Sicherheitsdatenblatt nach REACH, die 16 Abschnitte und Pflichten
Was ein Sicherheitsdatenblatt ist, wer es erstellen muss, was in die 16 Abschnitte gehört, wann es zu aktualisieren ist und wo Sie es finden.
Sicherheitsdatenblatt: was es ist und was REACH und GefStoffV verlangen
Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB, englisch Safety Data Sheet oder SDS) ist das Dokument, mit dem der Lieferant eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches seine Abnehmer über Gefahren und sichere Handhabung informiert. Die Pflicht steht in Artikel 31 der REACH-Verordnung, den Aufbau mit 16 festen Abschnitten regelt Anhang II in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/878.
Ist ein SDB erforderlich, übermittelt der Lieferant es kostenlos, auf Papier oder elektronisch, spätestens am Tag der ersten Lieferung (Art. 31 Abs. 8 REACH). Für den deutschen Markt muss es auf Deutsch vorliegen (TRGS 220 Nr. 3.5).
Wann ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht ist
Nach Art. 31 Abs. 1 REACH muss der Lieferant ein SDB nach Anhang II bereitstellen, wenn
- der Stoff oder das Gemisch nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich einzustufen ist,
- der Stoff nach Anhang XIII PBT oder vPvB ist, oder
- der Stoff aus anderen Gründen auf der Kandidatenliste nach Art. 59 Abs. 1 steht.
Auch für Gemische ohne Gefahreneinstufung kann ein SDB fällig werden, allerdings nur auf Anfrage. Art. 31 Abs. 3 nennt drei Fälle (REACH, konsolidierte Fassung):
- Das Gemisch enthält mindestens 1 Gew.-% (gasförmig 0,2 Vol.-%) eines gesundheits- oder umweltgefährlichen Stoffes.
- Ein nicht gasförmiges Gemisch enthält mindestens 0,1 Gew.-% eines Stoffes, der karzinogen Kat. 2, reproduktionstoxisch Kat. 1A, 1B oder 2, haut- oder atemwegssensibilisierend Kat. 1 oder PBT/vPvB ist, Wirkungen auf oder über die Laktation hat oder auf der Kandidatenliste steht.
- Das Gemisch enthält einen Stoff mit EU-Arbeitsplatzgrenzwert.
Bei Produkten für die breite Öffentlichkeit reicht nach Art. 31 Abs. 4 eine ausreichende Information. Fordert ein nachgeschalteter Anwender oder Händler das SDB an, muss es trotzdem geliefert werden. Wo kein SDB nötig ist, gelten die Informationspflichten nach Art. 32 REACH. Dazu gehören Angaben zu Zulassung und Beschränkungen sowie verfügbare Informationen für geeignete Risikomanagementmaßnahmen. Dazu gehört auch die Registrierungsnummer, falls vorhanden.
Wer ein Sicherheitsdatenblatt erstellen muss
Verpflichtet ist der Lieferant. Das ist nach Art. 3 Nr. 32 REACH jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Verbraucher sind keine Abnehmer im Sinne von REACH (Art. 3 Nr. 34). Die Gefahrstoffverordnung § 5 Abs. 1 verweist für die Anforderungen direkt auf Art. 31 in Verbindung mit Anhang II.
Das SDB muss nach Anhang II Nr. 0.2.3 REACH eine sachkundige Person erstellen. Der Lieferant sorgt für ihre Schulung, auch für Auffrischungen. Die TRGS 220 weist darauf hin, dass die GefStoffV hier "fachkundig" sagt, wo REACH "sachkundig" schreibt.
Bei der Erstellung gelten die Formregeln aus Anhang II Nr. 0.2:
- klare, einfache Sprache, ohne Floskeln wie "kann gefährlich sein", "keine Gesundheitseffekte" oder "unschädlich",
- das Erstelldatum auf der ersten Seite,
- nummerierte Seiten,
- bei Überarbeitungen der Vermerk "Überarbeitet am: (Datum)" und ein Hinweis auf die ersetzte Version.
Kein erforderlicher Unterabschnitt darf leer bleiben. Abschnitt 3 enthält entweder 3.1 für Stoffe oder 3.2 für Gemische. Die Angaben zu Stoffen müssen zur Registrierung passen und zum Stoffsicherheitsbericht, sofern dieser vorgeschrieben ist (Anhang II Teil A). Wer einen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss, hängt die relevanten Expositionsszenarien an (Art. 31 Abs. 7, das "erweiterte SDB"). Nachgeschaltete Anwender und Händler, die ein eigenes SDB erstellen, übernehmen diese Szenarien aus dem SDB ihres Lieferanten.
Als Vorlage für die Struktur dient Anhang II. Wie man die Abschnitte füllt, erklärt der ECHA-Leitfaden Guidance on the compilation of safety data sheets, Version 4.0 vom Dezember 2020, aktualisiert für die Verordnung 2020/878. Für deutsche Besonderheiten gilt die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern", Ausgabe Februar 2022. Das gilt auch, wenn eine Software die Erstellung übernimmt oder Sie das SDB erstellen lassen. Die Verantwortung bleibt beim Lieferanten, dessen Name in Abschnitt 1 steht.
Die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts
Die Überschriften sind wörtlich vorgegeben (Verordnung (EU) 2020/878). Die Inhalte in der rechten Spalte sind eine Kurzfassung von Anhang II.
| Nr. | Abschnitt | Wichtigste Inhalte |
|---|---|---|
| 1 | Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens | Produktidentifikator, ggf. UFI, Verwendungen, von denen abgeraten wird, Lieferant, Notrufnummer |
| 2 | Mögliche Gefahren | CLP-Einstufung, Kennzeichnung (Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze), sonstige Gefahren inkl. PBT/vPvB und endokrinschädliche Eigenschaften |
| 3 | Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen | 3.1 Stoffe: Hauptbestandteil, relevante Verunreinigungen. 3.2 Gemische: aufzuführende Bestandteile mit Konzentration und Einstufung |
| 4 | Erste-Hilfe-Maßnahmen | nach Expositionsweg, Symptome, ärztliche Behandlung |
| 5 | Maßnahmen zur Brandbekämpfung | Löschmittel, Verbrennungsprodukte, Hinweise für die Feuerwehr |
| 6 | Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung | Personen- und Umweltschutz, Rückhaltung und Reinigung |
| 7 | Handhabung und Lagerung | sichere Handhabung, Lagerbedingungen, spezifische Endanwendungen |
| 8 | Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen | nationale Arbeitsplatzgrenzwerte mit Rechtsgrundlage, DNEL/PNEC, Handschuhmaterial, Dicke, Durchbruchzeit |
| 9 | Physikalische und chemische Eigenschaften | physikalische und chemische Eigenschaften, angegeben bei Standardbedingungen (20 °C, 101,3 kPa) |
| 10 | Stabilität und Reaktivität | Reaktivität, chemische Stabilität, unverträgliche Materialien, Zersetzungsprodukte |
| 11 | Toxikologische Angaben | CLP-Gesundheitsgefahren, 11.2 endokrinschädliche Eigenschaften |
| 12 | Umweltbezogene Angaben | Ökotoxizität, Persistenz, Bioakkumulation, Mobilität, PBT/vPvB-Beurteilung, 12.6 endokrinschädliche Eigenschaften |
| 13 | Hinweise zur Entsorgung | Entsorgungsverfahren |
| 14 | Angaben zum Transport | UN-Nummer, Versandbezeichnung, Klasse, Verpackungsgruppe (ADR/RID/ADN/IMDG/ICAO) |
| 15 | Rechtsvorschriften | z. B. Zulassung, Beschränkungen, Seveso, ob eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt wurde |
| 16 | Sonstige Angaben | Änderungen, Abkürzungen, Quellen, Wortlaut der H-Sätze, Schulungshinweise |
In Deutschland kommt nach § 5 Abs. 2 GefStoffV etwas hinzu: In den Abschnitten 15 und 16 sind die nach § 20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln zu KMR-Stoffen zu berücksichtigen.
Das Format nach 2020/878 gilt seit dem 1. Januar 2021. SDB im alten Format durften noch bis zum 31. Dezember 2022 weitergegeben werden. Seit 2023 gibt es also keine Ausnahme mehr. Neu kamen die UFI in 1.1, Nanoformen und endokrinschädliche Eigenschaften in 2.3, 11.2 und 12.6 (2020/878). Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA nennt 2020/878 als letzte Änderung des Anhangs II.
Sicherheitsdatenblatt auf Englisch?
Nach Art. 31 Abs. 5 REACH muss das SDB in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem es in Verkehr gebracht wird. In Deutschland ist das Deutsch (TRGS 220 Nr. 3.5). Ein englisches SDB allein reicht hier nicht. Für unverpackt gelieferte Gefahrstoffe verlangt § 4 Abs. 4 GefStoffV außerdem, dass jeder Liefereinheit Sicherheitsinformationen oder ein SDB auf Deutsch beiliegen.
UFI-Code und EUH210 im Sicherheitsdatenblatt
Die UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator) gehört nur dann in Abschnitt 1.1, wenn dem Gemisch eine UFI zugewiesen ist und sie im SDB angegeben wird. Für Gemische unter den Meldepflichten nach CLP Anhang VIII steht die UFI bei unverpackter Lieferung im SDB. Bei industrieller Verwendung dieser Gemische darf sie statt auf dem Etikett im SDB stehen (CLP Anhang VIII Teil A Nr. 5).
EUH210 lautet "Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich." Das ist ein Etikettensatz nach CLP Anhang II Nr. 2.10 für nicht eingestufte Gemische, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Er gilt etwa ab 0,1 % eines Haut- oder Atemwegssensibilisierers der Kategorie 1 oder 1B, bei Kategorie 1A ab 0,01 %. Weitere Schwellen, etwa für karzinogene, reproduktionstoxische oder andere gefährliche Stoffe, stehen in derselben Nummer. Die Pflicht, das SDB auf Anfrage zu liefern, kommt dagegen aus Art. 31 Abs. 3 REACH. Die Schwellen ähneln sich, sind aber nicht identisch, also prüfen Sie beide Texte getrennt.
Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts
Ein festes Intervall, etwa alle drei Jahre, kennt REACH nicht. Art. 31 Abs. 9 verlangt eine unverzügliche Aktualisierung, sobald
- neue Informationen vorliegen, die Risikomanagementmaßnahmen betreffen können, oder neue Informationen über Gefahren,
- eine Zulassung erteilt oder versagt wurde,
- eine Beschränkung erlassen wurde.
Die neue Fassung trägt "Überarbeitet am: (Datum)" und geht kostenlos an alle Abnehmer, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten beliefert wurden, nicht an jeden früheren Kunden. Aktualisierungen nach der Registrierung nennen die Registrierungsnummer (Art. 31 Abs. 9). Alle nach REACH nötigen Informationen bewahrt der Lieferant mindestens zehn Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung auf (Art. 36 Abs. 1).
Ein aktueller Anlass sind die neuen CLP-Gefahrenklassen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707: endokrine Disruptoren, PBT/vPvB und PMT/vPvM. Für Stoffe gelten sie seit dem 1. Mai 2025, für Stoffe, die schon vorher auf dem Markt waren, ab dem 1. November 2026. Für Gemische gelten sie seit dem 1. Mai 2026. Für Gemische, die bereits davor auf dem Markt waren, endet die Übergangsfrist am 1. Mai 2028 (ECHA). Eine neue Einstufung ändert Abschnitt 2 und löst damit eine Überarbeitung aus.
Sicherheitsdatenblatt-Datenbanken und Download
Ein behördliches Register der Lieferanten-SDB gibt es weder unter REACH noch unter der GefStoffV. Auch die ECHA hält die Lieferanten-SDB nicht vor. Die Registrierung bietet keine Rechtsgrundlage, das SDB selbst einzureichen (ECHA-Webinar, S. 7).
Der Lieferant muss das SDB übergeben. Beschäftigte haben über den Arbeitgeber Zugang (§ 14 Abs. 1 GefStoffV). Der Arbeitgeber nutzt das SDB für die Gefährdungsbeurteilung, besorgt fehlende Angaben beim Lieferanten und verweist im Gefahrstoffverzeichnis auf die passenden SDB. Dieser Verweis muss betroffenen Beschäftigten zugänglich sein (§ 6 GefStoffV).
Für Stoffdaten gibt es öffentliche Quellen:
- die GESTIS-Stoffdatenbank des IFA der DGUV mit rund 8.800 Stoffen, darunter Gefahren, Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Einstufung,
- GisChem von BG RCI und BGHM, dessen Modul GisChem-Interaktiv aus beliebigen SDB Betriebsanweisungen erstellt,
- ECHA CHEM mit Registrierungsdaten, C&L-Verzeichnis und regulatorischen Informationen.
Nutzen Sie diese Stoffdatenbanken zur Plausibilitätsprüfung. Für Ihr konkretes Produkt brauchen Sie das Lieferanten-SDB, einschließlich Zusammensetzung, Lieferantenangaben und Notrufnummer. Die Regeln aus REACH und GefStoffV mit Belegen aus den Originaltexten stehen in dieser Antwort von RegAffairs AI.