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Guide · 2026-10-23 · 4 min

Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV mit Muster und Vorlage

Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV braucht fünf Pflichtangaben. Was hinein muss, wer es sehen darf und wo es kostenlose Vorlagen gibt.

Gefahrstoffverzeichnis mit Pflichtangaben und Vorlagen

Das Gefahrstoffverzeichnis ist die Liste der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe, die jeder Arbeitgeber nach § 6 Abs. 12 GefStoffV führen muss, außer wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden. Mindestens fünf Angaben gehören hinein: Bezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, Mengenbereiche, Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition und einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.

In der Praxis heißt es auch Gefahrstoffkataster oder Gefahrstoffliste. Gemeint ist dasselbe. Laut TRGS 400 Nr. 5.8 soll es einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geben.

Die fünf Pflichtangaben

Die Änderung vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) hat den Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt als Nr. 5 ergänzt. Ältere Muster haben dafür nicht immer eine eigene Spalte.

PflichtangabeWas eintragenQuelle
1. BezeichnungProdukt- oder HandelsnameSicherheitsdatenblatt
2. Einstufung oder gefährliche EigenschaftenGefahrenklasse, Kategorie, H-Sätze, ggf. EUH-Sätze nach CLP, oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zum Gefahrstoff machenSicherheitsdatenblatt
3. Mengenbereicheim Betrieb verwendete Mengenbereichebetriebliche Angabe
4. Arbeitsbereichewo Beschäftigte exponiert sein könnenbetriebliche Angabe
5. Verweis auf das SDBVerweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt, etwa Ablageort oder Linkeigene Ablage

Ein Piktogramm und ein paar H-Sätze decken Nr. 2 nicht. TRGS 400 Nr. 5.8 Abs. 3 verlangt Gefahrenklasse, Kategorie und Gefahrenhinweise (H-Sätze, ggf. EUH-Sätze), oder die sonstigen Eigenschaften, die den Stoff zum Gefahrstoff machen.

Und denken Sie an Stoffe, die erst bei der Arbeit entstehen. Das IFA nennt Gefahrstoffe aus Schleifen oder Verbrennen und nicht eingestufte Arbeitsstoffe mit anderen Gefahren, etwa erstickende Gase. Deshalb heißt das Formular bei manchen Berufsgenossenschaften Arbeitsstoff- und Gefahrstoff-Verzeichnis.

Wann die Pflicht entfällt

Werden nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt, gilt die Pflicht nicht (§ 6 Abs. 12 Satz 3). Ob die Gefährdung gering ist, ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 13: gefährliche Eigenschaften, geringe Stoffmenge, eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition und die Arbeitsbedingungen insgesamt. Die Maßnahmen nach § 8 müssen ausreichen.

Wer Einsicht bekommt

Die Angaben Nr. 1, 2, 4 und 5 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein (§ 6 Abs. 12 Satz 4). Die Mengenbereiche nicht. Die TRGS 400 von 2017 nennt noch "Ziffer 1, 2 und 4 sowie die Sicherheitsdatenblätter". Es gilt der Verordnungstext.

Aktuell halten, Papier oder elektronisch

Eine feste Frist wie jährlich gibt es nicht. Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten (TRGS 400 Nr. 5.8 Abs. 2). Erstmals im Unternehmen verwendete Gefahrstoffe sind laut IFA unverzüglich aufzunehmen.

Typische Anlässe, das Verzeichnis mitzuprüfen, sind ein neuer Gefahrstoff, geänderte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, neue Erkenntnisse zu gefährlichen Eigenschaften (geänderte Einstufung, neues Sicherheitsdatenblatt) und neue oder geänderte Grenzwerte (TRGS 400 Nr. 4.3). Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und nach maßgeblichen Veränderungen umgehend zu aktualisieren (§ 6 Abs. 10 GefStoffV).

Die Form ist frei: Sie führen es auf Papier oder elektronisch und gliedern es nach der Organisationsstruktur des Betriebs (TRGS 400 Nr. 5.8). Das Verzeichnis kann Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sein. Eine Aufbewahrungsfrist nennt § 6 GefStoffV für das Gefahrstoffverzeichnis nicht.

Muster und Vorlagen für das Gefahrstoffverzeichnis (Word, Excel, PDF)

Ein amtliches Pflichtformular gibt es nicht. Wer ein Gefahrstoffverzeichnis erstellen will, findet Vorlagen, meist kostenlos, bei den Unfallversicherungsträgern:

Software für das Gefahrstoffmanagement gibt es bei GisChem von BG RCI und BGHM, als Online-Modul, nutzbar anonym oder mit Registrierung (Anleitung als PDF). Die BG BAU bietet WINGIS/myWINGIS an, mit Export als PDF, Word oder Excel.

Lager und Apotheke

Für Lager verlangt TRGS 510 Nr. 4.1 (Ausgabe Dezember 2020) zusätzlich die Angabe des Lagerbereichs. Für Notfälle soll das Verzeichnis außerhalb des Lagers verfügbar sein. Ein Lagerplan mit Lagerklassen und Lagermengen kann sinnvoll sein.

In der Apotheke müssen Fertigarzneimittel, die ungeöffnet in der Originalverpackung an Kunden gehen, nicht ins Verzeichnis (BGW-FAQ). Werden sie für Rezepturen oder Defekturen verwendet, kann eine Aufnahme nötig sein. Laut DGUV Information 213-032 reicht das Warenverzeichnis, wenn es die gefahrstoffrechtlich geforderten Informationen enthält (TRGS 525). Die BGW beschreibt den Umgang in den Sicheren Seiten für Apotheken (Stand Januar 2025).

Bußgeld und Abgrenzung zum Expositionsverzeichnis

Wer das Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV). Nach § 26 Abs. 3 ChemG liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro.

Das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV ist ein anderes Verzeichnis. Es erfasst Beschäftigte bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Gesundheitsgefährdung ergibt. Einzutragen sind die Tätigkeit sowie Höhe und Dauer der Exposition. Nach Ende der Exposition ist es 40 Jahre aufzubewahren bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen und fünf Jahre bei reproduktionstoxischen Stoffen. Der alte § 14 Abs. 3 ist weggefallen.

RegAffairs AI beantwortet die Pflichtangaben zum Gefahrstoffverzeichnis mit Quellen zur GefStoffV und den TRGS. Die hier zitierte TRGS 400 hat die Ausgabe Juli 2017, Fassung vom 8. September 2017. Prüfen Sie die aktuelle TRGS 400 und die TRGS 510 auf baua.de.