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Guide · 2026-11-05 · 6 min

VKos und Kosmetikverordnung Schweiz richtig anwenden 2026

Die VKos regelt Kosmetik in der Schweiz. Welche Stofflisten, Kennzeichnung, Sicherheitsberichte und Schweizer Sonderregeln Hersteller beachten müssen.

Die VKos ist die Schweizer Verordnung des EDI über kosmetische Mittel, SR 817.023.31. Sie regelt unter anderem Sicherheitsbericht, Produktinformationsdatei, Kennzeichnung, gute Herstellungspraxis und Schweizer Besonderheiten bei Inhaltsstoffen. Für die Stofflisten müssen Hersteller und Importeure zusätzlich die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) prüfen. Deren Art. 54 verweist auf die jeweils verbindlichen Anhänge der EU-Kosmetikverordnung. (VKos, LGV)

Damit reicht die VKos allein für eine Rezepturprüfung nicht aus. Ebenso wenig genügt es, ein Produkt nur gegen die EU-Verordnung 1223/2009 zu prüfen: Die Schweiz sieht eigene Abweichungen vor. (BLV zu geregelten Stoffen)

Welche Fassung der Kosmetikverordnung gilt?

Die VKos stammt vom 16. Dezember 2016 und trat am 1. Mai 2017 in Kraft. Wer nach «Kosmetikverordnung Schweiz 2017» sucht, findet damit den Beginn dieser Regelung, nicht ihren heutigen Änderungsstand. Der Fedlex-Erlass bietet den Zugang zu den konsolidierten Fassungen.

Die hier zugrunde gelegte VKos-Konsolidierung hat den Stand 1. Januar 2026, die LGV den Stand 1. Juli 2025. Für die laufende Stoffprüfung sind darüber hinaus die verbindlichen EU-Anhänge und ihre Übergangsfristen massgeblich. Das Datum auf einem gespeicherten VKos-PDF sagt deshalb nicht, ob eine Rezeptur alle aktuellen Stoffanforderungen erfüllt. (VKos, LGV, Art. 54)

Auch die Suche nach einer «neuen Kosmetikverordnung 2023» sollte zur konkreten Änderung führen. Die Bestandsregel in Art. 16b betrifft die Änderung von 2022. Sie lässt sich nicht auf spätere Duftallergenanforderungen übertragen. (VKos, Art. 16b)

Wie die VKos auf die EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 verweist

Art. 54 LGV verbindet das Schweizer Stoffrecht mit der EU-Kosmetikverordnung. Der Verweis erfasst die in der EU jeweils verbindliche Fassung. Für eine Rezeptur sind vor allem diese Anhänge relevant: (LGV, Art. 54)

EU-AnhangInhalt der Stoffprüfung
IIVerbotene Stoffe, im Zusammenhang mit den übrigen Anhängen
IIIEingeschränkte Stoffe samt Verwendungsbedingungen und Warnhinweisen
IVFarbstoffe
VKonservierungsstoffe
VIUV-Filter

Ein beschränkter Stoff ist nicht automatisch verboten. Prüfen Sie beim jeweiligen Eintrag die Verwendung, die Anwendungsbedingungen und die vorgeschriebenen Warnhinweise. Die blosse Nennung eines Stoffnamens in einer Liste beantwortet noch nicht, ob die konkrete Rezeptur zulässig ist. (LGV, Art. 54)

Nicht ausdrücklich geregelte Stoffe dürfen nach Auskunft des BLV verwendet werden, wenn ihre Sicherheit im Sicherheitsbericht nachgewiesen ist. Ein fehlender Listeneintrag ersetzt also keine Sicherheitsbewertung. Schweizer Abweichungen sind zusätzlich in Art. 6 und 7 VKos geregelt. (BLV)

Verbotene Stoffe und Schweizer Besonderheiten

Art. 6 Abs. 2 VKos verbietet CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2 nach der dort bezeichneten CLP-Fassung. Die Vorschrift enthält jedoch eine ausdrückliche Ausnahme für CMR-Stoffe, die unter Art. 54 Abs. 2 bis 5 LGV fallen. Die Aussage «Alle CMR-Stoffe sind ausnahmslos verboten» wäre deshalb falsch. (VKos, Art. 6)

Auch für Spuren verbotener Stoffe gibt es keine allgemeine Freigabe. Kleine Mengen sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen toleriert: Sie müssen unbeabsichtigt vorkommen, unter guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sein und dürfen die Gesundheit nicht gefährden. Ein pauschaler zulässiger Spuren-Grenzwert lässt sich daraus nicht ableiten. (VKos, Art. 6 Abs. 3)

Seit 1. Januar 2026 verlangt Art. 6 Abs. 1 für die Summe von acht genannten Furocumarinen weniger als 1 mg/kg im Endprodukt. Erfasst sind Produkte, die bei normalem und vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch auf der Haut verbleiben und direkt dem Sonnenlicht ausgesetzt sein können. Parfums, Toilettenwässer und Kölnischwasser sind ausgenommen. Natürliche ätherische Öle müssen entsprechend dosiert werden. Der Wert gilt für die Summe, nicht für jeden Einzelstoff. Genau 1 mg/kg erfüllt «weniger als 1 mg/kg» nicht. (Änderung vom 20. November 2025)

Eine weitere Schweizer Abweichung betrifft die in Art. 7 bezeichneten Zahnaufheller und Zahnbleichmittel. Sie dürfen an Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF abgegeben werden. Die erste Anwendung jedes Zyklus erfolgt durch diese Fachpersonen oder unter deren direkter Aufsicht bei gleichwertigem Sicherheitsniveau. Danach ist die Abgabe für den verbleibenden Zyklus möglich. Bei Personen unter 18 Jahren dürfen diese Produkte nicht angewendet werden. (Änderung, Art. 7)

Welche Kennzeichnung die VKos verlangt

Die Bestandteilliste steht auf der Verpackung unter «Ingredients». Grundsätzlich folgt sie der mengenmässig absteigenden Reihenfolge. Bestandteile unter 1 Massenprozent dürfen nach den Bestandteilen über 1 Prozent beliebig angeordnet werden. Für Farbstoffe gelten besondere Regeln. (VKos, Art. 8)

«Parfum» und «Aroma» sind zulässige Sammelbezeichnungen. Zusätzlich müssen die nach Art. 54 Abs. 2 LGV deklarationspflichtigen Stoffe einzeln angegeben werden. Nanomaterialien erhalten den Zusatz «Nano» in Klammern. Für gemeinsame Bestandteilsnamen verweist die VKos auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677, ersatzweise auf eine allgemein anerkannte Nomenklatur. (VKos, Art. 8)

Art. 9 verlangt auf Verpackung und Behältnis insbesondere:

  • den Verwendungszweck, sofern er nicht erkennbar ist;
  • Name beziehungsweise Firma und Adresse einer der gesetzlich genannten Personen;
  • Haltbarkeitsangaben und erforderliche Aufbewahrungsbedingungen;
  • Chargennummer oder Identifizierungszeichen;
  • Warnhinweise und einschlägige Vorsichtsmassnahmen.

Als Personen nennt die Vorschrift Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder die verantwortliche Person nach EU-Art. 4. Daraus folgt keine pauschale Pflicht zu einer Schweizer Adresse. (VKos, Art. 9)

Bei einer Mindesthaltbarkeit über 30 Monaten ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht zwingend. Stattdessen ist grundsätzlich die sichere Verwendungsdauer nach dem Öffnen anzugeben, sofern dieses Konzept relevant ist. Warnhinweise müssen sich klar von der übrigen Kennzeichnung abheben. Für kleine Produkte bestehen bestimmte Ausweichmöglichkeiten, aber keine allgemeine Befreiung. (VKos, Art. 8 und 9)

Nach Art. 47 LGV müssen die Angaben gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar sein. Grundsätzlich genügt mindestens eine Amtssprache des Bundes. Eine andere Sprache ist ausnahmsweise möglich, wenn Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten genügend und unmissverständlich informiert werden. Eine generelle Pflicht zur Dreisprachigkeit besteht damit nicht. Diese Übersicht behandelt die genannten kosmetikrechtlichen Angaben, keine abschliessende Etikettenprüfung über alle Rechtsgebiete. (LGV, Art. 47)

Sicherheitsbericht, Produktinformationsdatei und GMP

Vor dem ersten Inverkehrbringen muss eine Produktinformationsdatei (PID) mit Sicherheitsbericht und produktbezogener Sicherheitsbewertung vorliegen. (LGV, Art. 57) Der Sicherheitsbericht umfasst Sicherheitsinformationen in Teil A und die Bewertung in Teil B. Zur Bewertung gehören Begründung, Warnhinweise und Angaben zur bewertenden Person. Diese benötigt die vorgeschriebene qualifizierende Hochschulausbildung, etwa in Pharmazie, Toxikologie oder Medizin. Auch ein vergleichbarer anerkannter Studiengang kommt infrage. Bei zusätzlichen sachdienlichen Informationen ist der Bericht zu aktualisieren. (VKos, Art. 4 und Anhang 5)

Die PID enthält neben Produktbeschreibung und Sicherheitsbericht die Herstellungsmethode samt GMP-Erklärung. Hinzu kommen gegebenenfalls Wirksamkeitsnachweise und die gesetzlich genannten Tierversuchsdaten. Sie darf in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch vorliegen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des letzten Warenloses. (VKos, Art. 5)

Eine bereits im Ausland bestehende regelkonforme PID kann genügen. Importeurinnen und Händlerinnen müssen dies gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden nachweisen können. Eine neue Schweizer Datei ist also nicht in jedem Fall erforderlich. (VKos, Art. 5 Abs. 3)

Gute Herstellungspraxis ist Pflicht. Anhang 7 nennt SN EN ISO 22716:2008-02, entsprechend ISO 22716:2007, für die Konformitätsvermutung. Ein GMP-Zertifikat ist nach ausdrücklicher Auskunft des BLV nicht erforderlich. (VKos, Art. 12 und Anhang 7, BLV zu PID und GMP)

Duftallergene und Übergangsfristen richtig prüfen

Für die erweiterte Duftallergenkennzeichnung nach (EU) 2023/1545 nennt das BLV zwei Termine: 31. Juli 2026 und 31. Juli 2028. Der erste betrifft das erstmalige Inverkehrbringen, also Herstellung oder Einfuhr. Er ist bereits verstrichen. Der zweite betrifft das Inverkehrbringen im Handel. Er erlaubt nicht, bis Juli 2028 weiterhin neue Ware nach altem Kennzeichnungsrecht herzustellen oder einzuführen. (BLV-Stoffübersicht und Fristenlegende)

Für die Schweiz ergibt sich die Verbindung aus Art. 54 Abs. 2 LGV und Art. 8 Abs. 1 Bst. d VKos. Prüfen Sie die konkrete Deklarationspflicht am betreffenden Stoffeintrag. Die BLV-Übersicht hilft bei der Fristensuche, rechtsverbindlich bleiben aber die gesetzlichen Grundlagen. (LGV, VKos, BLV)

Prüfreihenfolge für Hersteller und Importeure

Beginnen Sie bei Produkt und Rezeptur. Ordnen Sie die Inhaltsstoffe den einschlägigen EU-Anhängen zu und prüfen Sie anschliessend die Schweizer Abweichungen. Gleichen Sie Verwendungsbedingungen und Warnhinweise mit dem vorgesehenen Gebrauch ab. Danach folgen Sicherheitsbewertung, PID und die Kennzeichnung nach Art. 8 und 9 VKos. Trennen Sie bei jeder Änderung die Frist für Herstellung beziehungsweise Einfuhr von jener für den Handel. (LGV, VKos, BLV-Fristenlegende)

RegAffairs AI zeigt eine quellenverknüpfte Antwort zur VKos.

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