PFAS Verbote in der Schweiz
Welche PFAS sind in der Schweiz verboten?
Kurzantwort: Die Schweiz verbietet keine PFAS als Gesamtgruppe. Verboten sind bestimmte PFAS, die in Anhang 1.16 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) genannt sind: PFOS, PFHxS, PFOA und die längerkettigen Perfluorcarbonsäuren C9 bis C14, jeweils samt Derivaten bzw. Vorläuferverbindungen. Für Fluoralkylsilanole gibt es zusätzlich eine Abgabebeschränkung, und seit der Revision vom Herbst 2025 kommt PFHxA für bestimmte Verbraucheranwendungen dazu.
Vorgehen: Ich habe den konsolidierten Wortlaut der ChemRRV (deutsche Fassung) gelesen, dazu die Mitteilungen und Erläuterungen des BAFU zur Revision vom Herbst 2025 und zur Vernehmlassung vom Dezember 2025. Die PFHxA-Regelung steht in der konsolidierten Fassung, die ich durchsuchen kann, noch nicht. Die Angaben dazu stammen aus den BAFU-Erläuterungen.
1. Geltende Verbote in Anhang 1.16 ChemRRV
| PFAS | Was verboten ist | Grenzwerte |
|---|---|---|
| PFOS und ihre Derivate (C8F17SO2X, auch Polymere) [1] | Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung; Inverkehrbringen neuer Gegenstände | Stoffe/Zubereitungen ab 0,001 %; Gegenstände über 0,1 % bzw. über 1 µg/m² bei Textilien und beschichteten Werkstoffen [2] |
| PFHxS (lineare und verzweigte Isomere, Salze) und ihre Vorläuferverbindungen (C6F13-S-Struktur) [3] | Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung; Inverkehrbringen von Gegenständen | PFHxS über 25 ppb; Summe der Vorläufer über 1000 ppb [4] |
| PFOA und Vorläufer (C7F15-C-Struktur) sowie C9-C14-PFCA (Perfluornonan- bis Perfluortetradecansäure) und Vorläufer [5] | Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung; Inverkehrbringen von Gegenständen | PFOA bzw. Summe C9-C14-PFCA über 25 ppb; PFOA-Vorläufer über 1000 ppb; C9-C14-PFCA-Vorläufer über 260 ppb [6] |
| Fluoralkylsilanole und Derivate (C6F13(C2H4)Si(OH)n(OX)3-n) [7] | Nur Abgabe an die breite Öffentlichkeit von lösungsmittelhaltigen Sprühprodukten (auch Nachfüllprodukte) | ab 2 ppb [8] |
Wo sie sonst noch vorkommen:
- In der POP-Liste von Anhang 1.1 stehen PFOS und PFOA mit ihren Vorläufern [9]. Für beide gilt aber Anhang 1.16 [10].
- Für Löschmittel mit PFOS, PFOA, C9-C14-PFCA, PFHxS und deren Vorläufern verweist Anhang 2.11 ebenfalls auf Anhang 1.16 [11].
2. Wichtige Ausnahmen und Übergangsfristen
- Analyse- und Forschungszwecke sind bei PFOS, PFHxS und PFOA/C9-C14-PFCA ausgenommen [12][13].
- PFOA/C9-C14-PFCA, Ausnahmen nach Ziff. 3.3 [14]:
- fluorsubstituierte Stoffe mit höchstens sechs C-Atomen, die als Zwischenprodukte dienen und PFOA/PFCA nur als unvermeidliche Nebenprodukte enthalten;
- Fluorpolymere mit Perfluoralkoxy-Gruppen bis 100 ppb C9-C14-PFCA;
- nicht invasive und nicht implantierbare Medizinprodukte bis 2000 ppb.
- Übergangsfristen nach Ziff. 5:
- Perfluoroctylbromid mit Perfluoroctyliodid für die Arzneimittelherstellung: bis 31.12.2036;
- Fluorpolymere zur Dosenbeschichtung von Dosieraerosolen: bis 25.8.2028;
- Feuerlöschschäume, die PFOA- oder C9-C14-PFCA-Vorläufer bestimmungsgemäss enthalten: in ortsfesten Anlagen nur bis 31.12.2025, diese Frist ist inzwischen abgelaufen [15];
- weitere Altbestände-Regelungen für Gegenstände und Medizinprodukte, die vor bestimmten Stichtagen in Verkehr gebracht wurden [16].
3. Neu beschlossen: PFHxA (Revision Herbst 2025)
Der Bundesrat hat die ChemRRV-Revision am 29.10.2025 genehmigt. Sie enthält das Verbot von Perfluorhexansäure und ihren Vorläuferverbindungen, etwa in Textilien oder Skiwachs (BAFU-Mitteilung). Die Regelung lehnt sich an die Verordnung (EU) 2024/2462 an.
Die Grenzwerte liegen bei 25 ppb für PFHxA und 1000 ppb für die Summe der Vorläufer. Laut den BAFU-Erläuterungen (S. 9-10) gelten diese Termine:
| Bereich | Verbot ab |
|---|---|
| Herstellung und Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln | 1.11.2026 |
| Herstellung und Inverkehrbringen von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Karton | 1.11.2026 |
| Textil-, Leder-, Pelz-, Haut- und Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit, Bekleidungszwecke | 1.11.2026 |
| Dieselben Waren für andere Zwecke | 31.10.2027 |
| Abgabe von Zubereitungen an die breite Öffentlichkeit (z. B. Skiwachse, Imprägniersprays) | erlaubt noch bis 31.10.2026 |
Ausgenommen sind persönliche Schutzausrüstung, Bautextilien und Medizinprodukte in Form von Zubereitungen.
Mit derselben Revision wird PFHxS zusätzlich in die POP-Liste von Anhang 1.1 aufgenommen. Ausserdem werden HFO und fluorierte Ketone eingeschränkt, weil sie zu langlebigen PFAS wie TFA abgebaut werden.
4. Noch in Arbeit
Das UVEK hat am 22.12.2025 eine Vernehmlassung eröffnet. Sie betrifft unter anderem PFAS in Schaumlöschmitteln und in Verpackungen und lief bis 12.4.2026 (BAFU). Einen Beschluss dazu habe ich auf den BAFU-Seiten nicht gefunden.
Ich kann auf Wunsch die französische Fassung oder die Ausnahmebewilligungen nach Anhang 1.17 prüfen.
Gibt es Grenzwerte für PFAS im Trinkwasser?
Ja. Die Schweiz hat Höchstwerte für drei einzelne PFAS im Trinkwasser: PFOS 0,3 µg/l, PFHxS 0,3 µg/l und PFOA 0,5 µg/l. Sie stehen in Anhang 2 der Trinkwasserverordnung des EDI (TBDV, SR 817.022.11). Einen Summenwert für mehrere PFAS gibt es in der Schweiz bisher nicht. Der Bundesrat will die Werte der EU-Trinkwasserrichtlinie übernehmen und für vier PFAS einen noch strengeren Wert festlegen. Die Vernehmlassung dazu lief bis zum 18.9.2026, beschlossen ist noch nichts.
Vorgehen: Die Schweizer TBDV ist in den Datensätzen nicht enthalten. Ich habe deshalb den konsolidierten Text auf Fedlex sowie die Seiten und Mitteilungen des BLV und des Bundesrats gelesen. Die EU-Werte stammen aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/2184.
1. Geltende Höchstwerte in der Schweiz (TBDV, Anhang 2)
| Parameter | Höchstwert |
|---|---|
| Perfluoroctansulfonat (PFOS) | 0,3 µg/l |
| Perfluorhexansulfonat (PFHxS) | 0,3 µg/l |
| Perfluoroctansäure (PFOA) | 0,5 µg/l |
Quelle: TBDV, Stand 1.1.2026, Anhang 2, S. 11. Nach Art. 3 Abs. 2 TBDV muss Trinkwasser diese Mindestanforderungen erfüllen.
- Für andere PFAS gibt es keinen eigenen Eintrag. Anhang 2 enthält aber Auffangwerte für organische Verbindungen, deren Toxizität nicht ausreichend bekannt ist: 0,1 µg/l bei Hinweisen auf ein genotoxisches Potenzial, sonst 10 µg/l (ebd.).
- Die letzte TBDV-Änderung vom 19.6.2026 lässt die PFAS-Werte unverändert. Sie betrifft Halogenessigsäuren, Microcystin-LR, Blei, Chrom, Pestizidmetaboliten und die Bromdesinfektion (BLV-Erläuterungen).
2. Was geplant ist
- Der Bundesrat hat am 27.5.2026 eine Vernehmlassung eröffnet, die bis 18.9.2026 lief. Er will die Höchstwerte der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 übernehmen. Für vier bestimmte PFAS soll ein noch strengerer Grenzwert gelten, unter anderem um den PFAS-Gehalt im Tränkewasser für Tiere zu senken (Medienmitteilung des Bundesrats).
- Dieselbe Vorlage soll für drei Jahre erlauben, PFAS-belastetes Fleisch, Fisch und Eier zu konformen Endprodukten zu mischen.
- Laut BLV soll der bisherige Ansatz mit drei Einzelwerten durch den EU-Summenwert von 0,1 µg/l für 20 PFAS ersetzt werden. Das BLV rechnet damit im Lauf von 2026 (BLV, PFAS).
- Welche Zahl für die vier PFAS vorgeschlagen wird, steht in keiner offiziellen Quelle, die ich öffnen konnte. Die Mitteilung nennt keinen Wert, und die Vernehmlassungsunterlagen habe ich nicht gefunden. Einen Beschluss nach Ende der Vernehmlassung habe ich nicht gefunden.
3. Zum Vergleich: EU-Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184, Anhang I Teil B
- Summe der PFAS: 0,10 µg/l. Das ist die Summe der PFAS, die in Anhang III Teil B Nr. 3 aufgelistet sind. Erfasst sind Stoffe mit einer Perfluoralkyl-Gruppe ab drei C-Atomen oder einer Perfluoralkylether-Gruppe ab zwei C-Atomen [17].
- PFAS gesamt: 0,50 µg/l. Gemeint ist die Gesamtheit aller PFAS. Dieser Wert gilt erst, wenn technische Leitlinien zur Überwachung nach Art. 13 Abs. 7 vorliegen. Die Mitgliedstaaten können dann einen oder beide Parameter anwenden [18].
- Für die PFAS-Analytik verlangt Anhang III eine Messunsicherheit von höchstens 50 % [19].
Die Schweizer Einzelwerte von 0,3 bzw. 0,5 µg/l sind damit deutlich weniger streng als der EU-Summenwert von 0,1 µg/l.
Ich kann als Nächstes die Liste der 20 PFAS in Anhang III der EU-Richtlinie oder die Schweizer PFAS-Höchstgehalte für Lebensmittel heraussuchen.
Übernimmt die Schweiz die EU-PFAS-Beschränkung?
Kurzantwort: Nur teilweise, und jeweils mit eigenem Schweizer Beschluss. Die Schweiz übernimmt EU-PFAS-Beschränkungen nicht automatisch, sondern passt die ChemRRV Schritt für Schritt an Anhang XVII der REACH-Verordnung an. Die PFHxA-Beschränkung der EU ist übernommen. Die EU-Beschränkung aller PFAS in Feuerlöschschäumen hat der Bundesrat vorgeschlagen, beschlossen ist sie noch nicht. Über die umfassende EU-PFAS-Beschränkung entscheidet die EU selbst erst noch; die Schweiz will eine Übernahme danach prüfen.
Vorgehen: Ich habe das ECHA-Register der Beschränkungsverfahren mit den verabschiedeten Einträgen in Anhang XVII REACH sowie den konsolidierten Wortlaut der ChemRRV (Fassung vom 1.10.2025) durchsucht. Den Schweizer Stand nach dieser Fassung habe ich auf den Seiten von BAFU, UVEK und Bundesrat gelesen.
Grundsatz
Der Bundesrat hat 1993 beschlossen, das Schweizer Chemikalienrecht an das der EU anzupassen. Ziel ist, Handelshemmnisse zu vermeiden. Wegen der Fortschreibung von Anhang XVII REACH muss die ChemRRV laufend nachgeführt werden (BAFU, Erläuternder Bericht ChemRRV, Paket Herbst 2025, S. 3 und 7). Jede Übernahme braucht also eine eigene Revision mit Vernehmlassung. Termine und Umfang können deshalb von der EU abweichen.
Stand je EU-Beschränkung
| EU-Beschränkung | Inhalt in der EU | Schweiz |
|---|---|---|
| PFHxA, Eintrag 79 (VO (EU) 2024/2462) | 25 ppb PFHxA bzw. 1000 ppb Vorläufer; Verbraucher-Textilien, Schuhe, Papier/Karton mit Lebensmittelkontakt, Zubereitungen für die Öffentlichkeit und Kosmetik ab 10.10.2026; übrige Verbraucher-Textilien ab 10.10.2027 [20]. Dazu Löschschäume für Training und öffentliche Feuerwehren ab 10.4.2026 und für die zivile Luftfahrt ab 10.10.2029 [21] | Übernommen, am 29.10.2025 beschlossen. Die Schweizer Fristen beginnen am 1.11.2026 bzw. 31.10.2027 (siehe vorherige Antwort). Die Löschschaum-Teile sind nicht übernommen: Laut BAFU sind PFHxA und ihre Vorläufer in Schaumlöschmitteln in der Schweiz „im Gegensatz zur Beschränkung in der EU“ derzeit nicht geregelt (BAFU, PFAS-Regelungen) |
| Alle PFAS in Feuerlöschschäumen, Eintrag 82 | Ab 23.10.2030 kein Inverkehrbringen und keine Verwendung ab 1 mg/l Summe aller PFAS. Gestaffelte Ausnahmen, unter anderem für tragbare Feuerlöscher bis 23.10.2026 bzw. 31.12.2030 und für Seveso-Betriebe bis 23.10.2035 [22][23]. Ab 23.10.2026 gelten Pflichten zu Kennzeichnung und Managementplan [24] | Vorgeschlagen, nicht beschlossen. Der Bundesrat will das Inverkehrbringen PFAS-haltiger Schaumlöschmittel in Feuerlöschern und ihre Verwendung für alle Anwendungen einschränken, „so wie es auch in der EU bereits beschlossen wurde“ (BAFU, Löschmittel). Die Vernehmlassung lief bis 12.4.2026 (UVEK). Einen Beschluss und Schweizer Fristen habe ich nicht gefunden |
| Umfassende PFAS-Beschränkung (Vorschlag von DE, NL, DK, NO, SE, veröffentlicht 22.3.2023) | Noch kein EU-Recht. Der RAC hat seine Stellungnahme am 2.3.2026 verabschiedet [25]. Der SEAC hat seinen Entwurf am 10.3.2026 vereinbart, die Konsultation dazu lief bis 25.5.2026 [26]. Die endgültige SEAC-Stellungnahme wird bis Ende 2026 erwartet; danach schlägt die Kommission eine Beschränkung für den REACH-Ausschuss vor [27] | Offen. Laut BAFU wird die Schweiz „eine allfällige Übernahme der Regelungen prüfen“ (BAFU-Präsentation, 18.2.2025, Folie 9). Eine neuere offizielle Aussage dazu habe ich nicht gefunden |
Früher übernommen: Die bestehenden Schweizer Verbote für PFOS, PFOA, PFHxS und die C9-C14-PFCA (Anhang 1.16 ChemRRV) richten sich nach der EU-POP-Verordnung (EU) 2019/1021 (BAFU). Bei C9-C14-PFCA entspricht das dem REACH-Eintrag 68 [28].
Weitere Schweizer Vorschläge in derselben Vernehmlassung
Laut BAFU schlägt der Bundesrat ausserdem vor (BAFU, PFAS-Regelungen):
- die zulässigen PFOS-Gehalte an die EU anzugleichen, auf höchstens 0,025 ppm PFOS bzw. 1 ppm für die Summe der Vorläufer;
- alle PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien für den einmaligen Gebrauch zu regeln;
- Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von C15-C21-PFCA und ihren Vorläufern zu regeln.
Auf welchen EU-Rechtsakt sich diese beiden letzten Punkte stützen, nennen die BAFU-Seiten nicht. Unabhängig davon hat der Bundesrat am 19.12.2025 einen nationalen Aktionsplan zu langlebigen Chemikalien wie PFAS angekündigt. Das UVEK soll ihn bis Ende 2027 vorlegen (Bundesrat).
Für die Praxis: Bei PFHxA laufen die Schweizer Termine etwa drei Wochen nach den EU-Terminen, und für Löschschäume gilt in der Schweiz derzeit keine PFHxA-Regel. Wer in beide Märkte liefert, muss für Löschschäume vorerst mit zwei unterschiedlichen Regelungen rechnen.
Ich kann als Nächstes die Ausnahmen der EU-Löschschaum-Beschränkung (Eintrag 82) vollständig auflisten oder nach den Vernehmlassungsunterlagen vom Dezember 2025 auf Fedlex suchen.