Was REACH-Konformität bedeutet und was Lieferanten belegen müssen
REACH-Konformität ist kein Rechtsbegriff. REACH kennt keine Zertifikate. Was Lieferanten nach Art. 31 und 33 schulden und wie sich RoHS unterscheidet.
"REACH-Konformität" ist kein Rechtsbegriff. In der Praxis heißt es, dass ein Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis die Pflichten erfüllt, die für die eigene Rolle gelten. Ein gesetzliches REACH-Zertifikat oder eine REACH-Konformitätserklärung sieht die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht vor. Auch eine "REACH-CE"-Kennzeichnung gibt es nicht. Für Elektrogeräte im Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie sind dagegen eine EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben.
Was "REACH-konform" in der Praxis heißt
Welche Pflichten greifen, hängt davon ab, ob Sie herstellen, importieren, weiterverwenden oder Erzeugnisse liefern. Art. 1 Abs. 3 nennt den Grundsatz: Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen sicherstellen, dass die Stoffe, die sie herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden, die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Konkret geht es um diese Punkte der REACH-Verordnung:
- Registrierung: Nach Art. 5 ("ohne Daten kein Markt") darf ein registrierungspflichtiger Stoff ohne Registrierung weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Hersteller und Importeure registrieren Stoffe grundsätzlich ab 1 Tonne pro Jahr, auch in Gemischen (Art. 6). Für Stoffe in Erzeugnissen gelten die besonderen Voraussetzungen des Art. 7, etwa eine beabsichtigte Freisetzung oder die Meldung eines Kandidatenstoffs. Ein Hersteller außerhalb der EU kann einen Alleinvertreter benennen (Art. 8).
- Sicherheitsdatenblatt: Art. 31 verlangt es insbesondere für gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sowie für PBT-, vPvB- und Kandidatenlistenstoffe. Für bestimmte nicht eingestufte Gemische ist es auf Anfrage nötig. Es kommt kostenlos, spätestens mit der ersten Lieferung, in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Neue Gefahreninformationen, eine Zulassungsentscheidung oder eine Beschränkung lösen eine unverzügliche Aktualisierung aus. Diese geht an alle Abnehmer der letzten 12 Monate.
- Informationen ohne Sicherheitsdatenblatt: Art. 32 verlangt unter anderem Angaben zum Zulassungsstatus, zu Beschränkungen und zum Risikomanagement sowie, soweit verfügbar und einschlägig, Registrierungsnummern.
- Zulassung: Ein Stoff in Anhang XIV darf nach dem Ablauftermin nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Verwendung zugelassen oder ausgenommen ist. Bei rechtzeitig gestelltem Antrag bleiben Inverkehrbringen und Verwendung bis zur Entscheidung möglich (Art. 56).
- Beschränkungen: Was in Anhang XVII beschränkt ist, darf nur unter den dort genannten Bedingungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Art. 67). Das gilt für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, und zwar unabhängig von der 0,1-Prozent-Regel für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC).
- Erzeugnisse: Hier kommen die Informationspflicht nach Art. 33 und unter Umständen eine Meldung an die ECHA nach Art. 7 hinzu (dazu unten mehr).
In Deutschland sind Verstöße strafbar oder bußgeldbewehrt. Wer einen Stoff entgegen Art. 5 ohne Registrierung in Verkehr bringt, macht sich nach § 27b Abs. 1 Nr. 1 ChemG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Gibt es ein REACH-Zertifikat oder eine REACH-Konformitätserklärung?
Nein. Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA schreibt auf seiner Seite zu REACH-Zertifikaten, REACH "sieht keine Zertifikate (oder Konformitätsbestätigungen etc.) vor". Es gibt deshalb auch keine Formatvorlagen und kein festgelegtes Verfahren. Und: "Aus REACH-Sicht gibt es keine Pflicht, REACH-Zertifikate oder Konformitätsbestätigungen zur Verfügung zu stellen." Die Helpdesk-FAQ 0474 sagt dasselbe für die Informationspflichten bei Erzeugnissen.
Eine "REACH-Konformitätserklärung" kann freiwillig oder aufgrund von Einkaufsbedingungen beziehungsweise Lieferverträgen ausgestellt werden. REACH legt dafür keinen Inhalt fest. Die gesetzlichen Pflichten ersetzt sie nicht. Lieferanten müssen trotzdem selbst prüfen, was nach Art. 7, Art. 33 und den Beschränkungen in Anhang XVII für sie gilt.
Ein pauschales "Wir sind REACH-konform" ohne Datum und Produktbezug hilft dem Einkauf wenig. Die Kandidatenliste wird erweitert, und die Pflichten hängen von Rolle und Produkt ab.
Die 0,1-Prozent-Regel bei Erzeugnissen
Bei der REACH-Compliance für Erzeugnisse ist Art. 33 besonders wichtig. Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste "in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w)", muss der Lieferant dem Abnehmer die ihm vorliegenden Informationen geben, die für eine sichere Verwendung ausreichen, "mindestens den Namen des betreffenden Stoffes". Verbraucher bekommen diese Auskunft auf Anfrage "binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos" (REACH Art. 33).
Dazu vier Punkte des BAuA-Helpdesks:
- Die 0,1 Prozent gelten für jedes einzelne Erzeugnis, nicht für das zusammengebaute Produkt. Das Beispiel des Helpdesks: der Fahrradgriff, nicht das ganze Fahrrad. Diese Auslegung geht auf das EuGH-Urteil C-106/14 vom 10. September 2015 zurück.
- Die Form der Information ist nicht vorgeschrieben. Sie muss aber direkt verfügbar sein, etwa auf dem Lieferschein oder über einen produktspezifischen Link. Ein allgemeiner Verweis auf die Website reicht nicht. Ein Sicherheitsdatenblatt für Erzeugnisse verlangt REACH nicht.
- Es gibt keine Übergangsfrist. Die Pflicht gilt, sobald ein Stoff auf der Kandidatenliste steht (FAQ 0090).
- Lieferanten außerhalb der EU sind an Art. 33 Abs. 1 nicht gebunden, der Importeur in der EU dagegen schon. Der Helpdesk empfiehlt vertragliche Vereinbarungen mit diesen Lieferanten und Plausibilitätsprüfungen ihrer Angaben, bis hin zu eigenen Laboranalysen (Vorgehensweise).
Prüfen Sie den aktuellen Stand direkt in der ECHA-Kandidatenliste. Halten Sie das Datum der verwendeten Liste in Ihrer Prüfung fest.
Verwechseln Sie Art. 33 nicht mit Art. 7 Abs. 2. Die ECHA-Meldung betrifft Kandidatenstoffe in Erzeugnissen über 0,1 Prozent und insgesamt über 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur und Jahr. Sie entfällt, wenn eine Exposition ausgeschlossen werden kann. Die Meldepflicht greift sechs Monate nach Listenaufnahme. Art. 33 gilt dagegen ohne Mengenschwelle und ohne diese Wartefrist (REACH Art. 7 und 33).
Zusätzlich gibt es die SCIP-Datenbank der ECHA. Seit dem 5. Januar 2021 müssen Lieferanten von Erzeugnissen mit Kandidatenlistenstoffen über 0,1 Prozent dort Informationen einreichen (Abfallrahmenrichtlinie, Art. 9 Abs. 1 Buchst. i). Die Kommission will SCIP mit COM(2025) 986 abschaffen, der Vorschlag ist laut Kommission aber noch im Gesetzgebungsverfahren. Bis dahin gilt die SCIP-Pflicht weiter.
Fehlt die Information nach Art. 33 oder kommt sie falsch, unvollständig oder zu spät, ist das nach § 2 Abs. 5 Nr. 15 ChemSanktionsV eine Ordnungswidrigkeit. Derselbe Absatz erfasst Verstöße gegen Art. 31 und 32. Verbraucher können jeden Verkäufer fragen, auch ohne zu kaufen. Das Umweltbundesamt stellt dafür einen Musterbrief bereit.
REACH und RoHS im Vergleich
Für Elektrogeräte gelten REACH und RoHS nebeneinander. Keines der Regelwerke deckt das andere ab. Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU gilt nach Art. 2 Abs. 3 unbeschadet der EU-Chemikalienvorschriften, "insbesondere" REACH. Die Kommission schreibt in ihren RoHS-2-FAQ (Frage 1.5), dass RoHS die Anwendung von REACH nicht berührt und umgekehrt. Bei Überschneidungen gilt die strengste Beschränkung, also die niedrigste Höchstkonzentration.
| REACH | RoHS | |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse | Elektro- und Elektronikgeräte nach Anhang I, einschließlich Kabel und Ersatzteile, mit Ausnahmen nach Art. 2 |
| Stofflisten | Kandidatenliste, Anhang XIV und Anhang XVII mit unterschiedlichen Pflichten | 10 Stoffe in Anhang II |
| Bezugsgröße | Art. 33: mehr als 0,1 Massenprozent je (Teil-)Erzeugnis. Anhang XVII: je Eintrag prüfen | je homogenem Werkstoff, 0,1 %, Cadmium 0,01 % |
| Zulassung und Ausnahmen | Zulassung nach Anhang XIV betrifft bestimmte Verwendungen, nicht alle REACH-Pflichten | befristete Ausnahmen in Anhang III und IV |
| Nachweis | keine Erklärung, kein Zertifikat vorgesehen | EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, technische Unterlagen |
Die zehn RoHS-Stoffe sind Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP und DIBP mit je 0,1 Prozent, dazu Cadmium mit 0,01 Prozent (Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863). Ein homogener Werkstoff ist nach Art. 3 Nr. 20 ein Material einheitlicher Zusammensetzung oder ein Werkstoff, der sich mechanisch nicht in verschiedene Materialien trennen lässt, etwa durch Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern oder Schleifen. Ausnahmen nach Anhang III und IV sind befristet. Prüfen Sie die konkrete Anwendung und das Ablaufdatum. Gewährt werden dürfen sie nur, wenn sie den Schutz durch REACH nicht schwächen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a).
Für die RoHS-Konformität verlangt Art. 7 eine interne Fertigungskontrolle nach Modul A, technische Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung (Muster in Anhang VI) und die CE-Kennzeichnung auf dem fertigen Gerät oder dem Typenschild. Unterlagen und Erklärung bewahren Sie 10 Jahre auf. In Deutschland setzt die ElektroStoffV das um. Nach § 11 Abs. 2 ist eine unterzeichnete Fassung der Erklärung auf Deutsch oder Englisch aufzubewahren, nach Wahl des Herstellers.
Die Folge für Ihre Lieferantenprüfung: Ein RoHS-konformes Gerät ist unter REACH ein Erzeugnis. Es kann einen Kandidatenstoff über 0,1 Prozent enthalten, der nicht auf der RoHS-Liste steht, und damit Art. 33 auslösen. Auch Anhang XVII kann greifen. Das Umweltbundesamt formuliert es so: "Grundsätzlich ergänzen sich die Regelungen." Eine RoHS-Erklärung ersetzt also keine REACH-Auskunft, und umgekehrt genauso wenig.
Was eine brauchbare Lieferantenanfrage enthält
Die folgende Anfrage ist eine praktische Einkaufshilfe, kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular. Sie verbindet die REACH-Pflichten mit zusätzlichen Angaben, die Sie vertraglich anfordern können.
Für Stoffe und Gemische:
- Sicherheitsdatenblatt auf Deutsch, soweit Art. 31 für die Lieferung nach Deutschland eines verlangt
- Registrierungsnummern oder Registrierungsstatus
- Status in Anhang XIV und relevante Einträge in Anhang XVII
Für Erzeugnisse:
- Aussage nach Art. 33 gegen eine datierte Version der Kandidatenliste (Anzahl der Einträge und Datum)
- Bewertung je Teilerzeugnis, bei mehr als 0,1 Prozent mit Stoffname und Informationen zur sicheren Verwendung
- Konzentrationsbereich als zusätzliche vertragliche Angabe
- SCIP-Nummer, falls vorhanden
- Bestätigung zu Anhang XVII
- Vertragliche Zusage, die Angaben nach jeder Erweiterung der Kandidatenliste zu aktualisieren
Für Elektronik im RoHS-Anwendungsbereich fragen Sie zusätzlich nach der EU-Konformitätserklärung und den genutzten Ausnahmen aus Anhang III oder IV. Die Pflichten des Herstellers stehen in Art. 7 der RoHS-Richtlinie.
Kurz zu Großbritannien
GB RoHS hat dieselben 10 Stoffe und Grenzwerte und akzeptiert die CE-Kennzeichnung unbefristet, solange EU- und GB-Anforderungen gleich sind. Fehlt die gleichwertige Ausnahme im britischen System, reicht CE nicht (GOV.UK). UK REACH kennt dieselbe 0,1-Prozent-Pflicht und eine eigene Kandidatenliste, und Lieferanten nennen Verbrauchern auf Anfrage binnen 45 Tagen mindestens den Stoffnamen (HSE).
Wenn Sie die Ausgangsfrage für einen konkreten Stoff oder ein Produkt prüfen wollen, zeigt diese Antwort von RegAffairs AI die REACH- und RoHS-Pflichten mit Links auf die Quelltexte.