Verbote der ChemRRV in der Schweiz
Was verbietet die ChemRRV in der Schweiz?
Die ChemRRV (SR 814.81) verbietet oder beschränkt den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen [1]. Die einzelnen Verbote stehen nicht in den Artikeln, sondern in den Anhängen [2]: Anhang 1 betrifft einzelne Stoffe und Stoffgruppen, Anhang 2 bestimmte Produktarten und Anwendungen. Fast jedes Verbot hat Ausnahmen, Grenzwerte und Übergangsfristen. Hier die Kernverbote nach Anhang.
Approach: Ausgewertet habe ich die konsolidierte deutsche Fassung der ChemRRV auf Fedlex, also alle Artikel und alle Ziffern der Anhänge 1.1–1.19 und 2.1–2.18. Die Ausnahmen nenne ich nur dort, wo sie das Verbot wesentlich einschränken.
Anhang 1: Stoffverbote
| Anhang | Was verboten ist |
|---|---|
| 1.1 POP | Herstellung, Inverkehrbringen, Einfuhr zu privaten Zwecken und Verwendung der gelisteten persistenten organischen Schadstoffe [3]. Dazu gehören z. B. PCB, HBCDD, kurzkettige Chlorparaffine, PFOS, PFOA, DDT, Dicofol, Pentachlorphenol, Hexachlorbenzol und Tetra- bis Decabromdiphenylether [4] |
| 1.2 | Weitere halogenierte organische Stoffe, z. B. DDE/DDD, Methoxychlor, Quintozen, halogenierte Biphenyle/Terphenyle, Octabromdiphenylether, 2,4,5-T und 1,2,4-Trichlorbenzol [5]. Textilien und Lederwaren mit solchen Stoffen sind ebenfalls verboten [6] |
| 1.3 | Inverkehrbringen und Verwendung von Chloroform, 1,1,2-Trichlorethan, Tetrachlorethanen, Pentachlorethan und 1,1-Dichlorethylen, auch in Gemischen ab 0,1 % [7] |
| 1.4 / 1.5 | Herstellung von ozonschichtabbauenden Stoffen [8] und von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) [9]. Grundsätzlich verboten ist auch die Verwendung von ozonschichtabbauenden und von in der Luft stabilen Stoffen [10][11] |
| 1.6 Asbest | Verwendung, Inverkehrbringen und Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände [12] |
| 1.7 Quecksilber | Phenylquecksilberverbindungen; quecksilberhaltige Fieberthermometer und Messinstrumente; Schalter und Relais; Quecksilberverbindungen in Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Farben, Kosmetik und topischen Antiseptika [13]. Verboten ist auch Quecksilber als Hilfsstoff in industriellen Prozessen und Dentalamalgam, wenn medizinisch ein anderes Füllmaterial vorgezogen werden kann [14] |
| 1.8 | Octyl- und Nonylphenol und ihre Ethoxylate ab 0,1 % in Wasch- und Reinigungsmitteln, Kosmetik und Verarbeitungsmitteln. Nonylphenolethoxylate in Textilien sind ab 0,01 % verboten [15] |
| 1.9 Flammschutzmittel | Bestimmte organische Phosphorverbindungen in Textilien [16]; DecaBDE [17]; Zellstoffdämmstoffe mit Ammoniakemission ab 3 ppm [18] |
| 1.10 CMR | CMR-Stoffe nach REACH Anhang XVII Anlagen 1–6 dürfen oberhalb der CLP-Grenzwerte nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Thermopapier mit mindestens 0,02 % Bisphenol A oder S ist verboten [19] |
| 1.11 | Gefährliche flüssige Stoffe in Deko- und Scherzartikeln; bestimmte Lampenöle für die breite Öffentlichkeit [20] |
| 1.12 | Benzol, auch in Gemischen ab 0,1 % [21]. Toluol ab 0,1 % in Klebstoffen und Sprühfarben für die breite Öffentlichkeit [22] |
| 1.13 | 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl; ein bestimmter blauer Azofarbstoff zum Färben von Textilien und Leder [23] |
| 1.14 Zinnorganika | Dibutyl- und Dioctylzinn in bestimmten Produkten für die breite Öffentlichkeit [24]; trisubstituierte Zinnverbindungen, u. a. in Antifoulings [25]; DBB [26] |
| 1.15 Teer | Teerhaltige Belagsbehandlungsmittel, Fugendichtmassen, Tontauben, Farben und Lacke sowie Beläge mit teerhaltigen Bindemitteln [27] |
| 1.16 PFAS | PFOS ab 0,001 % [28]; PFHxS ab 25 ppb [29]; PFOA und C9–C14-PFCA ab 25 ppb, jeweils mit Vorläuferverbindungen [30]. Sprühprodukte für die breite Öffentlichkeit mit Fluoralkylsilanolen sind ab 2 ppb verboten [31] |
| 1.17 | Gegenstück zu REACH Anhang XIV: Inverkehrbringen zur Verwendung und berufliche Verwendung der gelisteten Stoffe sind verboten, soweit keine Ausnahme oder Bewilligung greift [32]. Die Liste hat die Einträge 1–59; Eintrag 3 ist aufgehoben. Sie reicht von Moschus-Xylol, DEHP und Chromaten über Trichlorethylen bis zu UV-328 und DOTE [33][34][35]. Für einige Einträge gelten Fristen bis 1. Januar 2027 [35], für DEHP in Medizinprodukten bis 1. Juli 2027 [36] |
| 1.18 Phthalate | Gegenstände mit mindestens 0,1 % DEHP, DBP, DIBP oder BBP im weichmacherhaltigen Material [37][38] |
| 1.19 Siloxane | D4, D5 und D6, auch in Stoffen und Gemischen ab 0,1 %; ihre Verwendung in der chemischen Reinigung [39] |
Anhang 2: Verbote für Produkte und Anwendungen
- Waschmittel und Reinigungsmittel (2.1, 2.2): Verboten sind Phosphate in Textilwaschmitteln, Halogenlösungsmittel, EDTA/PDTA über den Grenzwerten und schlecht abbaubare Tenside [40]. Haushalts-Geschirrspülmittel sind ab 0,3 g Phosphor verboten, Lufterfrischer ab 1 % 1,4-Dichlorbenzol [41].
- Lösungsmittel (2.3):
- Biozidprodukte (2.4):
- Pflanzenschutzmittel (2.5):
- Dünger und Auftaumittel (2.6, 2.7): Klärschlamm darf nicht verwendet werden, Dünger nicht im Wald, an Gewässern und in Zone S1 [52]. Auftaumittel sind nur mit den gelisteten tauwirksamen Stoffen erlaubt [53].
- Farben und Kunststoffe (2.8, 2.9):
- Kältemittel (2.10):
- Ozonschichtabbauende Kältemittel und Geräte damit sind verboten [56].
- Zahlreiche Geräte und Anlagen mit synthetischen (in der Luft stabilen) Kältemitteln sind je nach Leistung und Treibhauspotenzial verboten [56][57].
- Verboten ist das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln [58] und von Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial ab 2500 [59].
- Löschmittel und Aerosole (2.11, 2.12):
- Kondensatoren und Transformatoren (2.14): Schadstoffhaltige Geräte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden [62].
- Batterien (2.15): verboten über 5 mg/kg Quecksilber und bei Gerätebatterien über 20 mg/kg Cadmium [63].
- Metalle (2.16):
- Holzwerkstoffe (2.17): Grenzwerte für As, Pb, Cd, Hg, Benzo[a]pyren und PCP [71].
- Elektrogeräte (2.18, RoHS-Äquivalent): Höchstwerte im homogenen Werkstoff von 0,1 % für Pb, Hg, Cr(VI), PBB, PBDE und vier Phthalate, für Cd 0,01 % [72].
Bewilligungspflichten statt Verbote
Für einige Tätigkeiten braucht es eine Bewilligung, ohne dass sie verboten sind:
- Ausbringen: Pflanzenschutzmittel, Biozide und Dünger aus der Luft oder im Wald brauchen eine Anwendungsbewilligung [73].
- Fachbewilligung brauchen Personen, die beruflich Pflanzenschutz-, Holzschutz- oder Begasungsmittel anwenden oder mit Kältemitteln umgehen [74].
- Ausnahmebewilligungen nach den Anhängen erhalten nur Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz [2].
Wenn Sie mir einen Stoff oder ein Produkt nennen, prüfe ich die einschlägige Ziffer samt Ausnahmen und Fristen im Detail.