Pflanzenschutzmittel Handel und Anwendung
Was regelt das PflSchG für Handel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln?
Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ergänzt die EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 national. Für die Anwendung gilt im Kern: Nur zugelassene Mittel dürfen eingesetzt werden, nur in den zugelassenen Anwendungsgebieten, nach guter fachlicher Praxis und mit Sachkundenachweis. Für den Handel verlangt das Gesetz Sachkunde, eine Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit, Beratungs- und Informationspflichten bei der Abgabe, deutsche Kennzeichnung, Genehmigungen für den Parallelhandel und jährliche Absatzmeldungen. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350) (PflSchG, gesetze-im-internet.de, S. 1).
Approach: Der Gesetzestext selbst liegt nicht in meinen Datenbeständen (dort sind nur die BVL-Register zu Pflanzenschutzmitteln). Ich habe deshalb die amtliche konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de gelesen.
Gemeinsame Anforderungen an Anwender und Händler (Abschnitt 3)
- Sachkundenachweis (§ 9 Abs. 1): Eine Person „darf nur“ dann Pflanzenschutzmittel anwenden, zum Pflanzenschutz beraten, Hilfskräfte anleiten, Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder sie über das Internet (auch nicht gewerbsmäßig) in Verkehr bringen, wenn sie einen behördlichen Sachkundenachweis hat.
- Händler müssen zusätzlich nachweisen, dass sie berufliche und nichtberufliche Anwender zu Anwendung, Risiken, Risikominderung, Lagerung und Entsorgung informieren können (§ 9 Abs. 2).
- Innerhalb von jeweils drei Jahren ist eine anerkannte Fortbildung Pflicht. Ohne sie „soll“ die Behörde den Nachweis widerrufen (§ 9 Abs. 4).
- Keinen Nachweis braucht man unter anderem für Mittel, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingarten, sowie für einfache Hilfstätigkeiten unter Aufsicht (§ 9 Abs. 5).
- Anzeige (§ 10): Wer für andere anwendet (außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe) oder gewerblich berät, muss das vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.
- Aufzeichnungen (§ 11): Die Pflichten aus Art. 67 VO 1107/2009 gelten. Berufliche Verwender dürfen ihre grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 schriftlich führen. Die Betriebsleitung muss die Aufzeichnungen für alle Flächen des Betriebs zusammenführen.
Anwendung (Abschnitt 4 und § 3)
- Gute fachliche Praxis (§ 3): Pflanzenschutz „darf nur nach guter fachlicher Praxis“ erfolgen. Dazu gehören die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG.
- Zulassungsbindung (§ 12 Abs. 1): Anwenden darf man nur zugelassene Mittel, deren Zulassung nicht ruht, und nur in den festgesetzten Anwendungsgebieten und nach den Anwendungsbestimmungen.
- Ausnahmen von der Zulassungspflicht: behördlich angeordnete Maßnahmen, Grundstoffe nach Art. 23, Notfallzulassungen nach Art. 53 und Versuchsgenehmigungen nach Art. 54 (§ 12 Abs. 4).
- Aufbrauchfrist: Endet eine Zulassung durch Zeitablauf oder auf Antrag des Inhabers, darf das Mittel noch 18 Monate angewendet werden (§ 12 Abs. 5).
- Für geringfügige Verwendungen kann die Länderbehörde andere Anwendungsgebiete genehmigen (§ 12 Abs. 6, § 22 Abs. 2).
- Flächenverbote (§ 12 Abs. 2): Kein Einsatz auf befestigten Freilandflächen, auf nicht land-, forst- oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen und nicht in oder unmittelbar an Gewässern. Die Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
- Haus- und Kleingarten (§ 12 Abs. 3): Erlaubt sind nur Mittel, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, oder solche, deren Eignung das BVL festgestellt hat.
- Einschränkungen (§ 13): Keine Anwendung, wenn der Anwender mit schädlichen Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Grundwasser oder mit sonstigen erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt rechnen muss. Dazu kommen artenschutzrechtliche Verbote.
- Verordnungsermächtigungen (§ 14): Das BMEL kann Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung bestimmter Mittel oder Stoffe verbieten oder beschränken. Mittel mit vollständig verbotenen Stoffen dürfen auch nicht in Verkehr gebracht werden (§ 14 Abs. 5) und sind zu beseitigen (§ 15).
- Geräte (§ 16): Bei CE-gekennzeichneten Geräten wird die Eignung vermutet. Verlangt die Zulassung besondere Geräte, sind nur JKI-geprüfte Geräte erlaubt.
- Flächen für die Allgemeinheit (§ 17): Dazu gehören zum Beispiel Parks, Spielplätze, Schulgelände und Friedhöfe. Erlaubt sind nur Mittel mit geringem Risiko (Art. 47) oder Mittel, die das BVL dafür als geeignet festgestellt oder genehmigt hat.
- Luftfahrzeuge (§ 18): Grundsätzlich verboten. Eine Genehmigung „soll“ nur für Weinbau in Steillagen und den Kronenbereich von Wäldern erteilt werden.
- Behandeltes Saatgut (§ 19) und Versuche (§ 20): eigene Voraussetzungen; Versuche mit nicht zugelassenen Mitteln brauchen eine BVL-Genehmigung oder eine Anzeige.
Handel: Abgabe, Inverkehrbringen, Ausfuhr (Abschnitte 5 bis 8)
- Abgabe (§ 23):
- Mittel, die nur für berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen nur an Erwerber mit Sachkundenachweis abgegeben werden. Der Abgebende muss sich den Nachweis vorlegen lassen.
- Kein Verkauf über Automaten oder Selbstbedienung.
- Bei jeder Abgabe besteht eine Pflicht zur Unterrichtung über die richtige Anwendung, Verbote und Beschränkungen. Nichtberufliche Anwender bekommen zusätzlich allgemeine Risikoinformationen; im Versandhandel müssen diese schon vor der Abgabe vorliegen.
- Bei wiederholten Verstößen „soll“ die Behörde die Abgabe für bis zu fünf Jahre untersagen.
- Anzeigepflicht (§ 24): Wer gewerblich in Verkehr bringt, einführt oder innergemeinschaftlich verbringt, muss das vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesbehörde anzeigen. Vermittler und Dienstleister für Einfuhr oder Verbringen zeigen beim BVL an.
- Ausfuhr in Drittstaaten (§ 25): Pflichtangaben auf der Packung und eine Gebrauchsanleitung sind vorgeschrieben; der FAO-Verhaltenskodex ist zu berücksichtigen. In Deutschland nicht zugelassene Exportware muss getrennt gehalten und gekennzeichnet werden.
- Rückgabe (§ 27): Nach Ende der Zulassung ist die Rückgabe an Zulassungsinhaber oder Einführer zulässig. Ordnet das BVL sie an, besteht eine Pflicht zur Annahme.
- Inverkehrbringen (§ 28):
- Eine Parallelhandelsgenehmigung nach Art. 52 gilt als Zulassung.
- Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind unter anderem Mittel für den Export in Drittländer, Grundstoffe und Versuchsmittel.
- Abverkaufsfrist: sechs Monate nach Ende der Zulassung durch Zeitablauf oder auf Antrag (§ 28 Abs. 4).
- Notfallzulassung (§ 29): Das BVL kann sie für höchstens 120 Tage nach Art. 53 genehmigen.
- Vertriebserweiterung (§ 30): Vertrieb unter anderem Namen auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber; das BVL vergibt eine Vertriebsnummer.
- Kennzeichnung (§ 31): Neben der Kennzeichnung nach ChemG sind die Angaben nach Anhang I der VO (EU) Nr. 547/2011 auf Deutsch anzubringen. Ein abgesetzter Block muss die Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ tragen. Falsch oder irreführend gekennzeichnete Mittel sind verboten (§ 31 Abs. 5) und strafbewehrt.
- Behandeltes Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat (§ 32): Inverkehrbringen nur mit in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat zugelassenem Mittel; Kennzeichnung nach Art. 49 Abs. 4.
- Pflanzenstärkungsmittel (§ 45): Sie dürfen keine schädlichen Auswirkungen haben, müssen gekennzeichnet sein und sind dem BVL vor dem ersten Inverkehrbringen mitzuteilen.
- Zusatzstoffe (§§ 42 bis 44): Sie brauchen eine BVL-Genehmigung. Diese Vorschriften treten nach § 74 Abs. 9 künftig außer Kraft; den Tag gibt das BMEL im Bundesgesetzblatt bekannt.
- Parallelhandel (§§ 46 bis 51):
- Eine BVL-Genehmigung nach Art. 52 ist nötig; Reimporte sind ausgenommen.
- Für das parallel gehandelte Mittel gelten Kennzeichnung sowie Anwendungsgebiete und -bestimmungen des Referenzmittels.
- Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 49 Abs. 1).
- Bei Missbrauch wird die Genehmigung widerrufen und eine Sperre von zwei Jahren verhängt, im Wiederholungsfall von fünf Jahren (§ 50).
- Eigenimport „nur zur Anwendung im Betrieb des Antragstellers“ regelt § 51.
- Meldepflicht (§ 64 Abs. 1): Hersteller, Erstinverkehrbringer und Einführer melden dem BVL jährlich bis zum 31. März Art und Menge der abgegebenen Mittel und Wirkstoffe, getrennt nach beruflicher und nichtberuflicher Verwendung.
Sanktionen (§§ 68, 69)
- Bußgelder: bis 50.000 Euro, unter anderem für Anwendung oder Inverkehrbringen ohne Sachkunde, fehlende Anzeigen, unzulässige Anwendung, fehlende Kennzeichnung und Parallelhandel ohne Genehmigung. In den übrigen Fällen bis 10.000 Euro (§ 68 Abs. 3).
- Strafen: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, unter anderem für das Inverkehrbringen von Mitteln mit vollständig verbotenen Stoffen; bis drei Jahre für falsch gekennzeichnete Mittel in Bezug auf Identität oder Herkunft (§ 69).
Abgrenzung
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, das Produktsicherheitsgesetz und das Gentechnikgesetz „bleiben unberührt“ (§ 70). Zuständig für Zulassungen ist das BVL (§ 33); die Durchführung vor Ort liegt bei den Ländern.
Quelle: Pflanzenschutzgesetz, konsolidierte Fassung, gesetze-im-internet.de (PDF)
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Für die Überwachung sind in erster Linie die Länder zuständig. Nach § 59 Abs. 1 PflSchG obliegt die Durchführung des Gesetzes „einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften“ und der Kontrollen nach Art. 68 VO (EG) Nr. 1107/2009 „den nach Landesrecht zuständigen Behörden“ (Pflanzenschutzdienste). Der Bund ist beteiligt: Das BVL wirkt mit, der Zoll kontrolliert bei Einfuhr und Ausfuhr, und das BVL verfolgt einige Ordnungswidrigkeiten selbst (PflSchG, S. 35–36).
Approach: Ich habe die VO (EG) Nr. 1107/2009 in meinen Datenbeständen geprüft. Das PflSchG selbst ist dort nicht enthalten; dafür habe ich die amtliche konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de gelesen.
EU-Rahmen
- Art. 68 VO 1107/2009: Die Mitgliedstaaten „shall carry out official controls“, um die Einhaltung der Verordnung durchzusetzen. Experten der Kommission prüfen diese Kontrollen mit Audits [1].
- Jahresbericht: Nach der aktuellen konsolidierten Fassung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres über Umfang und Ergebnis der Kontrollen des Vorjahres berichten [2].
- Kontrollen der Kommission: Nach Art. 116 VO (EU) 2017/625 prüft die Kommission in den Mitgliedstaaten, auch vor Ort, ob die nationalen Kontrollsysteme funktionieren [3].
Länderbehörden: Pflanzenschutzdienste (§ 59)
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 8 überwachen sie ausdrücklich:
- das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen,
- das innergemeinschaftliche Verbringen und das Verbringen im Inland,
- die Anwendung dieser Mittel.
Zu ihren weiteren Aufgaben gehören Beratung und Schulung zur guten fachlichen Praxis (Nr. 3), Genehmigungen für die Anwendung mit Luftfahrzeugen (Nr. 7) und Berichte zur Überwachung (Nr. 6). Welche Stelle im einzelnen Bundesland zuständig ist, regelt das Landesrecht. Das PflSchG nennt keine Landesbehörden.
Befugnisse der zuständigen Behörde
- Anordnungen (§ 60): Die Behörde „kann“ im Einzelfall anordnen, was nötig ist, um Verstöße zu beseitigen oder zu verhüten. Sie kann insbesondere untersagen:
- die Anwendung eines Mittels, um Verstöße gegen § 12 oder § 13 Abs. 1 zu verhüten,
- das Inverkehrbringen ohne die erforderliche Zulassung oder Genehmigung.
- Auskunft und Nachschau (§ 63):
- Jeder muss auf Verlangen die nötigen Auskünfte erteilen.
- Beauftragte dürfen während der Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel betreten, Geräte prüfen, Proben ohne Entgelt nehmen und Geschäftsunterlagen einsehen. Sachverständige der Kommission oder anderer Mitgliedstaaten dürfen sie dabei begleiten.
- Die Betroffenen „hat … zu dulden“, die Prüfer zu unterstützen und ihre Unterlagen vorzulegen.
- Die Länderbehörden dürfen zur Überwachung auch die InVeKoS-Daten einsehen.
Bundesebene
- BVL (§ 58 Abs. 1 Nr. 2): Es wirkt bei der Überwachung zugelassener und parallel gehandelter Pflanzenschutzmittel mit, unter anderem durch Analysen ihrer Zusammensetzung. Es wirkt auch bei der Überwachung von Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen mit.
- JKI (§ 57 Abs. 2 Nr. 7): Es wirkt bei der Überwachung von Pflanzenschutzgeräten mit.
- Zoll (§ 61): Die Zolldienststellen wirken bei der Überführung von Pflanzenschutzmitteln, Wirkstoffen und behandeltem Saatgut in den freien Verkehr mit, ebenso beim innergemeinschaftlichen Verbringen. Sie können Sendungen anhalten, Informationen an die Länderbehörden weitergeben und anordnen, dass Sendungen einer Behörde nach § 59 Abs. 1 vorgeführt werden (S. 36–37).
Wer ahndet Verstöße?
- BVL: Nach § 68 Abs. 5 ist das BVL Bußgeldbehörde in diesen Fällen:
- Parallelhandel: Angaben auf Belegen entfernen oder unkenntlich machen, vollziehbare Anordnungen, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten (§ 68 Abs. 1 Nr. 31 bis 35),
- Absatzmeldungen nach § 64 (Nr. 39),
- Versuche ohne Genehmigung nach Art. 54 (Abs. 2 Nr. 2).
- Übrige Ordnungswidrigkeiten: Für sie bestimmt § 68 keine Behörde. Zuständig ist dann die Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
- Straftaten nach § 69: Sie werden strafrechtlich verfolgt (S. 41).
Quelle: Pflanzenschutzgesetz, konsolidierte Fassung (PDF), gesetze-im-internet.de