ChemBiozidDV regelt Abgabe, Sachkunde und Biozidkennzeichnung
Die ChemBiozidDV regelt die Abgabe bestimmter Biozide. Welche Pflichten zu Selbstbedienung, Sachkunde und Onlineverkauf gelten, hängt vom Produkt ab.
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) ergänzt das EU-Biozidrecht in Deutschland um Abgabebeschränkungen und Sachkundeanforderungen. Ihre §§ 10 bis 13 gelten seit 1. Januar 2025 für bestimmte Biozidprodukte und regeln Selbstbedienungsverbot, sachkundige Abgabe und erforderliche Abgabegespräche, auch im Onlinehandel (§ 18, § 10, § 12).
Nicht jeder Biozidverkauf unterliegt denselben Pflichten. Entscheidend sind insbesondere Produktart, Zulassung und zulässiger Verwenderkreis. Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung stammt vom 18. August 2021. Die gesamte Verordnung ist also nicht erst 2025 in Kraft getreten (Verordnungstext, § 18).
Selbstbedienungsverbot in der ChemBiozidDV
§ 10 ChemBiozidDV unterscheidet zwischen dem Verbot des freien Käuferzugriffs und der Pflicht, ein Abgabegespräch sicherzustellen. Ein Produkt kann ein Abgabegespräch erfordern, ohne allein deshalb dem physischen Selbstbedienungsverbot zu unterliegen (§ 10).
| Produktgruppe | Pflicht nach § 10 |
|---|---|
| Produkte, bei denen laut zulassungsbezogener Kennzeichnung mindestens eine Verwendung der breiten Öffentlichkeit nicht gestattet ist | Kein freier Käuferzugriff nach Abs. 1 Nr. 1. Dieser Auslöser ist nicht auf einzelne Produktarten beschränkt. |
| Sonstige Produkte der Produktarten 14, 18 und 21 | Kein freier Käuferzugriff nach Abs. 1 Nr. 2. Produktart 14 sind Rodentizide, Produktart 18 Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, Produktart 21 Antifouling-Produkte. |
| Produkte der Produktarten 7, 8 und 10, soweit sie nicht bereits unter Abs. 1 fallen | Sachkundiges Abgabegespräch und Prüfung vor Vertragsschluss organisatorisch sicherstellen. Das sind Beschichtungsschutz, Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien. |
Zwei Ausnahmen müssen getrennt geprüft werden. Für Produkte mit vereinfachter Zulassung nach Artikel 25 der EU-Biozidverordnung gelten § 10 Abs. 1 und 2 nicht. Daneben entfällt das Gespräch nach Abs. 2, wenn die berufliche Anwendung bekannt oder durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht ist. Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme für Geschäftskunden von sämtlichen Abgaberegeln (§ 10 Abs. 3).
Auch die Wiederverkäuferregelung in § 9 ist keine pauschale Befreiung von diesen Pflichten. § 9 betrifft die Abgabe bei zulassungsbedingten Beschränkungen auf bestimmte Verwender. Prüfen Sie den jeweiligen Tatbestand, statt allein auf den gewerblichen Status des Käufers abzustellen (§ 9).
Wer die Produkte abgeben darf
Produkte nach § 10 Abs. 1 darf nur eine im Betrieb beschäftigte, nach § 13 sachkundige Person abgeben (§ 11 Abs. 1).
Ein Zertifikat irgendwo im Unternehmen genügt nicht.
Die abgebende Person muss außerdem die zulässige Verwenderkategorie und die beabsichtigte bestimmungsgemäße, sachgerechte Verwendung prüfen. § 11 lässt hierfür Kenntnis, Bestätigung oder geeignete Unterlagen zu. Er verlangt damit nicht bei jeder Transaktion denselben schriftlichen Nachweis (§ 11 Abs. 2 Nr. 1).
Die Gesprächspflicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 bezieht sich ausdrücklich auf Produkte nach § 10 Abs. 1 Nr. 2. Allein daraus folgt kein Pflichtgespräch für jedes Produkt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1. Für Produkte der Produktarten 7, 8 und 10 außerhalb von § 10 Abs. 1 gilt die Gesprächspflicht nach § 10 Abs. 2. Die genannten Ausnahmen bleiben zu beachten (§ 11, § 10).
Das erforderliche Gespräch behandelt Prävention und risikoarme Alternativen. Hinzu kommen sachgerechte Anwendung, Beschränkungen, Risiken und Risikominderung, Schutzmaßnahmen auch beim Verschütten oder Freisetzen sowie Lagerung und Entsorgung. Weitergehende Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben bestehen (§ 11).
Welche Sachkunde für die Abgabe zählt
§ 13 ChemBiozidDV nennt mehrere Qualifikationswege. Nicht jedes Zertifikat mit der Bezeichnung "Biozid-Sachkunde" deckt deshalb jede Produktart ab. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Wegs (§ 13):
- Sachkunde nach den dort bezeichneten Anforderungen des § 11 ChemVerbotsV, soweit sie auch die Abgabe von Biozidprodukten umfasst.
- Die bezeichnete Pflanzenschutz-Sachkunde mit zusätzlicher Biozid-Fortbildung innerhalb des gesetzlich verwiesenen Zeitraums.
- Sachkunde nach § 15c Abs. 3 und Anhang I Nr. 4.4 GefStoffV, soweit sie die betreffende Produktart abdeckt.
Für den ChemVerbotsV-Weg gelten eigene Fortbildungsanforderungen. Liegt die Prüfung oder gleichgestellte Qualifikation mehr als sechs Jahre zurück, verlangt § 11 Abs. 1 Nr. 2 eine anerkannte Fortbildung. Möglich sind eine eintägige Fortbildung innerhalb der letzten sechs Jahre oder eine halbtägige innerhalb der letzten drei Jahre (§ 11 ChemVerbotsV).
Bei der Suche nach "Biozid Schulung online" sollten Sie daher zuerst den benötigten Qualifikationsweg bestimmen. Prüfen Sie anschließend, ob der konkrete Kurs dessen Anerkennungsanforderungen erfüllt und die betroffenen Produkte abdeckt. Der Onlineunterricht allein sagt darüber nichts aus. Für EU- oder EWR-Nachweise setzt § 13 Abs. 2 eine behördliche Feststellung der Gleichwertigkeit voraus (§ 13 ChemBiozidDV).
Was im Onlinehandel vor Vertragsschluss passieren muss
Im Online- und Versandhandel müssen technische oder organisatorische Maßnahmen die erforderliche Prüfung und das erforderliche Gespräch vor Vertragsschluss gewährleisten. § 12 verweist dafür auf § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2. Die jeweiligen Anwendungsbereiche und Ausnahmen gelten weiter, es gibt keine pauschale Telefonpflicht bei jedem Biozidkauf (§ 12).
Für das Gespräch nennt die Vorschrift nachweisbare fernmündliche Kommunikation oder Videoübertragung durch eine sachkundige Person. Eine Checkbox, ein schriftlicher Hinweis oder ein voraufgezeichnetes Video allein ersetzt diese Gesprächsform nicht, und Beratung erst vor dem Versand kommt zu spät, wenn der Kaufvertrag bereits geschlossen ist (§ 12).
Prüfen Sie deshalb, wann Ihr Shop den Vertrag schließt und wo die erforderliche sachkundige Kommunikation davor stattfindet. Aus § 12 folgt jedoch weder eine Pflicht zur Audio- oder Videoaufnahme noch eine feste Aufbewahrungsfrist. "Nachweisbar" ist keine Vorgabe, jedes Gespräch aufzuzeichnen (§ 12).
Verwender-Sachkunde ist eine eigene Prüfung
Die Qualifikation für die Abgabe beantwortet nicht automatisch, wer das Produkt anwenden darf. Für die Verwender-Sachkunde ist insbesondere § 15c GefStoffV relevant. Er erfasst bestimmte gefährlich eingestufte Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 sowie Produkte für die zulassungsbedingte Kategorie "geschulter berufsmäßiger Verwender" (§ 15c).
Zu den erfassten Einstufungen zählen akute Toxizität der Kategorien 1 bis 3 und CMR der Kategorien 1A oder 1B. Hinzu kommt spezifische Zielorgantoxizität der Kategorie 1 bei einmaliger oder wiederholter Exposition. Nicht jede berufliche Biozidanwendung löst deshalb dieselbe Sachkundepflicht aus (§ 15c Abs. 1).
Absatz 3 verlangt verwendungsbezogene Sachkunde. Absatz 4 erlaubt stattdessen eine verwendungsbezogene Unterweisung nur unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer entsprechend sachkundigen Person. Anhang I Nr. 4.4 regelt anerkannte Lehrgänge mit Prüfung und Gleichstellungen. Dort sind auch die sechsjährige Gültigkeit und Verlängerungen durch anerkannte Fortbildung geregelt (§ 15c, Anhang I).
Für bestimmte Übergangsfälle nennt § 25 den 28. Juli 2027. Das betrifft unter anderem Tätigkeiten, die bis 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnten, und die erste Fortbildung bestimmter anerkannter oder gleichgestellter Nachweise. Der Termin befreit nicht sämtliche Anwender bis 2027 von der Sachkunde (§ 25 Abs. 2 und 7).
Kennzeichnung und Werbung für Biozide unterscheiden
Bei der Kennzeichnung von Bioziden sind nationale Registriernummer und europarechtliche Zulassungsnummer auseinanderzuhalten. § 3 ChemBiozidDV betrifft Produkte unter § 28 Abs. 8 Satz 1 ChemG. Für diese muss die Registriernummer auf dem Produkt und im Online- oder Versandangebot stehen. Das ist keine allgemeine Registriernummernpflicht für sämtliche Biozidprodukte (§ 3).
Artikel 69 der EU-Biozidverordnung regelt Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Absatz 2 Buchstabe c nennt die zugeteilte Zulassungsnummer. Eine nationale Registriernummer ist daher nicht mit dieser Zulassungsnummer gleichzusetzen (Artikel 69).
Auf Etiketten sind irreführende Angaben und unter anderem Bezeichnungen wie "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich" und "tierfreundlich" verboten. Artikel 72 enthält entsprechende Werbebeschränkungen, einschließlich der Angabe "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial". Ähnliche Hinweise können ebenfalls erfasst sein. Die bloße Wahl eines anderen Wortes löst das Problem nicht (Artikel 69 und 72).
Die häufig gesuchte Formulierung "Biozidprodukte vorsichtig verwenden" gehört zum Werbewarnhinweis. Eine freie Wendung wie "biozide sicher verwenden" ersetzt diesen Satz nicht. Die vorgeschriebenen Warnsätze müssen nach Artikel 72 deutlich von der eigentlichen Werbung abgehoben und gut lesbar sein. Übernehmen Sie den vollständigen verbindlichen Wortlaut aus der amtlichen BAuA-Information zu Kennzeichnung und Werbung. Artikel 72 Abs. 2 erlaubt einen eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart anstelle des Wortes "Biozidprodukte" (Artikel 72).
Prüfreihenfolge für Händler und Produktverantwortliche
Arbeiten Sie für jedes Sortiment mit einer konkreten Produktzuordnung. Eine gemeinsame Bezeichnung wie "Schädlingsmittel" ersetzt die Prüfung von Produktart, Zulassung und Verwenderkreis nicht (§§ 9 und 10). Als Arbeitsfolge bietet sich an:
- Zulassung, Kennzeichnung und zulässige Verwenderkategorie prüfen.
- Produktart bestimmen und den passenden Tatbestand des § 10 zuordnen.
- Zugriffsverbot, Prüfung und Gesprächspflicht samt jeweiliger Ausnahme getrennt erfassen.
- Qualifikation der abgebenden Person und nötige Fortbildungen abgleichen.
- Im Shop die erforderlichen Schritte vor Vertragsschluss einbauen.
- Nummernangaben, Etikett und Werbung anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage prüfen.
Diese Arbeitsfolge strukturiert die genannten Prüfungen. Sie ersetzt keine vollständige Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines einzelnen Produkts. RegAffairs AI zeigt die Rechtsquellen zur Frage welche Regeln beim Verkauf von Biozidprodukten in Deutschland gelten.
Für Anerkennungsfragen und Grenzfälle ist die zuständige Landesbehörde der Ansprechpartner. Die BAuA nennt die Landesbehörden als zuständige Vollzugsbehörden für die Abgabevorschriften (BAuA zu Abgaberegelungen).