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Guide · 2026-10-28 · 6 min

PflSchG und Pflanzenschutzgesetz für Anwendung und Handel

PflSchG steht für Pflanzenschutzgesetz. Es regelt Sachkunde, Anwendung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln. Die Länder überwachen die Einhaltung.

PflSchG ist die Abkürzung für das Pflanzenschutzgesetz, das in Deutschland das EU-Pflanzenschutzmittelrecht ergänzt. Es regelt unter anderem Sachkunde, Anwendung, Abgabe und Überwachung von Pflanzenschutzmitteln. Den vollständigen Text finden Sie bei Gesetze im Internet.

Für einen konkreten Einsatz reicht der Blick ins Gesetz allein nicht. Zusätzlich gelten die Produktzulassung, ihre Anwendungsbestimmungen und die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Ein zugelassenes Mittel darf deshalb nicht automatisch auf jeder Fläche eingesetzt werden. Gerade bei befestigten Freilandflächen setzt § 12 PflSchG eine eigene Grenze.

Wie PflSchG, EU-Recht und Anwendungsverordnung zusammenwirken

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bildet den europäischen Rahmen. Sie regelt insbesondere die Wirkstoffgenehmigung sowie Zulassung, Inverkehrbringen, Verwendung und Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln. Die EUR-Lex-Konsolidierung trägt den Stand 16. Juni 2026. Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung bleiben dabei verschiedene Verfahren.

Das deutsche Pflanzenschutzgesetz ergänzt diesen Rahmen. Zu seinen Zwecken gehören der Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie die Abwehr pflanzenschutzbedingter Gefahren. Dabei geht es um Menschen, Tiere und den Naturhaushalt. Außerdem dient das Gesetz der Durchführung des EU-Rechts, wie § 1 PflSchG festlegt.

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, kurz PflSchAnwV, ergänzt stoff- und situationsbezogene Verbote und Beschränkungen. Zuletzt geändert wurde sie durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2024. Ihre Anlagen ersetzen keine Produktzulassung. Wer nach „Pflanzenschutzverordnung“ oder „Pflanzenschutzmittelverordnung“ sucht, sollte den genauen Titel prüfen. PflSchG und PflSchAnwV sind verschiedene Rechtsakte.

Welche Pflichten für Anwender gelten

Nach § 3 PflSchG darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis erfolgen. Dazu gehören die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Hinzu kommen Schutzmaßnahmen gegen Risiken aus Anwendung, Lagerung und sonstigem Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.

§ 9 PflSchG verlangt grundsätzlich einen behördlichen Sachkundenachweis für die Anwendung. Die Pflicht erfasst auch Beratung sowie bestimmte Aufsichts- und Anleitungstätigkeiten. Sachkundige müssen innerhalb eines Dreijahreszeitraums eine anerkannte Fort- oder Weiterbildung besuchen.

Das Gesetz enthält Ausnahmen. Dazu gehört insbesondere die Anwendung von Mitteln für nichtberufliche Anwender im Haus- und Kleingarten. Diese Ausnahme betrifft die Anwendung. Sie lässt sich nicht auf das Inverkehrbringen über das Internet übertragen, das § 9 ausdrücklich auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten erfasst.

Was § 12 Pflanzenschutzgesetz für den Einsatz verlangt

Nach § 12 Absatz 1 PflSchG dürfen grundsätzlich nur zugelassene Mittel angewendet werden, deren Zulassung nicht ruht. Der Einsatz muss im festgesetzten Anwendungsgebiet und nach den geltenden Anwendungsbestimmungen erfolgen. Die Zulassung eines Mittels ist somit keine allgemeine Freigabe für andere Einsatzzwecke.

Die Absätze 4 bis 6 enthalten Sonderfälle und Abweichungen. Dazu zählen etwa Grundstoffe, Notfall- und Versuchsgenehmigungen sowie behördlich genehmigte zusätzliche Anwendungsgebiete. Eine Abweichung braucht die passende Rechtsgrundlage. Sie folgt nicht schon daraus, dass ein vergleichbares Mittel zugelassen ist oder der Anwender einen Sachkundenachweis besitzt. Maßgeblich bleibt der jeweilige Fall nach § 12.

Für Mittel zur beruflichen Anwendung und für die Anwendung im Haus- und Kleingarten enthält Absatz 3 weitere Anforderungen. Prüfen Sie dabei sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch die Eignung des Produkts. Die Ausnahme vom Sachkundenachweis für bestimmte Hausgartenanwendungen bedeutet daher keine Freigabe jedes Produkts, wie §§ 9 und 12 zeigen.

Auch das Gerät ist eine eigene Prüfung. Nach § 16 PflSchG müssen Geräte vermeidbare schädliche beziehungsweise nicht vertretbare Auswirkungen ausschließen. Eine CE-Kennzeichnung begründet eine gesetzliche Vermutung, befreit aber nicht von besonderen zulassungsbezogenen Geräteanforderungen.

Warum befestigte Freilandflächen eine eigene Prüfung brauchen

§ 12 Absatz 2 PflSchG verbietet die Anwendung auf befestigten Freilandflächen. Das Verbot gilt außerdem für andere Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Ebenso erfasst es die Anwendung in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern.

Privates Eigentum schafft keine Ausnahme.

Und ein Sachkundenachweis hebt das Flächenverbot nicht auf. Die zuständige Behörde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahme für zugelassene Mittel genehmigen. Ohne eine solche Grundlage reicht die Produktzulassung für diese Flächen nicht aus, so § 12 Absatz 2.

Für bestimmte Mittel reicht diese Flächenfrage bis in den Verkauf hinein. Bei vorgesehener Nichtkulturlandanwendung knüpft § 3a PflSchAnwV die Abgabe der in Anlage 4 erfassten Mittel an die Vorlage der Ausnahmegenehmigung. Diese Regel gilt für die dort erfassten Fälle, nicht pauschal für jeden Verkauf von Pflanzenschutzmitteln. Die Einzelheiten stehen in der PflSchAnwV.

Was Händler und Onlineanbieter beachten müssen

§ 23 PflSchG regelt die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln. Mittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur an Erwerber mit Sachkundenachweis abgegeben werden. Der Abgeber muss sich den Nachweis in geeigneter Weise vorlegen lassen. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das erfasst alle Pflanzenschutzmittel, auch Mittel für nichtberufliche Anwender. Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten außerdem die Vorschriften über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen entsprechend, die auf Grund von § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind.

Das Selbstbedienungsverbot sperrt den Onlinehandel nicht. Im Versandhandel müssen die vorgeschriebenen Informationen aber bereits vor der Abgabe übermittelt oder bereitgestellt werden. Dazu gehören Hinweise zur sachgerechten Anwendung sowie zu Verboten und Beschränkungen. Nichtberufliche Anwender erhalten zusätzliche Risikoinformationen nach § 23 Absätze 3 und 4. Die Sachkundepflichten des Anbieters nach § 9 bleiben daneben bestehen.

Vor Aufnahme der von § 24 PflSchG erfassten Handels- und Einfuhrtätigkeiten ist außerdem eine Anzeige erforderlich. Ansprechpartner ist grundsätzlich die zuständige Behörde. Nur für die in Absatz 2 erfassten Vermittler und Hilfsleistenden ist das BVL die Anzeigestelle. Eine pauschale Weiterleitung aller Handelsanzeigen an das BVL wäre deshalb falsch.

Welche zusätzlichen Verbote die PflSchAnwV enthält

Die Anlagen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung müssen zusammen mit den jeweiligen Vorschriften gelesen werden. Sie unterscheiden vollständige Verbote von eingeschränkten Anwendungen:

VorschriftBedeutung für die Prüfung
§ 1 und Anlage 1Vollständige Anwendungsverbote
§ 2 und Anlage 2Anwendung nur im dort erlaubten Umfang
§ 3 und Anlage 3Weitere Beschränkungen, unter anderem in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
§ 3bBesondere Bedingungen und Verbote für glyphosathaltige Mittel
§§ 4 und 4aZusätzliche Regeln für Schutzgebiete und Gewässer

Aus § 3b folgt kein pauschales deutsches Glyphosat-Totalverbot. Entscheidend sind die dort geregelten Bedingungen und Verbote. Auch bei Gewässern genügt eine losgelöste Abstandszahl nicht: Prüfen Sie die einschlägige Vorschrift einschließlich ihrer Ausnahmen in der PflSchAnwV.

Wer die Einhaltung kontrolliert

Durchführung und Überwachung sind nach § 59 PflSchG grundsätzlich Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Absatz 2 nennt ausdrücklich die Überwachung von Verkehr und Anwendung. Suchen nach dem Pflanzenschutzgesetz in Hessen, Bayern, Baden-Württemberg oder NRW führen zu diesem Bundesgesetz. Landesspezifisch ist vor allem die zuständige Stelle.

Die Organisation unterscheidet sich je nach Land. In Nordrhein-Westfalen nennt die Landwirtschaftskammer NRW ihren Direktor als Landesbeauftragten und Landesoberbehörde. Dieses Modell lässt sich nicht ohne Prüfung auf andere Länder übertragen.

Das BVL beschreibt das Pflanzenschutz-Kontrollprogramm als risikoorientierte Länderüberwachung nach abgestimmten Standards. Es unterstützt und koordiniert, unter anderem durch Laboruntersuchungen. Die beim BVL angesiedelte, länderfinanzierte ZOPf identifiziert und dokumentiert auffällige Internetangebote. Über weitere Maßnahmen entscheiden die zuständigen Behörden. Die BVL-Übersicht listet den Jahresbericht 2025 als jüngste Ausgabe.

Welche Folgen Verstöße haben können

Nach § 60 PflSchG kann die Behörde Maßnahmen gegen festgestellte oder künftige Verstöße anordnen. Dazu gehören Anwendungs- und Verkehrsverbote. Die Befugnis beschränkt sich also nicht auf ein späteres Bußgeld.

§ 68 PflSchG erfasst unter anderem bestimmte Sachkunde-, Anwendungs- und Abgabeverstöße als Ordnungswidrigkeiten. Je nach Tatbestand beträgt die gesetzliche Bußgeldhöchstgrenze 50.000 oder 10.000 Euro. Das sind Höchstgrenzen, keine Standardbußgelder. Daneben enthält § 69 gesonderte Straftatbestände. Nicht jeder Verstoß ist eine Straftat.

Wo Sie Gesetzestext und PDF finden

Gesetze im Internet bietet den konsolidierten Gesetzestext und ein Pflanzenschutzgesetz-PDF. Die Kopfzeile nennt als letzte Änderung Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 350. Die konsolidierte Fassung ist eine nichtamtliche Lesefassung, nicht das Bundesgesetzblatt. Verbindlich sind die jeweiligen Verkündungen.

Für die betriebliche Prüfung sollten Sie Produktzulassung und Anwendungsbestimmungen, die Fläche, den Sachkundenachweis und die zusätzlichen Anwendungsverbote getrennt abgleichen, einschließlich der Frage, ob die Fläche in einem Schutzgebiet liegt. Diese Anforderungen ergeben sich aus PflSchG und PflSchAnwV.

RegAffairs AI beantwortet die Frage zu Handel, Anwendung und Kontrollen in einer öffentlichen Unterhaltung. Für konkrete Genehmigungs- und Kontrollverfahren bleibt die nach Landesrecht zuständige Behörde der Ansprechpartner nach § 59 PflSchG.