REGAFFAIRS AI
Guide · 2026-10-20 · 3 min

Wann wurde Asbest verboten? Das Verbot in Deutschland seit 1993

Asbest ist in Deutschland seit dem 31. Oktober 1993 verboten, EU-weit seit 2005. Was die Gefahrstoffverordnung heute bei Sanierung und Abbruch verlangt.

Wann wurde Asbest verboten?

In Deutschland sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten seit dem 31. Oktober 1993 verboten (UBA, BAuA). EU-weit gilt das Verbot seit 2005 (UBA). Für einige Produkte gab es in Deutschland noch kurze Übergangsfristen bis Ende 1994.

Das Asbestverbot von 1993 und seine Übergangsfristen

Rechtsgrundlage war die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720). Die Übergangsregeln stehen bis heute in Anhang I Nr. 3.8 der Gefahrstoffverordnung:

  • Stoffe und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden waren, durften noch bis zum 20. April 1994 in Verkehr gebracht werden. Das galt nicht für Spritzprodukte, Farben, Krokydolith und einige weitere Produkte.
  • Bestimmte Chrysotil-Produkte durften noch bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht werden, etwa Dichtungen und Zylinderkopfdichtungen sowie Reibbeläge für den industriellen Einsatz.
  • Natürliche mineralische Rohstoffe mit höchstens 0,1 % freien Asbestfasern fielen nicht unter das Verbot.

Die Verordnung von 1993 gibt es so nicht mehr. Die heutige Chemikalien-Verbotsverordnung 2017 verweist für Asbest auf REACH Anhang XVII Eintrag 6.

Spritzasbest war schon früher verboten

Spritzasbest wurde in Westdeutschland 1979 verboten, in der DDR bereits 1969 (Nationales Asbest-Profil Deutschland, BMAS). Wer nach "Asbest Verbot 1982" sucht: 1982 war nicht das Jahr des allgemeinen Asbestverbots. Damals veröffentlichte die Vorgängerin der BAuA einen Katalog mit Ersatzstoffen für Asbest (Nationales Asbest-Profil).

Das EU-weite Verbot

Die Richtlinie 1999/77/EG verpflichtete alle Mitgliedstaaten, Asbest spätestens zum 1. Januar 2005 zu verbieten. Heute steht das Verbot in REACH Anhang XVII Eintrag 6. Erfasst sind sechs Asbestfasern: Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit und Chrysotil (Weißasbest). Nach diesem Eintrag dürfen Bauteile, die schon vor dem 1. Januar 2005 eingebaut oder in Betrieb waren, bis zur Entsorgung oder bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer bleiben. Nationale Vorschriften können das einschränken. Die letzte Ausnahme, Chrysotil-Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am 13. Juli 2016 noch in Betrieb waren, lief am 1. Juli 2025 aus (Verordnung (EU) 2016/1005).

Was die Gefahrstoffverordnung seit 2024 verlangt

Asbest steckt noch in vielen Gebäuden. Seit dem 5. Dezember 2024 gelten neue Asbest-Regeln in der Gefahrstoffverordnung (BGBl. 2024 I Nr. 384).

  • Wer Bauarbeiten beauftragt, muss der Firma vorher alle verfügbaren Informationen zu bekannten oder vermuteten Schadstoffen geben. Bei Baujahren 1993 bis 1996 gehört das Datum des Baubeginns dazu, ersatzweise das Jahr (§ 5a). Das gilt auch für Privathaushalte.
  • Begann der Bau nach dem 31. Oktober 1993, darf die Firma in der Regel davon ausgehen, dass kein Asbest verbaut ist (§ 11a). Maßgeblich ist der Baubeginn, nicht die Fertigstellung.
  • Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot sind unter anderem Abbruch, Sanierung und Instandhaltung, kurz ASI-Arbeiten (§ 11). Verboten bleiben die feste Überdeckung, die Überbauung und die Aufständerung von Asbestzementdächern, von Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen und von asbesthaltigen Bodenbelägen. Ebenso verboten sind Reinigung und Beschichtung nicht vollflächig beschichteter Asbestzementdächer und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.
  • Arbeiten mit hohem Risiko brauchen eine behördliche Zulassung. Tätigkeiten mit Asbest sind grundsätzlich mindestens eine Woche vorher anzuzeigen (§ 11a).

Eine zweite Änderung trat am 20. Dezember 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 337). Abbruch mit niedrigem oder mittlerem Risiko braucht seitdem eine Genehmigung. Firmen müssen sie bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 vorweisen (§ 25).

Die Details zur Ausführung regelt die TRGS 519. Die Ausgabe von 2014 wurde zuletzt im Februar 2025 geändert und nutzt noch die alte Paragraphenzählung. Die große Überarbeitung ist nicht fertig. Das BMAS hat im Mai 2026 vorab neue Musterformulare veröffentlicht. Bei alten Paragraphenverweisen ist die aktuelle Verordnung zu prüfen.

Muss Asbest am Haus entfernt werden?

Nein, nicht generell. Für intakte Asbestzementprodukte gibt es laut UBA kein allgemeines Sanierungsgebot. Stark spröde und brüchige Platten, etwa an Dach oder Fassade, müssen jedoch entfernt werden. Für schwach gebundenen Asbest in Gebäuden gilt die Asbest-Richtlinie: Bei Dringlichkeitsstufe I ist unverzüglich zu sanieren. Die endgültige Sanierung muss spätestens nach drei Jahren beginnen.

Laut BAuA dürfen Privatleute erlaubte ASI-Arbeiten selbst machen. Wer allein im privaten Bereich arbeitet, braucht keine Sachkunde und keine Anzeige. Die Schutzmaßnahmen der TRGS 519 gelten aber weiter. Helfen Freunde oder Verwandte, wird der Auftraggeber zum Arbeitgeber mit allen Pflichten. Asbestabfall ist gefährlicher Abfall (Schlüssel 17 06 05* für Baustoffe, AVV). Wie Sie ihn abgeben, sagt Ihnen der örtliche Entsorger.

Die Antwort von RegAffairs AI auf diese Frage, mit Links zu den Originaltexten, finden Sie hier.