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Guide · 2026-10-15 · 6 min

PFAS in der Schweiz 2026: Verbote, Grenzwerte und EU-Stand

Die Schweiz hat kein generelles PFAS-Verbot. Die ChemRRV verbietet PFOS, PFOA, PFHxS, C9-C14-PFCA und PFHxA. Dazu Grenzwerte und der Stand zur EU.

Welche PFAS in der Schweiz verboten sind und was noch kommt

Ein generelles PFAS-Verbot gibt es in der Schweiz nicht. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) verbietet einzelne Stoffe: PFOS, PFHxS, PFOA, die Perfluorcarbonsäuren C9 bis C14 und PFHxA in bestimmten Konsumentenprodukten. Für Trinkwasser gelten Höchstwerte für PFOS, PFHxS und PFOA, für Eier, Fisch, Fleisch und weitere tierische Lebensmittel Höchstgehalte für vier PFAS. Strengere Trinkwasserwerte, ein Ausstieg aus PFAS-haltigen Löschschäumen und neue Regeln für Einwegverpackungen lagen 2026 in der Vernehmlassung. Beschlossen ist davon bis Mitte Oktober 2026 nichts.

Welche PFAS sind in der Schweiz verboten?

Anhang 1.16 verbietet Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung der aufgeführten Stoffe, dazu das Inverkehrbringen von Gegenständen, die sie enthalten (ChemRRV, Stand 16. Juli 2026). Auf der POP-Liste in Anhang 1.1 stehen PFOS, PFOA und seit dem 1. Januar 2026 auch PFHxS (AS 2025 747). Ausnahmen und Übergangsfristen sind gesondert zu prüfen.

StoffGilt seitKonzentrationsschwelle
PFOS und Derivate2011PFOS als Stoff; ab 0,001 % (10 mg/kg) in anderen Stoffen und Zubereitungen; Gegenstände über 0,1 %; Textilien und beschichtete Materialien über 1 µg/m²
PFOA und Vorläufer1. Juni 202125 ppb PFOA einschliesslich Salzen; 1000 ppb Vorläufer
PFHxS und Vorläufer1. Oktober 202225 ppb PFHxS einschliesslich Salzen; 1000 ppb Summe der Vorläufer
C9-C14-PFCA und Vorläufer1. Oktober 202225 ppb Summe der Säuren einschliesslich Salzen; 260 ppb Vorläufer
PFHxA und Vorläufer1. Dezember 2025, Fristen bis 202725 ppb PFHxA einschliesslich Salzen; 1000 ppb Summe der Vorläufer
Fluoralkylsilanolein Kraft2 ppb, nur lösemittelhaltige Sprays für die breite Öffentlichkeit

PFHxS, PFOA, die C9-C14-PFCA und ihre Vorläufer sind als Stoffe verboten. Die ppb-Werte sind Schwellen, die Zubereitungen und Gegenstände nicht überschreiten dürfen. Bei den Fluoralkylsilanolen ist nur die Abgabe lösemittelhaltiger Sprays samt Nachfüllpackungen an Private eingeschränkt.

Und Teflon? PTFE steht nicht auf der Schweizer Verbotsliste. Für Fluorpolymere mit Perfluoralkoxy-Gruppen gilt eine Ausnahme: Bei ihnen liegt die Schwelle für die Summe der C9-C14-PFCA bei 100 ppb statt 25 ppb (ChemRRV). Ob PTFE später unter die EU-weite Beschränkung fällt, ist offen.

PFHxA mit neuen Fristen ab November 2026

Der Bundesrat hat am 29. Oktober 2025 eine Revision der ChemRRV beschlossen und sie an das geltende EU-Recht angeglichen. Sie verbietet Perfluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und Vorläufer. Die Änderung von Anhang 1.16 ist seit dem 1. Dezember 2025 in Kraft (AS 2025 747).

  • Kosmetika und Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton dürfen bis 31. Oktober 2026 noch hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Ab 1. November 2026 sind sie verboten.
  • Zubereitungen für die breite Öffentlichkeit, etwa Skiwachs und Imprägniersprays, dürfen bis 31. Oktober 2026 noch abgegeben werden. Ab 1. November 2026 sind sie verboten.
  • Textilien, Leder, Pelz, Fell und Schuhe für die breite Öffentlichkeit, auch zur Ausstattung von Verkehrsmitteln, Büros und öffentlichen Orten: Bei Bekleidung gilt das Verbot für Waren, die ab 1. November 2026 erstmals in Verkehr kommen. Für andere Zwecke gilt es ab 1. November 2027. Bei Papier, Karton und Textilien zählt der Vorläuferwert im homogenen Material.

Nicht jede persönliche Schutzausrüstung ist ausgenommen. Vom Textilverbot ausgenommen sind nur Bautextilien und PSA gegen bestimmte Risiken der Kategorie III. Medizinprodukte sind nur von der Abgabebeschränkung für Zubereitungen ausgenommen, nicht vom Textilverbot.

Bei Löschschäumen unterscheiden sich die Regeln: PFHxA darin ist laut BAFU "in der Schweiz aktuell nicht reguliert", in der EU schon (BAFU).

Ausnahmen und Übergangsfristen

Die ChemRRV nimmt Analyse- und Forschungszwecke aus. Bei PFOA und den C9-C14-PFCA bleiben einzelne Verwendungen befristet erlaubt: Fluorpolymere mit C9-C14-PFCA oder deren Vorläufern zur Dosenbeschichtung von Dosieraerosolen bis 25. August 2028, und Perfluoroctyliodid enthaltendes Perfluoroctylbromid für die Herstellung von Arzneimitteln bis 31. Dezember 2036. Nicht invasive, nicht implantierbare Medizinprodukte bleiben erlaubt, wenn Bauteile 2000 ppb PFOA samt Vorläufern oder 2000 ppb C9-C14-PFCA samt Vorläufern nicht überschreiten.

Löschschäume, die vor dem 1. Juni 2021 (PFOA) oder vor dem 1. Oktober 2022 (PFHxS, C9-C14) in Verkehr kamen und diese Stoffe nur als unvermeidbare Verunreinigung enthalten, dürfen weiter verwendet werden (ChemRRV).

PFAS-Grenzwerte in der Schweiz für Trinkwasser und Lebensmittel

Für Trinkwasser legt die TBDV (SR 817.022.11) in Anhang 2 drei Einzelwerte fest: PFOS 0,3 µg/l, PFHxS 0,3 µg/l und PFOA 0,5 µg/l. Einen Summenwert für PFAS gibt es heute nicht (TBDV, Stand 1. August 2026). Die TBDV-Änderung vom Juni 2026 betrifft PFAS nicht (BLV).

Am 27. Mai 2026 eröffnete der Bundesrat eine Vernehmlassung bis 18. September 2026. Er will die Werte der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 übernehmen und für vier PFAS einen strengeren Wert festlegen, auch wegen des Tränkewassers für Nutztiere. Der Entwurf sieht zwei Summenwerte vor (Entwurf TBDV Anhang 2):

  • PFAS-20: 0,1 µg/l für die Summe der 20 PFAS aus der EU-Richtlinie
  • PFAS-4: 0,02 µg/l für die Summe aus PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS

Die heutigen Einzelwerte würden gestrichen. Einen Wert für "PFAS gesamt" wie in der EU-Richtlinie enthält der Schweizer Entwurf nicht. Wasser über den neuen Werten dürfte nach dem Entwurf noch bis zu drei Jahre ab Inkrafttreten abgegeben werden (Art. 16b). Ein Datum fürs Inkrafttreten steht noch nicht fest, und laut BLV werden die Werte überprüft.

Für Lebensmittel gelten seit dem 1. Februar 2024 Höchstgehalte in Anhang 8a der VHK (SR 817.022.15). Sie betreffen PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS und deren Summe in Eiern, Fisch, Krebstieren, Weichtieren, Fleisch und Innereien. Für Eier gelten, jeweils in µg/kg Frischgewicht: PFOS 1, PFOA 0,3, PFNA 0,7, PFHxS 0,3 und die Summe 1,7. Für Innereien von Rind, Schaf, Schwein und Geflügel gilt 6 µg/kg PFOS (VHK). Das BLV verweist dafür auf die EU-Verordnung 2022/2388. Höchstwerte für Milch sind laut BLV in Vorbereitung. Derselbe Entwurf vom Mai 2026 würde es mit einem neuen Art. 5c der VHK erlauben, belastetes Fleisch, Fisch und Eier drei Jahre lang in konforme Endprodukte zu mischen, geplant ab 1. April 2027 (Entwurf VHK).

Welche Vorschläge nach der Vernehmlassung offen sind

Vom 22. Dezember 2025 bis 12. April 2026 lief die Vernehmlassung zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026. Für die ChemRRV schlägt der Bundesrat vor (BAFU, erläuternder Bericht):

  • PFOS-Grenzwerte wie in der EU: 25 ppb PFOS und 1000 ppb für die Summe der Vorläufer, mit Übergang bis 31. Dezember 2027.
  • Alle PFAS in Einweg-Lebensmittelkontaktmaterialien regeln. Das geht über die EU-Verpackungsverordnung hinaus.
  • Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung der C15-C21-PFCA und ihrer Vorläufer regeln, gestützt auf den Stockholm-Beschluss SC-12/12.
  • PFAS-haltige Löschschäume einschränken, nach dem Vorbild der EU-Verordnung 2025/1988.

Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Dezember 2026.

Ein Schaumlöschmittel gilt im Entwurf ab 1 mg PFAS pro Liter als PFAS-haltig. Gemeint sind andere PFAS als PFOS, PFHxS, PFOA und die längerkettigen PFCA. Ab 1. Dezember 2026 wären PFAS-Schaumfeuerlöscher nicht mehr in Verkehr zu bringen. Übungen, Tests und Funktionstests mit Umwelteintrag wären verboten, wenn der Schaum nicht vollständig aufgefangen und fachgerecht entsorgt wird. Ab 1. Januar 2028 käme das Verbot für Ereignisse mit brennbaren Flüssigkeiten auf Strasse, Schiene und zivilen Flugplätzen, ab 1. Januar 2030 auf Militärflugplätzen. Ab 1. Januar 2032 wäre die Verwendung von PFAS-Schaumfeuerlöschern generell verboten. Für Betriebe und Tanklager wäre die Frist erst der 1. Januar 2037.

Das alles ist ein Vorschlag. Die Vernehmlassung ist abgeschlossen, der Ergebnisbericht steht aus. Einen Beschluss des Bundesrates gibt es bis 15. Oktober 2026 nicht (BAFU Medienmitteilungen, Vernehmlassungen).

Übernimmt die Schweiz die EU-PFAS-Beschränkung?

Nicht automatisch. Seit 1993 gleicht der Bundesrat das Schweizer Chemikalienrecht an die EU an, um Handelshemmnisse zu vermeiden. Jede Anpassung der ChemRRV an Anhang XVII von REACH braucht aber eine eigene Revision mit Vernehmlassung (BAFU, erläuternder Bericht). Fristen und Geltungsbereich können deshalb abweichen, wie bei PFHxA.

Die EU-weite Beschränkung aller PFAS, vorgeschlagen am 22. März 2023 von Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Norwegen und Schweden, ist noch nicht beschlossen. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) verabschiedete seine Stellungnahme am 2. März 2026. Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) einigte sich am 10. März 2026 auf einen Entwurf, zu dem bis 25. Mai 2026 eine Konsultation lief. Die endgültige SEAC-Stellungnahme wird bis Ende 2026 erwartet. Danach legt die EU-Kommission dem REACH-Ausschuss einen Entscheid vor (ECHA).

"Der Bundesrat wird nach einem Beschluss in der EU eine Übernahme in der Schweiz prüfen", schreibt das BAFU.

Parallel soll das UVEK bis Ende 2027 einen nationalen Aktionsplan zu langlebigen Chemikalien wie PFAS vorlegen. Das hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 beschlossen.

Die Schweizer PFAS-Regeln mit Quellen stehen auf der RegAffairs AI-Seite zu PFAS in der Schweiz.