Sachkundenachweis Pflanzenschutz mit Prüfung und Fortbildung
Wer den Sachkundenachweis Pflanzenschutz braucht, wie man ihn per Prüfung oder Berufsabschluss erhält und warum alle drei Jahre Fortbildung Pflicht ist.
Sachkundenachweis Pflanzenschutz, wer ihn braucht und wie man ihn behält
Den Sachkundenachweis Pflanzenschutz braucht in Deutschland jeder, der Pflanzenschutzmittel anwendet, zum Pflanzenschutz berät, Auszubildende oder Hilfskräfte anleitet oder beaufsichtigt, Mittel gewerbsmäßig abgibt oder sie über das Internet abgibt, auch privat. Ausnahmen stehen in § 9 PflSchG, vor allem für Mittel, die nichtberufliche Anwender im Haus- und Kleingarten nutzen dürfen.
Die Karte stellt die Behörde auf Antrag aus. Grundlage ist ein anerkannter Abschluss, eine bestandene Sachkundeprüfung oder ein anderer Nachweis nach § 1 PflSchSachkV. Ein Ablaufdatum hat sie nicht (Sachsen). In jedem Dreijahreszeitraum ist trotzdem eine anerkannte Fortbildung fällig (§ 9 Abs. 4 PflSchG).
Wer die Sachkunde im Pflanzenschutz braucht
§ 9 Abs. 1 PflSchG nennt fünf Tätigkeiten: anwenden, zum Pflanzenschutz beraten, Personen in Ausbildung oder Hilfstätigkeit anleiten oder beaufsichtigen, Mittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen und Mittel über das Internet abgeben, auch ohne Gewerbe. Die Pflicht hängt nicht daran, ob Sie für andere arbeiten. Wer ein Mittel für berufliche Anwender auf dem eigenen Grundstück einsetzt, braucht die Karte ebenfalls, soweit keine Ausnahme aus Absatz 5 greift. § 9 setzt Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG um.
Ausnahmen stehen in § 9 Abs. 5 PflSchG:
- Anwendung von Mitteln für nichtberufliche Anwender im Haus- und Kleingarten,
- einfache Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht einer sachkundigen Person,
- Anwendung in der Ausbildung unter Anleitung einer sachkundigen Person,
- Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.
Im Hausgarten sind ohne Sachkundenachweis nur Mittel mit dem Aufdruck "Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig" erlaubt. Darüber entscheidet das BVL bei der Zulassung (BVL). Begasungen deckt dieser Nachweis nicht ab, dafür gelten eigene Regeln (BVL).
Auch beim Einkauf zählt die Karte. Mittel, die nur für berufliche Anwender zugelassen sind, darf der Handel nur gegen Vorlage des Sachkundenachweises abgeben. Automaten und andere Selbstbedienung sind für Pflanzenschutzmittel verboten (§ 23 PflSchG). In Niedersachsen prüft der Handel die Karte, nicht die Fortbildungsbescheinigung. Die Prüfdienste der LWK kontrollieren die Fortbildung. Liegt die Karte noch nicht vor, reicht dort der Bewilligungsbescheid (LWK Niedersachsen).
Anwendung und Abgabe
Die Verordnung trennt Anwendung und Beratung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) von der Abgabe (Nr. 4 und 5). Die Registriernummer endet auf 1, 2 oder 3: Anwendung und Beratung, nur Abgabe, oder beides (§ 2 PflSchSachkV). Wer abgibt, muss berufliche und nichtberufliche Kunden zu Anwendung, Risiken, Risikominderung, Lagerung und Entsorgung informieren können (§ 9 Abs. 2 PflSchG).
So bekommen Sie den Sachkundenachweis
§ 1 PflSchSachkV kennt vier Wege. Ohne einen dieser Nachweise gibt es keine Karte:
- eine bestandene Sachkundeprüfung,
- einen Berufsabschluss aus Anlage 2,
- eine andere Ausbildung oder ein Studium plus Bescheinigung der Schule oder Hochschule, dass die Inhalte aus Anlage 1 Teil von Ausbildung und Prüfung waren,
- eine Bescheinigung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG.
Anlage 2 nennt für Anwendung und Beratung unter anderem Landwirt, Forstwirt, Gärtner, Winzer, Fachkraft Agrarservice, Schädlingsbekämpfer und Pflanzentechnologe. Für die Abgabe nennt sie den Florist. Ein Agrar-, Gartenbau- oder Forststudium genügt nur mit der Zusatzbescheinigung der Hochschule (LfL Bayern). Fehlen die für die Tätigkeit nötigen deutschen Sprachkenntnisse, lehnt die Behörde den Antrag ab (§ 1 Abs. 4 PflSchSachkV). Auch die Zuverlässigkeit wird geprüft (§ 9 Abs. 2 PflSchG).
Der Berufsabschluss ist die Grundlage für den Antrag, nicht die Karte. Alte Nachweise aus der Zeit vor dem 14.02.2012 galten nur bis zum 26.11.2015 (§ 74 PflSchG). Seitdem zählt allein die Karte.
Liegt ein Abschlusszeugnis nach dem 14.02.2012 und mehr als drei Jahre vor dem Antrag, brauchen Sie zusätzlich eine Fortbildung aus den letzten drei Jahren (§ 1 Abs. 5 PflSchSachkV). Nach bestandener Sachkundeprüfung entfällt das (LfL Bayern).
Antrag und Gebühren
Den Antrag stellen Sie in dem Land, in dem Sie wohnen, online über pflanzenschutz-skn.de. In Bayern gehen Anträge an die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (LfL Bayern).
Die Gebühren legt jedes Land selbst fest. In Niedersachsen kostet die Bewilligung 40,00 Euro. Ein Papierantrag ist dort nur im Ausnahmefall möglich und kostet 50,00 Euro. Zuerst kommt der Bewilligungsbescheid, dann die Zahlungsaufforderung. Die Karte trifft rund acht Wochen nach der Zahlung ein (Pflanzenschutzdienst Niedersachsen).
Grundkurs und Sachkundeprüfung
"Grundkurs" steht nicht im Gesetz. Gemeint ist der Vorbereitungskurs, und der ist freiwillig. "Der Vorbereitungskurs ist nicht verpflichtend", schreibt die LfL Bayern. Pflicht ist die Prüfung nur auf diesem Weg. Mit einem anerkannten Abschluss entfällt sie (§ 1 PflSchSachkV). Die Prüfung hat nach § 3 PflSchSachkV drei Teile:
| Teil | Form | Dauer |
|---|---|---|
| Theorie, schriftlich | Multiple Choice möglich | max. 60 Minuten |
| Theorie, mündlich | mündliche Prüfung | max. 30 Minuten |
| Praxis | Arbeitsaufgabe (Anwender) oder Beratungssituation (Abgeber) | max. 30 Minuten, davon bis 10 Minuten Fachgespräch |
Geprüft wird vor einem dreiköpfigen Ausschuss. Die schriftliche Anmeldung muss mindestens vier Wochen vorher eingehen. Bestanden hat, wer in jedem Teil mindestens "ausreichend" erreicht. Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, innerhalb von zwei Jahren (§ 4 PflSchSachkV). In Bayern bieten die 32 ÄELF Kurse und Prüfungen für Anwender an. Der schriftliche Teil hat dort 50 Multiple-Choice-Fragen, die Gebühr beträgt 35 Euro (LfL Bayern).
Fortbildung alle drei Jahre statt Verlängerung
Die Suche nach "Sachkundenachweis Pflanzenschutz verlängern" meint die Fortbildungspflicht. Die Karte selbst wird nicht verlängert. Sachsen formuliert es so: Die Karte "besitzt eine lebenslange Gültigkeit in Verbindung mit der aktuellen Fortbildung" (Sachsen). Nach jeder Fortbildung ist kein neuer Antrag nötig (Pflanzenschutzdienst Niedersachsen).
Nach § 9 Abs. 4 PflSchG müssen Sachkundige in jedem Zeitraum von drei Jahren ab der ersten Ausstellung eine anerkannte Fort- oder Weiterbildung besuchen. Das gilt auch, wenn Sie gerade nicht spritzen oder verkaufen (LfL Bayern). Fehlt der Nachweis, soll die Behörde eine Frist setzen. Verstreicht sie ohne Fortbildung, soll sie die Karte widerrufen. Danach hilft nur eine neue Sachkundeprüfung (LfL Bayern).
Das Startdatum des ersten Fortbildungszeitraums steht auf der Karte (§ 2 PflSchSachkV). Für Personen, die am 14.02.2012 bereits sachkundig waren, lief der erste Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 (§ 74 PflSchG). Nachweis ist die Teilnahmebescheinigung nach Anlage 5. Heben Sie sie auf. Die Behörde kann sie verlangen (§ 9 Abs. 4 PflSchG). In Sachsen ist sie bei Kontrollen neben der Karte vorzulegen (Sachsen).
Es zählen nur amtlich anerkannte Kurse. Kurse, die die Behörden selbst durchführen, gelten ohne gesonderten Antrag als anerkannt (§ 7 PflSchSachkV). Nach der Leitlinie der Länder (Stand November 2024) dauert eine Fortbildung mindestens vier Stunden ohne Pausen. Rechtsgrundlagen und integrierter Pflanzenschutz sind immer Pflicht, die Inhalte werden je Zeitraum aktualisiert.
Wann der Dreijahreszeitraum neu beginnt
Hier unterscheiden sich die Länder, und das ist lästig, wenn Sie über Landesgrenzen arbeiten. Bayern rechnet starr: Beginn am 16.4.2016 bedeutet Zeiträume bis 15.4.2019, dann bis 15.4.2022 und so weiter (LfL Bayern). Sachsen zählt ebenfalls in festen Dreijahresschritten ab dem Datum auf der Karte. Ein früher Kurs verkürzt weder den laufenden noch den nächsten Zeitraum (Sachsen). In Niedersachsen verlängert jede Teilnahme die Frist wieder um drei Jahre (Pflanzenschutzdienst Niedersachsen). Prüfen Sie die Regel Ihres Landes, bevor Sie einen Termin knapp an das Ende legen.
Sachkundenachweis Pflanzenschutz online auffrischen
Online geht die Fortbildung, wenn das Angebot amtlich anerkannt ist. Die Leitlinie der Länder erlaubt Live-Webseminare, moderierte Seminare mit Videos und E-Learning. E-Learning ist in vier Wochen abzuschließen. Der Anbieter muss die Anwesenheit über die vier Stunden prüfen. Als Beispiele nennt die Leitlinie Klarnamen, eine durchgehend eingeschaltete Kamera, Quizfragen und wechselnde Codes, plus eine Selbsterklärung am Kurstag, bevor die Bescheinigung rausgeht. Die Länder regeln das nicht einheitlich.
Sachsen listet Online-Lernprogramme unter der Überschrift ohne Voranmeldung, darunter die Landakademie Berlin, DEULA Nienburg, LBWG und Evergreen Garden Care. Nach Registrierung und Buchung bleibt ein Monat, Pausen sind erlaubt (Sachsen). Niedersachsen führt "E-Learning Landakademie" in der Anbieterliste (Pflanzenschutzdienst Niedersachsen). Bei Webinaren der LWK Niedersachsen gibt es die Bescheinigung erst nach vier Stunden Teilnahme (LWK Niedersachsen). Baden-Württemberg hat einen eigenen Leitfaden für Online-Fortbildungen (LTZ Augustenberg).
Bei länderübergreifenden Kursen stellt der Anbieter den Anerkennungsantrag in dem Land seines Hauptsitzes (Leitlinie der Länder). Ob Ihr Land die Bescheinigung übernimmt, fragen Sie vor der Buchung beim Pflanzenschutzdienst.
Bußgeld ohne Sachkundenachweis
Wer ohne Sachkundenachweis anwendet, berät, anleitet, beaufsichtigt oder ein Mittel gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr bringt, riskiert bis zu 50.000 Euro. Wer die Karte auf Verlangen nicht vorzeigt, bis zu 10.000 Euro (§ 68 PflSchG).
Eine verpasste Fortbildung ist in § 68 kein eigener Tatbestand. Die Behörde soll eine Frist setzen und bei weiterer Nichtteilnahme die Karte widerrufen (§ 9 Abs. 4 PflSchG).
Die Frage, wer den Sachkundenachweis braucht, beantwortet auch RegAffairs AI mit Quellen.