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Guide · 2026-10-31 · 6 min

Die ChemRRV verbietet und beschränkt Stoffe in der Schweiz

Die ChemRRV verbietet oder beschränkt gefährliche Stoffe in der Schweiz. Massgeblich sind der passende Anhang und die Bedingungen der Verwendung.

Die ChemRRV ist die Schweizer Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81: Sie verbietet oder beschränkt den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen. Ob eine konkrete Tätigkeit zulässig bleibt, richtet sich nach dem einschlägigen Anhang, seinen Ausnahmen und Übergangsfristen. Die Verordnung auf Fedlex ist dafür der Ausgangspunkt.

Für Stoffe nach Anhang 1.17 sind die Schweizer Stoffliste und die konkrete Verwendung entscheidend. Der Bezug zu REACH-Anhang XIV ersetzt die Prüfung dieser Liste nicht. Eine passende EU-Zulassung kann die Verwendung unter ihren Bedingungen ermöglichen. Dafür braucht es keinen Antrag auf Anerkennung in der Schweiz. Eine Schweizer Ausnahmebewilligung ist ein eigener Weg und deckt nur den bewilligten Umfang. Eine allgemeine Freigabe des Stoffes folgt daraus nicht.

Was die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung regelt

Artikel 3 verweist für die Verbote und Beschränkungen auf die Anhänge. Diese betreffen sowohl Stoffgruppen als auch bestimmte Produkte und Anwendungen. Wer nur nach dem Stoffnamen sucht, muss deshalb anschliessend die betroffene Tätigkeit prüfen. Massgeblich bleibt der Wortlaut der jeweiligen Anhangsbestimmung. Die folgenden Beispiele nennen nur den Anhang, keine Grenzwerte:

ThemaAnhang der ChemRRV
Asbest1.6
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen1.16
Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung1.17
Kältemittel2.10

Die Zuordnung stammt aus dem Inhaltsverzeichnis der ChemRRV. Sie ersetzt keine Prüfung der einzelnen Vorschrift. Die blosse Nennung bedeutet kein ausnahmsloses Totalverbot der ganzen Stoffgruppe.

Beginnen Sie mit einer konkreten Beschreibung: Welcher Stoff liegt vor, in welcher Zubereitung oder welchem Gegenstand, und was soll damit geschehen? Vergleichen Sie diese Angaben mit dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Prüfen Sie danach die Ausnahmen und Fristen. Für den Einzelfall gilt die auf Fedlex als in Kraft angezeigte Fassung, nicht eine bereits angezeigte spätere Fassung.

Anhang 1.17 und REACH unterscheiden

Anhang 1.17 trägt den Titel «Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006». Ziffer 1 verbietet, vorbehältlich der Ausnahmen in Ziffer 2 und in der Liste nach Ziffer 5, das Inverkehrbringen zur Verwendung der dort gelisteten Stoffe und der Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, sowie deren berufliche oder gewerbliche Verwendung. So steht es in Anhang 1.17.

Daraus lässt sich kein pauschales Verbot sämtlicher Gegenstände ableiten, die einen solchen Stoff enthalten. Aus dieser Bestimmung allein folgt auch kein allgemeines Herstellungsverbot. Bleiben Sie bei der Prüfung bei der tatsächlich geregelten Tätigkeit und Produktform.

Drei Listen dürfen dabei nicht gleichgesetzt werden: die EU-Kandidatenliste, REACH-Anhang XIV und die Schweizer Liste nach Ziffer 5. Das BAFU beschreibt die Übernahme von Stoffen, die zuvor in Anhang 3 ChemV und REACH-Anhang XIV aufgenommen wurden. Es beschreibt damit keine automatische, unveränderte Geltung jedes EU-Eintrags in der Schweiz. Die Schweizer Regelung muss gesondert geprüft werden.

Dasselbe gilt für Fristen. Die Schweizer Übergangsfrist kann laut BAFU vom EU-Ablauftermin abweichen. Übernehmen Sie deshalb keinen Termin allein aus einer EU-Stoffübersicht. Lesen Sie den Schweizer Listeneintrag samt seinen Massgaben und Übergangsfristen. Eine gemeinsame Frist für alle Stoffe gibt es für diesen Prüfweg nicht.

Wann eine EU-Zulassung relevant ist

Eine EU-Zulassung kann unter Anhang 1.17 eine Ausnahme vom Verbot begründen. Nach Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen das Inverkehrbringen und die Verwendung der Zulassung der Europäischen Kommission entsprechen. Entscheidend ist somit die konkrete zugelassene Verwendung mit ihren Bedingungen, nicht allein der Stoffname. Die Grundlage steht in Anhang 1.17.

Laut BAFU braucht es hierfür keinen Antrag auf Anerkennung bei einer Schweizer Behörde. Der Abgleich bleibt trotzdem nötig. Prüfen Sie, ob Ihre Verwendung tatsächlich abgedeckt ist und welche Bedingungen dafür gelten. Eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung erlaubt nicht automatisch jede andere Anwendung oder die Verwendung durch jedes Unternehmen.

Für Importeurinnen enthält die Vorschrift eine zusätzliche Vorgabe. Auf Verlangen der Anmeldestelle müssen sie das bei der ECHA eingereichte Zulassungsdossier vorlegen, soweit es mit zumutbarem Aufwand beschaffbar ist. Diese Pflicht steht in Ziffer 2 Absatz 3. Klären Sie deshalb auch, welche Unterlagen für Ihre Prüfung verfügbar sind.

Ausgenommen sind auch Verwendungen mit fristgerecht gestelltem, noch nicht entschiedenem EU-Zulassungsantrag. Ein beliebiger späterer Antrag ist damit nicht gleichzusetzen. Ziffer 2 enthält zudem weitere Ausnahmen, unter anderem für Arzneimittel sowie wissenschaftliche Forschung und Entwicklung. Deren Voraussetzungen müssen anhand des jeweiligen Ausnahmetatbestands geprüft werden.

Halten Sie fest, auf welche Ausnahme sich die Verwendung stützt, und legen Sie den Rechtstext oder die konkrete Zulassung neben den geprüften Verwendungszweck. Eine allgemeine Lieferantenaussage zum Stoff ersetzt diesen Abgleich nicht.

Wann eine Schweizer Ausnahmebewilligung infrage kommt

Ziffer 2 Absatz 4 ermöglicht weitere befristete Ausnahmen auf begründetes Gesuch. Zuständig ist die Anmeldestelle im Einvernehmen mit BAFU, BAG und SECO. Die Behörde vergibt dafür eine Bewilligungsnummer. Diese Möglichkeit ist in Anhang 1.17 geregelt.

Die Vorschrift verweist auf Informationen nach REACH-Artikel 62 Absätze 4 bis 6 und Voraussetzungen nach Artikel 60 Absätze 2 bis 10. Die sozioökonomische Analyse muss auf Schweizer Verhältnisse zugeschnitten sein. Auch dies steht in Ziffer 2 Absatz 4. Ein allgemeiner Hinweis auf eine EU-Anwendung ersetzt diese schweizerische Ausrichtung nicht.

Beachten Sie die Vorlaufzeit. Das Gesuch ist grundsätzlich spätestens 18 Monate vor Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist einzureichen. Eine angemessene Fristerstreckung setzt voraus, dass schon bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft gemacht wird, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht werden können. Sie ist keine jederzeit verfügbare Verlängerung. Massgeblich ist Ziffer 2 Absatz 5.

Klären Sie den Schweizer Weg deshalb früh, wenn keine passende Ausnahme oder EU-Zulassung greift. Leiten Sie aus der blossen Vorbereitung eines Gesuchs kein allgemeines Recht zur Weiterverwendung ab. Die verfahrensbezogenen Sonderregeln müssen zum konkreten Fall passen.

Was das öffentliche Bewilligungsverzeichnis belegt

Anhang 1.17 sieht ein elektronisches, öffentlich zugängliches Verzeichnis der Schweizer Ausnahmebewilligungen nach Ziffer 2 Absatz 4 vor. Die Pflicht steht in Ziffer 2 Absatz 9. Vorgeschrieben sind folgende Angaben:

  • Bewilligungsinhaberin und Bewilligungsnummer
  • Stoffname und Handelsname
  • bewilligter Verwendungszweck
  • Dauer und Nebenbestimmungen

Lesen Sie diese Angaben zusammen. Aber eine Nummer ohne Verwendungszweck sagt noch nicht, ob eine geplante Anwendung abgedeckt ist. Ebenso wenig genügt der Stoffname, wenn die Bewilligung zeitlich begrenzt ist oder Nebenbestimmungen enthält.

Das Verzeichnis betrifft Schweizer Ausnahmebewilligungen. Es ist kein vollständiger Katalog sämtlicher EU-Zulassungen. Auch das Meldungsverzeichnis nach Ziffer 3 Absatz 2 ist davon zu unterscheiden. Die unterschiedlichen Funktionen ergeben sich aus Anhang 1.17.

Verwechseln Sie eine stoff- und verwendungsbezogene Ausnahmebewilligung ausserdem nicht mit einer Fachbewilligung für Personen oder einer Anwendungsbewilligung. Für die hier behandelte Ausnahme ist die Zuordnung zu Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4 entscheidend.

Wenden Sie sich für den Zugang zur einschlägigen Bewilligungsinformation an die Anmeldestelle. Ziehen Sie für Ihre Verwendung die konkrete Bewilligung mit ihren Bedingungen heran.

Ein allgemeiner Registerhinweis genügt dafür nicht.

Prüfweg für Unternehmen

Die folgende Arbeitshilfe ordnet die Prüfung. Sie ist keine vollständige Liste aller gesetzlichen Pflichten.

  1. Klären Sie die Stoffidentität und die Zusammensetzung der Zubereitung beziehungsweise des Gegenstands. Beschreiben Sie die geplante Tätigkeit so konkret wie möglich.
  2. Suchen Sie die einschlägigen Anhänge der ChemRRV. Lesen Sie den geregelten Anwendungsbereich und die dazugehörigen Ausnahmen, nicht nur die Überschrift.
  3. Prüfen Sie bei Anhang 1.17 den Schweizer Eintrag nach Ziffer 5 samt Frist, Massgaben und Ausnahmen. Übernehmen Sie weder die Listung noch die Frist ungeprüft aus EU-Unterlagen.
  4. Gleichen Sie eine EU-Zulassung mit Ihrer Verwendung und ihren Bedingungen ab. Prüfen Sie bei anderen Ausnahmen die jeweiligen Voraussetzungen im Verordnungstext.
  5. Prüfen Sie bei einer Schweizer Bewilligung den Verwendungszweck, die Gültigkeit und die Nebenbestimmungen. Planen Sie ein nötiges Gesuch anhand der Schweizer Übergangsfrist.

RegAffairs AI bietet zur Frage «Was verbietet die ChemRRV in der Schweiz?» eine Antwort mit Quellenverweisen. Für die betriebliche Entscheidung bleiben der einschlägige ChemRRV-Anhang und die Bedingungen einer anwendbaren Zulassung oder Bewilligung massgeblich.

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