Q.01

Welche Regeln gelten beim Verkauf von Biozidprodukten in Deutschland?

In Deutschland greifen beim Verkauf von Biozidprodukten zwei Ebenen. Die EU-Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR) regelt die Verkehrsfähigkeit, die Kennzeichnung, die Werbung und die Lieferantenliste nach Art. 95. Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) ergänzt das um eine Meldepflicht mit Registriernummer, Abgabebeschränkungen (Selbstbedienungsverbot, Sachkunde, Abgabegespräch, auch im Online-Handel) und eine jährliche Mengenmitteilung. Die Abgabevorschriften (§§ 10 bis 13 ChemBiozidDV) gelten erst seit dem 1. Januar 2025 [1].

Approach: Ich habe den konsolidierten Text der BPR (Stand 19.08.2026), die ChemBiozidDV, das Chemikaliengesetz (ChemG) und die Biozid-Hinweise des BAuA-Helpdesks ausgewertet. Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) habe ich ergänzend auf gesetze-im-internet.de gelesen.

1. Darf das Produkt überhaupt verkauft werden?

  • Grundsatz: Biozidprodukte dürfen nur zugelassen auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden (Art. 17 Abs. 1 BPR) [2].
  • Nationale Übergangsregel für Altwirkstoffe: Ohne Zulassung verkehrsfähig sind Produkte, die ausschließlich Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm enthalten oder erzeugen. Das regelt § 28 Abs. 8 ChemG mit Fristen [3]:
    • Nichtgenehmigung eines Wirkstoffs: noch 12 Monate Bereitstellung und 18 Monate Verwendung.
    • Kein rechtzeitiger Zulassungsantrag: 180 Tage Bereitstellung und 365 Tage Verwendung ab Genehmigung des Wirkstoffs.
    • Rechtzeitig gestellter Antrag: verkehrsfähig bis zur Entscheidung über die Zulassung.
  • Neue Wirkstoffe: Produkte damit dürfen laut BAuA erst nach Zulassung oder Anerkennung in Verkehr gebracht werden [4].
  • Art.-95-Liste: Seit dem 1. September 2015 darf ein Produkt nur bereitgestellt werden, wenn der Stoff- oder der Produktlieferant für die Produktart in der Art.-95-Liste steht [5]. Die Länderbehörden überwachen das und können eine Bestätigung des gemeldeten Lieferanten verlangen [4].
  • PT 15, 17 und 20: Zulassungsanträge für Avizide, Fischbekämpfungsmittel und Produkte gegen sonstige Wirbeltiere sind „grundsätzlich abzulehnen“. Ausnahmen beschränkt § 14 auf geschulte berufsmäßige Verwender [6].

2. Meldung und Registriernummer (Produkte unter der Übergangsregel)

  • Hersteller, Einführer oder wer unter eigenem Handelsnamen erstmals bereitstellt, „hat“ das Produkt vorher der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu melden (§ 4 Abs. 1) [7].
  • Zu melden sind u. a. Handelsname, Produktarten, Wirkstoffe mit Konzentration, der Lieferant nach Art. 95 und die Bestätigung der ausgelobten Wirkung (§ 4 Abs. 2) [8].
  • Die Registriernummer muss auf dem Produkt stehen (§ 3 Abs. 1) [9]. Bei Online- oder Versandangeboten muss sie auch im Angebot stehen (§ 3 Abs. 2) [10].
  • Änderungen sind unverzüglich zu aktualisieren. Alle zwei Jahre ist die Meldung bis 31. März zu bestätigen. Ohne Bestätigung darf der Meldepflichtige das Produkt nicht bereitstellen (§ 6) [11][12].

3. Abgabevorschriften (seit 1.1.2025)

FallAnforderung
Zulassung beschränkt die Verwendung auf bestimmte PersonenAbgabe nur an diese Personen; ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer (§ 9) [13]
Produkte, die laut Kennzeichnung nicht für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind, sowie PT 14 (Rodentizide), PT 18 (Insektizide, Akarizide u. a.) und PT 21 (Antifouling)Kein freier Zugriff für den Käufer, also kein Selbstbedienungsregal (§ 10 Abs. 1) [14]. Abgabe nur durch eine sachkundige Person aus dem Betrieb (§ 11 Abs. 1) [15]. Prüfung der Verwenderkategorie; bei PT 14/18/21 zusätzlich ein Abgabegespräch über Prävention und Alternativen, sachgerechte Anwendung, Risiken, Vorsichtsmaßnahmen, Lagerung und Entsorgung (§ 11 Abs. 2) [16]
PT 7 (Beschichtungsschutz), PT 8 (Holzschutz), PT 10 (Baumaterialschutz)Vor Kaufabschluss organisatorisch sicherstellen: Abgabegespräch durch eine sachkundige Person und Prüfung der Verwenderkategorie (§ 10 Abs. 2) [17]
Online- und VersandhandelEine sachkundige Person prüft vor Vertragsschluss die Voraussetzungen. Das Abgabegespräch erfolgt nachweisbar telefonisch oder per Video (§ 12) [18]
  • Ausnahmen (§ 10 Abs. 3): §§ 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Produkte aus dem vereinfachten Zulassungsverfahren nach Art. 25 BPR. Das Gespräch nach Abs. 2 entfällt, wenn eine berufliche Verwendung bekannt ist oder glaubhaft gemacht wird [19].
  • Sachkunde (§ 13): Sie kann auf drei Wegen nachgewiesen werden. Erstens über § 11 ChemVerbotsV, sofern die Sachkunde Biozidprodukte abdeckt. Zweitens über die Pflanzenschutz-Sachkunde mit einer Biozid-Fortbildung. Drittens über die Sachkunde nach GefStoffV Anhang I Nr. 4.4 für die betreffende Produktart [20]. EU- und EWR-Nachweise gelten, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist [21].
  • ChemVerbotsV: Unabhängig vom Biozidrecht gilt sie für die Abgabe von Stoffen und Gemischen mit den in Anlage 2 genannten Einstufungen, z. B. GHS06 oder bestimmte CMR-H-Sätze. Nach § 8 Abs. 4 darf die Abgabe im Einzelhandel „nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung erfolgen“. Die Anforderungen gelten grundsätzlich nur für die gewerbsmäßige Abgabe (§ 5 Abs. 3). Eine Ausnahme für Biozidprodukte habe ich in Anlage 2 nicht gefunden.

4. Kennzeichnung und Werbung (BPR)

  • Etikett: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung müssen der Zulassung und CLP entsprechen. Pflichtangaben nach Art. 69 Abs. 2 sind u. a. Wirkstoffe mit Konzentration, Zulassungsnummer, Verwendungen, Gebrauchsanweisung, Charge und Verfallsdatum [22].
  • Verbotene Angaben auf dem Etikett: irreführende Aussagen sowie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ und Ähnliches [23].
  • Sprache: Art. 69 Abs. 3 BPR erlaubt den Mitgliedstaaten, die Amtssprache vorzuschreiben („may require“) [24]. Eine deutsche Umsetzungsvorschrift dazu habe ich in den durchsuchten Texten nicht gefunden.
  • Werbung (Art. 72): Pflichtsatz „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Er muss deutlich abgehoben sein. „Biozid“ darf durch die Produktart ersetzt werden, und dieselben verharmlosenden Angaben sind verboten [25]. Die BAuA legt den Werbebegriff weit aus, ausdrücklich auch für Internetangebote [23].

5. Weitere Pflichten von Herstellern und Einführern

  • Jährliche Mengenmitteilung: bis 31. März an die Bundesstelle für Chemikalien, mit Art und Menge der im Inland abgegebenen oder ausgeführten Produkte und deren Wirkstoffen, getrennt je Produkt (§ 16) [26][27].
  • Giftinformationsmeldung: Gefährlich eingestufte Gemische sind nach Art. 45 und Anhang VIII CLP dem BfR mitzuteilen, und zwar für jedes Mitglied einer Produktfamilie [4].
  • Behandelte Waren wie z. B. Wandfarbe mit Topfkonservierer unterliegen Art. 58 BPR: Die Wirkstoffe müssen genehmigt sein, und bei bioziden Auslobungen gelten Kennzeichnungspflichten [28].

6. Vollzug und Sanktionen

  • Ordnungswidrigkeiten: Dazu zählen das Anbieten ohne Registriernummer oder entgegen § 10 sowie die Abgabe entgegen §§ 9 bis 12 (§ 17 ChemBiozidDV i. V. m. § 26 ChemG) [29][30].
  • Zuständigkeit: Die Abgabe überwachen die Landesbehörden [4]. Die Bundesstelle für Chemikalien kann bei neuen Risikoerkenntnissen die Bereitstellung vorläufig untersagen (§ 12g ChemG) [31].

Wenn Sie mir Produktart, Wirkstoff und Vertriebsweg nennen, kann ich den Status im BAuA-Melderegister bzw. in R4BP und die konkret anwendbaren Abgabepflichten prüfen.

Q.02

Wer braucht dafür einen Sachkundenachweis?

Den Sachkundenachweis braucht im Handel nicht der Betrieb, sondern die Person, die die Produkte abgibt bzw. das Abgabegespräch führt. Das betrifft Rodentizide (PT 14), Insektizide/Akarizide (PT 18), Antifouling (PT 21), Produkte, die nicht für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind, und für das Beratungsgespräch auch PT 7, 8 und 10. Davon getrennt verlangt die GefStoffV eine eigene Verwender-Sachkunde von Beschäftigten, die bestimmte Biozidprodukte beruflich anwenden.

Approach: Ich habe die Abgabevorschriften der ChemBiozidDV (§§ 9 bis 15) und die Biozid-Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (§ 15c, § 25, Anhang I Nr. 4.4) ausgewertet. In den BAuA-Helpdesk-Hinweisen habe ich keine eigene Seite zur Sachkunde gefunden.

1. Abgabe-Sachkunde (ChemBiozidDV)

ProdukteWer muss sachkundig nach § 13 sein?
Produkte, deren Kennzeichnung Verwendungen durch die breite Öffentlichkeit nicht gestattet, sowie PT 14, 18 und 21 (§ 10 Abs. 1) [14]Sie „dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden“, die die Sachkunde nach § 13 erfüllt (§ 11 Abs. 1) [15]. Ein externer Dienstleister reicht nach dem Wortlaut also nicht.
PT 7, 8 und 10Das Abgabegespräch vor Abschluss des Kaufvertrags muss eine Person führen, die § 13 erfüllt. Der Betrieb muss das organisatorisch sicherstellen (§ 10 Abs. 2) [17].
Online- und VersandhandelEine nach § 13 sachkundige Person prüft vor Vertragsschluss die Verwenderkategorie. Sie führt auch das Abgabegespräch, nachweisbar per Telefon oder Video (§ 12) [18].

Ausnahmen:

  • Vereinfachte Zulassung: § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Produkte, die nach Art. 25 BPR vereinfacht zugelassen wurden [19].
  • Berufliche Verwendung: Das Abgabegespräch nach § 10 Abs. 2 (PT 7, 8, 10) entfällt, wenn die abgebende Person weiß oder der Erwerber durch geeignete Unterlagen glaubhaft macht, dass er das Produkt beruflich anwendet. Ausdrücklich geregelt ist das nur für dieses Gespräch nach Abs. 2 [19].
  • Wiederverkäufer: Die Ausnahme in § 9 betrifft nur die Beschränkung auf bestimmte Verwenderkreise, nicht die Sachkunde nach § 11 [13].

Weitere Pflichten: Weitergehende Regelungen der ChemVerbotsV „bleiben unberührt“ (§ 11 Abs. 3) [32].

Anerkannte Nachweise (§ 13 Abs. 1): Es gibt drei Wege [20]:

  1. Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ChemVerbotsV, sofern sie auch die Abgabe von Biozidprodukten abdeckt.
  2. Pflanzenschutz-Sachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG plus der Besuch einer Fortbildung über Biozidprodukte nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV. Diese Fortbildung darf nicht länger zurückliegen als der dort genannte Zeitraum.
  3. Sachkunde nach § 15c Abs. 3 i. V. m. Anhang I Nr. 4.4 GefStoffV, sofern sie sich auf die Produktart des abgegebenen Produkts bezieht.

Nachweise aus anderen EU- oder EWR-Staaten zählen, soweit die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat (§ 13 Abs. 2) [21].

2. Verwender-Sachkunde (GefStoffV, für berufliche Anwender)

  • Erfasste Produkte (§ 15c Abs. 1): Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die eingestuft sind als akut toxisch Kat. 1 bis 3, CMR Kat. 1A/1B oder STOT Kat. 1 (SE oder RE). Außerdem alle Produkte, deren Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festlegt [33].
  • Pflicht: Die Verwendung „darf nur durch Personen erfolgen“, die eine für das jeweilige Produkt geltende Sachkunde nach Anhang I Nr. 4.4 haben (§ 15c Abs. 3). Statt der Sachkunde genügt eine Unterweisung, wenn unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person gearbeitet wird (§ 15c Abs. 4) [33].
  • Nachweis: Bescheinigung über einen behördlich anerkannten Sachkundelehrgang mit Prüfung. Gleichgestellt sind u. a. Abschlüsse als Schädlingsbekämpfer/in. Der Nachweis gilt sechs Jahre und verlängert sich mit jeder anerkannten Fortbildung um weitere sechs Jahre (Anhang I Nr. 4.4) [34][35].
  • Übergangsfrist: Wer die Tätigkeit bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausüben durfte, muss sie spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachweisen (§ 25 Abs. 2). Bis zum selben Datum ist bei anerkannten und gleichgestellten Sachkunden erstmals eine Fortbildung nachzuweisen (§ 25 Abs. 7) [36].

Was das für Händler heißt: Wer PT 14, 18 oder 21 im Sortiment hat, braucht mindestens eine eigene sachkundige Beschäftigte oder einen eigenen sachkundigen Beschäftigten. Die Prüfung der Verwenderkategorie nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 [16] ist der Punkt, an dem der Händler nachfragt, ob der Erwerber zur in der Zulassung genannten Kategorie gehört, z. B. als geschulter berufsmäßiger Verwender.

Q.03