Vierte Reinigungsstufe in Kläranlagen
Welche Kläranlagen brauchen eine vierte Reinigungsstufe?
Nach EU-Recht brauchen zwei Gruppen von Kläranlagen eine vierte Reinigungsstufe: alle Anlagen ab 150.000 EW, und Anlagen aus Gemeinden (Agglomerationen) ab 10.000 EW, die in ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes Risikogebiet für Mikroschadstoffe einleiten. Grundlage ist Artikel 8 der neu gefassten Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 (KARL). Die Schweiz hat eigene Schwellenwerte in der Gewässerschutzverordnung (GSchV), die weiter unten stehen.
EU: Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/3019
1. Pflicht nach Größe (Art. 8 Abs. 1): Alle Kläranlagen mit einer Belastung von 150.000 EW und mehr müssen die Anforderungen der quaternären Behandlung erfüllen. Das geschieht in Stufen [1]:
- 20 % dieser Anlagen bis 31.12.2033,
- 60 % bis 31.12.2039,
- alle bis 31.12.2045.
Ergibt der Anteil auf nationaler Ebene keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl gerundet; liegt er genau in der Mitte, wird abgerundet (Art. 8 Abs. 7).
2. Pflicht nach Risiko (Art. 8 Abs. 2 und 4): Bis 31.12.2030 müssen die Mitgliedstaaten eine Liste der Gebiete aufstellen, in denen Mikroschadstoffe aus Kläranlagen ein Risiko für Umwelt oder Gesundheit sind. Agglomerationen ab 10.000 EW, die in solche Gebiete einleiten, müssen nachrüsten: 10 % bis 2033, 30 % bis 2036, 60 % bis 2039 und 100 % bis 2045 (jeweils zum 31.12.).
Zwei Arten von Gebieten kommen auf die Liste [1]:
- Grundsätzlich aufzunehmen sind Einzugsgebiete von Trinkwasserentnahmen, Badegewässer und Aquakulturgebiete. Sie entfallen nur, wenn die jeweilige Risikobewertung kein Risiko ergibt.
- Nach einer Risikobewertung aufzunehmen sein können Seen, Flüsse oder andere Wasserläufe mit einem Verdünnungsverhältnis unter 10, Gebiete, in denen die Wasserrahmen-, Grundwasser- oder UQN-Richtlinie eine zusätzliche Behandlung verlangt, Natura-2000-Gebiete sowie Küsten-, Übergangs- und Meeresgewässer.
Die Liste wird 2033 und danach alle sechs Jahre überprüft. Wird ein Gebiet neu aufgenommen, haben die Anlagen dort sieben Jahre Zeit, höchstens aber bis zu den oben genannten Fristen (Art. 8 Abs. 5).
3. Anlagen unter 10.000 EW: Hier ist die vierte Stufe keine feste Pflicht. Sie ist eine Maßnahme, die die Mitgliedstaaten „where appropriate" ergreifen sollen, wenn die Risikobewertung nach Art. 18 ein Risiko ergibt. Das gilt besonders bei Einleitungen in Trinkwasser-, Bade- oder Aquakulturgewässer oder bei landwirtschaftlicher Wiederverwendung [2].
4. Wiederverwendung (Art. 8 Abs. 8): Abwasser, das wiederverwendet wird oder werden soll, ist „where appropriate" ebenfalls quaternär zu behandeln [1].
Was die vierte Stufe leisten muss (Anhang I, Tabelle 3):
- Die Entfernung muss mindestens 80 % betragen, bezogen auf die Zulauffracht.
- Gemessen wird an 12 Indikatorstoffe. Kategorie 1: Amisulprid, Carbamazepin, Citalopram, Clarithromycin, Diclofenac, Hydrochlorothiazid, Metoprolol, Venlafaxin. Kategorie 2: Benzotriazol, Candesartan, Irbesartan sowie das Gemisch aus 4-/5-Methylbenzotriazol.
- Es zählen mindestens sechs Stoffe, im Verhältnis 2:1 aus Kategorie 1 und Kategorie 2. Maßgeblich ist der Mittelwert der Entfernungsraten bei Trockenwetter.
- Die Proben sind 48-Stunden-Proben. Für Mikroschadstoffe gilt: eine Probe pro Monat bei 10.000 bis 49.999 EW, zwei pro Monat ab 50.000 EW [3].
„Quaternäre Behandlung" ist definiert als Verfahren, das „a broad spectrum of micropollutants" reduziert [4].
Finanzierung: Hersteller der Produkte in Anhang III müssen ab 31.12.2028 mindestens 80 % der Kosten für Art. 8 tragen (erweiterte Herstellerverantwortung). Ausgenommen sind Hersteller, deren Stoffe unter 1 t/Jahr liegen oder die schnell biologisch abbaubar sind [5].
Rechtsstand: Laut EUR-Lex ist die Richtlinie seit 1.1.2025 in Kraft und bis 31.7.2027 umzusetzen. Aktuell ist die konsolidierte Fassung vom 12.12.2024; EUR-Lex führt nur Berichtigungen, keine Änderungsrechtsakte.
Deutschland
Die Pflichten gelten hier erst nach der Umsetzung in nationales Recht. In der geltenden Abwasserverordnung (AbwV) habe ich keine Anforderung an Spurenstoffe gefunden. Das UBA-FAQ zur KARL (Stand 25.02.2026) bestätigt die Pflicht für alle Anlagen ab 150.000 EW und den Ausbau ab 10.000 EW in Risikogebieten. Wie viele Anlagen unter 150.000 EW dazukommen, lässt sich laut UBA noch nicht beziffern, weil die Methodik für die Risikogebiete noch erarbeitet wird.
Schweiz: GSchV Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8
Ich habe die Fedlex-Fassung mit Stand 1.2.2023 gelesen; eine neuere Fassung habe ich nicht geprüft. Die Schweiz misst nicht in EW, sondern in angeschlossenen Einwohnern. Der Reinigungseffekt für organische Spurenstoffe „muss 80 % betragen" für:
- Anlagen ab 80.000 angeschlossenen Einwohnern,
- Anlagen ab 24.000 im Einzugsgebiet von Seen; hier kann der Kanton Ausnahmen bewilligen, wenn der Nutzen klein ist,
- Anlagen ab 8.000, die in ein Fliessgewässer mit mehr als 10 % ungereinigtem Abwasser (bezüglich organischer Spurenstoffe) einleiten; welche Anlagen das sind, bestimmt der Kanton in einer Planung im Einzugsgebiet,
- andere Anlagen ab 8.000, wenn besondere hydrogeologische Verhältnisse eine Reinigung erfordern.
Ein weiterer Spiegelstrich tritt laut Fussnote am 1.1.2028 in Kraft (AS 2019 1489); sein Text steht in dieser Fassung nicht. Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4.11.2015 müssen die Kantone dafür sorgen, dass mit den Massnahmen spätestens bis 31.12.2035 begonnen wird.
Approach: Ich habe den Text der Richtlinie (EU) 2024/3019 und die deutsche Abwasserverordnung in den Datensätzen geprüft, dazu EUR-Lex, das UBA und die GSchV auf Fedlex. Österreich habe ich nicht geprüft.