Q.01

Was muss in ein Gefahrstoffverzeichnis?

Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV muss mindestens fünf Angaben enthalten. Es erfasst die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe [1]:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs
  2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Gefahrstoff exponiert sein können
  5. Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter

Approach: Ich habe den konsolidierten Text der GefStoffV (gesetze-im-internet.de) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der BAuA/des AGS geprüft.

Ausnahme und Zugänglichkeit (GefStoffV)

  • Die Pflicht entfällt, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 ausgeübt werden. Ob das so ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Dort fließen ein: die gefährlichen Eigenschaften, eine geringe Stoffmenge, eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition und die Arbeitsbedingungen. Zusätzlich müssen die Maßnahmen nach § 8 ausreichen [1].
  • Die Angaben Nr. 1, 2, 4 und 5 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Die Mengenbereiche (Nr. 3) gehören nicht dazu [1]. TRGS 555 sagt dasselbe [2].
  • Wer das Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV [3].

Konkretisierung durch TRGS 400 (Stand Juli 2017), Nr. 5.8

  • Bezeichnung: z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt [4].
  • Einstufung nach CLP-Verordnung: Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und H-Sätze, gegebenenfalls ergänzende Gefahrenmerkmale und EUH-Sätze. Alternativ: sonstige Eigenschaften, die den Stoff zum Gefahrstoff machen [4].
  • Aktualität: Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten [4].
  • Form: Papier oder elektronisch. Empfohlen wird eine Gliederung nach der betrieblichen Organisationsstruktur [4].
  • Das Verzeichnis kann Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sein [5].
  • REACH Art. 35: Werden auch die Informationen nach REACH Art. 32 aufgenommen (Stoffe ohne Sicherheitsdatenblatt), kann das Verzeichnis zugleich die Pflichten nach Art. 35 erfüllen [5].
  • Abweichung zur Verordnung: Die TRGS 400 nennt als zugänglich „Ziffer 1, 2 und 4 sowie die Sicherheitsdatenblätter“. Die geltende GefStoffV formuliert „Nummer 1, 2, 4 und 5“ [5]. Maßgeblich ist der Verordnungstext.

Branchen- und tätigkeitsspezifische Vorgaben anderer TRGS

  • Lagerung (TRGS 510): Das Verzeichnis soll für Notfälle außerhalb des Lagers verfügbar sein. Gegebenenfalls ist ein Lagerplan mit Lagerklassen und Lagermengen sinnvoll [6].
  • Biozid-Produkte (TRGS 540): Sie sind aufzuführen. Bei zugelassenen Produkten wird empfohlen, zusätzlich auf die SPC zu verweisen [7].
  • Medizinische Einrichtungen (TRGS 525): Alle Desinfektionsmittel sind aufzuführen. Ein Desinfektionsmitteleinsatzplan kann das Verzeichnis ergänzen [8].
  • Entstehende Gefahrstoffe: Auch Gefahrstoffe, die erst bei der Tätigkeit entstehen, sind zu berücksichtigen:
    • quarzhaltige Stäube (TRGS 559) [9]
    • Dieselmotorabgase; TRGS 554 legt dafür Mindeststoffe fest [10]
    • alte Mineralwolle, in allen Expositionskategorien (TRGS 521) [11]
  • Sammelstellen und Zwischenlager für gefährliche Abfälle (TRGS 520):
    • Eine Bestandsliste nach Abfallgruppen kann zusammen mit Unterlagen zur Einstufung (z. B. ADR-Begleitpapiere) als Verzeichnis dienen.
    • Für die Mengen genügt die maximale Anzahl gleichzeitig vorhandener Gebinde je Abfallgruppe.
    • Behörden und Unfallversicherungsträgern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren [12].
Q.02

Gibt es dafür eine offizielle Vorlage?

Nein, eine verbindliche amtliche Vorlage gibt es nicht. Die GefStoffV und die TRGS legen nur fest, was mindestens im Verzeichnis stehen muss. Die Form ist frei. Die Unfallversicherungsträger (BGHM, BG BAU) bieten aber kostenlose Muster an, die genau dafür gedacht sind.

Approach: Ich habe die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) nach einem Muster oder Formular durchsucht und danach die Seiten der DGUV und der BG BAU geöffnet. Eine Vorlage der BAuA selbst habe ich nicht gefunden.

Was das staatliche Regelwerk zur Form sagt

  • TRGS 400, Nr. 5.8: Das Verzeichnis kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Empfohlen wird, es nach der Organisationsstruktur des Betriebs zu gliedern. Ein Formular enthält die TRGS 400 nicht [4].
  • TRGS 600 (Substitution): Für die Dokumentation der Substitutionsprüfung ist ausdrücklich „eine Form … nicht vorgeschrieben“. Als eine Möglichkeit nennt die TRGS, das Gefahrstoffverzeichnis um Spalten zu erweitern: Zeitpunkt der Prüfung, Ergebnis und Fundstelle ergänzender Dokumente [13]. Das ist ein guter Hinweis darauf, wie man eine Vorlage sinnvoll ausbauen kann.

Muster der Unfallversicherungsträger

  • BGHM, über die IFA-Seite der DGUV: Dort gibt es ein „Arbeitsstoff- und Gefahrstoff-Verzeichnis“ als Leerformular (DOC), dazu ein ausgefülltes Beispiel (PDF) und eine Erläuterung (PDF). Auch hier heißt es, das Verzeichnis könne „sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form“ geführt werden (DGUV/IFA, Lexikon Gefahrstoffverzeichnis).
  • BG BAU, Muster für Baustellen: Es hat sieben Spalten: laufende Nummer, Handelsname, Inhaltsstoffe laut Sicherheitsdatenblatt, Gefahrensymbol, H-Sätze, Jahresmenge und Arbeitsbereich. Als elektronische Alternative wird die Software „myWINGIS“ der BG BAU genannt (BG BAU, Gefahrstoffverzeichnis für Baustellen).
  • DGUV Information 213-033 „Gefahrstoffe in Werkstätten“ (Nov. 2022): Anhang 6 enthält einen „Erfassungsbogen zur Gefahrstoff- und Gefährdungsermittlung“. Das ist eher eine Hilfe zum Erfassen der Stoffe als ein fertiges Verzeichnis (DGUV Information 213-033, Inhaltsverzeichnis S. 4).

Worauf man bei einem Muster achten sollte: Die gesetzlichen Mindestangaben nach § 6 Abs. 12 GefStoffV müssen alle drin sein, also auch der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt [1]. Diese Spalte fehlt im BG-BAU-Muster. Dort steht nur der Hinweis, die vollständigen Sicherheitsdatenblätter im Büro bereitzuhalten. Für die Einstufung verlangt die TRGS 400 Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und H-Sätze [4]. Ein Gefahrensymbol und H-Sätze allein bilden die Einstufung also nur teilweise ab.

Q.03

Ab wann muss ich das Verzeichnis aktualisieren?

Eine feste Frist (z. B. jährlich) gibt es nicht. Das Verzeichnis muss jederzeit aktuell sein. TRGS 400 Nr. 5.8 sagt: „Das Gefahrstoffverzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten.“ [4]. Sie müssen es also immer dann ändern, wenn sich eine der Pflichtangaben nach § 6 Abs. 12 GefStoffV ändert, und außerdem bei jeder Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung mit durchgehen.

Approach: Ich habe § 6 GefStoffV und die TRGS 400 (Fassung 08.09.2017) auf Regeln zu Aktualisierung und Überprüfung durchsucht. § 6 Abs. 12 selbst nennt keinen Zeitpunkt für die Aktualisierung. Eine solche Regel steht nur in § 6 Abs. 10, und die betrifft die Gefährdungsbeurteilung.

Rechtsgrundlage über die Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Abs. 10 GefStoffV) Das Verzeichnis gehört zur Gefährdungsbeurteilung. TRGS 400 erlaubt sogar, es als Teil von deren Dokumentation zu führen [5]. Für die Gefährdungsbeurteilung gilt:

  • Sie ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  • Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen das erfordern. Dasselbe gilt, wenn die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Aktualisierung notwendig machen [1].
  • Wie oft regelmäßig überprüft wird, legen Sie als Arbeitgeber selbst fest. Die Gefährdungsbeurteilung muss „in regelmäßigen Abständen und bei gegebenem Anlass“ überprüft werden [14].

Typische Anlässe (TRGS 400 Nr. 4.3), die das Verzeichnis betreffen können [15][16]

  • Ein neuer Gefahrstoff kommt in einen Arbeitsbereich. Dann ist er aufzunehmen, mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereich und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
  • Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen ändern sich, z. B. die Mengen oder das Arbeitsverfahren. Das betrifft die Mengenbereiche und die Arbeitsbereiche.
  • Es gibt neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften, z. B. eine geänderte Einstufung und Kennzeichnung, ein neues Sicherheitsdatenblatt oder Änderungen in TRGS 905, 906 oder 907. Dann sind die Einstufung und der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt anzupassen. Für die Gefährdungsbeurteilung ist immer die aktuelle Fassung des Sicherheitsdatenblatts zu verwenden [16].
  • Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900), Biologische Grenzwerte (TRGS 903) oder Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (TRGS 910) sind neu oder geändert.
  • Das Regelwerk ändert sich (GefStoffV, BetrSichV, ArbMedVV, TRGS, DGUV-Regeln).
  • Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle, Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Unfälle, Beinahe-Unfälle oder Schadensfälle liegen vor.

Praxis-Hinweis: Wenn Sie einen Gefahrstoff nicht mehr verwenden, gehört er auch nicht mehr ins Verzeichnis. Es erfasst nur die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe [1]. Wer das Verzeichnis nicht richtig oder nicht vollständig führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV (siehe vorherige Antwort). Ein veraltetes Verzeichnis ist also nicht nur ein formaler Mangel.

Q.04