SVHC in der Schweiz und die Pflichten zur Kandidatenliste
SVHC sind besonders besorgniserregende Stoffe. In der Schweiz löst Anhang 3 ChemV bei Gegenständen über 0,1 Gewichtsprozent Informationspflichten aus.
SVHC bedeutet "Substances of Very High Concern", auf Deutsch besonders besorgniserregende Stoffe. Wer in der Schweiz gewerblich Gegenstände mit einem Stoff aus Anhang 3 ChemV über 0,1 Gewichtsprozent abgibt, muss Informationen weitergeben. Massgebend ist die Schweizer Kandidatenliste, nicht allein ein Eintrag bei der ECHA. Die Grundlagen stehen in Art. 70 und 71 der Chemikalienverordnung.
Zu den SVHC-Eigenschaften zählen etwa krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Wirkungen. Auch persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe gehören dazu. Vergleichbar besorgniserregende Eigenschaften, etwa endokrinschädigende Wirkungen, können ebenfalls ausschlaggebend sein. Ein Stoff muss nicht alle diese Eigenschaften haben. Die Anmeldestelle Chemikalien erläutert die Kriterien.
Welche SVHC-Liste gilt in der Schweiz?
Für die Schweizer Kandidatenlisten-Pflichten zählt Anhang 3 der ChemV. Nach Art. 70 gelten Stoffe nach Art. 57 REACH als besonders besorgniserregend, wenn sie in diesem Anhang aufgeführt sind. Die ChemV mit Stand 24. April 2026 nennt die Kandidatenliste in der Fassung vom 1. September 2025 mit 247 Stoffen und Stoffgruppen. Diese Zahl bezeichnet also nicht zwingend 247 einzelne chemische Stoffe.
Die Schweizer Liste wird unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa fortlaufend aktualisiert. Eine Erweiterung der ECHA-Kandidatenliste bedeutet deshalb nicht automatisch, dass derselbe Eintrag am gleichen Tag Schweizer Pflichten auslöst. Die Informationspflicht gilt unmittelbar ab der Aufnahme in Anhang 3 ChemV, wie die Anmeldestelle festhält.
Nutzen Sie für Schweizer Pflichten die amtliche Schweizer Fundstelle und prüfen Sie dort die geltende Fassung. Eine ältere SVHC-Liste, etwa von 2023, ersetzt diese Prüfung nicht.
Wo finde ich die SVHC-Liste als Excel-Datei?
Die Behördenseite zu Gegenständen bietet unter "Dokumente" den XLSX-Anhang "Anhang 3 ChemV" an. Auch der Änderungserlass AS 2025 506 führt zum Anhang. Dort liegt der Verweis unter "Allgemeine Informationen", "Umfang der Veröffentlichung" und "Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis".
Öffnen Sie den amtlichen Anhang und prüfen Sie die Stoffidentität. Halten Sie die verwendete Listenfassung in Ihrer Prüfung fest. Verwenden Sie für die SVHC-Liste als Excel-Datei den amtlichen Download statt einer undatierten Kopie.
Wann gilt die Informationspflicht nach Art. 71 ChemV?
Die Regel betrifft die gewerbliche Abgabe von Gegenständen. Enthält ein Gegenstand einen Stoff aus Anhang 3 in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, greift Art. 71 ChemV. Der Wortlaut lautet "mehr als", nicht "ab" oder "mindestens" 0,1 Prozent. Genau 0,1 Gewichtsprozent überschreitet diese Schwelle nicht.
Weiterzugeben sind der Name des betreffenden Stoffs und alle beim Abgeber vorliegenden Informationen, die für die sichere Verwendung nötig sind. Der Stoffname allein genügt somit nicht in jedem Fall. Die Auskunft ist kostenlos. Je nach Empfänger unterscheidet sich, wann sie erfolgen muss:
| Empfänger | Weitergabe der Informationen |
|---|---|
| Berufliche Verwenderinnen und Verwender | Unaufgefordert |
| Händlerinnen und Händler | Unaufgefordert |
| Private Verwenderinnen und Verwender | Auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen |
Die 45 Tage sind keine allgemeine Antwortfrist für Geschäftskunden. Diese Unterscheidung erläutert auch die Behördenseite zu Gegenständen. Warten Sie bei beruflichen Abnehmern daher nicht erst auf eine Anfrage.
Auf welches Gewicht beziehen sich die 0,1 Prozent?
Nach der Anmeldestelle bezieht sich die massgebende Konzentration auf jedes Teil des Gegenstands. Ihre Erläuterung zu Gegenständen nennt die betroffenen Griffe eines Fahrrads als Beispiel. Hier zählt der Griff, nicht die Gesamtmasse des Fahrrads. Ein belasteter Teil lässt sich für diese Prüfung also nicht durch das Gewicht des übrigen Produkts herunterrechnen.
Bedeutet eine SVHC-Listung ein Verbot?
Eine Aufnahme in die Kandidatenliste ist kein generelles Verwendungsverbot. Die Anmeldestelle bezeichnet diese Stoffe als Kandidaten für Anhang 1.17 ChemRRV. Prüfen Sie diese zweite Liste getrennt. Für dort erfasste Stoffe gelten nach der jeweiligen Übergangsfrist grundsätzlich Verbote des Verwendens und des Inverkehrbringens zur Verwendung, mit Ausnahmen. Die Behörde erklärt dies auf ihrer Seite zu Anhang 1.17 ChemRRV.
RegAffairs AI beantwortet die Frage nach den SVHC-Pflichten in der Schweiz mit Quellenverweisen.