REGAFFAIRS AI
Guide · 2026-10-20 · 5 min

Was ist PRTR? Berichtspflicht, Schwellenwerte und thru.de

PRTR ist das Schadstoffregister der EU. Wer nach der E-PRTR-Verordnung berichten muss, welche Schwellenwerte gelten und wie Sie Daten auf thru.de finden.

PRTR: das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

PRTR steht für Pollutant Release and Transfer Register, auf Deutsch Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister. Meldepflichtige Betriebe melden dort jährlich Schadstofffreisetzungen in Luft, Wasser und Boden sowie Verbringungen von Abfällen und von Schadstoffen im Abwasser außerhalb des Standorts (E-PRTR-Verordnung). Die Daten veröffentlicht das Umweltbundesamt (UBA) auf thru.de. In Deutschland übermitteln Betreiber ihre Daten über BUBE-Online bis zum 30. April des Folgejahres. Für das Berichtsjahr 2024 haben 5.257 Betriebe gemeldet.

Die E-PRTR-Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Rechtsgrundlage ist die E-PRTR-Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006. Sie schafft ein EU-weites Register und setzt das UNECE-PRTR-Protokoll um.

Ob ein Betrieb berichten muss, prüfen Sie in zwei Schritten (Art. 5 Abs. 1):

  1. Der Betrieb führt eine Tätigkeit aus Anhang I aus. Hat sie eine Kapazitätsschwelle, muss er darüber liegen.
  2. Er meldet dann jede Datenart, deren Mengenschwelle überschritten ist.

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Hohe Emissionen allein begründen keine E-PRTR-Pflicht. Entscheidend sind auch Tätigkeit und gegebenenfalls Kapazitätsschwelle aus Anhang I.

Anhang I umfasst 9 Branchen, laut EU-Leitfaden 65 Tätigkeiten. Beispiele aus Anhang I sind Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit mehr als 50 MW Feuerungswärmeleistung sowie kommunale Kläranlagen mit mehr als 100.000 Einwohnerwerten. Bei der Intensivhaltung gelten mehr als 40.000 Geflügelplätze, mehr als 2.000 Mastschweineplätze oder mehr als 750 Sauenplätze. Ein Sternchen bedeutet: keine Kapazitätsschwelle. Die Mengenschwellen für Freisetzungen und Verbringungen gelten trotzdem.

Schwellenwerte für Freisetzungen und Verbringungen

Anhang II nennt 91 Schadstoffe mit Schwellenwerten in kg pro Jahr, getrennt für Luft, Wasser und Boden. Ein Strich in einer Spalte heißt, dass für dieses Medium keine Meldung nötig ist. Einige Beispiele:

SchadstoffLuft (kg/a)Wasser (kg/a)Boden (kg/a)
CO2100.000.000--
NOx100.000--
SOx150.000--
NMVOC100.000--
PM1050.000--
Quecksilber1011
PCDD + PCDF (als Teq)0,00010,00010,0001

Gemeldet wird die Gesamtmenge aus allen Tätigkeiten, einschließlich unfallbedingter und nicht routinemäßiger Freisetzungen (Art. 5 Abs. 2).

Für Abfälle gilt nach Art. 5 und 6: Meldepflichtig ist die Verbringung von mehr als 2 t gefährlichen Abfällen oder mehr als 2.000 t nicht gefährlichen Abfällen pro Jahr, zur Verwertung (R) oder Beseitigung (D). Genau 2 t lösen die Pflicht also noch nicht aus. Abfall, der in die Bodenbehandlung oder in die Verpressung geht, meldet nur der Erzeuger, und zwar als Freisetzung in den Boden.

Schadstoffe im Abwasser, das zur Behandlung den Standort verlässt, sind nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c zu melden, sobald der Wasserschwellenwert des jeweiligen Stoffs überschritten ist. Für TOC und Gesamtstickstoff liegt er zum Beispiel bei jeweils 50.000 kg pro Jahr (Anhang II).

Zu jedem Wert geben Sie an, ob er gemessen, berechnet oder geschätzt wurde (M, C oder E). Bei Messungen und Berechnungen ist auch die Methode anzugeben (Art. 5 Abs. 1). Die Grunddaten müssen nach Art. 5 Abs. 5 fünf Jahre ab Ende des Berichtsjahres für die Behörde verfügbar bleiben.

PRTR-Bericht, SchadRegProtAG und BUBE-Online

Das SchadRegProtAG vom 6. Juni 2007 führt die EU-Verordnung in Deutschland aus. Zuletzt geändert wurde es am 9. Dezember 2020. Ein häufiger Irrtum: Das Gesetz schafft keine eigene Berichtspflicht. Die Pflicht kommt aus Art. 5 der E-PRTR-Verordnung. Das Gesetz regelt Zuständigkeiten, Verfahren, Vertraulichkeit und Bußgelder, so der nationale Umsetzungsbericht des UBA. Zur Meldung verpflichtet ist der Betreiber, nicht der Eigentümer.

Die wichtigsten Fristen und Regeln aus dem SchadRegProtAG:

  • § 3: Betreiber melden elektronisch an die zuständige Landesbehörde, bis zum 30. April des Folgejahres.
  • Auf Antrag kann die Behörde die Frist bis zum 31. Mai verlängern. Der Antrag muss bis zum 31. März gestellt sein.
  • § 5: Die Länder geben die Daten an das UBA weiter, Verwaltungsdaten bis 31. August, thematische Daten bis 31. Oktober.
  • § 7: Wer nicht, falsch, unvollständig oder zu spät meldet oder die Daten nicht bereithält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 Euro.

Der 31. Mai ist also keine allgemeine Frist. Eine Verlängerung gilt nur, wenn Ihre Behörde sie auf Antrag gewährt.

Gemeldet wird über BUBE-Online. Den Login erhalten Betreiber von der zuständigen Landesbehörde. Die Behörde prüft die Daten und leitet sie an das UBA weiter. Betreiber können Daten als vertraulich kennzeichnen. Laut UBA-Umsetzungsbericht gilt das nicht für Freisetzungsdaten, wenn die Vertraulichkeit nur auf Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten beruht.

Einen Standort auf thru.de nachschlagen

Auf thru.de stehen die PRTR-Daten der Berichtsjahre 2007 bis 2024. Die Daten für 2024 sind seit dem 12. Dezember 2025 online. Daten für 2025 sind noch nicht veröffentlicht. Zwischen Ende des Berichtsjahres und der Veröffentlichung können bis zu 13 Monate liegen.

Für die Suche gibt es mehrere Wege (Hilfe, Anwendung):

  • Karte mit Filtern nach Jahr, Branche, PLZ, Ort oder Betriebsname
  • Umgebungssuche im Umkreis eines Ortes
  • Detailsuche, die Schadstoff, Branche und weitere Kriterien kombiniert
  • "Emissionen kompakt"

Ergebnisse lassen sich als PDF oder Excel exportieren. Den kompletten Datensatz gibt es unter Downloads, seit dem 9. Februar 2026 auch als SQLite-Datenbank. Ein Beispiel aus diesem Export: Airbus Operations GmbH in Hamburg meldete für 2024 157.000 kg NMVOC in die Luft (2023: 135.000 kg), Tätigkeit 9(c), Methode berechnet.

Für EU-weite Vergleiche nutzen Sie das European Industrial Emissions Portal von EEA und Kommission, mit Karte, Dashboards und komplettem Download. Das UBA übermittelt die deutschen Daten an die Kommission, die sie dort veröffentlicht (FAQ).

Verordnung (EU) 2024/1244 ersetzt E-PRTR ab 2028

Die Verordnung (EU) 2024/1244 über das Industrieemissionsportal ist seit dem 22. Mai 2024 in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2028. Zum selben Datum hebt sie die E-PRTR-Verordnung auf. Für das Berichtsjahr 2026 gilt die alte Verordnung noch (Art. 21). Das erste Bezugsjahr nach neuem Recht ist 2027, gemeldet wird es 2028 (Leitfaden der Kommission C/2025/6534).

Die neue Verordnung sieht folgende Änderungen vor:

  • Neu zu melden sind der Verbrauch von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen sowie Kontextdaten wie Produktionsmenge und Betriebsstunden.
  • Die Tätigkeiten richten sich nach den Anhängen der Industrieemissionsrichtlinie. Neu dabei sind etwa Aquakultur und Wasserstoff aus Elektrolyse.
  • Anhang II listet 94 Schadstoffe, darunter PFOA und PFHxS.
  • Gemeldet wird laut BMUKN künftig auf Ebene der Anlage statt des Betriebs.

Für Abfallverbringungen bleiben die Schwellen bei mehr als 2 t beziehungsweise mehr als 2.000 t pro Jahr (Verordnung (EU) 2024/1244). Zwei Durchführungsbeschlüsse zur neuen Berichterstattung wurden im Juni 2026 angenommen, so thru.de. Laut UBA-Umsetzungsbericht muss das SchadRegProtAG angepasst werden. Die veröffentlichte Gesetzesfassung nennt als letzte Änderung weiterhin 2020 (Stand: 20. Oktober 2026).

Was PRTR-pflichtig ist und wie Sie einen Standort nachschlagen, steht mit Belegen auch bei RegAffairs AI.