PrSG: Schweizer Produktesicherheitsgesetz, PrSV und EU-GPSR
Das PrSG regelt die Sicherheit gewerblich in Verkehr gebrachter Produkte in der Schweiz. Geltungsbereich, Pflichten, PrSV, Marktüberwachung und EU-GPSR.
Was das Schweizer Produktesicherheitsgesetz PrSG verlangt
Das PrSG ist das Schweizer Produktesicherheitsgesetz (SR 930.11). Es regelt die Sicherheit von Produkten, die gewerblich oder beruflich in Verkehr gebracht werden, soweit nicht anderes Bundesrecht dasselbe Schutzziel verfolgt, und auch dann nur im überschneidenden Bereich. Die Produktesicherheitsverordnung PrSV (SR 930.111) konkretisiert unter anderem Dokumentation, Sprachen und Vollzug. Die EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR ersetzt diese Regeln nicht. Sie kann Schweizer Anbieter aber verpflichten, wenn sie erfasste Produkte auf dem Unionsmarkt anbieten.
Auf Fedlex trägt das PrSG den Stand vom 1. September 2023, die PrSV den Stand vom 1. Januar 2026. Das sind die Stände der geltenden Fassung. Das Schweizer Gesetz heisst Produktesicherheitsgesetz, mit e. Es ist nicht mit dem deutschen ProdSG zu verwechseln.
Welche Produkte das PrSG erfasst
Nach Art. 2 PrSG sind Produkte verwendungsbereite bewegliche Sachen. Das gilt auch, wenn sie in andere bewegliche oder unbewegliche Sachen eingebaut sind. Muss der Empfänger ein Produkt erst zusammenbauen, bleibt es trotzdem verwendungsbereit.
Inverkehrbringen ist jedes entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen, egal ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert ist. Gleichgestellt sind der berufliche Eigengebrauch, die Verwendung bei einer Dienstleistung, das Bereithalten zur Benützung durch Dritte und das Anbieten. Der private Verkauf eines alten Velos fällt deshalb nicht automatisch darunter, denn das Gesetz verlangt ein gewerbliches oder berufliches Handeln (PrSG Art. 1 und 2).
Art. 1 Abs. 4 PrSG nimmt zwei Fälle aus: gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten abgegeben werden, und gebrauchte Produkte, die vor der Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen. Die zweite Ausnahme greift nur, wenn der Empfänger ausreichend darüber informiert wird. Eine allgemeine Ausnahme für Occasionen gibt es nicht.
Das PrSG gilt auch für professionelle Produkte, nicht nur für Konsumgüter. Spezialrecht geht nach Art. 1 Abs. 3 nur im überschneidenden Bereich vor. Wer etwa eine Maschine oder ein Spielzeug in Verkehr bringt, prüft zuerst das Recht dieser Kategorie und füllt nur die Lücke mit dem PrSG.
Sicherheitsanforderungen und Nachweis
Der Kern steht in Art. 3 PrSG. Bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung darf ein Produkt die Sicherheit und Gesundheit der Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Massstab sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. Wo keine festgelegt sind, gilt der Stand des Wissens und der Technik.
Zu prüfen ist also mehr als die bestimmungsgemässe Verwendung. Das Gesetz nennt die Gebrauchsdauer, die Einwirkung auf andere Produkte, die vorhersehbare Nutzung durch Konsumenten und besonders gefährdete Gruppen. Kennzeichnung, Verpackung, Anleitungen und Warnhinweise müssen zum konkreten Gefährdungspotenzial passen.
Die Pflichten dieses Abschnitts treffen zuerst den Hersteller. Subsidiär treffen sie den Importeur, den Händler oder den Dienstleistungserbringer (Art. 3 Abs. 6). Händler sind also nicht pauschal frei.
Nach Art. 5 und 6 PrSG muss, wer ein Produkt in Verkehr bringt, die Erfüllung der Anforderungen nachweisen können. Wer nach bezeichneten technischen Normen herstellt, profitiert von einer Konformitätsvermutung. Andere Nachweiswege bleiben möglich. Eine beliebige Norm hat diese Vermutungswirkung nicht.
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
Aus dem PrSG folgt keine allgemeine CE-Kennzeichnungspflicht für alle Produkte. Ob CE nötig ist, entscheidet das jeweilige Produktrecht. Auch eine Konformitätserklärung ist laut der SECO-FAQ zur Produktesicherheit (aktualisiert Februar 2026) nur erforderlich, wenn ein Bundeserlass sie für das betreffende Produkt ausdrücklich verlangt. Eine fehlende Erklärungspflicht hebt die anwendbaren Sicherheitsanforderungen nicht auf.
Bedienungsanleitung und technische Unterlagen nach PrSV
Die PrSV regelt Anleitungen und Unterlagen in einem subsidiären Abschnitt. Spezialregeln gehen auch hier vor (Art. 6).
| Thema | Regel nach PrSV |
|---|---|
| Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen | Amtssprache des Landesteils, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird (Art. 8 Abs. 1) |
| Warn- und Sicherheitshinweise darin | In Deutsch, Französisch und Italienisch, soweit Text statt ausreichend informativer Symbole verwendet wird (Art. 8 Abs. 1, Art. 11) |
| Technische Unterlagen und nötige Konformitätserklärung | Während der Gebrauchsdauer beibringbar, mindestens zehn Jahre ab Herstellung, bei Serien ab Herstellung des letzten Exemplars (Art. 10) |
| Sprache gegenüber Vollzugsorganen | Eine Schweizer Amtssprache oder Englisch (Art. 10) |
Die ganze Anleitung muss also nicht immer dreisprachig sein. Eine rein englische Anleitung für Konsumenten in Lausanne genügt aber ebenso wenig. Und die Zehnjahresfrist läuft ab Herstellung, nicht ab Verkauf.
Nachmarktpflichten für Konsumentenprodukte
Art. 8 PrSG bringt zusätzliche Pflichten nach dem Inverkehrbringen. Sie gelten für Produkte, die für Konsumenten bestimmt sind oder die Konsumenten unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch benutzen könnten. Eine reine B2B-Vermarktung schliesst sie deshalb nicht aus. Ein Bohrhammer aus dem Fachhandel kann zum Beispiel in einem privaten Keller landen.
Hersteller und Importeure treffen während der Gebrauchsdauer angemessene Massnahmen, um Gefahren zu erkennen, abzuwenden und Produkte rückverfolgen zu können. Sicherheitsbezogene Beanstandungen müssen sie sorgfältig prüfen und nötigenfalls Stichproben nehmen. Händler wirken an der Überwachung mit und ermöglichen die Zusammenarbeit mit Herstellern, Importeuren und Behörden.
Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer bei einem solchen Produkt eine Gefahr fest oder hat er Grund zu dieser Annahme, muss er sie unverzüglich dem zuständigen Vollzugsorgan melden (Art. 8 Abs. 5). Die Meldung enthält die Produktidentifikation, eine Beschreibung der Gefahr, die verfügbaren Angaben zur Lieferkette und die getroffenen Massnahmen. Für direkte Abgaben an Verwender gilt bei den Lieferkettenangaben eine gesetzliche Ausnahme. Ein Unfall ist keine Voraussetzung. Eine feste Frist in Stunden nennt das Gesetz nicht.
Marktüberwachung durch die Behörden
Die Vollzugsorgane kontrollieren Produkte und erheben nötigenfalls Muster. Nach Art. 10 PrSG können sie das weitere Inverkehrbringen verbieten und Warnungen, Rücknahmen oder Rückrufe anordnen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen Ausfuhrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung dazu. Art. 11 verpflichtet Unternehmen zur Mitwirkung, zu kostenlosen Auskünften und zur Herausgabe der nötigen Nachweise.
Welche Behörde zuständig ist, hängt von der Produktkategorie ab. Das SECO koordiniert, kontrolliert aber nicht jedes Produkt selbst. Die PrSV verteilt Aufgaben unter anderem an die Suva, die bfu und bezeichnete Fachorganisationen (PrSV Art. 2 bis 4 und 19 bis 25).
Vom PrSG zu trennen ist das Produktehaftpflichtgesetz PrHG. Es regelt die Haftung für bestimmte Personen- und Sachschäden durch fehlerhafte Produkte, ohne den Schaden am fehlerhaften Produkt selbst (Art. 1). Das PrSG regelt dagegen Sicherheit und behördliche Massnahmen.
PrSG und EU-GPSR
Die Verordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR, gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52). Sie wird nicht automatisch Schweizer Recht. Im Schweizer Binnenmarkt bleiben PrSG und PrSV die Grundlage. Relevant wird die GPSR, sobald ein Schweizer Unternehmen erfasste Produkte auf dem Unionsmarkt anbietet.
Erfasst sind Verbraucherprodukte, auch solche mit vorhersehbarer Verbrauchernutzung (Art. 2 und Art. 3 Nr. 1). Spezifisches EU-Produktsicherheitsrecht geht vor, und Lebensmittel, Futtermittel sowie Human- und Tierarzneimittel sind ausgenommen. Nicht jeder Export ist daher voll GPSR-pflichtig. Für Schweizer Anbieter zählen vor allem diese Punkte:
- Ein Fernabsatzangebot gilt als Bereitstellung auf dem Markt, wenn es sich an Verbraucher in der Union richtet (Art. 4). Eine weltweit abrufbare Schweizer Website ist nicht automatisch ein solches Angebot.
- Hersteller erstellen unter anderem eine Risikoanalyse und technische Unterlagen, sorgen für Produktidentifikation und Kontaktangaben und liefern nötige verständliche Anweisungen und Sicherheitsinformationen (Art. 9). Die Unterlagen bleiben zehn Jahre ab Inverkehrbringen verfügbar. In der Schweiz beträgt die Mindestfrist dagegen zehn Jahre ab Herstellung.
- Für erfasste Produkte braucht es grundsätzlich einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur (Art. 16, mit Verweis auf Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020). Ein Schweizer Sitz allein genügt nicht. Ein geeigneter EU-Einführer kann diese Rolle übernehmen.
- Onlineangebote zeigen Herstellername, Post- und elektronische Adresse, bei Herstellern ausserhalb der EU die verantwortliche Person, die Produktidentifikation mit Abbildung und nötige Warn- und Sicherheitshinweise (Art. 19).
Revision des PrSG
Laut SECO sollen mit Teilrevisionen von PrSG, PrSV und THG sinnvolle wesentliche Elemente des neuen EU-Rechts übernommen werden, etwa zum Onlinehandel und zu Behördenkompetenzen. Der Bundesrat eröffnete die Vernehmlassung zur PrSG-Revision am 5. Juni 2026, die Frist lief bis zum 28. September 2026. Die Vorschläge betreffen Pflichten im Onlinehandel, zusätzliche Befugnisse der Marktüberwachung und eine mögliche Aufsichtsabgabe auf bestimmte Onlinebestellungen, die direkt aus dem Ausland geliefert werden. Das sind Vorschläge, keine geltenden Pflichten. Prüfen Sie vor einer Umstellung den aktuellen Verfahrensstand auf der SECO-Seite zur Produktesicherheit.
Ein kurzer Prüfablauf
Als redaktionelle Arbeitshilfe, nicht als amtliche Checkliste:
- Produktrecht bestimmen: Gibt es ein Spezialgesetz für diese Kategorie, und wo lässt es Lücken?
- Rolle festlegen: Hersteller, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer.
- Sicherheit belegen, mit bezeichneten Normen oder nach dem Stand der Technik.
- Anleitungen, Warntexte, Sprachen und technische Unterlagen nach PrSV prüfen.
- Bei Konsumentennutzung Rückverfolgbarkeit, Beschwerdeprüfung und Gefahrenmeldung organisieren.
- EU-Vertrieb gesondert nach GPSR prüfen, inklusive verantwortlichem Wirtschaftsakteur.
RegAffairs AI hat dieselbe Frage mit Quellen auf einer öffentlichen Antwortseite beantwortet. Verbindlich bleiben der PrSG-Text und die PrSV auf Fedlex, für EU-Lieferungen das Amtsblatt der EU.