Anhang 31 AbwV für Wasseraufbereitung und Kühlsysteme erklärt
Anhang 31 AbwV regelt Abwasser aus Wasseraufbereitung, Kühlsystemen und Dampferzeugung. Grenzwerte hängen vom Abwasserstrom und der Messstelle ab.
Anhang 31 AbwV für Wasseraufbereitung und Kühlsysteme
Anhang 31 AbwV heißt „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung“ und regelt Abwasser aus diesen Bereichen. Anhang 31 der Abwasserverordnung unterscheidet Anforderungen an der Einleitungsstelle ins Gewässer, vor der Vermischung mit anderem Abwasser und am Ort des Anfalls. Einen einheitlichen Grenzwert für alle erfassten Anlagen gibt es nicht. Es kommt auf den Abwasserstrom, die Probenart und die Ausnahmen im Normtext an.
Welche Abwasserströme gehören zu Anhang 31?
Nach Teil A Absatz 1 umfasst der Anwendungsbereich Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Aufbereitung von Trinkwasser, von Schwimm- und Badebeckenwasser einschließlich Füll- und Kreislaufwasser sowie von Betriebswasser stammt. Hinzu kommen Kühlsysteme von Kraftwerken und Kühlsysteme zur indirekten Kühlung industrieller und gewerblicher Prozesse. Erfasst sind auch sonstige Anfallstellen bei der Dampferzeugung.
Beckenentleerung ist ausgenommen.
Weitere Ausnahmen betreffen beispielsweise Abwasser aus der Rauchgaswäsche von Feuerungsanlagen, aus der Rauch- oder Abgaswäsche bei Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken. Beckenwasseraufbereitung und Beckenentleerung sind getrennt zu beurteilen. Die vollständigen Ausnahmen stehen in Teil A Absatz 2.
Welche Grenzwerte nennt AbwV Anhang 31?
Teil C gilt an der Einleitungsstelle in das Gewässer, Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser und Teil E am Ort des Anfalls. Ein Grenzwert ist nur mit der zugehörigen Messstelle aussagekräftig. Anforderungen am Ort des Anfalls müssen nach § 3 Absatz 5 AbwV vor einer Vermischung eingehalten werden.
Für die Abflutung von Kühlkreisläufen enthält Teil C unter anderem folgende Werte an der Einleitungsstelle. Die Auswahl gilt jeweils für die Stichprobe. Konzentrationen sind in mg/l angegeben. Bei Phosphor sind nur die Grundwerte dargestellt, nicht die Sonderregelungen. Quelle: Anhang 31, Teil C.
| Parameter | Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe |
|---|---|---|
| CSB | 30 | 40 |
| Phosphor, gesamt, Grundwert | 1,5 | 3 |
Nach einer Reinigung mit Dispergatoren gilt für die Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe ein CSB-Wert von 80 mg/l. In der Spalte für die Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken steht dieser Wert nicht. Für Phosphor enthält der Normtext weitere Werte mit eigenen Voraussetzungen.
Bei der Wasseraufbereitung gilt für abfiltrierbare Stoffe und für den CSB der Beckenwasseraufbereitung eine qualifizierte Stichprobe oder eine 2-Stunden-Mischprobe. Das regelt Anhang 31.
Vor der Vermischung gelten andere Anforderungen. Bei der Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe nennt Teil D für Zink 4 mg/l und für AOX 0,15 mg/l, jeweils in der Stichprobe. Diese Werte gelten nicht für jeden Kühlsystemtyp.
Für Stapelbecken gelten die Werte aus C, D und E für die Stichprobe. Sie beziehen sich auf die Beschaffenheit vor dem Ablassen. Das steht in Anhang 31.
Am Ort des Anfalls stellt Teil E Anforderungen nach einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen. Für die Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken und für die Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe gilt bei Chlordioxid und anderen Oxidantien jeweils 0,3 mg/l, angegeben als Chlor. Bei der Frischwasserkühlung im Ablauf liegt dieser Wert bei 0,2 mg/l. Maßgeblich ist die Stichprobe nach Teil E.
Was gilt für Mikrobizide und Betriebsstoffe?
Bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf darf das Abwasser nach Teil B Absatz 1 keine mikrobiziden Wirkstoffe enthalten. Davon zu trennen ist Absatz 2. Bei den dort genannten anderen Kühlströmen dürfen solche Wirkstoffe nur nach einer Stoßbehandlung enthalten sein. Dazu zählen die Frischwasserkühlung industrieller und gewerblicher Prozesse im Durchlauf oder Ablauf sowie die Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Ablauf. Auch die Abflutung von Kühlkreisläufen gehört dazu. Wasserstoffperoxid und Ozon sind von dieser Regel des Absatzes 2 ausgenommen, nicht vom gesamten Anhang 31.
Das Abwasser darf nach Teil B außerdem bestimmte Stoffe nicht enthalten, soweit sie aus eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen stammen. Zu den Beispielen gehören Nitrit und metallorganische Verbindungen mit Metall-Kohlenstoff-Bindung. Die Einhaltung von Absatz 1 kann nach Teil B dadurch nachgewiesen werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Herstellerangaben keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
Welche Bestandsanlagenregel ist zu beachten?
Teil F betrifft vorhandene Einleitungen aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser als Kreislaufwasser. Für sie gelten nur die Teile B und C, wenn die Anlage vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb war oder mit dem Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist. Aber das ist keine allgemeine Ausnahme für alte Kühlanlagen.
Anhang 22, 27, 40, 49 und 51 der AbwV gelten für andere Branchen: chemische Industrie, Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung, Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, mineralölhaltiges Abwasser sowie oberirdische Ablagerung von Abfällen. Quelle: Inhaltsverzeichnis der AbwV.
RegAffairs AI stellt die Zuordnung in einer Antwort zu Wasseraufbereitung und Kühlsystemen dar. Für die konkrete Einleitung sind die maßgebliche Zulassung und die einschlägige Fassung von Anhang 31 zu prüfen.