Asbestverbot in Deutschland seit wann
Seit wann ist Asbest in Deutschland verboten?
Deutschland verbietet Asbest seit Herbst 1993. Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) verbot das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse. Das endgültige Ende kam schrittweise: Kurze Übergangsfristen liefen bis zum 20. April 1994, für einzelne Chrysotil-Produkte bis zum 31. Dezember 1994 [1]. Ein Gesamtverbot im eigentlichen Sinn gilt also erst seit Anfang 1995.
Approach: Ich habe die geltende Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die TRGS 519 und den Eintrag 6 in Anhang XVII der REACH-Verordnung durchsucht. Den Originaltext der Chemikalien-Verbotsverordnung von 1993 habe ich nicht geöffnet. Die Daten stammen aus den Übergangsvorschriften in Anhang I Nummer 3.8 der GefStoffV, die auf diese Verordnung verweisen.
Ablauf des Verbots (GefStoffV Anhang I Nr. 3.8)
- 20. Oktober 1993: Produkte, die vor diesem Tag hergestellt wurden, durften noch bis zum 20. April 1994 in Verkehr gebracht werden. Diese Frist galt nicht für [1]:
- Pulverprodukte für den Einzelhandel,
- katalytische Siebe und Isolierungen in Flüssiggas-Heizgeräten,
- Anstrichstoffe,
- Spritz- und Sprühmassen,
- Krokydolith und Produkte, die Krokydolith enthalten.
- 31. Dezember 1994: Bis zu diesem Tag waren noch bestimmte chrysotilhaltige Produkte erlaubt [1][2]:
- Kanal- und Druckrohre für den Tiefbau (ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre),
- Brunnenrohre für die Entwässerung im Braunkohletagebau,
- Kupplungsbeläge und Bremsklotzsohlen für Schienenfahrzeuge, solange es keinen geeigneten asbestfreien Ersatz gab,
- duroplastische Formmassen für Kommutatoren,
- Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen,
- Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
- Natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe mit höchstens 0,1 % freien Asbestfasern fielen nicht unter das Verbot [2].
Was das für Gebäude bedeutet
- Wurde ein Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, gilt in der Regel die Vermutung, dass er asbestfrei ist. Für bestimmte asbesthaltige Produkte weicht die Verordnung von diesem Stichtag ab [3].
- Bei Objekten mit Baujahr 1993 bis 1996 muss der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen deshalb das genaue Datum des Baubeginns mitteilen [4].
Was heute gilt
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EU-Recht (REACH Anhang XVII, Eintrag 6): Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung aller sechs Asbestfasern sind verboten, ebenso Gemische und Erzeugnisse, denen sie absichtlich zugesetzt wurden [5].
- Erzeugnisse, die schon vor dem 1. Januar 2005 eingebaut oder in Betrieb waren, dürfen bis zu ihrer Entsorgung oder dem Ende ihrer Nutzungsdauer weiter genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können das einschränken [6].
- Die letzte Ausnahme betraf chrysotilhaltige Diaphragmen in Elektrolyseanlagen. Sie lief am 1. Juli 2025 aus [5].
-
Deutschland (§ 11 GefStoffV): Zusätzlich verboten sind [7]:
- die Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen mit mehr als 0,1 % Asbest,
- die Wiederverwendung asbesthaltiger Materialien,
- Arbeiten an asbesthaltigen Materialien in Anlagen.
Ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI). Für sie gelten die Vorgaben der GefStoffV und der TRGS 519.
Was hat sich 2024 bei den Asbest-Regeln geändert?
2024 hat Deutschland das Asbest-Arbeitsschutzrecht in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) grundlegend neu gefasst. Die Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) wurde am 4. Dezember 2024 verkündet und trat am Tag danach in Kraft, also am 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384, Art. 5). Asbest hat jetzt eigene Paragrafen (§§ 5a, 11, 11a) und eine eigene Nummer 3 in Anhang I. Dazu kommen ein abgestuftes Risikokonzept, Pflichten für Bauherren und Auftraggeber sowie neue Qualifikations-, Zulassungs- und Anzeigepflichten.
Approach: Ich habe die geltende GefStoffV und die TRGS 519 durchsucht und mit dem Verkündungstext im Bundesgesetzblatt abgeglichen. Die EU-Asbestrichtlinie 2009/148/EG ist in den Datensätzen, die ich durchsuchen kann, nicht als eigener Text enthalten. Die EU-Seite stützt sich deshalb auf die Verweise in der deutschen Änderung von 2025.
Die wichtigsten Neuerungen vom 5. Dezember 2024
-
Pflichten für den Veranlasser (neuer § 5a). Gemeint ist, wer Arbeiten an Gebäuden oder Anlagen in Auftrag gibt.
- Er muss dem ausführenden Unternehmen alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe geben.
- Bei Objekten mit Baujahr 1993 bis 1996 muss er das Datum des Baubeginns mitteilen.
- Das gilt auch für private Haushalte [4].
- Fehlt diese Angabe, ist das eine Ordnungswidrigkeit (BGBl. S. 11, § 22 Abs. 1 Nr. 1).
-
Erkundung vor Arbeitsbeginn (§ 6 Abs. 2a bis 2c). Reichen die Angaben des Veranlassers nicht aus, muss der Arbeitgeber selbst prüfen, notfalls mit externem Sachverstand. Ist eine technische Erkundung nötig, ist sie Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten (BGBl. S. 4).
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Neues Verbots- und Ausnahmesystem (§ 11).
- Verboten sind Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in baulichen oder technischen Anlagen.
- Erlaubt bleiben Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI). Zur Instandhaltung zählt ausdrücklich auch die energetische Sanierung.
- Nicht erlaubt sind das Überdecken, Überbauen oder Aufständern von Asbestzementdächern und asbesthaltigen Bodenbelägen sowie das Reinigen und Beschichten nicht vollflächig beschichteter Asbestzementdächer [7].
- Neu ist auch: Die Regeln gelten für private Haushalte. Diese müssen die Freisetzung von Asbestfasern so weit wie möglich verhindern (BGBl. S. 8, § 11 Abs. 7).
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Risikokonzept mit drei Stufen (neuer § 11a).
- Vor Beginn ordnet der Arbeitgeber die Arbeiten einem niedrigen, mittleren oder hohen Risiko zu und erstellt einen Arbeitsplan.
- Für Arbeiten mit hohem Risiko braucht der Betrieb eine Zulassung. Sie gilt höchstens sechs Jahre.
- Alle Asbesttätigkeiten sind spätestens eine Woche vorher bei der Behörde anzuzeigen [3].
- Die Begriffe Akzeptanz- und Toleranzkonzentration, die die Risikobereiche abgrenzen, wurden neu in § 2 Abs. 8a und 8b aufgenommen (BGBl. S. 3).
- Liegt die Exposition unter 1 000 Fasern je Kubikmeter, gelten nur staubmindernde Maßnahmen [8].
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Qualifikation.
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Anhang I Nummer 3 neu. Er regelt Arbeitsplan, Schutzmaßnahmen, Zulassung, Anzeige, Fachkunde und Sachkunde.
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Expositionsverzeichnis (neuer § 10a). Er gilt für alle krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 1A und 1B, also auch für Asbest. Das Verzeichnis ist 40 Jahre lang aufzubewahren [11].
Übergangsfristen aus der Änderung 2024 (§ 25) [12]
| Frist | Inhalt |
|---|---|
| 5.12.2025 | Antrag auf Zulassung für Betriebe, die seit dem 5.12.2024 erstmals eine brauchen |
| 5.12.2027 | Nachweis der Sachkunde (verantwortliche Person) und der Fachkunde (Beschäftigte); Aufsichtspflicht für bisher aufsichtsfreie Tätigkeiten |
| 5.12.2028 | Zulassungen nach altem Recht (Fassung vom 1.1.2022) laufen aus |
Was erst 2025 dazukam (nicht Teil der Änderung 2024) Die Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) setzt die EU-Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Asbest-Arbeitsschutzrichtlinie 2009/148/EG um (BGBl. 2025 I Nr. 337, Fußnote 1). Sie brachte:
- eine Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko (§ 11a Abs. 4a). Die Genehmigung ist bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen [12];
- zusätzliche Angaben in der Anzeige, nämlich Namen, Fachkunde- und Vorsorgenachweise der eingesetzten Beschäftigten [10];
- öffentliche Listen der Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung (§ 19 Abs. 6).
Die TRGS 519 liegt in den Datensätzen in einer „Fassung 28.2.2025“ vor [13]. Ich kann als Nächstes prüfen, welche Abschnitte der TRGS 519 an das neue Risikokonzept angepasst wurden.
Was muss ich beachten, wenn ich Asbest entfernen lasse?
Als Auftraggeber (in der Verordnung „Veranlasser“) haben Sie selbst Pflichten: Sie müssen der Fachfirma vorab alle Informationen zu Asbest geben, die Ihnen vorliegen. Außerdem dürfen Sie nur ein Unternehmen beauftragen, das für das jeweilige Risiko qualifiziert und behördlich legitimiert ist. Die Firma muss die Arbeiten bewerten und planen, bei der Behörde anzeigen, unter Schutzmaßnahmen ausführen und den Bereich vor der Freigabe reinigen und meist auch freimessen lassen. Das gilt ausdrücklich auch für private Haushalte [4].
Approach: Grundlage sind die geltende Gefahrstoffverordnung (§§ 5a, 6, 11, 11a, 19, Anhang I Nr. 3) und die TRGS 519 in der Fassung vom 28.2.2025. Das Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz, LAGA-Merkblatt) ist in den Datensätzen nicht als eigener Text enthalten. Zur Entsorgung stütze ich mich daher auf Nummer 18 der TRGS 519.
1. Ihre Pflichten als Auftraggeber (§ 5a GefStoffV)
- Vor Beginn geben Sie dem ausführenden Unternehmen schriftlich oder elektronisch alle Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte, die Sie zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen haben. Dazu sollen Sie die Unterlagen auswerten, die Ihnen mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind.
- Baujahr 1993 bis 1996: Sie teilen das Datum des Baubeginns mit. Ist es nicht bekannt, genügt das Baujahr.
- Andere Baujahre: Die Angabe des Baujahrs reicht [4].
- Hintergrund: Begann der Bau nach dem 31. Oktober 1993, kann die Firma in der Regel davon ausgehen, dass kein Asbest vorhanden ist. Für bestimmte Produkte gelten abweichende Fristen aus Anhang I Nr. 3.8 [3].
- Delegieren: Laut TRGS 524 kann der Veranlasser diese Pflichten weitergeben, zum Beispiel an einen Generalunternehmer [14].
2. Erkundung vor Arbeitsbeginn
- Die Firma prüft Ihre Angaben auf Plausibilität [3].
- Reichen die Angaben nicht aus, muss sie selbst prüfen. Das ist eine besondere Leistung, für die sie notfalls externen Sachverstand hinzuzieht.
- Ist eine technische Erkundung nötig (zum Beispiel Materialproben), darf erst danach gearbeitet werden [15].
3. Was erlaubt ist und was nicht (§ 11)
- Erlaubt ist das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile, auch aus Teilflächen. Die Verordnung nennt das „Abbrucharbeiten“ [7].
- Nicht erlaubt sind:
- das feste Überdecken, Überbauen oder Aufständern von Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen und asbesthaltigen Bodenbelägen,
- das Reinigen und Beschichten nicht vollflächig beschichteter Asbestzementdächer und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement [7].
- Vor einem Rückbau sind asbesthaltige Materialien zu entfernen, soweit das möglich ist [10].
- Selbst Hand anlegen: Private Haushalte dürfen nur die zulässigen Tätigkeiten ausführen. Dabei müssen sie die Freisetzung von Fasern so weit wie möglich verhindern [16].
4. Woran Sie eine geeignete Firma erkennen
- Hohes Risiko: Der Betrieb braucht eine behördliche Zulassung, die höchstens sechs Jahre gilt [3].
- Abbruch mit niedrigem oder mittlerem Risiko: Der Betrieb braucht eine Genehmigung (§ 11a Abs. 4a). Eine Zulassung für hohes Risiko schließt diese Genehmigung ein [3].
- Öffentliche Listen: Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung, oder sie lässt sie zentral veröffentlichen [17]. Dort können Sie prüfen, ob eine Firma eingetragen ist.
- Personal:
5. Was die Firma vor Beginn erledigen muss
- Gefährdungsbeurteilung, Einstufung in niedriges, mittleres oder hohes Risiko und ein Arbeitsplan [3].
- Anzeige bei der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn [3].
- Ausnahme: Liegt die Exposition unter 1 000 Fasern je Kubikmeter, entfallen diese Anforderungen. Dann reichen staubmindernde Maßnahmen [8].
6. Während der Arbeiten
- Verfahren, die keine oder möglichst wenige Fasern freisetzen, haben Vorrang. Dritte, also auch Sie und Ihre Mitbewohner, dürfen nicht gefährdet werden [3].
- Die Arbeitsstelle muss gekennzeichnet und abgesperrt sein. Unbefugte sind fernzuhalten.
- Nach der Reinigung bleibt der Bereich bis zur Freigabe abgesperrt [18].
7. Freigabe am Ende (TRGS 519 Nr. 14.5) Die Firma darf die Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn drei Bedingungen erfüllt sind [19][20]:
- Die Arbeiten sind einschließlich der Reinigung abgeschlossen.
- Eine Sichtkontrolle zeigt keine Restverschmutzung.
- Eine Raumluftmessung nach VDI 3492 ergibt weniger als 500 Fasern je Kubikmeter. Die Obergrenze des 95-%-Vertrauensbereichs muss unter 1 000 Fasern je Kubikmeter liegen.
Bei Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Produkten kann die Messung in der Regel entfallen [19]. Lassen Sie sich das Messprotokoll aushändigen. Es kann auch als Erfolgskontrolle nach den Asbestrichtlinien der Länder dienen [20].
8. Entsorgung (TRGS 519 Nr. 18)
- Abfälle mit mehr als 0,1 % Asbest sind gefährliche Abfälle.
- Sie werden getrennt gesammelt, in dichten, gekennzeichneten Behältern verpackt (zum Beispiel Big-Bags) und dürfen nicht zerkleinert werden [21].
- In der Musterbetriebsanweisung der TRGS heißt es: „Transport und Beseitigung des Abfalls erfolgen durch Entsorgungsfachbetrieb“ [22].
- Die genauen abfallrechtlichen Pflichten regeln Bund und Länder (Kreislaufwirtschaftsgesetz, LAGA-Merkblatt). Diese Texte habe ich nicht geprüft.
Die TRGS 519 vom 28.2.2025 verweist in Teilen noch auf die alte Gliederung der GefStoffV, zum Beispiel auf „Nummer 3.1 zulassungspflichtige Betriebe“ [18]. Bei Abweichungen gilt die Verordnung selbst. Wenn Sie möchten, prüfe ich als Nächstes die Entsorgungsvorgaben (Abfallschlüssel, LAGA-Merkblatt) in offiziellen Quellen.