Q.01

Wer braucht einen Sachkundenachweis Pflanzenschutz?

In Deutschland braucht nach § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) jeder einen Sachkundenachweis, der beruflich mit Pflanzenschutzmitteln zu tun hat: wer sie anwendet, wer dazu berät, wer Auszubildende oder Hilfskräfte dabei anleitet oder beaufsichtigt und wer sie verkauft. Hobbygärtner sind ausgenommen, solange sie nur Mittel für nichtberufliche Anwender verwenden.

Approach: Ich habe den deutschen Nationalen Aktionsplan zur Richtlinie 2009/128/EG und amtliche Seiten des BVL und des Pflanzenschutzamts Berlin gelesen. Den Gesetzestext von § 9 PflSchG und die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung auf gesetze-im-internet.de konnte ich diesmal nicht abrufen.

Wer braucht den Nachweis (laut Pflanzenschutzamt Berlin, gestützt auf § 9 PflSchG; berlin.de):

  • Berufliche Anwender: Wer Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet. Nach dem BVL dürfen Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nur Personen mit einem behördlich ausgestellten Sachkundenachweis anwenden (BVL).
  • Berater: Wer beruflich zum Pflanzenschutz berät.
  • Aufsichtspersonen: Wer Auszubildende oder Hilfskräfte bei der Anwendung anleitet oder beaufsichtigt.
  • Händler: Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
  • Internetverkauf: Wer Pflanzenschutzmittel online abgibt, auch außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit.

Der Nationale Aktionsplan beschreibt das genauso. § 9 PflSchG setzt Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG um. Berufliche Anwender, Verkäufer und Berater müssen die Sachkunde nachweisen und alle drei Jahre an Fortbildungen teilnehmen. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet abgibt, muss zusätzlich zeigen, dass er die Anwender fachgerecht informieren kann. Die Einzelheiten regelt die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung [1].

Folge für Käufer: Seit dem 26. November 2015 dürfen Mittel, die nur für berufliche Anwender zugelassen sind, nur an Personen abgegeben werden, die ihren Sachkundenachweis vorlegen. Automaten und Selbstbedienung sind deshalb verboten. Bei wiederholten Verstößen kann die Behörde dem Händler die Abgabe bis zu 5 Jahre untersagen und den Sachkundenachweis entziehen (§ 23 PflSchG) [1].

Wer keinen Nachweis braucht:

  • Haus- und Kleingarten: Ohne Sachkundenachweis dürfen nur Mittel mit dem Aufdruck „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“ verwendet werden (BVL).
  • Hilfskräfte für einfache Hilfstätigkeiten: Sie sind ausgenommen, wenn sie unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer sachkundigen Person arbeiten. Diese Person muss bei der Anwendung anwesend sein und vorher unterweisen (berlin.de).
  • Begasungen: Hier gilt dieser Sachkundenachweis nicht. Laut BVL ist für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln ein eigener Nachweis nötig (BVL).

Wer stellt ihn aus: Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer stellen den Nachweis auf Antrag aus (BVL).

Q.02

Wie oft muss ich die Fortbildung machen?

Sie müssen die Fortbildung mindestens einmal alle drei Jahre machen. Laut deutschem Nationalem Aktionsplan sind berufliche Anwender, Berater und Händler von Pflanzenschutzmitteln gesetzlich verpflichtet, in diesem Abstand an einer anerkannten Fort- oder Weiterbildung teilzunehmen [2]. Diese Pflicht folgt aus § 9 PflSchG, mit dem Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt wurde [1].

Approach: Ich habe den deutschen Nationalen Aktionsplan zur Richtlinie 2009/128/EG gelesen, den die EU-Kommission veröffentlicht hat (englische Fassung). Wie der Dreijahreszeitraum genau berechnet wird, steht nicht im Aktionsplan, sondern in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. Diese Verordnung habe ich hier nicht ausgewertet.

Was der Aktionsplan dazu sagt:

  • Wen es betrifft: Alle drei Gruppen, die den Sachkundenachweis brauchen, also berufliche Anwender, Berater und Verkäufer [2].
  • Welche Fortbildung zählt: Nur eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme [2].
  • Wozu sie dient: Fehler bei der Anwendung und ein unzureichender Anwenderschutz gehen oft auf fehlende Sachkunde zurück. Deshalb soll die Sachkunde durch Aus-, Fort- und Weiterbildung dauerhaft gesichert werden [2].

Wenn Sie möchten, kann ich als Nächstes in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung oder bei Ihrem Landes-Pflanzenschutzdienst nachsehen, wann der Dreijahreszeitraum beginnt, welche Kurse anerkannt sind und was passiert, wenn die Frist verpasst wird.

Q.03

Kann ich die Fortbildung auch online machen?

Ja. Sie können die Fortbildung online machen, wenn der Online-Kurs amtlich anerkannt ist. Die Pflanzenschutzdienste der Länder erkennen sowohl live durchgeführte Web-Seminare als auch E-Learning-Kurse an, die man selbst einteilt. Entscheidend ist die Anerkennung nach § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV), nicht die Form.

Approach: Im deutschen Nationalen Aktionsplan zur Richtlinie 2009/128/EG steht nur die Pflicht zur anerkannten Fortbildung alle drei Jahre; zur Form sagt er nichts [2]. Deshalb habe ich amtliche Seiten der Länder gelesen (Pflanzenschutzdienst NRW, Sachsen, Bayern, Niedersachsen). Den Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de konnte ich diesmal nicht abrufen.

Welche Online-Formate es gibt

  • Live-Web-Seminar: Laut Pflanzenschutzdienst Niedersachsen werden die Fortbildungen „als Vor-Ort-Veranstaltungen oder als Webseminare angeboten“ (Pflanzenschutzdienst Niedersachsen).
  • E-Learning: Das Land Sachsen nennt dafür Anbieter, zum Beispiel die Landakademie Berlin und die DEULA Nienburg. Diese Kurse muss man innerhalb eines Monats abschließen; man kann sie unterbrechen und später fortsetzen (landwirtschaft.sachsen.de).

Was ein anerkanntes Web-Seminar erfüllen muss (am Beispiel des Antragsformulars des Pflanzenschutzdienstes NRW, PDF):

  • Der Anbieter prüft während der gesamten Dauer, ob Sie anwesend sind, etwa über den Bildschirm, durch Codes oder durch Stichwortabfragen im Chat.
  • Sie geben danach eine unterschriebene persönliche Erklärung ab, dass Sie selbst und eigenständig teilgenommen haben.
  • Der Anbieter muss jede teilnehmende Person identifizieren.
  • Der Pflanzenschutzdienst erhält einen Zugang, um das Seminar kontrollieren zu können.

Inhalt und Umfang (gilt für Präsenz- und Online-Kurse gleich)

  • Der Kurs dauert mindestens vier Stunden und behandelt mindestens vier von acht Themenbereichen. „Rechtsgrundlagen“ und „Integrierter Pflanzenschutz“ müssen immer dabei sein (LfL Bayern; PDF NRW).

Worauf Sie achten sollten

  • Ob der Kurs anerkannt ist: Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet. Laut NRW-Formular muss der Anbieter für jedes weitere Bundesland einen eigenen Antrag stellen (PDF NRW). Online-Anbieter werben teils mit einer „bundesweit anerkannten“ Teilnahmebescheinigung. Eine amtliche Aussage dazu, ob Länder Bescheinigungen anderer Länder allgemein anerkennen, habe ich nicht gefunden. Klären Sie deshalb vor der Buchung, welches Land den Kurs anerkannt hat.
  • Wann Sie teilnehmen: Auch wenn Sie früher teilnehmen, wird Ihr laufender und der nächste Dreijahreszeitraum nicht kürzer (landwirtschaft.sachsen.de).

Wenn Sie mir sagen, in welchem Bundesland Sie sachkundig sind, suche ich die Liste der dort anerkannten Online-Kurse heraus.

Q.04