Indirekteinleiter einfach erklärt
Was ist ein Indirekteinleiter?
Ein Indirekteinleiter ist, wer Abwasser nicht direkt in ein Gewässer leitet, sondern in eine öffentliche Abwasseranlage, also in Kanalisation und Kläranlage. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert in § 58 Abs. 1 das „Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen“ ausdrücklich als Indirekteinleitung [1]. Das Gegenstück ist der Direkteinleiter: Er leitet Abwasser unmittelbar in ein Gewässer ein (§ 57 Abs. 1 WHG, „Direkteinleitung“) [2].
Approach: Ich habe das Wasserhaushaltsgesetz und die Abwasserverordnung (AbwV) in der aktuellen Fassung ausgewertet. Die Landesgesetze und Landesverordnungen zur Indirekteinleitung waren nicht Teil der Recherche.
Was das WHG für Indirekteinleiter regelt
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Wann eine Genehmigung nötig ist (§ 58 Abs. 1): Eine Genehmigung der zuständigen Behörde braucht man nur, wenn die AbwV für das Abwasser Anforderungen „für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung“ festlegt. Per Rechtsverordnung kann statt der Genehmigung eine bloße Anzeige vorgesehen werden. Strengere Landesregeln bleiben unberührt. Das gilt auch für Landesrecht, nach dem der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage die Genehmigung anstelle der Behörde erteilt [1].
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Unter welchen Voraussetzungen genehmigt wird (§ 58 Abs. 2):
- Die maßgebenden Anforderungen der AbwV sind eingehalten, einschließlich der allgemeinen Anforderungen.
- Die Anforderungen an die Direkteinleitung werden nicht gefährdet, also an die Einleitung der Kläranlage ins Gewässer.
- Die nötigen Abwasseranlagen sind errichtet und werden betrieben, zum Beispiel eine betriebliche Vorbehandlung.
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Bestehende Einleitungen (§ 58 Abs. 3 und 4): Erfüllen sie die Anforderungen nicht, müssen sie innerhalb angemessener Fristen angepasst werden. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden [1].
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Private Abwasseranlagen (§ 59): Gleichgestellt ist, wer als Dritter Abwasser in eine private Anlage zur Beseitigung gewerblichen Abwassers einleitet. Die Behörde kann von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn ein Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Einleiter die Einhaltung von § 58 Abs. 2 sicherstellt [3].
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Selbstüberwachung (§ 61): Auch wer in eine Abwasseranlage einleitet, muss sein Abwasser durch fachkundiges Personal untersuchen oder untersuchen lassen [4].
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Altzulassungen (§ 105 Abs. 1): Zulassungen, die vor dem 1. März 2010 erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach § 58 fort. Einleitungen, die vor diesem Datum begonnen haben und nach damaligem Landesrecht genehmigungsfrei waren, brauchen keine Genehmigung [5].
Was „Abwasser“ ist
Abwasser ist nach § 54 Abs. 1 WHG das durch Gebrauch veränderte Wasser (Schmutzwasser) sowie gesammelt abfließendes Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen [6].
In der Praxis
Typische Indirekteinleiter sind Gewerbe- und Industriebetriebe, die an die städtische Kanalisation angeschlossen sind. Eine Genehmigungspflicht entsteht vor allem dann, wenn der jeweilige branchenspezifische Anhang der AbwV Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung festlegt.
Wenn Sie mir die Branche nennen, kann ich den passenden AbwV-Anhang heraussuchen.
Brauche ich dafür eine Genehmigung?
Das hängt von Ihrer Branche ab. Eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG brauchen Sie als Indirekteinleiter nur, wenn der für Ihr Abwasser einschlägige Anhang der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen „vor der Vermischung“ (Teil D) oder „für den Ort des Anfalls“ (Teil E) festlegt. Strengere Landesregelungen bleiben unberührt. Per Rechtsverordnung kann statt der Genehmigung auch eine Anzeige vorgesehen sein [1]. Rein häusliches Abwasser (Anhang 1) löst keine Genehmigungspflicht aus. Für die meisten gewerblichen und industriellen Branchen ist sie dagegen gegeben.
Approach: Ich habe alle 44 geltenden Anhänge der AbwV in der konsolidierten Fassung auf ihre Teile D und E durchgesehen. Landesrecht (Indirekteinleiterverordnungen der Länder) und kommunale Entwässerungssatzungen habe ich nicht ausgewertet.
Anhänge, die Anforderungen vor der Vermischung und/oder am Ort des Anfalls stellen (eine Genehmigung ist grundsätzlich nötig):
| Anhang | Branche | Quelle |
|---|---|---|
| 9 | Beschichtungsstoffe | [7] |
| 13 | Holzspan- und Holzfaserplatten | [8] |
| 17 | Keramische Erzeugnisse | [9] |
| 19 | Zellstofferzeugung | [10] |
| 20 | Verarbeitung tierischer Nebenprodukte | [11] |
| 22 | Chemische Industrie | [12] |
| 23 | Biologische Abfallbehandlung | [13] |
| 24 | Eisen-, Stahl- und Tempergießerei | [14] |
| 25 | Leder, Pelzveredlung | [15] |
| 26 | Steine und Erden (nur Faserzement-Reinigung/Wartung) | [16] |
| 27 | CP-Anlagen, Altölaufarbeitung | [17] |
| 28 | Papier, Karton, Pappe | [18] |
| 29 | Eisen- und Stahlerzeugung | [19] |
| 31 | Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung | [20] |
| 32 | Kautschuk, Latizes, Gummi | [21] |
| 33 | Abgaswäsche bei Abfallverbrennung | [22] |
| 35 | Chipherstellung | [23] |
| 36 | Herstellung von Kohlenwasserstoffen | [24] |
| 37 | Anorganische Pigmente | [25] |
| 38 | Textilherstellung, Textilveredlung | [26] |
| 39 | Nichteisenmetallerzeugung | [27] |
| 40 | Metallbearbeitung, Metallverarbeitung | [28] |
| 41 | Glas, künstliche Mineralfasern | [29] |
| 42 | Alkalichloridelektrolyse (nur Teil E) | [30] |
| 43 | Chemiefasern (Viskose, Celluloseacetat) | [31] |
| 45 | Erdölverarbeitung | [32] |
| 46 | Steinkohleverkokung | [33] |
| 47 | Feuerungsanlagen (Rauchgaswäsche) | [34] |
| 49 | Mineralölhaltiges Abwasser (nur Teil E: 20 mg/l Kohlenwasserstoffe) | [35] |
| 50 | Zahnbehandlung (nur Teil E: Amalgamfracht um 95 % verringern) | [36] |
| 51 | Oberirdische Ablagerung von Abfällen | [37] |
| 52 | Chemischreinigung | [38] |
| 53 | Fotografische Prozesse | [39] |
| 54 | Wafer und Solarzellen | [40] |
| 55 | Wäschereien (AOX-Werte, z. B. Krankenhauswäsche) | [41] |
| 56 | Druckformen, Druckerzeugnisse | [42] |
| 57 | Wollwäschereien | [43] |
Anhänge ohne solche Anforderungen (aus der AbwV ergibt sich keine Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 1):
- Anhang 12 (Bioethanol): Teil D und Teil E stellen ausdrücklich „keine zusätzlichen Anforderungen“ [44].
- Ohne Teil D oder E gefunden: Anhang 1 (häusliches und kommunales Abwasser) [45], Anhang 2 (Braunkohle-Brikettfabrikation) [46], Anhang 10 (Schlachtung) [47], Anhang 15 (Hautleim, Gelatine) [48] und Anhang 16 (Steinkohlenaufbereitung) [49].
- Sonderfall Anhang 3 (Nahrungs- und Futtermittel): Teil E stellt keine Anforderungen. Teil D enthält aber eine Vermischungsregel für Sperr- und Kondensationswasser aus der Zucker- und Sirupgewinnung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr. Dieses Wasser darf zur gemeinsamen Behandlung nur vermischt werden, wenn die Werte nach Teil C im Rohabwasser überschritten sind [50]. Für Betriebe außerhalb der Zuckergewinnung folgt daraus keine Anforderung vor der Vermischung.
Was Sie dabei beachten sollten:
- Geltungsbereich und Bagatellgrenzen: Viele Anhänge grenzen ihren Anwendungsbereich ein. Anhang 32 zum Beispiel wendet bei weniger als 1 m³ Abwasser pro Tag nur Teil B an [21]. Bei Anhang 49 gilt der Kohlenwasserstoff-Wert für kleine Abwassermengen nicht [35].
- Altfälle: Zulassungen, die vor dem 1. März 2010 erteilt wurden, gelten als Genehmigung fort. Einleitungen, die nach damaligem Landesrecht genehmigungsfrei waren, bleiben es [5].
- Unabhängig von der Genehmigung: Die Pflicht zur Selbstüberwachung nach § 61 WHG gilt auch für Indirekteinleiter [4].
Wenn Sie mir Ihre Branche oder Ihren Prozess nennen, kann ich den Anwendungsbereich des passenden Anhangs (Teil A) und die konkreten Grenzwerte aus Teil D und E für Sie heraussuchen.
Was regeln die Indirekteinleiterverordnungen der Länder?
Die Indirekteinleiterverordnungen der Länder füllen den Spielraum, den § 58 Abs. 1 WHG lässt. Sie legen fest, wann statt einer Genehmigung eine bloße Anzeige reicht, oft mit Schwellenwerten und Prüfungen durch sachverständige Stellen. Manche Länder schaffen auch zusätzliche Genehmigungspflichten, die über die AbwV hinausgehen. Das Verhältnis zum kommunalen Satzungsrecht ist ebenfalls geregelt. Inhalt und Reichweite unterscheiden sich von Land zu Land deutlich. Nordrhein-Westfalen regelt die Indirekteinleitung zum Beispiel im Landeswassergesetz selbst.
Approach: Das Landesrecht zur Indirekteinleitung ist nicht in meinen Datenbeständen. Deshalb habe ich die amtlichen Texte und Behördenseiten der Länder herangezogen. Vollständig ausgewertet habe ich Baden-Württemberg, Hessen (Teile), Berlin und Nordrhein-Westfalen. Für Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt konnte ich keinen amtlichen Verordnungstext öffnen, die übrigen Länder habe ich nicht geprüft.
Typische Regelungsinhalte
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Anzeige statt Genehmigung
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Baden-Württemberg, IndVO vom 19.04.1999, zuletzt geändert am 03.12.2013, § 5: Statt der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG genügt eine Anzeige. Voraussetzung ist eine von zwei Bedingungen:
- Das Abwasser wird in einer anderweitig zugelassenen Anlage behandelt, und die Anforderungen des § 58 Abs. 2 WHG gelten danach als eingehalten.
- Das Abwasser unterschreitet die Schwellenwerte im Anhang der Verordnung.
Die Anzeige muss spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung bei der Wasserbehörde eingehen. Das gilt entsprechend für private Abwasseranlagen nach § 59 WHG. Der Anhang nennt Konzentrations- und Frachtschwellen, zum Beispiel AOX 0,5 mg/l bzw. 10 g/h, Blei 0,2 mg/l bzw. 8 g/h, Nickel 0,2 mg/l bzw. 6 g/h und Zink 0,5 mg/l bzw. 20 g/h (Gewerbeaufsicht BW, IndVO).
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Hessen, IndV (aktuelle Fassung vom 20.06.2023, Verwaltungsvorschrift gültig ab 08.08.2023): Anlage 2.1 regelt die Anzeige für Kleinmengen aus allen AbwV-Anhängen. Sie ist zulässig, wenn keiner der in Teil D oder E begrenzten Stoffe ins Abwasser gelangen kann. Das muss der Einleiter durch eine Prüfung in eigener Verantwortung belegen: mit einer Verfahrensbeschreibung, Sicherheitsdatenblättern und Rohabwasseranalysen einer anerkannten Untersuchungsstelle. Der Einleiter verpflichtet sich außerdem:
- die Prüfung höchstens alle fünf Jahre zu wiederholen,
- die Inbetriebnahme mitzuteilen,
- unverzüglich eine Genehmigung zu beantragen, sobald die Voraussetzungen für die Anzeige entfallen.
Weitere Anlagen der IndV enthalten branchenspezifische Anzeigevoraussetzungen (Anlage 2.1 IndV Hessen; HLNUG, Regelungen).
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Überwachung durch sachverständige Stellen
- Hessen: Wo nur eine Anzeige nötig ist, überwachen staatlich zugelassene sachverständige Stellen die Einleitungen. Ihre Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder befristet sein (Verwaltungsportal Hessen).
- Berlin: Für Einleitungen nach AbwV-Anhang 49 (mineralölhaltiges Abwasser) und Anhang 50 (Zahnbehandlung) prüfen vom Land zugelassene sachverständige Stellen. Bei bestimmten Abscheideranlagen hat Berlin die Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht ersetzt (berlin.de).
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Zusätzliche Genehmigungspflichten über die AbwV hinaus
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Berlin, § 3 Abs. 2 IndV: Auch Abwasser, das keinem Herkunftsbereich der AbwV zugeordnet ist, braucht eine Genehmigung. Das gilt, wenn die Konzentrationen aus der Anlage zur IndV erreicht werden und täglich insgesamt mindestens 20 m³ Abwasser anfallen. Rein häusliches oder sanitäres Abwasser ist ausgenommen. Zuständig ist das örtliche Umwelt- und Naturschutzamt (berlin.de).
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Nordrhein-Westfalen, § 58 LWG (keine eigene Verordnung):
- Einleitungen flüssiger Stoffe nach § 55 Abs. 3 WHG brauchen eine Genehmigung.
- Die Behörde kann im Einzelfall eine Genehmigungspflicht feststellen, wenn eine schädliche Gewässerveränderung zu befürchten ist.
- Bei privaten Abwasseranlagen muss der Betreiber einen Nutzerwechsel anzeigen.
- Die Behörden führen ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen.
Zuständig ist grundsätzlich die untere Wasserbehörde, in bedeutenden Fällen die Bezirksregierung (recht.nrw.de, LWG NRW; Bezirksregierung Düsseldorf).
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Verhältnis zum kommunalen Satzungsrecht: Nach § 6 IndVO BW bleiben Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregeln der kommunalen Entwässerungssatzungen unberührt (IndVO BW). Auch in NRW unterliegen Indirekteinleitungen parallel dem Satzungsrecht der Städte (Bezirksregierung Düsseldorf). Sie brauchen also in der Regel zusätzlich eine Einleitgenehmigung des Kanalnetzbetreibers.
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Ordnungswidrigkeiten und Übergangsrecht: In Baden-Württemberg handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Anzeige einleitet (§ 7). Genehmigungen nach der alten Verordnung von 1990 gelten fort. Einleitungen, die bisher genehmigungsfrei waren, bleiben es (§ 8 Abs. 2) (IndVO BW).
Länder, die ich nicht abschließend klären konnte
- Sachsen-Anhalt: Eine Indirekteinleiterverordnung existiert, mit Abschnitten zu Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht, bestehenden Einleitungen und Ordnungswidrigkeiten. Den amtlichen Text konnte ich aber nicht öffnen.
- Bayern: Eine amtliche Fundstelle für eine eigene Indirekteinleiterverordnung habe ich nicht gefunden. Das Umweltministerium verweist für die Genehmigung auf §§ 58, 59 WHG (StMUV).
- Sachsen: Die Seite des Landesamts (LfULG) bietet nur Fachpapiere an, etwa zur Verknüpfung von kommunaler und wasserrechtlicher Überwachung. Eine Verordnung nennt sie nicht (wasser.sachsen.de).
Wenn Sie mir Ihr Bundesland und Ihren Betrieb nennen, kann ich prüfen, ob dort eine Anzeige ausreicht und welche Schwellenwerte gelten.
Wer überwacht Indirekteinleiter?
Indirekteinleiter werden auf drei Ebenen überwacht: Sie überwachen sich selbst, die zuständige Wasserbehörde überwacht sie im Rahmen der Gewässeraufsicht, und der Betreiber der öffentlichen Kanalisation kontrolliert sie nach seiner Entwässerungssatzung. Die Selbstüberwachung und die Gewässeraufsicht sind im WHG geregelt. Welche Behörde zuständig ist und wie die Überwachung abläuft, legt das jeweilige Land fest. Die kommunale Kontrolle läuft unabhängig von der staatlichen.
Approach: Ich habe das Wasserhaushaltsgesetz und die Anhänge der Abwasserverordnung in der aktuellen Fassung ausgewertet. Landes- und Satzungsrecht ist nicht in meinen Datenbeständen. Dafür habe ich amtliche Seiten aus Bayern und Rheinland-Pfalz geöffnet und greife auf die bereits geprüften Quellen aus Hessen, Berlin und NRW zurück.
1. Selbstüberwachung durch den Einleiter (§ 61 WHG)
- Wer Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, muss es selbst untersuchen, und zwar durch fachkundiges Personal oder eine geeignete Stelle. Umfang und Häufigkeit ergeben sich aus einer Rechtsverordnung oder aus der Genehmigung.
- Wer eine Abwasseranlage betreibt, etwa eine betriebliche Vorbehandlung, muss deren Zustand, Funktion und Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers überwachen. Er muss darüber Aufzeichnungen führen und sie der Behörde auf Verlangen vorlegen.
- Die Verordnung nach § 61 Abs. 3 kann auch festlegen, wann keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht [4].
- Die AbwV lässt landesrechtliche Vorschriften zur Selbstüberwachung ausdrücklich unberührt, so etwa Anhang 42, Teil H [30]. Die Details stehen deshalb oft in Eigenkontroll- oder Eigenüberwachungsverordnungen der Länder. In Rheinland-Pfalz gilt die EÜVOA zum Beispiel auch für genehmigungspflichtige Indirekteinleiter (LfU RLP, Leitfaden Eigenüberwachung, Stand 2007, S. 7).
2. Staatliche Gewässeraufsicht (§§ 100, 101 WHG)
- Aufgabe: Die Gewässeraufsicht überwacht, ob die Pflichten aus WHG, Verordnungen und Landesrecht eingehalten werden. Die zuständige Behörde ordnet die nötigen Maßnahmen an. Zulassungen, also auch Indirekteinleitergenehmigungen, muss sie regelmäßig und aus besonderem Anlass überprüfen und bei Bedarf anpassen [51].
- Befugnisse: Bedienstete und Beauftragte der Behörde dürfen technische Ermittlungen und Prüfungen vornehmen. Sie dürfen Auskünfte, Unterlagen und Hilfsmittel verlangen und Betriebsgrundstücke während der Betriebszeit betreten. Zur Abwehr dringender Gefahren dürfen sie das auch außerhalb der Betriebszeit. Ist ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt, muss er auf Verlangen hinzugezogen werden [52].
- Wer das konkret ist, je nach Land:
- Bayern: Die technische Gewässeraufsicht liegt bei den 17 Wasserwirtschaftsämtern (Art. 58 BayWG). Sie prüfen stichprobenartig und nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie können private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) beauftragen, die dann im Namen der Behörde handeln (LfU Bayern).
- Nordrhein-Westfalen: Zuständig ist grundsätzlich die untere Wasserbehörde, in bedeutenden Fällen die Bezirksregierung (Bezirksregierung Düsseldorf).
- Hessen: Wo nur eine Anzeige nötig ist, überwachen staatlich zugelassene sachverständige Stellen (Verwaltungsportal Hessen).
- Berlin: Für Einleitungen nach AbwV-Anhang 49 und 50 prüfen zugelassene sachverständige Stellen (berlin.de).
3. Kommunale Überwachung durch den Kanalnetzbetreiber
- Kommunale Abwasseranlagen sind öffentliche Einrichtungen, deren Benutzung die Entwässerungssatzung regelt. Der Betreiber muss Indirekteinleitern Auflagen machen, wenn deren Abwasser die Anlage beeinträchtigen oder die Einleiterlaubnis der Kläranlage gefährden kann.
- Die Satzungen enthalten durchweg eigene Regeln zur Überwachung. Diese Pflichten stehen unabhängig neben den wasserrechtlichen. In Rheinland-Pfalz muss der Indirekteinleiter beide Ebenen getrennt einhalten. Die Kommunen sollen dort außerdem ein Indirekteinleiterkataster führen (LfU RLP, S. 5 und 8).
- In NRW prüft der städtische Kanalbetrieb, ob die Auflagen der Satzung eingehalten werden (Bezirksregierung Düsseldorf).
Für die Praxis: Als Einleiter haben Sie bis zu drei Kontrollinstanzen, nämlich Ihre eigene Messpflicht, die Wasserbehörde (gegebenenfalls über Sachverständige) und den Kanalnetzbetreiber. In manchen Ländern kann nach Landesrecht der Betreiber der öffentlichen Anlage selbst die Genehmigung erteilen [1]. Dann liegen Genehmigung und Kontrolle stärker in einer Hand.
Wenn Sie mir Ihr Bundesland nennen, kann ich dort die zuständige Behörde und die Vorgaben zur Eigenüberwachung heraussuchen.