CLP-Verordnung erklärt
Was regelt die CLP-Verordnung?
Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der EU. Ihr Zweck ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und zugleich der freie Warenverkehr mit Stoffen, Gemischen und bestimmten Erzeugnissen [1].
Approach: Grundlage ist die derzeit geltende konsolidierte Fassung der CLP-Verordnung (Stand 1. Juli 2026) im Amtsblatt-Text. Ich habe Artikel 1 sowie einige Kernartikel gelesen.
Was Artikel 1 als Regelungsgegenstand nennt
Laut Artikel 1 Absatz 1 erfüllt die Verordnung ihren Zweck auf folgenden Wegen [1]:
- (a) Sie harmonisiert die Einstufungskriterien sowie die Regeln für Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische.
- (b) Sie legt fest, wer was tun muss:
- Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender stufen Stoffe und Gemische ein, die sie in Verkehr bringen.
- Lieferanten kennzeichnen und verpacken sie.
- Auch Stoffe, die nicht in Verkehr gebracht werden, sind einzustufen, wenn sie nach REACH registrierungs- oder meldepflichtig sind.
- (c) Hersteller und Importeure müssen der ECHA Einstufungen und Kennzeichnungselemente melden, soweit diese nicht schon Teil eines REACH-Registrierungsdossiers sind.
- (d) Teil 3 von Anhang VI enthält eine Liste harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen auf EU-Ebene.
- (e) Die Verordnung schafft das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L Inventory).
Zentrale Pflichten im Überblick
- Einstufung: Gefahren werden anhand der Kriterien in Anhang I bestimmt. Grundlage sind die verfügbaren Informationen: Prüfdaten, Erfahrungen am Menschen und inzwischen ausdrücklich auch Daten aus neuen Ansatzmethoden (NAMs) [2][3].
- Inverkehrbringen: Stoffe und Gemische, die der Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Außerdem muss ein in der EU niedergelassener Lieferant die Pflichten erfüllen und auf dem Etikett genannt sein [4].
- Kennzeichnung: Das Etikett enthält:
- Lieferantenangaben und Produktidentifikatoren,
- gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze sowie ergänzende Informationen,
- die Amtssprache(n) des jeweiligen Mitgliedstaats [5].
- Verpackung:
- Die Verpackung muss dicht und beständig sein.
- Sie darf weder Kinder anlocken noch mit Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika verwechselbar sein.
- Je nach Fall sind kindergesicherte Verschlüsse oder tastbare Gefahrenhinweise vorgeschrieben.
- Für flüssige Waschmittelkapseln und für Nachfüllstationen gelten Sonderregeln [6].
- Giftinformationszentren: Die Mitgliedstaaten benennen Stellen, die nach Anhang VIII Informationen für die gesundheitliche Notfallversorgung entgegennehmen [7].
Was nicht unter die CLP-Verordnung fällt
Ausgenommen sind laut Artikel 1 Absätze 2 bis 6 [1]:
- radioaktive Stoffe,
- Stoffe unter Zollüberwachung (Transit, Zwischenlager, Freizone),
- nicht-isolierte Zwischenprodukte,
- Stoffe für Forschung und Entwicklung, die nicht in Verkehr gebracht werden,
- Abfälle,
- folgende Fertigerzeugnisse für Endverbraucher:
- Human- und Tierarzneimittel,
- Kosmetika,
- invasive oder körperberührende Medizinprodukte sowie In-vitro-Diagnostika,
- Lebens- und Futtermittel.
Die Beförderung gefährlicher Güter ist ebenfalls ausgenommen, außer soweit Artikel 33 greift. Die Mitgliedstaaten können außerdem Ausnahmen im Interesse der Verteidigung zulassen.
Auf Wunsch kann ich als Nächstes einzelne Bereiche vertiefen, etwa die harmonisierte Einstufung nach Anhang VI, die Meldepflichten an das C&L Inventory oder die GB-CLP-Fassung.
Was ändert sich durch die CLP-Revision?
Die CLP-Revision ist die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024. Sie ändert die CLP-Verordnung in vier Bereichen: Einstufungsregeln, Etikettengestaltung (einschließlich digitaler Etiketten und Nachfüllstationen), Werbung und Fernabsatz sowie das Verfahren für harmonisierte Einstufungen nach Anhang VI [8]. Ein Teil gilt seit dem 1. Juli 2026, ein weiterer ab dem 1. Januar 2027. Die Formatvorgaben, die Fristen für die Etikettenaktualisierung, die Werberegeln und die Fernabsatzregeln wurden auf den 1. Januar 2028 verschoben. Ein Omnibus-Vorschlag, der sie weiter abschwächen soll, ist politisch geeinigt.
Approach: Grundlage sind der Text der Änderungsverordnung 2024/2865 und die konsolidierte CLP-Fassung mit Stand 1. Juli 2026. Die spätere Fristverschiebung und das laufende Omnibus-Verfahren habe ich in den offiziellen Dokumenten des Rates nachgelesen, da sie in den Datensätzen noch nicht abgebildet sind.
1. Einstufung (gilt seit 1. Juli 2026)
- Neue Datenquellen (Art. 5, 6): Daten aus neuen Ansatzmethoden (NAMs) zählen ausdrücklich zu den Informationen, die für die Einstufung zu berücksichtigen sind [9].
- Stoffe mit mehreren Bestandteilen (MOCS), Art. 5 Abs. 3 bis 8: Für CMR, endokrine Disruption sowie Abbaubarkeit, Persistenz, Mobilität und Bioakkumulation (PBT/PMT) wird anhand der bekannten Bestandteile bewertet. Daten zum Gesamtstoff, die eine Gefahr verneinen, haben keinen Vorrang vor den Daten zu den Bestandteilen [9][10].
- Gemische (Art. 6, 9):
- Art. 10 neu gefasst:
- EU-Lieferant (Art. 4 Abs. 11): Ein Stoff oder Gemisch darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Lieferant die Pflichten erfüllt und auf dem Etikett genannt ist [9].
2. Kennzeichnung und Verpackung
- Digitale Etiketten (Art. 34a, 34b), seit 1. Juli 2026:
- Das physische Etikett bleibt Pflicht. Ein digitales Etikett darf zusätzlich verwendet werden [13].
- Nur ergänzende Informationen nach Art. 25 Abs. 3 dürfen ausschließlich digital bereitgestellt werden [14][15].
- Anforderungen an das digitale Etikett: kostenlos, ohne Registrierung oder App, mit höchstens zwei Klicks erreichbar, mindestens 10 Jahre verfügbar, kein Tracking [14].
- Faltetiketten: Sie sind ausdrücklich erlaubt. Vorgaben gibt es für Titelseite, Innenseiten und Rückseite [13][16].
- Verpackungen bis 10 ml: Die Ausnahme ist neu geregelt [15].
- Kennzeichnung aus anderen EU-Rechtsakten: Sie gehört in den Abschnitt für ergänzende Informationen [17].
- Nachfüllstationen (Art. 35 Abs. 2a, Anhang II Abschnitt 3.4), seit 1. Juli 2026: Abgabe an Verbraucher und berufliche Verwender ist nur unter Auflagen zulässig, etwa Kinderschutz und Personal vor Ort. Ausgeschlossen sind unter anderem:
- akut toxische, CMR- und sensibilisierende Gemische,
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2,
- endokrine Disruptoren sowie PBT-, vPvB-, PMT- und vPvM-Stoffe [18].
- Munition: Es gibt Sonderregeln, darunter eine Ausnahme für Verteidigungskräfte [17][16].
- Mindestformate (Art. 31 Abs. 3, Anhang I Tabelle 1.3 und Abschnitt 1.2.1.5), jetzt ab 1. Januar 2028:
- Mindest-x-Höhe von 1,2 mm (bis 0,5 l) bis 2,0 mm (über 50 l),
- schwarze Schrift auf weißem Grund, serifenlos, Zeilenabstand mindestens 120 % [16].
- Etikettenaktualisierung (Art. 30), ab 1. Januar 2028:
- Neue Gefahrenklasse oder strengere Einstufung: spätestens nach 6 Monaten.
- Sonstige Änderungen: spätestens nach 18 Monaten.
- Bei ATP-Änderungen gilt der im delegierten Rechtsakt genannte Termin [13].
3. Werbung und Fernabsatz (ab 1. Januar 2028)
- Werbung (Art. 48 neu): Sie muss Piktogramme, Signalwort, H-Sätze und EUH-Sätze nennen. Bei Werbung gegenüber der Allgemeinheit kommt der Satz „Always follow the information on the product label.“ hinzu (in der deutschen Fassung entsprechend übersetzt) [19][20].
- Fernabsatz (Art. 48a): Das Angebot muss alle Kennzeichnungselemente nach Art. 17 zeigen [20].
4. Giftinformationszentren (ab 1. Januar 2027)
- Händler werden meldepflichtig (Art. 45 Abs. 1c): Das gilt, wenn sie Gemische in andere Mitgliedstaaten weitervertreiben oder umbranden bzw. umetikettieren. Die Pflicht entfällt, wenn die Information der benannten Stelle bereits vorliegt [19].
- ECHA als benannte Stelle: Die Mitgliedstaaten können die ECHA mit dieser Aufgabe betrauen [19].
- Anhang VIII: Er wird angepasst, unter anderem für Standardrezepturen und Kraftstoffnamen [21].
5. Harmonisierte Einstufung und C&L-Verzeichnis
Die Neuerungen zum Anhang-VI-Verfahren (Art. 36 und 37) sind in Artikel 2 der Revision keinem späteren Geltungstermin zugeordnet.
- Neue Gefahrenklassen: Endokrine Disruption, PBT/vPvB und PMT/vPvM gehören jetzt zu den Gefahrenklassen, die regelmäßig harmonisiert eingestuft werden (Art. 36) [14].
- Wer Vorschläge einreicht: Die Kommission kann ECHA oder EFSA mit CLH-Vorschlägen beauftragen. Gruppen von Stoffen sind vorrangig zu behandeln [22].
- Absichtsmeldung: Wer einen Vorschlag einreichen will, muss das vorher bei der ECHA melden. Die ECHA veröffentlicht die Meldung binnen einer Woche [22].
- Direkte Übernahme in Anhang VI: Die Kommission kann bereits als SVHC oder als Wirkstoff (Pflanzenschutz/Biozide) identifizierte ED- und PBT-Stoffe ohne neues Verfahren aufnehmen [23][24].
- C&L-Verzeichnis (seit 1. Juli 2026):
6. Zeitplan und Übergangsfristen
Die ursprünglichen Termine standen in Art. 2 der Revision [25]. Die von Parlament und Rat angenommene „Stop-the-clock“-Verordnung (PE-CONS 39/25) hat sie neu gefasst:
| Ab | Was |
|---|---|
| 1. Juli 2026 | Einstufungsregeln (Art. 5, 6, 9, 10), EU-Lieferant, Faltetiketten, digitales Etikett, Nachfüllstationen, 10-ml-Ausnahme, C&L-Meldungen |
| 1. Januar 2027 | Art. 1 Buchst. f, Art. 18 Abs. 3 Buchst. b, Händlerpflichten nach Art. 45, Anhang VIII |
| 1. Januar 2028 | Art. 30 (Etikettenaktualisierung), Art. 31 Abs. 3 und Anhang I Abschnitte 1.2.1.4/1.2.1.5 (Format), Art. 48 (Werbung), Art. 48a (Fernabsatz), Tankstellen (Anhang II Teil 5) |
- Abverkauf von Altware (Art. 61):
- Abs. 7: Ware, die vor dem 1. Juli 2026 in Verkehr gebracht wurde, muss die geänderten Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln (Art. 5, 6, 9, 10, 25 Abs. 3, 29 sowie die betroffenen Abschnitte von Anhang I) erst ab dem 1. Juli 2028 erfüllen.
- Abs. 8: Für Art. 18 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3 und Anhang I Abschnitt 1.2.1 gilt das für Ware, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurde, bis zum 1. Januar 2029.
- Die konsolidierte Fassung führt beide Absätze unverändert [26].
7. Was noch kommt: Omnibus-Vereinfachung (2025/0531(COD))
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat am 26. Juni 2026 den Kompromisstext bestätigt, auf den sich Rat und Parlament am 16. Juni 2026 geeinigt hatten (Rat, Dok. 11042/26). Laut den Erwägungsgründen des Kompromisstexts sind vorgesehen:
- Digitaler Kontakt: Er wird Pflichtangabe auf dem Etikett. Die Telefonnummer darf stattdessen über das digitale Etikett oder den digitalen Kontakt bereitgestellt werden.
- Etikettenaktualisierung: 15 Monate statt 6 Monate.
- Mindestschriftgröße: Sie gilt nur noch für Produkte für die Allgemeinheit, mit x-Höhe ≥ 1,2 mm bzw. ≥ 0,9 mm bei kleinen Verpackungen. Im B2B-Bereich gelten nur allgemeine Lesbarkeitskriterien.
- Werbung und Fernabsatz:
- Die Pflichten gelten nur noch gegenüber der Allgemeinheit.
- Werbung muss Piktogramme oder Signalwörter enthalten und zum Lesen des Etiketts auffordern, aber nicht alle Gefahreninformationen wiederholen.
- Tankstellen: Die Zapfsäulen-Kennzeichnung wird entschlackt.
- Kleine Innenverpackungen: Alle Elemente außer den Piktogrammen dürfen dort nur digital bereitgestellt werden.
Die formelle Annahme und die Veröffentlichung im Amtsblatt habe ich nicht bestätigt gefunden. Dieser Teil ist daher noch kein geltendes Recht.
Ich kann als Nächstes einen dieser Bereiche vertiefen, zum Beispiel die MOCS-Regeln oder die konkreten Anforderungen an digitale Etiketten.
Ab wann gelten die neuen Etikettenregeln?
Kurz: Die neuen Etikettenregeln der CLP-Revision gelten gestaffelt. Ein Teil gilt seit dem 1. Juli 2026. Die Mindestformate (Schriftgröße, Layout), die neuen Fristen für die Etikettenaktualisierung, die Werbe- und Fernabsatzregeln und die Zapfsäulen-Kennzeichnung gelten erst ab dem 1. Januar 2028. Ware, die vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht wurde, darf mit dem alten Etikett noch abverkauft werden. Der Omnibus-Kompromiss würde den Termin für die Formatregeln noch einmal verschieben, ist aber noch kein geltendes Recht.
Approach: Ich habe Art. 2 der Änderungsverordnung (EU) 2024/2865 und Art. 61 der konsolidierten CLP-Fassung (Stand 1. Juli 2026) gelesen. Die Fristverschiebung („Stop-the-clock“) ist in den Datensätzen nicht erfasst. Dafür habe ich den beim Rat veröffentlichten, angenommenen Text (PE-CONS 39/25) und den Omnibus-Kompromisstext (Rat, Dok. 11042/26) gelesen. Die Amtsblattfassung auf EUR-Lex ließ sich diesmal nicht öffnen.
Geltungstermine
| Ab | Etikettenregeln | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Juli 2026 (gilt bereits) | Faltetiketten, digitales Etikett, ergänzende Informationen (Art. 25 Abs. 3), Ausnahme für Kleinverpackungen (Art. 29, Anhang I 1.5.1.2/1.5.2.4.1), Nachfüllstationen | Art. 2 Abs. 2 der Revision [25], durch Stop-the-clock bestätigt |
| 1. Januar 2027 | u. a. Art. 18 Abs. 3 Buchst. b, Anhang IV (Anhang VIII, Giftinformationszentren) | Art. 2 Abs. 3, neu gefasst durch PE-CONS 39/25 |
| 1. Januar 2028 | Art. 30 (Etikettenaktualisierung), Art. 31 Abs. 3 und Anhang I Abschnitte 1.2.1.4/1.2.1.5 (Mindestformate), Art. 48 (Werbung), Art. 48a (Fernabsatz), Anhang II Teil 5 (Tankstellen) | neuer Art. 2 Abs. 3a (PE-CONS 39/25) |
Ursprünglich sollten die Punkte der letzten Zeile schon ab dem 1. Juli 2026 bzw. 1. Januar 2027 gelten [25]. Laut den Erwägungsgründen von PE-CONS 39/25 wurden sie wegen des Omnibus-Vorschlags verschoben. Die übrigen Geltungstermine bleiben ausdrücklich unverändert.
Freiwillig früher anwenden
Bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Lieferanten wählen: Sie können weiter nach Art. 30, 31 Abs. 3 und 48 in der Fassung vom 9. Dezember 2024 kennzeichnen oder schon nach den neuen Regeln (neuer Art. 2 Abs. 6, PE-CONS 39/25).
Abverkauf von Altware (Art. 61)
- Abs. 7: Ware, die vor dem 1. Juli 2026 in Verkehr gebracht und nach altem Recht gekennzeichnet wurde, braucht die neuen Regeln erst ab dem 1. Juli 2028 zu erfüllen. Das betrifft Art. 5, 6, 9, 10, 25 Abs. 3 und 29 sowie die genannten Abschnitte von Anhang I [26].
- Abs. 8: Für Art. 18 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3 und Anhang I Abschnitt 1.2.1 gilt eine eigene Frist: Ware, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurde, ist bis zum 1. Januar 2029 ausgenommen [26].
- Dieser Absatz verweist noch auf den alten Stichtag 2027, obwohl Art. 31 Abs. 3 selbst erst ab 2028 gilt.
- Der Omnibus-Kompromiss würde Art. 31 Abs. 3 deshalb aus Abs. 8 herausnehmen und dafür einen eigenen Abs. 8a schaffen (siehe unten).
Was der Omnibus-Kompromiss (2025/0531(COD)) noch ändern würde
Rat und Parlament haben sich am 16. Juni 2026 geeinigt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat den Text am 26. Juni 2026 bestätigt. Im Text sind die konkreten Daten noch als Platzhalter formuliert, die sich nach dem Inkrafttreten richten (20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt):
- Formatregeln, Etikettenaktualisierung, Werbung, Fernabsatz, Tankstellen: Geltung ab 18 Monaten nach Inkrafttreten statt ab dem 1. Januar 2028. Die freiwillige Übergangsphase läuft bis zum Monatsende 17 Monate nach Inkrafttreten (Art. 3a, Art. 5 Abs. 3).
- Abverkauf bei den Formatregeln (neuer Art. 61 Abs. 8a): Ware, die bis zu diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, muss die neuen Regeln erst 42 Monate nach Inkrafttreten erfüllen.
- Digitaler Kontakt auf dem Etikett (Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 6): Pflicht ab 36 Monaten nach Inkrafttreten (Art. 5 Abs. 4).
- Abverkauf (neuer Art. 61 Abs. 9): Ware, die vorher in Verkehr gebracht wurde, ist bis 60 Monate nach Inkrafttreten ausgenommen.
Eine Veröffentlichung dieses Omnibus-Rechtsakts im Amtsblatt habe ich nicht gefunden. Bis dahin gilt für die Formatregeln der 1. Januar 2028.
Wenn es hilft, kann ich für ein konkretes Produkt durchgehen, welche Etikettenelemente zu welchem Termin angepasst werden müssen.