Pflanzenstärkungsmittel vs Pflanzenschutzmittel
Wie unterscheiden sich Pflanzenstärkungsmittel von Pflanzenschutzmitteln?
Der Unterschied liegt im Zweck: Pflanzenschutzmittel schützen Pflanzen gezielt vor Schadorganismen (oder regulieren ihr Wachstum, vernichten Unkraut usw.) und brauchen eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Pflanzenstärkungsmittel dienen nach § 2 Nr. 10 PflSchG „ausschließlich“ der allgemeinen Gesunderhaltung der Pflanzen bzw. dem Schutz vor nichtparasitären Beeinträchtigungen. Für sie gibt es nach § 45 PflSchG keine Zulassung, sondern eine Mitteilung an das BVL.
Approach: Ich habe die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Stand 16.06.2026) und die Liste der Pflanzenstärkungsmittel aus der BVL-PSM-API ausgewertet. Das Pflanzenschutzgesetz liegt nicht in den Datensätzen; §§ 2 und 45 PflSchG habe ich deshalb auf gesetze-im-internet.de gelesen.
Gegenüberstellung
| Pflanzenschutzmittel | Pflanzenstärkungsmittel | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | EU-Recht: VO (EG) Nr. 1107/2009 | Nationales Recht: § 2 Nr. 10 und § 45 PflSchG |
| Zweck | Produkte mit Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, u. a. zum Schutz vor „allen Schadorganismen“, zur Beeinflussung der Lebensvorgänge (außer als Nährstoff oder Biostimulans), zur Konservierung von Pflanzenerzeugnissen, zur Vernichtung oder Hemmung unerwünschter Pflanzen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a-e) [1] | Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, „die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen“, soweit sie keine Pflanzenschutzmittel nach Art. 2 Abs. 1 der VO 1107/2009 sind, oder zum Schutz vor nichtparasitären Beeinträchtigungen (§ 2 PflSchG) |
| Marktzugang | Darf „nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden“, solange es im Mitgliedstaat nicht zugelassen ist (Art. 28 Abs. 1). Ausnahmen u. a. für reine Grundstoffe, Forschung und Entwicklung, Parallelhandel (Art. 28 Abs. 2) [2] | Keine Zulassung. Vor dem ersten Inverkehrbringen müssen Formulierung und geplante Kennzeichnung dem BVL mitgeteilt werden (§ 45 Abs. 3) |
| Anforderung | Bewertung im Zulassungsverfahren nach der VO 1107/2009 | Darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Grundwasser und keine sonstigen unvertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, auftreten (§ 45 Abs. 1) |
| Behördliche Kontrolle | Zulassungsentscheidung | Das BVL „kann“ das Inverkehrbringen untersagen, wenn Anhaltspunkte für schädliche Auswirkungen bestehen oder die Voraussetzungen des § 2 Nr. 10 nicht erfüllt sind (§ 45 Abs. 4) |
| Register | BVL-Verzeichnis zugelassener Pflanzenschutzmittel (Kennnummer) | BVL-Liste der mitgeteilten Mittel, die nicht untersagt wurden (§ 45 Abs. 3) |
Kennzeichnung und Abgrenzung in der Praxis
- Pflichtangaben (§ 45 Abs. 2): Auf Behältnissen, Packungen oder Beilagen müssen in deutscher Sprache stehen: die Angabe „Pflanzenstärkungsmittel“, die Bezeichnung, Name und Anschrift des Erstinverkehrbringers und die Gebrauchsanleitung.
- Keine Pflanzenschutz-Werbeaussagen: Das BVL kann Änderungen der Kennzeichnung verlangen, wenn Angaben irreführend sind, „insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels hat“. Wird die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten geändert, gilt das Untersagungsrecht nach Abs. 4 entsprechend (§ 45 Abs. 5).
- Entscheidend ist die Zweckbestimmung: Wird ein Produkt gegen Schadorganismen oder als Wachstumsregler ausgelobt, fällt es unter Art. 2 Abs. 1 VO 1107/2009. Dann ist es ein zulassungspflichtiges Pflanzenschutzmittel, keine Pflanzenstärkung. Zur Abgrenzung nach unten nimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Nährstoffe und Pflanzen-Biostimulanzien ausdrücklich aus [1].
Beispiele aus der BVL-Liste
In der BVL-PSM-API stehen Pflanzenstärkungsmittel mit eigener Kennnummer und dem Datum „Genehmigt am“ in einem eigenen Register, getrennt von den zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. Beispiele:
- YellowMineral (008237-00), 04.05.2016 [3]
- Yara Vita Actisil (025804-00), 10.04.2014 [4]
- Wurzel-Power (00A160-00), 27.02.2019 [5]
Das sind nur drei von über 300 Einträgen in dieser Liste.
Wenn Sie wissen möchten, ob ein bestimmtes Produkt als Pflanzenstärkungsmittel gelistet oder als Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, kann ich beide BVL-Register danach durchsuchen.
Was müssen Hersteller vor dem Verkauf in Deutschland beachten?
Bevor Sie verkaufen, müssen Sie Ihr Produkt zuerst richtig einordnen; daraus folgen alle weiteren Pflichten. Für ein Pflanzenstärkungsmittel brauchen Sie keine Zulassung: Sie teilen es vor dem ersten Inverkehrbringen per Post dem BVL mit und kennzeichnen es nach § 45 PflSchG. Ein Pflanzenschutzmittel darf in Deutschland erst verkauft werden, wenn es dort zugelassen ist (Art. 28 VO 1107/2009). Für beide gilt außerdem die CLP-Verordnung, wenn das Gemisch als gefährlich eingestuft ist.
Approach: Ich habe die konsolidierte VO (EG) Nr. 1107/2009, die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die Düngeprodukte-Verordnung (EU) 2019/1009 und das BVL-Register der Pflanzenstärkungsmittel ausgewertet. Das Pflanzenschutzgesetz liegt nicht in den Datensätzen; §§ 23 und 45 PflSchG und die BVL-Seite zum Mitteilungsverfahren habe ich auf den amtlichen Websites gelesen.
1. Einordnung des Produkts
- Pflanzenschutzmittel: Produkte gegen Schadorganismen, Wachstumsregler, Herbizide usw. fallen unter die VO 1107/2009. Biostimulanzien sind in Art. 3 Nr. 34 eigens definiert: Sie fördern die Ernährungsprozesse der Pflanze unabhängig vom Nährstoffgehalt, zum Beispiel für die Toleranz gegen abiotischen Stress [6].
- EU-Düngeprodukte (mit CE-Kennzeichnung): Die VO 2019/1009 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel im Sinne der VO 1107/2009 (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b). Die CLP-Verordnung und REACH bleiben unberührt (Art. 1 Abs. 2) [7].
- Pflanzenstärkungsmittel: Das ist eine Kategorie des deutschen Rechts. Das BVL prüft, ob das Produkt die Definition erfüllt. Grundlage sind Rezeptur, Gebrauchsanleitung und Wirkungsweise (BVL-Mitteilungsverfahren).
2. Pflanzenstärkungsmittel: Checkliste
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Sicherheitsanforderung | Das Mittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat (§ 45 Abs. 1, PflSchG) |
| Mitteilung an das BVL | Vor dem ersten Inverkehrbringen müssen Formulierung und beabsichtigte Kennzeichnung mitgeteilt werden. Änderungen sind ebenfalls mitzuteilen (§ 45 Abs. 3) |
| Unterlagen | Ausgefülltes Mitteilungsformular (PDF oder RTF), Angaben und Unterlagen nach § 45 PflSchG und eine Erklärung, dass keine schädlichen Auswirkungen auftreten (BVL) |
| Einreichung | Eine Ausfertigung auf Papier oder Datenträger (CD, DVD), nur per Post, nicht per E-Mail (ebd.) |
| Gebühren | Für Anträge ab 1. Juli 2026 gelten die Nummern 13.4-13.7 der Besonderen Gebührenverordnung des BMLEH (ebd.) |
| Kennzeichnung | In deutscher Sprache auf Behältnissen und Packungen: die Angabe „Pflanzenstärkungsmittel“, Bezeichnung, Name und Anschrift des Inverkehrbringers, Gebrauchsanleitung (§ 45 Abs. 2) |
| Keine PSM-Auslobung | Das BVL kann Änderungen der Kennzeichnung verlangen, wenn die Angaben irreführend sind. Geschieht das nicht innerhalb von drei Monaten, kann es das Inverkehrbringen untersagen (§ 45 Abs. 4 und 5) |
| Listung | Das BVL veröffentlicht eine Liste der mitgeteilten Mittel. Im BVL-Register erscheinen sie mit Kennnummer und Datum, zum Beispiel YellowMineral (008237-00), genehmigt am 04.05.2016 [3] |
3. Pflanzenschutzmittel: Checkliste
- Zulassung in Deutschland: Ohne Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat darf ein Pflanzenschutzmittel „nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden“. Ausnahmen: reine Grundstoffe, Forschung und Entwicklung, Herstellung für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, Parallelhandel [2].
- Antrag: Der Antrag ist in jedem Mitgliedstaat zu stellen, in dem das Produkt vermarktet werden soll. Beizufügen sind vollständige und zusammenfassende Dossiers zu Produkt und Wirkstoffen sowie ein Etikettentwurf (Art. 33 Abs. 1 und 3). Auf Verlangen ist der Antrag in der Landessprache einzureichen (Abs. 5) [8].
- Zulassungsvoraussetzungen: Unter anderem müssen die Wirkstoffe, Safener und Synergisten genehmigt sein, die Beistoffe dürfen nicht in Anhang III stehen, und für Lebens- und Futtermittelkulturen müssen gegebenenfalls Rückstandshöchstgehalte nach VO 396/2005 festgesetzt sein (Art. 29 Abs. 1) [9].
- Parallelhandel als Alternative: Ist ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und mit einem deutschen Referenzprodukt identisch, kann eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt werden. Das vereinfachte Verfahren dauert 45 Arbeitstage ab vollständigem Antrag (Art. 52 Abs. 1 und 2) [10].
- Verpackung: Ein Produkt, das mit Lebens-, Futtermitteln oder Getränken verwechselt werden kann, ist so zu verpacken, dass eine Verwechslung möglichst ausgeschlossen ist. Für die breite Öffentlichkeit muss es zusätzlich Stoffe enthalten, die vom Verzehr abhalten (Art. 64) [11].
- Etikett: Die Kennzeichnung muss die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorgaben und die PSM-spezifischen Standardsätze enthalten. Mitgliedstaaten können vor der Zulassung Muster oder Etikettentwürfe verlangen (Art. 65) [12].
- Werbung:
- Nicht zugelassene Mittel dürfen nicht beworben werden.
- Jede Werbung muss den Satz „Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ tragen (im Verordnungstext auf Englisch zitiert).
- Begriffe wie „low risk“, „non-toxic“ oder „harmless“ sind unzulässig (Art. 66) [13].
- Aufzeichnungen: Hersteller, Lieferanten, Händler, Importeure und Exporteure müssen mindestens 5 Jahre Aufzeichnungen führen. Zulassungsinhaber müssen den Behörden die Absatzmengen melden (Art. 67) [14].
- Vertrieb in Deutschland (§ 23 PflSchG):
- Mittel für die berufliche Anwendung dürfen nur an Personen mit Sachkundenachweis abgegeben werden.
- Abgabe über Automaten oder Selbstbedienung ist verboten.
- Bei jeder Abgabe ist über die sachgerechte Anwendung zu unterrichten.
- Privatanwender erhalten Risikoinformationen, im Fernabsatz schon vor der Abgabe (§ 23 PflSchG).
4. Für beide Produktarten: CLP
- Hersteller und Importeure müssen das Gemisch vor dem Inverkehrbringen einstufen. Ein als gefährlich eingestuftes Gemisch ist nach Titel III und IV zu kennzeichnen und zu verpacken (Art. 4 Abs. 1 und 4).
- Auf dem Etikett muss ein in der EU niedergelassener Lieferant genannt sein (Art. 4 Abs. 11) [15].
- Aussagen wie „ungiftig“ oder „ökologisch“ sind auf Etikett und Verpackung verboten, ebenso alles, was der Einstufung widerspricht.
- Wurde nach Anhang VIII ein UFI erstellt, gehört er auf das Etikett (Art. 25 Abs. 4 und 7) [16].
- Die Mitgliedstaaten benennen Stellen, die die Meldungen nach Anhang VIII für Notfallauskünfte entgegennehmen (Art. 45) [17]. Welche Stelle das in Deutschland ist, habe ich nicht geprüft.
Wenn Sie mir Zusammensetzung und geplante Auslobung Ihres Produkts nennen, kann ich prüfen, ob die Inhaltsstoffe genehmigte Wirkstoffe oder harmonisiert eingestufte Stoffe nach CLP-Anhang VI sind und ob ähnliche Produkte schon in den BVL-Registern stehen.