Q.01

Gibt es die Blauzungenkrankheit aktuell in der Schweiz?

Ja. Die Blauzungenkrankheit kommt in der Schweiz aktuell vor. Im Tierseuchen-Dashboard des BLV laufen die Meldungen der Saison 2026 bis Anfang Oktober weiter. Das jüngste Ereignis datiert vom 1. Oktober 2026, die letzten Meldungen gingen am 5. Oktober 2026 ein [1][2]. Vorherrschend ist derzeit der Serotyp BTV-8. BTV-3 tritt daneben noch vereinzelt auf.

Laufende Saison (August bis Oktober 2026)

  • Umfang: Für Ereignisse ab dem 3. August 2026 fand ich 179 Meldungen. Davon entfallen 23 auf August, 97 auf September und 59 auf den 1. Oktober [3].
  • Serotypen: 176 Meldungen betreffen BTV-8. Nur 3 betreffen BTV-3: VD am 12.08. und am 04.09., VS am 01.10. [4][5][6]
  • Kantone: Der Schwerpunkt liegt klar im Kanton Bern. Betroffen sind außerdem Freiburg, Waadt, Luzern, St. Gallen, Obwalden und Wallis. Allein am 1. Oktober meldeten Bern und Freiburg Dutzende Fälle bei Rindern und Schafen [7][8][9][10][11].
  • Tierarten: Überwiegend Rinder und Schafe. Ziegen kommen vereinzelt vor, zum Beispiel am 25.09. in Bern [12].

Verlauf davor

  • Das Geschehen hat seit 2024 nicht aufgehört. Die ältesten Einträge im Dashboard stammen aus dem August 2024, bereits mit BTV-8 und BTV-3 [13].
  • Ende Dezember 2025 wurden noch Fälle gemeldet, vor allem BTV-3 [14].
  • Von März bis Mai 2026 gab es eine weitere Welle, fast ganz durch BTV-3. Sie verteilte sich auf rund 20 Kantone, mit Schwerpunkt in der Zentral- und Nordostschweiz und in Bern [15][16]. Für diese Phase habe ich nur einen Teil der Meldungen abgerufen und gebe deshalb keine Gesamtzahl an.
  • Danach folgte eine Pause. Gemeldet sind nur ein Ereignis am 9. Juni in Neuenburg [17] und ab dem 3. August der Anstieg mit BTV-8.

Approach: Ich habe die Blauzungen-Meldedaten (Ereignis- und Meldedatum, Kanton, Tierart, Serotyp) im Tierseuchen-Dashboard des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ausgewertet. Aktuelle Massnahmen des BLV, etwa zu Impfung oder Tierverkehr, habe ich nicht geprüft.

Wenn Sie möchten, prüfe ich als Nächstes auf den offiziellen BLV-Seiten die aktuell geltenden Massnahmen und Impfempfehlungen.

Q.02

Muss man Schafe und Rinder dagegen impfen?

Nein, Pflicht ist die Impfung nicht. In der Schweiz gibt es seit 2011 keine Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit mehr, für Rinder, Schafe und Ziegen ist sie freiwillig. Das BLV empfiehlt sie aber gemeinsam mit der Rinder- und Schafbranche, der Tierärzteschaft und den Kantonstierärztinnen und -tierärzten «dringend» (BLV, Blauzungenkrankheit).

Was das BLV festhält

  • Status: «In der Schweiz besteht seit 2011 keine Impfpflicht mehr gegen die Blauzungenkrankheit.» Wer seine Tiere impfen lassen will, kann das freiwillig tun.
  • Serotypen: Geimpft wird gegen BTV-3 und BTV-8, die beiden Serotypen, die derzeit in der Schweiz vorkommen. Das passt zu den Dashboard-Daten aus meiner letzten Antwort, nach denen BTV-8 im Moment vorherrscht. Laut BLV können die Impfstoffe Krankheitsverläufe mildern und die Sterblichkeit senken.
  • Beteiligung des Bundes: Der Bund übernimmt einen Teil der Impfstoffkosten. Für 2026 lief die Selbstdeklaration der geimpften Tiere vom 15. April bis spätestens 31. August 2026 über die TVD bzw. das entsprechende Portal. Diese Frist ist abgelaufen. Den Betrag pro Tier nennt die Themenseite nicht. Laut den Suchergebnissen wird er pro vollständig geimpftem Tier und pro Serotyp ausbezahlt.
  • Tierverkehr: Klinisch kranke Tiere dürfen nicht verstellt werden. Im Handel mit der EU gelten die harmonisierten EU-Bedingungen für Gebiete «ohne Status». Bei Exporten können deshalb je nach Bestimmungsland eigene Anforderungen an Impfung oder Untersuchung gelten.

Approach: In den Datensätzen fand ich zu dieser Frage nur die BLV-Meldedaten, keine Schweizer Rechtsgrundlagen zur Impfung. Deshalb habe ich die Themenseite des BLV zur Blauzungenkrankheit gelesen (zuletzt aktualisiert am 2. Juli 2026). Die «Empfehlungen zur Impfung gegen Blauzungenkrankheit für das Jahr 2026» des BLV (PDF) mit Impfschema, Impfstoffen und Beitragshöhe liessen sich diesmal nicht öffnen.

Gerne öffne ich die Impfempfehlungen 2026 noch einmal, sobald sie erreichbar sind, und fasse Impfschema, Impfstoffe und Beitragshöhe zusammen.

Q.03

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Ja. Die Blauzungenkrankheit ist in der Schweiz meldepflichtig. Die Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) führt sie als «zu bekämpfende Seuche» (Art. 4 Bst. g^bis, zusammen mit der epizootischen hämorrhagischen Krankheit, EHD). Damit gilt die allgemeine Meldepflicht nach Art. 61 TSV. Das BLV sagt es direkt: «Die Blauzungenkrankheit ist eine zu bekämpfende und damit meldepflichtige Tierseuche.»

Einordnung in der TSV (konsolidierte Fassung, Stand 1. Januar 2026)

  • Die TSV kennt vier Kategorien: hochansteckende (Art. 2), auszurottende (Art. 3), zu bekämpfende (Art. 4) und zu überwachende Seuchen (Art. 5).
  • Die Blauzungenkrankheit steht unter Art. 4 Bst. g^bis: «Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD)». Diese Fassung gilt seit dem 1. Dezember 2015.

Wer muss was melden (Art. 61 und 62 TSV)

  • Tierhaltende und Betreuende: «Wer Tiere hält, betreut oder behandelt», muss einen Ausbruch und «jede verdächtige Erscheinung» unverzüglich einem Tierarzt melden (Art. 61 Abs. 1). Das BLV sagt dazu: Wer verdächtige Symptome sieht, muss umgehend eine Tierärztin oder einen Tierarzt kontaktieren.
  • Weitere Personen: Gemeldet werden muss auch von amtlichen Fachassistenten, dem Personal der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechnikern, Viehhändlern, dem Personal von Entsorgungs- und Transportbetrieben, dem Schlachthofpersonal sowie Polizei und Zoll (Art. 61 Abs. 2).
  • Laboratorien: Sie melden eine festgestellte Seuche oder einen Verdacht sofort dem zuständigen Kantonstierarzt (Art. 61 Abs. 5).
  • Jäger und Jagdaufsicht: Sie melden Seuchen bei frei lebenden Wildtieren unverzüglich einem amtlichen Tierarzt (Art. 61 Abs. 6).
  • Tierärzte: Sie melden einen Fall oder Verdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt oder klären ihn selbst ab und teilen den Befund mit (Art. 62 Abs. 2).
  • Bis zur amtlichen Abklärung: Der Tierhalter muss alles tun, damit sich die Seuche nicht weiter ausbreitet. Insbesondere hat jeglicher Tierverkehr vom und zum Verdachtsherd zu unterbleiben (Art. 62 Abs. 1).

Meldeweg bei den Behörden: Der amtliche Tierarzt untersucht, nimmt Proben und meldet dem Kantonstierarzt (Art. 63). Der Kantonstierarzt berichtet dem BLV jede Woche über alle Seuchenfälle im Kanton (Art. 65 Abs. 1). Diese Meldungen sind die Grundlage der Fallzahlen im BLV-Dashboard aus meiner ersten Antwort.

Seuchenspezifische Regeln: Die allgemeinen Bestimmungen gelten nur, soweit für eine Seuche nichts Abweichendes geregelt ist (Art. 60). Für die Blauzungenkrankheit verweist das BLV auf Art. 239a–239h TSV und auf die BLV-Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit (AS 2024/710). Den Wortlaut dieser Sonderbestimmungen habe ich nicht gelesen.

Approach: Die Schweizer Tierseuchenverordnung ist in den Datensätzen, die ich durchsuchen kann, nicht enthalten. Ich habe deshalb den konsolidierten TSV-Text auf Fedlex (Art. 2–5 und 59–65) und die BLV-Themenseite zur Blauzungenkrankheit gelesen.

Quellen:

Wenn Sie möchten, lese ich als Nächstes Art. 239a–239h TSV. Daraus geht hervor, wann ein Fall als Ausbruch gilt und welche Sperr- und Verkehrsmassnahmen folgen.

Q.04