BfR Empfehlung für Lebensmittelverpackungen
Welche BfR-Empfehlung gilt für Papierverpackungen für Lebensmittel?
Für Papierverpackungen gilt die BfR-Empfehlung XXXVI „Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt“, aktueller Stand vom 01.10.2025 [1]. Für bestimmte Anwendungen ist stattdessen eine der drei Spezial-Empfehlungen XXXVI/1, XXXVI/2 oder XXXVI/3 heranzuziehen.
Approach: Ich habe die aktuellen BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt durchsucht und die Vorbemerkungen der Empfehlung XXXVI und ihrer Unterempfehlungen gelesen.
Geltungsbereich von XXXVI
- Sie gilt für „ein- und mehrlagige Bedarfsgegenstände aus Papier, Karton oder Pappe, sowie Faserguss“, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf sie einwirken [1].
- Eingeschlossen sind Papiere, Kartons und Pappen für den Einsatz bis zu 90 °C, also zum Warmhalten und Wiedererwärmen von Speisen [1].
- Geregelt werden drei Stoffgruppen: Papierrohstoffe (Abschnitt A), Fabrikationshilfsstoffe (Abschnitt B) und spezielle Papierveredelungsstoffe (Abschnitt C) [1].
- Nicht erfasst sind Stoffe, die nur der Reinhaltung oder dem Korrosionsschutz der Papiermaschine dienen. Ebenfalls nicht erfasst sind Formulierungshilfsstoffe wie Emulgatoren, Lösemittel und Stabilisatoren. Für beide Gruppen verweist das BfR auf Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004; die Verantwortung liegt beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer. Konservierungsstoffe für die Formulierung und Schleimverhinderungsmittel bleiben dagegen Teil der Empfehlung [1].
Spezial-Empfehlungen (jeweils Stand 01.10.2025)
| Empfehlung | Anwendungsbereich |
|---|---|
| XXXVI/1 „Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten“ | Papiere für die Heißextraktion (z. B. Kochbeutel, Teebeutel, Heißfilterpapiere) und Filterschichten für die Filtration [1]. Sie gilt nur für Papiere, die mit wässerigen Lebensmitteln in Berührung kommen [2]. |
| XXXVI/2 „Papiere, Kartons und Pappen für Backzwecke“ | Kontakt mit Lebensmitteln beim Backen; die Empfehlung gilt auch für Mikrowellenanwendungen [1]. Die Materialien „müssen“ einer Temperatur von mindestens 220 °C ohne Zersetzung standhalten [3]. |
| XXXVI/3 „Saugeinlagen auf Basis von Cellulosefasern für die Verpackung von Lebensmitteln“ | Saugeinlagen (Absorber Pads) [1]. Eine Freisetzung von Acrylamid aus dem fertigen Erzeugnis „darf nicht nachweisbar sein“; die Nachweisgrenze liegt bei 0,01 mg/kg [4]. |
Für Spielzeug aus Papier, Karton und Pappe gibt es außerdem die Empfehlung XLVII [5].
Wenn Sie möchten, kann ich die Positivliste der Empfehlung XXXVI für einen bestimmten Stoff durchsuchen, etwa einen Fabrikationshilfsstoff mit Einsatzmenge, oder die Anforderungen an die Fertigerzeugnisse heraussuchen.
Sind die BfR-Empfehlungen rechtlich verbindlich?
Nein. Die BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Sie geben aber den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik wieder, also die Bedingungen, unter denen Bedarfsgegenstände die gesetzlichen Anforderungen an die gesundheitliche Unbedenklichkeit erfüllen. In der Praxis haben sie deshalb erhebliches Gewicht.
Approach: Ich habe die BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt durchsucht und zwei offizielle FAQ-Seiten des BfR geöffnet. In den Empfehlungstexten selbst steht der Rechtsstatus nur vereinzelt ausdrücklich, deshalb stammt die allgemeine Einordnung von bfr.bund.de.
Was das BfR selbst sagt
- In der Empfehlung XLVII (Spielzeug) heißt es: Die Empfehlung „dient dem vorbeugenden Verbraucherschutz. Sie ist keine Rechtsnorm.“ Wer sie einhält, kann nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon ausgehen, dass das Erzeugnis die Gesundheit bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet, soweit es um die aufgeführten stofflichen Kriterien geht [5].
- Laut BfR-FAQ (englische Fassung, hier übersetzt) sind die Empfehlungen „keine Rechtsnormen“. Sie spiegeln aber den Stand von Wissenschaft und Technik für die Einhaltung von § 31 Abs. 1 LFGB und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wider. Sie betreffen Materialien, für die es noch keine spezifischen EU-Maßnahmen gibt (BfR, Detailed explanation).
- Verbindlich ist nur das einschlägige nationale und europäische Recht, nicht die Empfehlung selbst (BfR, Scientific guidance).
Folgen für die Praxis
- Verantwortung: Der Hersteller oder Verwender „muss“ die Unbedenklichkeit der Materialien sicherstellen. Das BfR stellt keine Konformitätsbescheinigungen aus. Wird ein Stoff in eine Empfehlung aufgenommen, ist er damit nicht rechtlich zugelassen (BfR, Detailed explanation). Das passt zur Papierempfehlung XXXVI: Für Stoffe außerhalb ihres Anwendungsbereichs liegen die Pflichten aus Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Papiers [1].
- Abweichen ist möglich: Wer eine Empfehlung nicht einhält, verstößt damit nicht automatisch gegen geltendes Recht, und das Produkt ist nicht automatisch unverkehrsfähig. Die Sicherheit lässt sich auch auf andere Weise belegen (BfR, Scientific guidance).
- Bedeutung für die Überwachung: Die BfR-Bewertungen können herangezogen werden, um Rechtsverstöße nachzuweisen, etwa wenn die Überschreitung eines vom BfR abgeleiteten Werts ein Gesundheitsrisiko bedeutet (ebd.).
- Innerhalb der Empfehlung: Die Texte verwenden zwar verpflichtende Formulierungen. In XXXVI heißt es zum Beispiel, die angegebenen Beschränkungen für Stoffe aus dem Papierrecycling „sind einzuhalten“ [6]. Das beschreibt aber, was nötig ist, um der Empfehlung zu entsprechen. Gesetzliche Pflichten entstehen dadurch nicht.
Die deutsche Fassung der BfR-FAQ finden Sie hier: Fragen und Antworten zu den Empfehlungen des BfR für Materialien für den Lebensmittelkontakt.