TRGS 510 erklärt mit Lagerklassen, Kleinmengen und Gasflaschen
Die TRGS 510 regelt die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Aktuelle Fassung, Kleinmengen, Lagerklassen und Zusammenlagerung.
TRGS 510 zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ist die Technische Regel, nach der Arbeitgeber Gefahrstoffe in Fässern, Kanistern, IBC, Gasflaschen und Spraydosen lagern. Aktuell gilt die Ausgabe Dezember 2020, bekannt gemacht im GMBl 2021 S. 178-216 [Nr. 9-10] vom 16.02.2021 (BAuA, TRGS 510).
Die TRGS 510 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung, vor allem die Schutzmaßnahmen und Lageranforderungen in § 8 GefStoffV. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen (Vermutungswirkung). Eine andere Lösung ist erlaubt, wenn sie mindestens gleich sicher ist (TRGS 510, PDF).
Die aktuelle Fassung der TRGS 510
Der Kopf des amtlichen PDF lautet "Fassung 16.02.2021". Das TRGS-Verzeichnis der BAuA und die Liste der Bekanntmachungen nennen nur diese Ausgabe (Stand Oktober 2026). "GMBl 2025 S. 99-102" gehört zur TRGS 722, nicht zur TRGS 510.
Seit der Überarbeitung 2020 stehen Sicherheitsschränke in Anhang 1 und Lagerklassen in Anhang 2. Für Gasflaschen gilt Abschnitt 10, für Spraydosen Abschnitt 11 und für entzündbare Flüssigkeiten Abschnitt 12 (TRGS 510, Änderungshinweise).
Was die TRGS 510 als Lagern zählt
Die Regel erfasst Ein- und Auslagern, Transport im Lager und das Beseitigen von Freisetzungen. Lagern ist auch die Bereitstellung zur Beförderung, wenn sie nicht binnen 24 Stunden oder am nächsten Werktag erfolgt (§ 2 Abs. 6 GefStoffV). Als Lagern gelten außerdem Mengen über dem Bedarf des Arbeitsgangs, meist der Tages- oder Schichtbedarf (TRGS 510, Abschnitt 1).
Ortsbewegliche Behälter sind zum Beispiel Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke, IBC, Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen. Nicht erfasst sind Stoffe im Arbeitsgang, Schüttgüter im Haufwerk, Explosivstoffe nach dem Sprengstoffgesetz, Ammoniumnitrat nach Anhang I Nr. 5 GefStoffV, organische Peroxide, radioaktive und ansteckungsgefährliche Stoffe. Liegen sie mit Gefahrstoffen zusammen, gilt Abschnitt 13 trotzdem (TRGS 510, Abschnitt 1).
Kleinmengenregelung und Tabelle 1
Tabelle 1 legt nach CLP-Gefahrenhinweis und Nettolagermenge fest, ab wann ein Lager nach Abschnitt 5 nötig ist (Spalte 3) und ab wann die besonderen Maßnahmen der Abschnitte 6 bis 12 greifen (Spalte 4).
Unterhalb von Spalte 3 liegen die Kleinmengen. Abschnitt 1 Abs. 8 erlaubt, sie "pro Brand(bekämpfungs)abschnitt / Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit" außerhalb von Lagern zu lagern, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt 4 eingehalten sind. Die Gesamtmenge aller Kleinmengen außerhalb von Lagern darf dabei 1.500 kg nicht überschreiten. Das gilt insgesamt, nicht pro Stoff (TRGS 510, Abschnitt 1 Abs. 8).
Schwellen aus Tabelle 1 Spalte 3, Nettomenge, Lager ab:
| Gefahrstoff | Lager nach Abschnitt 5 ab |
|---|---|
| akut toxisch Kat. 1-3, flüssig oder fest (H300, H310, H330, H301, H311, H331) | > 50 kg |
| akut toxische Gase Kat. 1-3 | > 0,5 kg oder > 1 l |
| CMR Kat. 1A/1B (H340, H350, H360), STOT Kat. 1 (H370, H372) | > 50 kg |
| entzündbare, oxidierende und sonstige Gase unter Druck (H220, H221, H270, H280, H281) | > 50 kg und > 1 Flasche |
| Aerosole (H222, H223, H229), Druckgaskartuschen | > 20 kg oder > 50 Stück |
| entzündbare Flüssigkeiten H224 | > 10 kg |
| H224 und H225 in Summe | > 20 kg |
| entzündbare Flüssigkeiten H226 | > 100 kg |
| H271 / H272 | > 1 kg / > 50 kg |
| H242, H250, desensibilisierte Explosivstoffe (H206 bis H208) | > 100 kg |
| H228, H251/H252, H260/H261 | > 200 kg |
| sonstige Gefahrstoffe, nicht als entzündbar eingestufte brennbare Flüssigkeiten | > 1.000 kg |
| mehrere Gefahrstoffe zusammen | Σ > 1.500 kg |
Das "und" bei den Gasen wird oft als Doppelbedingung gelesen. Schon ein überschrittener Wert reicht. Bei "oder" wählt der Arbeitgeber die Einheit (TRGS 510, Tabelle 2 und 7). Ein Sicherheitsschrank gilt als Lager und muss nicht in einem Lagerraum stehen (TRGS 510, Abschnitt 5.1).
Spalte 4 legt die Schwellen für die Sonderabschnitte fest. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten greift Abschnitt 12 ab mehr als 200 kg H224/H225 oder mehr als 1.000 kg H226. Ohne weitere Maßnahmen sind höchstens 100 t pro Lagerraum erlaubt (TRGS 510, Abschnitt 12 und Tabelle 9).
Allgemeine Maßnahmen bei jeder Menge
Abschnitt 4 gilt bei jeder Menge, auch beim ersten Kilogramm: Gefahrstoffverzeichnis mit Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt, dichte und geeignete Behälter, Kennzeichnung nach TRGS 201, keine Verwechslung mit Lebensmittelbehältern. Lagern in Verkehrswegen, Flucht- und Rettungswegen, Treppenräumen, Pausen- und Sanitärräumen ist verboten (TRGS 510, Abschnitt 4).
Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher nach DIN EN 14470-2 gelagert werden. Das gilt auch bei Kleinmengen. Bei entzündbaren Flüssigkeiten (H224, H225, H226) außerhalb von Lagern ist das Fassungsvermögen des einzelnen Behälters begrenzt: 2,5 l bei zerbrechlichen, 10 l bei nicht zerbrechlichen und 20 l bei gefahrgutrechtlich zulässigen Behältern. Bei entzündbaren Gasen (H220, H221) und Aerosolen (H222, H223) zählt die Nettomenge des vollen Behälters, auch wenn er angebrochen ist (TRGS 510, Abschnitt 4.2).
Die Lagerklassen nach Anhang 2
Lagerklassen (LGK) steuern nur die Zusammenlagerung nach Abschnitt 13. Jeder Stoff bekommt genau eine LGK, nach der ersten zutreffenden Frage im Fließschema von Anhang 2 (CLP und Gefahrgutrecht). Eine vom Lieferanten vergebene LGK steht im Sicherheitsdatenblatt, Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 (TRGS 510, Abschnitt 13.2 und Anhang 2).
Tabelle 12 nennt seit 2020 keine Lagerklassenbezeichnungen mehr. Die Liste folgt nur dem Fließschema, ohne amtliche Namen:
- explosiv: LGK 1
- ansteckungsgefährlich: LGK 6.2
- radioaktiv: LGK 7
- Aerosolpackung oder Feuerzeug: LGK 2B
- Gas: LGK 2A
- sonstig explosionsgefährlich: LGK 4.1A
- organisches Peroxid oder selbstzersetzlich: LGK 5.2
- pyrophor oder selbsterhitzungsfähig: LGK 4.2
- bildet mit Wasser entzündbare Gase: LGK 4.3
- entzündbarer Feststoff oder desensibilisierter explosiver Feststoff: LGK 4.1B
- Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltig: LGK 5.1C
- stark oxidierend, flüssig oder fest: LGK 5.1A; oxidierend, flüssig oder fest: LGK 5.1B
- entzündbare Flüssigkeit oder desensibilisierte explosive Flüssigkeit: LGK 3
- stark akut toxisch: brennbar LGK 6.1A, nicht brennbar LGK 6.1B
- akut toxisch oder chronisch gesundheitsgefährlich: brennbar LGK 6.1C, nicht brennbar LGK 6.1D
- ätzend: brennbar LGK 8A, nicht brennbar LGK 8B
- sonst optional: brennbare Flüssigkeit LGK 10, brennbarer Feststoff LGK 11, nicht brennbare Flüssigkeit LGK 12, nicht brennbarer Feststoff LGK 13
LGK 9 ist nicht besetzt. LGK 1, 6.2 und 7 stehen in Tabelle 12, fallen aber nicht unter die TRGS 510. Für LGK 5.1C gelten zusätzlich Anhang I Nr. 5 GefStoffV und die TRGS 511, für LGK 5.2 die DGUV Vorschrift 13. Selbstzersetzliche Stoffe der Gefahrgutklasse 4.1 gehören in LGK 4.1A oder 5.2, nicht in 4.1B (TRGS 510, Anhang 2).
Die Zusammenlagerungstabelle (Abschnitt 13)
Abschnitt 13 gilt nur, wo ohnehin ein Lager nach Abschnitt 5 nötig ist, und erst ab mehr als 200 kg Gesamtmenge aller Gefahrstoffe. Zusammenlagern ist erlaubt, wenn es die Gefährdung nicht erhöht. Bei ähnlichen Gefahreigenschaften und Schutzmaßnahmen geht die Regel davon aus (TRGS 510, Abschnitte 13.1 und 13.2).
Hinweise geben H-, EUH- und P-Sätze sowie die Abschnitte 5 und 7 des Sicherheitsdatenblatts. Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Säuren zusammengelagert werden, weil Cyanwasserstoff entstehen kann. Abschnitt 13.2 Abs. 4 verbietet die Zusammenlagerung, wenn unterschiedliche Löschmittel oder Temperaturen nötig sind oder die Stoffe entzündbare oder giftige Gase oder einen Brand erzeugen (TRGS 510, Abschnitt 13.2).
Tabelle 12 zeigt für jede LGK-Kombination ein grünes Plus (erlaubt), ein rotes Minus (Separatlagerung) oder eine gelbe Zahl von 1 bis 8 (Einschränkung, oft Getrenntlagerung, siehe 13.3 Abs. 3) (TRGS 510, Abschnitt 13.3). Getrenntlagerung bleibt im selben Lagerabschnitt, mit Abstand, Barriere oder getrennter Rückhaltung. Separatlagerung trennt Lagerabschnitte durch mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand. Ein Sicherheitsschrank mit 90 Minuten zählt als eigener Lagerabschnitt (TRGS 510, Abschnitt 2).
Für kleine Mengen lässt Abschnitt 13.4 Abs. 1 Abweichungen zu. Genannt sind 400 kg insgesamt bei höchstens 200 kg je LGK, eine Zulagerung von bis zu 200 kg zu den LGK 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13, und keine Gefährdungserhöhung. Wie diese Punkte zusammenhängen, steht nur im Wortlaut von Abschnitt 13.4.
Gasflaschen lagern nach Abschnitt 10
Abschnitt 10 gilt ab mehr als 0,5 kg oder 1 l akut toxischer Gase und ab mehr als 50 kg und 1 Flasche bei entzündbaren, oxidierenden und sonstigen Gasen unter Druck. Ein G90-Schrank nach DIN EN 14470-2 erfüllt 10.2 und 10.3, wenn Lüftung und Herstellerangaben stimmen (TRGS 510, Abschnitt 10.1).
Druckgasbehälter sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Ventile bekommen eine Schutzkappe oder einen Schutzkorb. Verflüssigte Gase lagern vorzugsweise stehend, Flüssiggasflaschen immer. Die Temperatur bleibt in der Regel unter 65 °C. Sonnenschutz ist nicht vorgeschrieben. Umfüllen und Instandsetzen sind im Lager verboten. Kennzeichnung: W029, dazu W016 bei akut toxischen und D-W021 bei entzündbaren Gasen (TRGS 510, Abschnitt 10.2).
Bei natürlicher Lüftung brauchen Lagerräume Öffnungen direkt ins Freie von mindestens 1/100 der Grundfläche. Unter Erdgleiche sind höchstens 50 gefüllte Flaschen erlaubt, und nur mit technischer Lüftung (zweifacher Luftwechsel je Stunde und Alarm bei Ausfall), mit ausreichender natürlicher Lüftung oder im Sicherheitsschrank. Sauerstoff und Druckluft sind von diesen Zusatzbedingungen ausgenommen (TRGS 510, Abschnitt 10.3).
Spraydosen und Druckgaskartuschen nach Abschnitt 11
Abschnitt 11 gilt ab mehr als 20 kg oder mehr als 50 Stück. Entleerte oder teilentleerte Spraydosen zählen für die Schutzmaßnahmen als voll. Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht über 50 °C warm werden. Ein Sicherheitsschrank nach Anhang 1 oder G90 nach DIN EN 14470-2 erfüllt Abschnitt 11 (TRGS 510, Abschnitte 4.2 und 11.1).
Ohne weitere Maßnahmen sind höchstens 100 t pro Lagerraum erlaubt, entzündbare Flüssigkeiten im selben Raum zählen mit. Solche Lagerräume dürfen nicht in bewohnten Gebäuden liegen, und über 500 m² braucht es ein Brandschutzkonzept. Ab mehr als 200 kg oder 500 Stück H222/H223 kommt der Brandschutz nach Abschnitt 6 hinzu. Geöffnete Druckgaskartuschen gehören nur in Sicherheitsschränke, vor allem in Arbeitsräumen (TRGS 510, Abschnitt 11.2 und Tabelle 3).
Gefahrstoffschränke nach Anhang 1
Gefahrstoffschränke für entzündbare Flüssigkeiten brauchen im Regelfall DIN EN 14470-1 und 90 Minuten Feuerwiderstand. Ihre Zahl ist dann nicht begrenzt. Von Schränken mit 30 bis unter 90 Minuten ist nur einer pro Brandabschnitt oder einer je 100 m² erlaubt, außer es gibt eine Brandmeldung mit Werkfeuerwehr oder eine automatische Löschanlage. H224-Flüssigkeiten und Stoffe mit Zündtemperatur unter 200 °C gehören nur in technisch belüftete 90-Minuten-Schränke (TRGS 510, Anhang 1).
Die Schwellen für einen konkreten Stoff können Sie bei RegAffairs AI nachfragen. Tabelle 1 und die Zusammenlagerungstabelle stehen im PDF der BAuA.