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Guide · 2026-11-01 · 3 min

Pflanzenstärkungsmittel richtig einordnen und beim BVL melden

Pflanzenstärkungsmittel dienen der Gesunderhaltung oder schützen vor nichtparasitären Schäden. Was BVL-Mitteilung, Listung und Kennzeichnung bedeuten.

Pflanzenstärkungsmittel sind Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen. Entweder sind sie ausschließlich dazu bestimmt, allgemein der Gesunderhaltung von Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung fallen, oder sie sollen Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen schützen. Liegt diese Einordnung vor, ist vor dem ersten Inverkehrbringen eine Mitteilung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nötig, keine Pflanzenschutzmittelzulassung. Das regeln § 2 Nr. 10 und § 45 Pflanzenschutzgesetz.

Für Hersteller und Händler beginnt die Prüfung bei Zweckbestimmung und Auslobung. Die Bezeichnung "Pflanzenstärkung" allein entscheidet die Einordnung nicht. Das BVL sieht auf Rezeptur, Gebrauchsanleitung und Wirkungsweise des Produkts und seiner Zutaten. Einzelheiten stehen auf der BVL-Verfahrensseite.

Was Pflanzenstärkungsmittel von Pflanzenschutzmitteln unterscheidet

"Ausschließlich" steht nur bei der allgemeinen Gesunderhaltung, nicht beim Schutz vor nichtparasitären Beeinträchtigungen. Produkte im Geltungsbereich der Pflanzenschutzmittelverordnung können trotzdem keine Pflanzenstärkungsmittel sein. Das stellt die BVL-Fachseite klar. Als Beispiele für den Schutz vor nichtparasitären Beeinträchtigungen nennt das BVL Mittel zur Verminderung der Wasserverdunstung und Frostschutzmittel. Daraus folgt keine Einstufung für jedes Handelsprodukt mit ähnlichen Angaben.

Bei der Suche nach Pflanzenstärkungsmitteln gegen Mehltau liegt die rechtliche Frage genau hier. Ein gezieltes Bekämpfungsversprechen ist nicht allgemeine Gesunderhaltung. Prüfen Sie Zweckbestimmung und Kennzeichnung auf Pflanzenschutzmitteleigenschaften. Sind die Angaben irreführend, insbesondere wenn sie solche Eigenschaften nahelegen, kann das BVL eine Änderung der Kennzeichnung verlangen (§ 45 Abs. 5 PflSchG).

Die Frist beträgt drei Monate. Sie läuft ab dem Tag, an dem die Aufforderung verbindlich wird. Bleibt die Änderung aus, gilt das Untersagungsrecht nach § 45 Abs. 4 und 5 PflSchG entsprechend, nicht automatisch ein Verkaufsverbot.

Stehen Nähr- und Spurenstoffversorgung oder Wachstumsanregung im Vordergrund, verweist das BVL eher auf Pflanzenhilfsmittel oder Bodenhilfsstoffe des Düngemittelrechts. Wachstumsförderung ist damit nicht schon Pflanzenschutz. § 2 Düngemittelgesetz nimmt Pflanzenstärkungsmittel aus der Definition der Pflanzenhilfsmittel aus.

Was die BVL-Liste der Pflanzenstärkungsmittel aussagt

Die amtliche Liste erreichen Sie über die BVL-Seite zu Pflanzenstärkungsmitteln. Vergleichen Sie die Produktbezeichnung mit den Herstellerunterlagen. Das BVL aktualisiert die Liste monatlich und nimmt Produkte nach Prüfung auf.

Die Liste erfasst Mittel, deren Formulierung mitgeteilt wurde und deren Inverkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde. Sie ist keine Zulassungsliste und kein Wirksamkeitssiegel. Ein Eintrag trägt daher nicht die Aussage "BVL-zugelassen". Die Veröffentlichung steht in § 45 Abs. 3 PflSchG.

Aber ein fehlender Eintrag ist allein kein Verkaufsverbot. Nach der BVL-Darstellung besteht Verkehrsfähigkeit schon mit Eingang der Mitteilung. Definition, Sicherheit und Kennzeichnung müssen trotzdem erfüllt sein. Der Eintrag folgt der Prüfung. Die Mitteilung ist keine uneingeschränkte Verkaufserlaubnis. Auch bei Pflanzenstärkungsmitteln im Weinbau bleiben Mitteilung, Liste und Kennzeichnung dieselben.

Was vor dem Inverkehrbringen zu prüfen ist

Vor dem Verkauf sind diese Punkte aus § 45 PflSchG zu prüfen:

  • Teilen Sie dem BVL vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Formulierung und die beabsichtigte Kennzeichnung mit. Der Produktname reicht nicht. Änderungen müssen Sie unverzüglich mitteilen.
  • Prüfen Sie die Sicherheit bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge davon. Es dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser auftreten. Sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, sind ebenfalls ausgeschlossen.
  • Kontrollieren Sie die deutschen Pflichtangaben auf Behältnissen und abgabefertigen Packungen oder auf Verpackungsbeilagen. Erforderlich sind "Pflanzenstärkungsmittel", Produktbezeichnung, Name und Anschrift des erstmaligen Inverkehrbringers sowie die Gebrauchsanleitung.
  • Gleichen Sie die Auslobung mit der tatsächlichen Zweckbestimmung ab. Das BVL kann das Inverkehrbringen untersagen, wenn Anhaltspunkte für schädliche Auswirkungen bestehen oder die Definition nicht erfüllt ist.

Diese Sicherheitsanforderung ist kein behördlicher Nachweis, dass ein einzelnes Mittel harmlos ist. Die vier Etikettenangaben ersetzen auch keine vollständige Kennzeichnungsprüfung. Unter Umständen verlangt das Gefahrstoffrecht weitere Kennzeichnungen, wie das BVL schreibt. Für die Einreichung nennt die Verfahrensseite unter anderem das Mitteilungsformular und eine Erklärung, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge davon keine schädlichen Auswirkungen auftreten. Die Verfahrensseite nennt weitere Unterlagen.

Biologische Pflanzenstärkungsmittel und Hausmittel

Bezeichnungen wie "biologisch", "natürlich" oder "Hausmittel" ersetzen bei der Vermarktung keine rechtliche Produktprüfung. Entscheidend bleiben die gesetzliche Definition und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, nicht die Alltagsbezeichnung. Prüfen Sie deshalb auch bei solchen Produkten die Auslobung, bevor Sie die Mitteilung beim BVL einreichen.

RegAffairs AI beantwortet die Frage zur Abgrenzung von Pflanzenstärkungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit Quellenverweisen.

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