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Guide · 2026-10-31 · 4 min

Kosmetik verkaufen Schweiz mit Sicherheitsbericht und PIF

Kosmetik in der Schweiz verkaufen: Prüfen Sie Sicherheitsbericht, Produktinformationsdatei, Herstellung und Etikett. Die Basarausnahme gilt nur eng.

Wer in der Schweiz Kosmetik verkaufen will, muss sichere Produkte anbieten und die gesetzlichen Anforderungen in eigener Verantwortung erfüllen. Vor dem ersten Inverkehrbringen ist grundsätzlich eine Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht erforderlich, auch für selbstgemachte Kosmetik. Eine enge Ausnahme gilt für bestimmte handwerklich hergestellte Produkte, die lokal und in kleinem Rahmen vertrieben werden, etwa an einem Basar oder Schulfest. Grundlage sind das Lebensmittelgesetz, Art. 15 und 26, die LGV, Art. 57 und die Kosmetikverordnung, Art. 1 Abs. 3.

Selbstgemachte Kosmetik, Lohnherstellung und Import einordnen

Körperreinigungsseife kann ein kosmetisches Mittel sein. Die Kosmetikverordnung nennt Toilettenseifen und desodorierende Seifen ausdrücklich. Entscheidend sind Zweck und Verwendung. Haushalts- oder Wäscheseifen dürfen Sie deshalb nicht automatisch gleich einstufen. Prüfen Sie die Einordnung anhand der LGV, Art. 53 und der VKos, Anhang 1.

Wer Kosmetik herstellen lässt und sie unter eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst Kosmetikherstellerin sein. Ein Lohnhersteller übernimmt diese Rolle nicht automatisch. Herstellerinnen und Importeurinnen müssen die Konformität sicherstellen. Händler haben eigene Prüfpflichten. Das regeln Art. 2 und 3 VKos.

Auch Naturkosmetik bleibt Kosmetik. Natürliche Zutaten, ätherische Öle oder Handarbeit begründen unter Art. 1 VKos keine allgemeine Befreiung. Werbeaussagen müssen den Tatsachen entsprechen, wie Art. 18 LMG und Art. 10 VKos verlangen.

Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei vorbereiten

Planen Sie die Sicherheitsbewertung vor dem ersten Verkauf ein. Die bewertende Person braucht ein Diplom oder einen anderen formalen Qualifikationsnachweis nach einem theoretischen und praktischen Hochschulstudiengang in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach, oder nach einem als gleichwertig anerkannten Studiengang. Neue relevante Informationen erfordern eine Aktualisierung des Berichts. Die Anforderungen stehen in Art. 4 VKos.

Der Bericht berücksichtigt unter anderem Zusammensetzung, Stabilität, mikrobiologische Qualität, Verpackung, Verwendung, Exposition und toxikologische Profile. Die Kosten eines Sicherheitsberichts hängen vom Prüfbedarf ab. Klären Sie ihn für die konkrete Rezeptur, bevor Sie ein Angebot einholen. Eine feste Seife und eine wasserhaltige Creme brauchen nicht zwangsläufig dieselben Untersuchungen. Massgeblich ist Anhang 5 VKos.

Die Produktinformationsdatei, kurz PIF, enthält nach Art. 5 VKos:

  • eine Beschreibung des Produkts;
  • den Sicherheitsbericht;
  • die Herstellungsmethode und eine Erklärung zur guten Herstellungspraxis;
  • gegebenenfalls Nachweise zur behaupteten Wirkung;
  • Angaben zu relevanten Tierversuchen.

Ein Muster oder eine Vorlage ersetzt diese produktbezogene Datei nicht. Ein Beispiel für die Sicherheitsbewertung belegt die Sicherheit Ihrer Rezeptur noch nicht. Die Datei darf in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorliegen. Bewahren Sie sie zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des letzten Warenloses auf. Auch das bestimmt Art. 5 VKos.

Beim Kosmetikimport kann eine entsprechende ausländische Datei die erneute Erstellung entbehrlich machen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Importeurin oder die Händlerin muss der kantonalen Behörde einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Eine EU-Unterlage ist daher keine automatische Freigabe für die Schweiz. Prüfen Sie Art. 5 Abs. 3 VKos.

Wann die Basarausnahme greift

Die Ausnahme betrifft handwerklich hergestellte Produkte, die lokal und in kleinem Rahmen vertrieben werden. Die Verordnung nennt Basare, Schulfeste und ähnliche Situationen. Ausgenommen ist nur der 3. Abschnitt, also Sicherheitsbewertung und PIF. Die übrigen Pflichten bleiben bestehen. Produkte für Kinder unter drei Jahren sowie für die Anwendung in Augennähe oder auf Schleimhäuten fallen nicht darunter. So lautet Art. 1 Abs. 3 VKos.

Aber eine kleine Serie allein reicht nicht. Auch aus Handarbeit folgt keine Befreiung für einen dauerhaft betriebenen Shop. Das BLV erläutert die Ausnahme für besondere Veranstaltungen und betont die weiterhin erforderliche gesundheitliche Unbedenklichkeit. Wer Seife verkaufen will, sollte seine Auflagen deshalb nicht allein aus der Stückzahl ableiten.

Herstellung, Rezeptur und Selbstkontrolle organisieren

Gute Herstellungspraxis, kurz GMP, ist Pflicht. Bei Einhaltung der in der VKos genannten ISO-22716-Norm wird vermutet, dass die Herstellung den GMP-Anforderungen entspricht. Ein Zertifikat ist laut BLV nicht erforderlich. Quellen sind Art. 12 und Anhang 7 VKos sowie die BLV-Erläuterung zu GMP.

Prüfen Sie die konkrete Rezeptur auf aktuelle Stoffverbote, Beschränkungen und erforderliche Warnhinweise. Das Fassungsdatum der Schweizer Kosmetikverordnung allein reicht dafür nicht. Art. 54 LGV verweist für Stoffanforderungen auf die jeweils verbindliche EU-Fassung. Die BLV-Übersicht zu geregelten Stoffen hilft bei der Orientierung.

Bestimmen Sie für den Betrieb eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz. Organisieren Sie Sicherheitsprüfung, GMP, Probenahme und Analyse sowie Rückverfolgbarkeit, Rücknahme, Rückruf und Dokumentation passend zu Risiko und Produktionsumfang. Kleinstbetriebe können ihre Selbstkontrolldokumentation angemessen reduzieren. Das befreit sie nicht allgemein von PIF oder Sicherheitsbericht. Diese Regeln stehen in Art. 73, 74, 75 und 85 LGV.

Etikett und Werbung vor dem Verkauf prüfen

Die Bestandteilliste trägt grundsätzlich die Bezeichnung "Ingredients". Die Reihenfolge ist grundsätzlich mengenmässig absteigend. Für Seifen, Badeperlen und andere Kleinprodukte darf die Liste auf einem Schild unmittelbar beim Verkaufsbehältnis stehen. Diese Erleichterung betrifft nicht sämtliche Pflichtangaben. Beachten Sie Art. 8 VKos.

Prüfen Sie ausserdem Zweck, soweit nicht offensichtlich, Name beziehungsweise Firma und Adresse, Haltbarkeitsangaben, Charge, Aufbewahrungsbedingungen und Warnhinweise. Beträgt die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht zwingend. Anzugeben ist dann, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher bleibt. Das geschieht mit dem Tiegelsymbol aus Anhang 3, ausser dieses Konzept ist nicht relevant. Einzelheiten regelt Art. 9 VKos.

Grundsätzlich ist mindestens eine Amtssprache des Bundes nötig. Dreisprachige Etiketten sind nicht generell vorgeschrieben. Andere Sprachen sind nur unter den gesetzlichen Ausnahmebedingungen zulässig. Englisch allein genügt nicht pauschal. Versprechen Sie für Seife keine Heilwirkung gegen Ekzeme. Krankheitsbezogene Heilungs-, Linderungs- und Vorbeugungsversprechen sind grundsätzlich unzulässig. Grundlage ist Art. 47 LGV.

Prüfen Sie auch die Mengenkennzeichnung: Für flüssige Waren ist insbesondere das Nennvolumen, für andere Waren das Nenngewicht relevant. Beachten Sie die gesetzlichen Besonderheiten der MeAV, Art. 10 und 11. METAS nennt Kosmetika ausdrücklich.

Klären Sie mit der kantonalen Vollzugsbehörde, welche Meldungen für Ihren Betrieb und Ihr Sortiment erforderlich sind. RegAffairs AI beantwortet die Frage zum Verkauf selbst hergestellter Kosmetik in der Schweiz mit Quellenverweisen. Die Verantwortung für die Selbstkontrolle bleibt nach Art. 26 LMG beim Betrieb.

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