Q.01

Welche Pflichten gelten nach dem Schweizer Produktesicherheitsgesetz?

Wer in der Schweiz gewerblich oder beruflich Produkte in Verkehr bringt, muss nach dem Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11) vier Dinge leisten: Das Produkt muss sicher sein, die Konformität muss nachweisbar sein, das Produkt muss nach dem Inverkehrbringen überwacht werden (mit Meldepflicht bei Gefahren), und gegenüber den Vollzugsorganen besteht eine Mitwirkungspflicht. Primär verpflichtet ist der Hersteller, subsidiär auch Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer [1]. Die Produktesicherheitsverordnung (PrSV, SR 930.111) regelt Unterlagen, Konformitätserklärung und Sprachen genauer.

Approach: Ich habe den deutschen Text des PrSG und der PrSV vollständig gelesen. Sektorale Erlasse wie die Maschinen- oder PSA-Verordnung habe ich nicht geprüft.

Geltungsbereich und Begriffe

  • Was erfasst ist: Das Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. Es gilt nur, soweit kein anderes Bundesrecht dasselbe Ziel verfolgt [2].
  • Gebrauchte Produkte: Ausgenommen sind gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten abgegeben werden. Ebenso ausgenommen sind Produkte, die vor der Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Empfänger darüber ausreichend unterrichtet wird [2].
  • "Inverkehrbringen" ist jedes entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen. Gleichgestellt sind der gewerbliche Eigengebrauch, die Verwendung im Rahmen einer Dienstleistung, das Bereithalten zur Benützung durch Dritte und das Anbieten.
  • Als "Hersteller" gilt auch, wer:
    • seinen Namen oder sein Zeichen auf dem Produkt anbringt,
    • einen Hersteller ohne Sitz in der Schweiz vertritt, oder
    • das Produkt wiederaufbereitet oder seine Sicherheitseigenschaften anderweitig beeinflusst [3].

1. Sicherheitsanforderungen (Art. 3 PrSG)

  • Grundsatz: Produkte "dürfen in Verkehr gebracht werden", wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern und Dritten "nicht oder nur geringfügig gefährden".
  • Massstab: Sie "müssen" den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Wo keine festgelegt sind, gilt der Stand des Wissens und der Technik.
  • Zu berücksichtigen sind: die Gebrauchsdauer, die Einwirkung auf andere Produkte, die Nutzung durch Konsumenten und besonders gefährdete Gruppen (z. B. Kinder, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen).
  • Information zum Produkt: Kennzeichnung, Aufmachung, Verpackung, Montage- und Wartungsanleitungen, Warnhinweise, Gebrauchsanleitung und Entsorgungsangaben "müssen" dem spezifischen Gefährdungspotenzial entsprechen [1].
  • Die konkreten Anforderungen legt der Bundesrat fest und berücksichtigt dabei das internationale Recht [4].

2. Konformitätsnachweis (Art. 5–7 PrSG, Art. 9–10 PrSV)

  • Nachweis: Wer ein Produkt in Verkehr bringt, "muss nachweisen können", dass es die Anforderungen erfüllt. Der Nachweis richtet sich nach Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG).
  • Bezeichnete technische Normen: Wer danach herstellt, profitiert von einer Konformitätsvermutung. Wer davon abweicht, muss die Konformität auf andere Weise nachweisen [5]. Die Normen werden im Bundesblatt veröffentlicht [6].
  • Produkte mit erhöhtem Risiko: Für sie kann der Bundesrat eine Bescheinigung durch eine Konformitätsbewertungsstelle vorschreiben [7].
  • Konformitätserklärung: Sie wird vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt. Bei mehreren einschlägigen Regelungen genügt eine einzige Erklärung [8].
  • Aufbewahrung der Unterlagen: Technische Unterlagen und Konformitätserklärung müssen während der Gebrauchsdauer beigebracht werden können, mindestens aber 10 Jahre ab Herstellung. Bei Serienfertigung läuft die Frist ab dem letzten Exemplar. Vorgelegt werden sie in einer Amtssprache oder auf Englisch [9].

3. Sprache der Anleitungen (Art. 8 PrSV)

  • Anleitungen und Informationsbroschüren müssen in der Amtssprache des Landesteils abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird.
  • Warn- und Sicherheitshinweise in Textform müssen in allen Amtssprachen vorliegen (Deutsch, Französisch, Italienisch). Symbole sind zulässig, wenn sie genügend informieren [10][11].
  • Ausnahme: Führt ausschliesslich Fachpersonal des Herstellers oder seines Schweizer Vertreters Installation und Instandhaltung aus, darf die Anleitung dafür in dessen Sprache verfasst sein.

4. Pflichten bei Konsumentenprodukten (Art. 8 PrSG)

Diese Pflichten gelten für Produkte, die für Konsumenten bestimmt sind oder von ihnen vorhersehbar benutzt werden könnten.

  • Hersteller und Importeur müssen während der Gebrauchsdauer angemessene Massnahmen treffen, um Gefahren zu erkennen, sie abzuwenden und das Produkt rückverfolgen zu können. Sicherheitsbezogene Beanstandungen müssen sie sorgfältig prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
  • Händler haben zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Marktbeobachtung mitzuwirken. Dazu müssen sie die Zusammenarbeit mit Hersteller, Importeur und Behörden ermöglichen.
  • Meldepflicht: Stellt ein Inverkehrbringer eine Gefahr fest oder hat er Grund zur Annahme einer Gefahr, meldet er dies unverzüglich dem zuständigen Vollzugsorgan. Die Meldung umfasst:
    • Angaben zur Identifizierung des Produkts,
    • eine Beschreibung der Gefahr,
    • Bezugsquelle und Abnehmer (ausser bei direkter Abgabe an Verwender),
    • die getroffenen Massnahmen, etwa Warnung, Verkaufsstopp, Rücknahme oder Rückruf [12].
  • Weiterleitung: Die Vollzugsorgane leiten solche Meldungen unverzüglich an die gemeinsame Melde- und Informationsstelle von SECO und Büro für Konsumentenfragen (BFK) weiter [13].

5. Mitwirkung bei Kontrollen

  • Auskunftspflicht: Inverkehrbringer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen unentgeltlich Auskünfte erteilen und Nachweise sowie Unterlagen herausgeben [14].
  • Befugnisse der Kontrollorgane (Suva, bfu und vom WBF bezeichnete Fachorganisationen) [15]: Sie können Unterlagen verlangen, Muster erheben, Prüfungen anordnen und Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit betreten.
  • Folgen fehlender Unterlagen: Werden die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig beigebracht, ordnen die Kontrollorgane Massnahmen an. Vorher erhält der Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme [16].
  • Mögliche Massnahmen nach Art. 10 PrSG [17]:
    • Verbot des weiteren Inverkehrbringens,
    • angeordnete Warnung, Rücknahme oder Rückruf,
    • Ausfuhrverbot,
    • bei unmittelbarer und ernster Gefahr: Einziehung und Vernichtung.
  • Gebühren: Ist das Produkt nicht konform, sind Kontrollen gebührenpflichtig, zu 200 Franken pro Stunde [18][19].

6. Ausnahme für Ausstellungen

Nicht konforme Produkte dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind [20]:

  • Ein deutliches Schild weist darauf hin, dass die Konformität nicht nachgewiesen ist und das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf.
  • Die nötigen Schutzmassnahmen für Personen sind getroffen.

7. Sanktionen

  • Vergehen: Wer vorsätzlich ein Produkt in Verkehr bringt, das Art. 3 Abs. 1–2 nicht erfüllt, und dadurch Personen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bei Gewerbsmässigkeit oder Gewinnsucht beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre [21].
  • Übertretungen: Bis zu 40 000 Franken Busse (fahrlässig bis 20 000 Franken) drohen bei vorsätzlichen Verstössen gegen [22]:
    • die Informations- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 3 Abs. 4,
    • die Mitwirkungspflicht nach Art. 11,
    • die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 5.
  • Strafverfolgung ist Sache der Kantone [23].

Das PrSG ist seit dem 1. Juli 2010 in Kraft [24]. Für Maschinen, Aufzüge, Gasgeräte, Druckgeräte und PSA verweist die PrSV auf die jeweiligen Spezialverordnungen [25].

Q.02

Welche Produkte sind erfasst?

Das PrSG erfasst jede verwendungsbereite bewegliche Sache, die gewerblich oder beruflich in Verkehr gebracht wird. Erfasst ist sie auch dann, wenn sie Teil einer anderen beweglichen oder einer unbeweglichen Sache ist [3][2]. Das Gesetz ist branchenübergreifend und gilt nur subsidiär: Bestehen andere bundesrechtliche Bestimmungen mit demselben Ziel, gehen diese vor [2].

Approach: Ich habe Art. 1 und 2 PrSG sowie Art. 1 PrSV im deutschen Wortlaut gelesen. Welche Produktgruppen über Spezialerlasse geregelt sind (z. B. Lebensmittel, Arzneimittel, Chemikalien), habe ich nicht geprüft. Das PrSG zählt sie nicht auf.

Produktbegriff (Art. 2 Abs. 1–2 PrSG)

  • Bewegliche Sache: Ein "Produkt" ist eine verwendungsbereite bewegliche Sache. Eingebaute Teile fallen ebenfalls darunter, etwa eine Komponente in einer Maschine oder ein Bauteil in einem Gebäude.
  • Bausätze: Ein Produkt gilt auch dann als verwendungsbereit, wenn der Empfänger die Einzelteile selbst ein- oder zusammenbauen muss [3].
  • Kein Unterschied nach Abnehmer: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Konsumenten- und Profiprodukten. Beide sind erfasst. Für Konsumentenprodukte gelten zusätzlich die Pflichten nach Art. 8, etwa die Überwachung im Markt und die Meldepflicht.

Neu, gebraucht, verändert (Art. 2 Abs. 3 PrSG)

Inverkehrbringen ist jedes entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert ist [3].

Ebenfalls erfasst sind Produkte, die nicht verkauft, aber genutzt oder angeboten werden:

  • Produkte im gewerblichen oder beruflichen Eigengebrauch,
  • Produkte, die bei einer Dienstleistung verwendet werden,
  • Produkte, die zur Benützung durch Dritte bereitgehalten werden, z. B. Mietgeräte,
  • bereits das Anbieten eines Produkts [3].

Ausnahmen (Art. 1 Abs. 4 PrSG)

Nicht erfasst sind gebrauchte Produkte, die

  • als Antiquitäten überlassen werden, oder
  • vor der Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen. Diese Ausnahme gilt nur, wenn der Empfänger darüber ausreichend unterrichtet wird [2].

Rein private Abgaben fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz. Es gilt nur für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen [2].

Verhältnis zu Spezialerlassen (Art. 1 Abs. 3 PrSG, Art. 1 PrSV)

  • Subsidiarität: Das PrSG gilt nur, soweit kein anderes Bundesrecht dasselbe Ziel verfolgt [2].
  • Marktüberwachung nach PrSV gilt für:
    • Maschinen,
    • Aufzüge,
    • Gasgeräte,
    • Druckgeräte und einfache Druckbehälter,
    • persönliche Schutzausrüstungen,
    • übrige Produkte, soweit sie nicht unter andere bundesrechtliche Regelungen fallen [26].
  • Vollzug durch Fachbehörden: Vollzieht eine Behörde einen anderen Bundeserlass über Produktesicherheit, vollzieht sie in diesem Bereich auch das PrSG [27]. Das PrSG kann also auch bei sektoral geregelten Produkten ergänzend gelten, soweit der Spezialerlass ein Thema nicht abdeckt.
Q.03

Gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung auch in der Schweiz?

Nein. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) gilt in der Schweiz nicht unmittelbar. Sie betrifft Produkte auf dem "Unionsmarkt" [28]. In der Schweiz gilt weiterhin das PrSG. Schweizer Unternehmen trifft die GPSR aber auf zwei Wegen: direkt, wenn sie an Konsumenten in der EU verkaufen, und indirekt über das Cassis-de-Dijon-Prinzip im THG. Zudem läuft eine Teilrevision des PrSG, mit der die Schweiz wesentliche Elemente der GPSR übernehmen will.

Approach: Ich habe den aktuellen konsolidierten Text der GPSR, das THG (SR 946.51) und das PrSG/die PrSV gelesen. Den Stand der Revision habe ich der Medienmitteilung des Bundesrates und der Seite des SECO entnommen.

1. Kein direkter Geltungsbereich in der Schweiz

  • Marktbegriff: Die GPSR gilt für Produkte, die "placed or made available on the market" sind [29]. Gemeint ist die Bereitstellung "on the Union market", das Inverkehrbringen ist die erste Bereitstellung "on the Union market" [28].
  • Anwendbar seit dem 13. Dezember 2024 [30].
  • In der Schweiz gelten PrSG und PrSV. Laut PrSG berücksichtigt der Bundesrat bei den grundlegenden Sicherheitsanforderungen "das entsprechende internationale Recht" [4]. Nach dem THG werden technische Vorschriften "auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt" [31]. Beides ist eine Abstimmung, keine Übernahme der EU-Verordnung.
  • Unterschiedlicher Anwendungsbereich: Die GPSR erfasst nur Konsumentenprodukte [32][28]. Das PrSG erfasst auch Produkte für Berufsleute (siehe vorherige Antwort).

2. Direkte Wirkung beim Verkauf in die EU

  • Fernabsatz: Online angebotene Produkte "shall be deemed to be made available on the market", wenn sich das Angebot an Konsumenten in der Union richtet. Das trifft zu, wenn der Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit "by any means" auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet [33]. Ein Schweizer Onlinehändler mit Angeboten für EU-Kunden fällt also unter die GPSR.
  • Angaben im Online-Angebot (Art. 19) "shall" mindestens Folgendes enthalten [34]:
    • Herstellerangaben mit Post- und E-Mail-Adresse,
    • bei einem Hersteller ausserhalb der Union: die verantwortliche Person nach Art. 16(1) GPSR bzw. Art. 4(1) der Verordnung (EU) 2019/1020,
    • Angaben zur Identifikation des Produkts samt Bild,
    • Warn- und Sicherheitshinweise.
  • Importeur in der EU: Importeur ist, wer in der Union niedergelassen ist und ein Produkt aus einem Drittland in Verkehr bringt [28].

3. Indirekte Wirkung: Cassis-de-Dijon-Prinzip (Art. 16a ff. THG)

  • Grundsatz: Produkte "dürfen in Verkehr gebracht werden", wenn zwei Bedingungen erfüllt sind [35]:

    • Sie entsprechen den technischen Vorschriften der EG, bei fehlender Harmonisierung jenen eines EG- oder EWR-Staats.
    • Sie sind dort rechtmässig in Verkehr.

    Ein GPSR-konformes Produkt kann so grundsätzlich auch in der Schweiz vertrieben werden.

  • Ausnahmen gelten unter anderem für zulassungspflichtige Produkte, anmeldepflichtige Stoffe, Produkte mit Einfuhrbewilligung oder Einfuhrverbot sowie für Ausnahmen des Bundesrates [35].

  • Schweizer Hersteller, die nur für den Inlandmarkt produzieren, können ebenfalls nach diesen EU-Vorschriften herstellen [36].

  • Produktinformation:

    • Sie richtet sich nach den angewandten Vorschriften und nach Art. 4a THG.
    • Warn- und Sicherheitshinweise dürfen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Ortes des Inverkehrbringens abgefasst sein.
    • Die Aufmachung darf nicht den Eindruck erwecken, das Produkt entspreche Schweizer Vorschriften [37].
  • Marktüberwachung: Der Inverkehrbringer muss die Konformität mit den EU-Vorschriften nachweisen und glaubhaft machen, dass das Produkt im EU- oder EWR-Staat rechtmässig in Verkehr ist [38].

4. Geplante Angleichung: Teilrevision PrSG und THG

  • Ziel laut SECO: Die Schweiz will ein "gleichwertiges Sicherheitsniveau und gleichwertige Grundsätze wie in der EU" sicherstellen. Wegen der EU-Anpassungen von 2023 stehen Teilrevisionen von PrSG, PrSV und THG an. Übernommen werden sollen "wesentliche Elemente", etwa die Anforderungen an den Onlinehandel und die Kompetenzen der Marktüberwachungsbehörden (SECO, Produktesicherheit).
  • Vernehmlassung: Der Bundesrat hat sie am 5. Juni 2026 eröffnet, sie lief bis zum 28. September 2026. Gleichzeitig läuft eine Revision des THG (Medienmitteilung des Bundesrates).
  • Vorgesehene Inhalte:
    • Pflichten im Onlinehandel: Angaben zur Produktidentifikation und Warnhinweise im Angebot, eine Kontaktstelle, Mitwirkung,
    • ein Informations- und Warnsystem,
    • Testkäufe unter verdeckter Identität,
    • Sperrung rechtswidriger Online-Angebote,
    • eine Aufsichtsabgabe auf Produkte, die online bestellt und direkt aus dem Ausland an Schweizer Konsumenten geliefert werden.

Bis zum Inkrafttreten dieser Revision gilt das bestehende PrSG.

Sources:

Q.04