Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe nach § 6 GefStoffV erstellen
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe nach § 6 GefStoffV und TRGS 400: wer sie macht, die sieben Schritte, das STOP-Prinzip und Vorlagen der BGs.
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe nach § 6 GefStoffV
Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist eine Pflicht des Arbeitgebers nach § 6 GefStoffV. Vor Tätigkeitsbeginn ermittelt er die Gefährdungen, legt Schutzmaßnahmen fest und dokumentiert das Ergebnis, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Beurteilung gemacht ist und die Schutzmaßnahmen umgesetzt sind (§ 7 Abs. 1 GefStoffV).
Wie das praktisch geht, regelt die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Ausgabe Juli 2017. Sie ist älter als die Änderungen der GefStoffV von 2024 und 2025 und nennt teils alte Absatznummern (TRGS 400, PDF). Im Zweifel gilt der aktuelle Text der Verordnung.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Nach § 5 ArbSchG beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdungsfaktoren bei der Arbeit und leitet Schutzmaßnahmen ab. Umgangssprachlich heißt sie auch Gefahrenbeurteilung. Bei gleichen Arbeitsbedingungen reicht eine Beurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ist ein Teil davon. Sie gilt auch dann, wenn Gefahrstoffe erst bei der Arbeit entstehen oder freigesetzt werden, zum Beispiel Schweißrauch (§ 6 Abs. 1).
Wer darf sie durchführen?
"Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden" (§ 6 Abs. 11). Fehlt dem Arbeitgeber das Wissen, muss er sich fachkundig beraten lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Ablauf in sieben Schritten
Die BG ETEM beschreibt sieben Schritte. Für Gefahrstoffe gelten dabei die Anforderungen aus § 6 GefStoffV und TRGS 400.
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen. Dazu gehören An- und Abfahren, Reinigung, Wartung, Instandhaltung, Lagerung, Entsorgung und vorhersehbare Betriebsstörungen. Gehen Sie den Arbeitsplatz ab und fragen Sie die Beschäftigten (TRGS 400 Nr. 5).
- Gefährdungen ermitteln. Die wichtigste Informationsquelle sind Sicherheitsdatenblätter (TRGS 400 Nr. 5.1). Prüfen Sie das Sicherheitsdatenblatt auf Lücken und Widersprüche und fordern Sie notfalls ein korrigiertes beim Lieferanten an. Erfassen Sie außerdem Expositionswege, Mengen und Grenzwerte (§ 6 Abs. 1).
- Gefährdungen beurteilen. Einatmen, Hautkontakt und physikalisch-chemische Gefährdungen werden getrennt beurteilt und dann zusammengeführt (§ 6 Abs. 6). Für das Einatmen gilt die TRGS 402, für die Haut die TRGS 401, für Brand und Explosion die TRGS 800 und die TRGS 720 ff. (TRGS 400). Die Bewertung nach TRGS 402 endet mit dem Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" oder "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" (IFA).
- Schutzmaßnahmen festlegen, nach dem STOP-Prinzip.
- Maßnahmen durchführen. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 gelten immer, etwa Hygiene und begrenzte Mengen am Arbeitsplatz.
- Wirksamkeit überprüfen. Arbeitsplatzgrenzwerte prüfen Sie durch Messungen oder andere geeignete Methoden (§ 7 Abs. 8). Technische Schutzmaßnahmen prüfen Sie regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr. Die Prüfprotokolle heben Sie am besten bei der Dokumentation auf (§ 7 Abs. 7). Bei Staubabsaugung setzt TRGS 400 Nr. 7 die Frist auf höchstens ein Jahr. Reichen die Maßnahmen nicht, machen Sie die Beurteilung neu.
- Dokumentieren und fortschreiben. Die Dokumentation muss schon vor Aufnahme der Tätigkeit stehen (§ 6 Abs. 8). Den Prüfabstand legt der Arbeitgeber fest. Maßgebliche Änderungen oder neue Informationen verlangen eine sofortige Aktualisierung (§ 6 Abs. 10).
Das STOP-Prinzip
Der Begriff STOP steht nicht in der GefStoffV. Die Verordnung legt die Rangfolge fest: zuerst Substitution, dann technische und organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen nur, wenn das nicht reicht (§ 7 Abs. 3 und 4). Den Namen liefert die TRGS 500 in Nr. 5:
- S wie Substitution: Gefahrstoff oder Verfahren ersetzen, sodass die Gefährdung insgesamt geringer wird (TRGS 600).
- T wie Technische Maßnahmen: geschlossene Systeme zuerst, dann Absaugung an der Quelle, dann Raumlüftung.
- O wie Organisatorische Maßnahmen: zum Beispiel Wartungspläne, Kontrollen, Regeln zur Arbeitszeit.
- P wie Persönliche Schutzmaßnahmen: etwa Atemschutz, typisch bei kurzen Arbeiten mit hoher Exposition oder als Übergang.
Das Prinzip gilt für Gesundheitsgefährdungen und für Brand- und Explosionsgefährdungen. Belastende Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein (§ 7 Abs. 5). Betriebsanweisung und Unterweisung bleiben unabhängig von der STOP-Stufe Pflicht. Bei geringer Gefährdung ist eine Betriebsanweisung nicht erforderlich (TRGS 500, TRGS 400 Nr. 6.2). Sind Maßnahmen nach § 9 oder § 10 nötig, müssen Sie den Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution begründen (§ 6 Abs. 8 Nr. 3).
Was in die Dokumentation gehört
Nach § 6 Abs. 8 enthält sie mindestens die Gefährdungen, das Ergebnis der Substitutionsprüfung, gegebenenfalls die Begründung für einen Substitutionsverzicht, die Schutzmaßnahmen einschließlich geplanter Maßnahmen sowie Begründungen für Abweichungen von TRGS. Dazu kommen die Ermittlungsergebnisse zur Grenzwerteinhaltung oder, ohne solche Grenzwerte, zur Wirksamkeit technischer Maßnahmen. Bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B müssen Sie begründen, wenn Beschäftigte nicht ins Expositionsverzeichnis nach § 10a kommen. Sind explosionsfähige Gemische möglich, gehört das Explosionsschutzdokument dazu (§ 6 Abs. 9).
Die TRGS 400 Nr. 8 ergänzt Datum, Beteiligte, Arbeitsbereiche sowie Häufigkeit und Dauer der Exposition. Außer bei ausschließlich geringer Gefährdung ist ein Gefahrstoffverzeichnis nötig: Bezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, Mengenbereiche, Arbeitsbereiche und Sicherheitsdatenblatt-Verweise (§ 6 Abs. 12).
Bei geringer Gefährdung müssen Sie über die Maßnahmen nach § 8 hinaus keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergreifen (§ 6 Abs. 13). Auf eine detaillierte Dokumentation können Sie dann verzichten. Sonst ist der Verzicht nachvollziehbar zu begründen (§ 6 Abs. 10). TRGS 400 Nr. 6.2 schließt geringe Gefährdung aus, wenn Hautkontakt mit H314-Stoffen möglich ist, in engen Räumen und Behältern gearbeitet wird oder schon im Milliliterbereich explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig oder zu spät, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 1a). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 26 Abs. 3 ChemG).
Muster, Vorlagen und Beispiele
Ein Pflichtformular gibt es nicht. Der Arbeitgeber wählt die Form selbst (TRGS 400 Nr. 8). Vorlagen und Werkzeuge bieten die Berufsgenossenschaften und die BAuA. WINGIS und GisChem sind kostenfrei.
| Anbieter | Angebot |
|---|---|
| BGHM | Word-Vorlage "Gefährdungsbeurteilung - Gefahrstoffe", Leerformular für das Gefahrstoffverzeichnis, PDF-Beispiel |
| BG BAU | WINGIS, kostenfrei, dazu ein Beispiel einer Dokumentation |
| BG RCI und BGHM | GisChem-Interaktiv: Betriebsanweisung aus dem Sicherheitsdatenblatt, parallel wesentliche Inhalte der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 |
| VBG | GEDOKU, Software zum Download, Version 2.5 seit Herbst 2025 |
| BAuA | EMKG für Einatmen, Haut und Brand/Explosion |
Für BGHM-Mitglieder gibt es zusätzlich die Gefährdungsbeurteilung online über meineBGHM. Aber ein Muster ersetzt die eigene Prüfung nicht. Eine fremde Gefährdungsbeurteilung dürfen Sie nur übernehmen, wenn Arbeitsbedingungen, Verfahren, Arbeitsmittel und Mengen zu Ihrem Betrieb passen (§ 6 Abs. 7). Branchenlösungen prüfen Sie anhand von TRGS 400 Anhang 2. Prüfen Sie jede Vorlage auf alte R-Sätze.
Häufige Fehler
- Das Sicherheitsdatenblatt sagt "keine Daten" und man nimmt an, es gebe keine Gefahr. Fehlen aussagekräftige Daten zur betreffenden Eigenschaft, greifen Schutzannahmen, unter anderem die Behandlung wie akut toxisch Kategorie 3 und hautsensibilisierend Kategorie 1 (§ 6 Abs. 14).
- Der Arbeitsplatzgrenzwert ist eingehalten, also wird die Haut nicht mehr betrachtet. § 6 Abs. 6 verlangt beide Wege getrennt.
- Selbst hergestellte Gemische bleiben ohne Einstufung. Hier muss der Arbeitgeber einstufen oder zumindest die Gefährdungen ermitteln (§ 6 Abs. 3).
- Die Beurteilung bleibt jahrelang liegen. Neue Stoffe, geänderte Tätigkeiten, Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle, Befunde aus der Vorsorge oder neue Grenzwerte nach TRGS 900, 903 oder 910 lösen eine Aktualisierung aus (TRGS 400 Nr. 4.3).
RegAffairs AI beantwortet Fragen zum Ablauf mit Verweisen auf GefStoffV und TRGS 400.