Was ist das LFGB? Pflichten, Zertifikat und Strafen erklärt
Das LFGB ist das deutsche Gesetz für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände. Was §§ 30 und 31 verlangen, warum es kein LFGB-Zertifikat gibt und was droht.
Was ist das LFGB?
Das LFGB ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, das deutsche Bundesgesetz für Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren und Bedarfsgegenstände. Für Küchenartikel, Verpackungen und andere Lebensmittelkontaktmaterialien verbietet es gesundheitsschädliche Produkte (§ 30) und Verstöße gegen die Herstellungsanforderungen aus Art. 3 Abs. 1 der EU-Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 (§ 31).
Ein amtliches "LFGB-Zertifikat" sieht das Gesetz nicht vor. Ein Prüfbericht ersetzt nicht die Verantwortung des Herstellers oder Importeurs für die Konformität (BVL).
Das LFGB-Gesetz in Kürze
Der volle Titel lautet "Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)". Beide Namen sind richtig. Das Gesetz wurde am 1. September 2005 ausgefertigt und am 15. September 2021 neu bekannt gemacht. Zuletzt geändert wurde es durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (gesetze-im-internet.de).
Diese Änderung gilt seit dem 19. Februar 2026. Sie stellt in § 3 klar, dass für Bedarfsgegenstände die Definition des Inverkehrbringens aus Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt, und schreibt die Verbringungsverbote in § 53 neu (BGBl. 2026 I Nr. 29).
Nach § 1 schützt das LFGB vor Gesundheitsgefahren und vor Täuschung. Bei Lebensmitteln stehen dafür § 5 (Gesundheit), § 11 (Täuschung) und § 12 (genussuntaugliche Lebensmittel), bei Bedarfsgegenständen §§ 30 bis 33. Die Überwachung steht ab § 38, die Strafen in §§ 58 bis 62.
Was sind Bedarfsgegenstände?
§ 2 Abs. 6 nennt an erster Stelle Lebensmittelkontaktmaterialien im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Dazu kommen unter anderem Kosmetikverpackungen, Gegenstände mit Mundschleimhautkontakt, Spielwaren, Bekleidung und Reinigungsmittel. Arzneimittel, Medizinprodukte und Biozidprodukte sind ausgenommen.
Was §§ 30, 31 und 33 LFGB verlangen
§ 30 verbietet die Herstellung und Behandlung von Bedarfsgegenständen für andere, wenn deren stoffliche Zusammensetzung die Gesundheit schädigen kann. Das gilt bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch. Verboten sind auch das Inverkehrbringen solcher Produkte und die gesundheitsschädliche Verwendung von Lebensmittelkontaktmaterialien bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln.
§ 31 Abs. 1 verweist auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Danach dürfen Materialien unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen keine Bestandteile in Mengen abgeben, die die Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Lebensmittel unvertretbar verändern oder Geruch und Geschmack beeinträchtigen (EUR-Lex). Lebensmittel, die mit einem solchen Gegenstand hergestellt oder behandelt wurden, dürfen nach § 31 Abs. 3 nicht in den Verkehr gebracht werden. § 33 verbietet irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen und Werbung für Lebensmittelkontaktmaterialien.
Konkrete Grenzwerte enthält das LFGB kaum. Sie stehen im EU-Recht und in der Bedarfsgegenständeverordnung:
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: Kennzeichnung durch "für Lebensmittelkontakt", einen Verwendungshinweis oder das Glas-Gabel-Symbol (Art. 15). Die Angabe entfällt, wenn der Verwendungszweck offensichtlich ist. Dazu kommen Konformitätserklärungen, wo Einzelmaßnahmen sie fordern (Art. 16), und Rückverfolgbarkeit (Art. 17) (EUR-Lex, BVL)
- Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 zur guten Herstellungspraxis (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für Kunststoffe: Gesamtmigration grundsätzlich höchstens 10 mg je dm² Kontaktfläche. Für Materialien für Säuglings- und Kleinkindnahrung gilt stattdessen ein Grenzwert von 60 mg/kg Lebensmittelsimulanz. Konformitätserklärungen sind auf allen Vermarktungsstufen außer dem Einzelhandel erforderlich (EUR-Lex)
- die Bedarfsgegenständeverordnung mit Stofflisten, Migrationsgrenzen und Erklärungspflichten, zuletzt geändert am 19. Dezember 2025 (gesetze-im-internet.de)
Gibt es ein LFGB-Zertifikat?
Nein, das Bundesinstitut für Risikobewertung schreibt in seinen FAQ vom 20. Juni 2025: "Es gibt keine Zulassungspflicht für Materialien und Gegenstände für den Lebensmittelkontakt." "Das BfR stellt keine entsprechenden Zertifikate aus." Eine Prüfung durch Prüfinstitute ist möglich. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit muss der Hersteller oder Verwender sicherstellen (BfR).
Auch das BVL sagt, fertige Lebensmittelkontaktmaterialien müssten "in der Regel nicht zugelassen werden". Verantwortlich ist der Hersteller oder Importeur mit Sitz in der EU. Händler von Küchenartikeln brauchen keine Registrierung (BVL G@ZIELT).
"LFGB certified", "LFGB-geprüft" und "LFGB-zertifiziert" sind kein amtliches Gütesiegel. Fordern Sie den Prüfbericht an. Die Werbeaussage allein zeigt nicht, was geprüft wurde.
Was ist ein LFGB-Test?
Das LFGB schreibt kein einheitliches Prüfprogramm namens "LFGB-Test" vor. Entscheidend sind die Vorschriften für das konkrete Material und seine Verwendung. Das BVL veröffentlicht nach § 64 die Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren. Fragen Sie beim Labor nach den geprüften Vorschriften, den Methoden und den abgedeckten Verwendungsbedingungen.
Hat die Behörde einen hinreichenden Verdacht, kann sie nach § 39 Abs. 2 anordnen, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt. Bis dahin kann sie das Inverkehrbringen vorübergehend verbieten.
LFGB und Silikon
Für Silikon ist die BfR-Empfehlung XV "Silicone" ein Bezugspunkt, Stand 1. Oktober 2026. Für Siliconelastomere nennt sie unter anderem:
- höchstens 0,5 % abgegebene flüchtige organische Bestandteile
- keine positive Peroxidreaktion der Fertigerzeugnisse
- höchstens 3 % Titandioxid
- höchstens 50 mg Platin je kg Fertigerzeugnis als Katalysator
- eine engere Stoffliste für Sauger, Beruhigungssauger und Beißringe
Die Änderung von 2026 strich Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid aus der Vernetzerliste. Neu ist ein Grenzwert von 0,05 mg/kg für den summierten Übergang von 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol und 2-Brom-2-nitroethanol (BfR-Änderungsliste). Ein älterer Prüfbericht kann noch eine frühere Fassung meinen. Schauen Sie auf das Datum.
BfR-Empfehlungen sind "keine Rechtsnormen". Sie geben den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik für § 31 Abs. 1 LFGB und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wieder (BfR-FAQ). Eine Listung ist keine Zulassung.
Überwachung nach §§ 39, 40 und 44 LFGB
Die Überwachung ist Aufgabe der Bundesländer (BfR). Nach § 44 müssen Unternehmen Kontrollen und Probenahmen dulden, Auskunft geben und Rückverfolgbarkeitsdaten liefern.
§ 40 regelt die Information der Öffentlichkeit. Bei einem Bedarfsgegenstand kann die Behörde nach Abs. 1 informieren, wenn der hinreichende Verdacht eines Gesundheitsrisikos besteht. Die Pflicht zur namentlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a gilt nur für Lebensmittel und Futtermittel.
Strafen nach §§ 58, 59 und 60 LFGB
| Verstoß | Vorschrift | Strafrahmen |
|---|---|---|
| gesundheitsschädlicher Bedarfsgegenstand (§ 30), vorsätzlich | § 58 Abs. 1 Nr. 13-15 | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| besonders schwerer Fall | § 58 Abs. 5 | 6 Monate bis 5 Jahre |
| fahrlässiger Verstoß gegen § 30 | § 58 Abs. 6 | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Verstoß gegen § 31 oder irreführende Aufmachung (§ 33) | § 59 Abs. 1 Nr. 15, 16 und 18 | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| fahrlässige Begehung der § 59-Taten | § 60 Abs. 1 | Bußgeld, Obergrenze nach Abs. 5 |
Ein besonders schwerer Fall nach § 58 liegt in der Regel vor bei Gefahr für viele Menschen, bei Todesgefahr oder schwerer Gesundheitsschädigung, oder bei großen Vermögensvorteilen aus grobem Eigennutz. Der Versuch ist nach § 58 Abs. 4 strafbar. Bestimmte Verstöße gegen die Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 stehen nach § 58 Abs. 2a unter derselben Strafe wie Absatz 1: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
§ 59 erfasst auch Verstöße gegen die Migrationsgrenzwerte der Verordnung 10/2011. Nach § 60 ist eine fehlende Konformitätserklärung für Kunststoffe eine Ordnungswidrigkeit. Die Obergrenzen in § 60 Abs. 5 liegen bei 100.000, 50.000 und 20.000 Euro, je nach Tatbestand. Es sind keine Regelsätze. Die betroffene Ware kann nach § 61 eingezogen werden.
Die Antwort von RegAffairs AI zum LFGB behandelt das Gesetz, Zertifikate und Strafen mit Quellen.