Q.01

Welche Betäubungsmittel sind in der Schweiz zugelassen?

In der Schweiz sind laut Swissmedic 428 Betäubungsmittel-haltige Arzneimittel zugelassen (gezählt pro Präparat und Stärke), mit zusammen 835 Packungen (GTIN): 415 Human- und 13 Tierarzneimittel. Die vollständige Liste steht im Dokument im Seitenpanel. Sie enthält für jedes Präparat die Zulassungsnummer, die Zusammensetzung, die Zulassungsinhaberin, die Abgabekategorie und die Quelle.

Aufteilung nach Betäubungsmittel-Verzeichnis (so wie Swissmedic es angibt):

VerzeichnisHumanarzneimittelTierarzneimittelBeispiele aus der Liste
a297 (591 Packungen)3 (5)Elvanse (Lisdexamfetamin) [1]; Sativex (THC/CBD-Extrakt) [2]; weitere Präparate mit Fentanyl, Morphin, Oxycodon, Hydromorphon, Methadon, Buprenorphin, Tapentadol, Pethidin, Remifentanil, Sufentanil und Methylphenidat; tiermedizinisch Bupaq (Buprenorphin) [3]
b100 (197)9 (20)Benzodiazepine und Z-Substanzen (Diazepam, Lorazepam, Midazolam, Clonazepam, Oxazepam, Zolpidem u.a.); Spravato (Esketamin) [4]; tiermedizinisch Euthasol (Pentobarbital) [5]
c14 (16)1 (2)Codeinhaltige Präparate wie Co-Dafalgan, Makatussin und Resyl; tiermedizinisch Benamin Expectorans mit Codein (Sirup für Pferde und Hunde) [6]
d4 (4)keineNur Diaphin (Diamorphin), z.B. Diaphin SR 200 Filmtabletten, Zul.-Nr. 57720 [7]

Diese Liste zeigt zugelassene Fertigarzneimittel. Sie ist keine Aufzählung aller kontrollierten Substanzen.

Approach: Ich habe die Swissmedic-Liste der zugelassenen Human- und Tierarzneimittel mit Betäubungsmitteln für alle vier Verzeichnisse (a bis d) ausgewertet. Das Substanzverzeichnis selbst (die Verordnung auf Fedlex, die festlegt, welche Stoffe kontrolliert sind) habe ich nicht abgefragt.

Q.02

Was bedeuten die verschiedenen Betäubungsmittelverzeichnisse?

Die Schweiz teilt die kontrollierten Substanzen in sieben Verzeichnisse (a bis g) der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI ein (BetmVV-EDI, SR 812.121.11, Stand 13. März 2026). In a bis d stehen Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe, in e Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung, in f Vorläuferstoffe und in g Hilfschemikalien. Welche Kontrollmassnahmen genau für a bis d gelten, legt Artikel 3 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV, SR 812.121.1) fest. Den Text dieses Artikels konnte ich nicht öffnen. Was dort steht, gebe ich deshalb nicht wieder.

Aufbau laut BetmVV-EDI (Fedlex, Stand 13.03.2026)

VerzeichnisAnhangInhalt und Besonderheiten im Verordnungstext
a2Kontrollierte Substanzen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a BetmKV (Art. 2 Abs. 1). Darunter klassische Opioide (Morphin, Fentanyl, Oxycodon, Methadon, Buprenorphin), Cocain, Amphetamin, Methylphenidat, Lisdexamphetamin sowie Cannabis und THC für medizinische Zwecke (ab 1,0 % Gesamt-THC). Bei Codein, Dihydrocodein, Ethylmorphin, Pholcodin, Opium u.a. steht der Vermerk «unter Vorbehalt der Bestimmungen, die für [...]haltige Präparate anwendbar sind». Gemeint ist Verzeichnis c.
b3Substanzen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b BetmKV. Das sind vor allem Benzodiazepine, Barbiturate, Zolpidem, Ketamin und Tramadol. Einzelne Einträge sehen Ausnahmen vor. Beispiel Tramadol: «Von der Kontrolle ausgenommen sind verwendungsfertige Arzneimittel.» Beispiel Ketamin: Injektionsfertige Arzneimittel sind für Berechtigte zum Umgang mit Verzeichnis-b-Substanzen ausgenommen.
c4Präparate, die «von der Kontrolle teilweise ausgenommen» sind, sofern sie Grenzwerte einhalten. Codein, Dihydrocodein, Ethylmorphin und Pholcodin: höchstens 100 mg (als Base) je Einnahme-Einheit oder höchstens 2,5 % in nicht abgeteilter Form, zusammen mit einem oder mehreren anderen Bestandteilen. Dextropropoxyphen: höchstens 135 mg, nur oral. Difenoxin: höchstens 0,5 mg mit Atropinsulfat. Opium: höchstens 0,2 % Morphin. Die Abgabekategorie teilt jeweils Swissmedic zu (Art. 40 Abs. 1–3 VAM).
d5Substanzen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. d BetmKV. Darunter Halluzinogene, Phenethylamine wie 2C-B und DOB, Cathinon und Kath-Blätter, synthetische Cannabinoide, Fentanyl-Analoga und Cannabis ab 1,0 % Gesamt-THC (vorbehaltlich der Regeln für Cannabis für medizinische Zwecke).
e6Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung (Art. 2 Abs. 2). Das sind vor allem neue psychoaktive Stoffe und Stoffgruppen-Definitionen, z.B. HHC, THCP oder Phenylalkylamine. Viele Einträge lauten: «Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.»
f7Vorläuferstoffe (Art. 2 Abs. 3, Art. 5), z.B. Ephedrin, Pseudoephedrin, P2P, 4-ANPP und Acetanhydrid ab 100 kg. Wer in einem Kalenderjahr weniger als 10 g eines Vorläuferstoffes verwendet (ausgenommen Lysergsäure), «braucht diesen Stoff nicht kontrollieren zu lassen». Pseudoephedrinhaltige Präparate mit höchstens 50 mg je Einnahme-Einheit sind ausgenommen. Für Ephedrin liegt die Grenze bei 15 mg je Einheit oder 10 mg/ml.
g8Hilfschemikalien. Sie unterstehen der Kontrolle «je nach Zielland und Gesamtausfuhrmenge» (Art. 6). Beispiele: Salz- und Schwefelsäure ab 100 kg, Aceton ab 50 kg und Diethylether ab 20 kg, jeweils mit einer Liste von Zielländern.

Weitere Punkte aus der Verordnung:

  • Anhang 1 ist das Gesamtverzeichnis aller Substanzen der Verzeichnisse a bis d.
  • Kontrolliert sind auch Salze, Ester, Ether, Carbamate und Stereoisomere der gelisteten Stoffe sowie Präparate, die sie enthalten (Art. 1 Abs. 2). Ist ein Stoff ganz oder teilweise von der Kontrolle ausgenommen, gilt das auch für seine Verbindungen. Für Präparate gilt es nur, wenn sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten (Art. 1 Abs. 4).
  • Swissmedic prüft die Verzeichnisse regelmässig und beantragt beim EDI Anpassungen (Art. 7).

Bezug zur Präparateliste aus der letzten Antwort: Die Swissmedic-Liste ordnet zugelassene Arzneimittel nur den Verzeichnissen a bis d zu. Die codeinhaltigen Kombinationspräparate stehen dort unter c. Das passt zu den Grenzwerten in Anhang 4. Diaphin (Diamorphin) steht dort unter d [7]. Welche Kontrollmassnahmen für ein Verzeichnis-d-Präparat gelten, steht in der BetmKV und nicht in der BetmVV-EDI.

Approach: Die Swissmedic-Liste der Betäubungsmittel-Arzneimittel enthält keine Erläuterung der Verzeichnisse. Deshalb habe ich die aktuelle BetmVV-EDI auf Fedlex gelesen. Die BetmKV, die den Kontrollumfang von a bis d festlegt, konnte ich über den Link auf der Swissmedic-Seite «Rechtsgrundlagen» nicht öffnen (amtlicher Link BetmKV).

Q.03