Q.01

Welche Abwasservorgaben gelten für die Wasseraufbereitung und Kühlsysteme?

In Deutschland regelt Anhang 31 der Abwasserverordnung (AbwV) „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung“ diese Abwässer (Fundstelle BGBl. I 2004, 1147-1150). Der Anhang enthält Stoffverbote, Regeln für Biozide und Grenzwerte an drei Stellen: an der Einleitungsstelle, vor der Vermischung mit anderem Abwasser und am Ort des Anfalls [1].

Approach: Grundlage ist der konsolidierte Text der Abwasserverordnung, aus dem ich Anhang 31 gelesen habe. Die allgemeinen Paragraphen der AbwV, etwa zu Probenahme und Analyseverfahren, habe ich nicht ausgewertet.

A. Wofür der Anhang gilt

Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus drei Quellen stammt:

  1. Aufbereitung von Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser,
  2. Kühlsysteme von Kraftwerken und Kühlsysteme zur indirekten Kühlung industrieller und gewerblicher Prozesse,
  3. sonstige Anfallstellen bei der Dampferzeugung.

Er gilt nicht für:

  • Abwasser aus Rauchgaswäsche von Feuerungsanlagen,
  • Abwasser aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen,
  • Abwasser aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken,
  • Einleitungen von weniger als 10 m³ pro Woche,
  • Abwasser aus der Entleerung von Schwimm- und Badebecken [1].

B. Allgemeine Anforderungen

Verbotene Stoffe: Das Abwasser „darf … nicht enthalten“, soweit sie aus Betriebs- und Hilfsstoffen stammen:

  • organische Komplexbildner, die nach 28 Tagen keinen DOC-Abbaugrad von 80 % erreichen (Verfahren nach Anlage 1 Nr. 406); Phosphonate und Polycarboxylate sind ausgenommen,
  • Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen und Mercaptobenzthiazol,
  • Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln in der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken,
  • mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.

Biozide (Mikrobizide): Bei Frischwasserkühlung (Durchlauf oder Ablauf) und bei der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach einer Stoßbehandlung im Abwasser enthalten sein. Wasserstoffperoxid und Ozon sind davon ausgenommen.

Weitere Regeln:

  • Nachweis: Die Einhaltung der Stoffverbote „kann“ über ein Betriebstagebuch belegt werden, in dem die eingesetzten Stoffe aufgeführt sind und laut Hersteller keinen der verbotenen Stoffe enthalten.
  • Vorbelastung: Die wasserrechtliche Zulassung „kann“ die Fracht berücksichtigen, die schon im entnommenen Gewässerwasser enthalten war.
  • Stapelbecken: Alle Werte gelten für die Stichprobe vor dem Ablassen [1].

C. Grenzwerte an der Einleitungsstelle

Wasseraufbereitung (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe):

  • Abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l. Das gilt nicht für Wasser aus Fließgewässern, wenn der Abfluss bei der Entnahme über dem Mittelwasser (MQ) liegt. Siebabspritzwasser ist ebenfalls ausgenommen.
  • Filterrückspülwasser „ist … zurückzuführen“ in den Aufbereitungsprozess. Ausgenommen sind:
    • Rückspülwasser aus der rein mechanischen Aufbereitung von Betriebswasser (aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser) ohne Zusatzstoffe,
    • Rückspülwasser aus der Trinkwasseraufbereitung,
    • Rückspülwasser aus der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser.
  • Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser: CSB 30 mg/l.

Kühlsysteme (Stichprobe):

ParameterHauptkühlkreisläufe von KraftwerkenSonstige Kühlkreisläufe
CSB30 mg/l40 mg/l
Phosphor, gesamt1,5 mg/l3 mg/l

Zu diesen Werten nennt der Text Sonderwerte:

  • CSB: Nach einer Reinigung mit Dispergatoren gilt ein Wert von 80.
  • Phosphor, gesamt:
    • nur anorganische Phosphorverbindungen: 3,
    • nur zinkfreie Konditionierungsmittel: 4,
    • zinkfreie Konditionierungsmittel mit nur anorganischen Phosphorverbindungen: 5.

Dampferzeugung (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe):

  • CSB: 50 mg/l; für Abwasser aus der Kondensatentsalzung 80 mg/l.
  • Phosphor, gesamt: 3 mg/l.
  • Stickstoff, gesamt (N ges): 10 mg/l. Das gilt nur für Kraftwerke mit mindestens 1 000 MW installierter thermischer Leistung. Der Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als TN b bestimmt und eingehalten wird [1].

D. Grenzwerte vor der Vermischung mit anderem Abwasser

  • Wasseraufbereitung:
    • Arsen 0,1 mg/l (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe),
    • AOX 0,2 mg/l (Stichprobe),
    • AOX im Regenerationswasser von Ionenaustauschern 1 mg/l (Stichprobe),
    • für Siebabspritzwasser gelten diese Werte nicht.
  • Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe (Stichprobe): Zink 4 mg/l, AOX 0,15 mg/l.
  • Dampferzeugung:
    • qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe: Zink 1, Chrom gesamt 0,5, Cadmium 0,05, Kupfer 0,5, Blei 0,1, Nickel 0,5, Vanadium 4 mg/l,
    • Stichprobe: Hydrazin 2, freies Chlor 0,2, AOX 0,5 mg/l [1].

E. Grenzwerte am Ort des Anfalls (nach Stoßbehandlung mit Mikrobiziden, Stichprobe)

ParameterFrischwasserkühlung (Ablauf)Hauptkühlkreisläufe von KraftwerkenSonstige Kühlkreisläufe
AOX0,15 mg/l0,15 mg/l0,5 mg/l
Chlordioxid und andere Oxidantien (als Chlor)0,2 mg/l0,3 mg/l0,3 mg/l
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (G L)–1212

Der G L-Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung geschlossen bleibt, bis nach Herstellerangaben ein G L von 12 oder kleiner erreicht ist, und dies im Betriebstagebuch nachgewiesen wird [1].

F. Bestehende Einleitungen

Für Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau bis dahin rechtmäßig begonnen wurde, gelten nur die Teile B und C [1].

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