deutschland.

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