TRGS 510 Lagerung gefährlicher Stoffe
Was regelt die TRGS 510?
Kurz gesagt: Die TRGS 510 gilt für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für diesen Bereich. Hält der Arbeitgeber die TRGS ein, kann er davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt. Wählt er eine andere Lösung, muss sie mindestens gleich sicher sein [1]. Maßgeblich ist die neu gefasste Fassung, Stand Dezember 2020, bekannt gemacht im GMBl 2021 S. 178-216 (Nr. 9-10) vom 16.02.2021 [1].
Approach: Ich habe den Text der TRGS 510 in der Sammlung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe der BAuA bzw. des AGS ausgewertet.
Anwendungsbereich (Abschnitt 1)
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Was als Lagern gilt: Neben der eigentlichen Lagerung zählen dazu:
- die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden oder am folgenden Werktag erfolgt (§ 2 Abs. 6 GefStoffV);
- das Bereithalten von Mengen, die über den Bedarf des Produktions- oder Arbeitsgangs hinausgehen. Als angemessen gilt in der Regel der Tages- oder Schichtbedarf [2].
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Was ausgenommen ist oder anderen Regeln folgt: In Abschnitt 1 aufgeführt sind unter anderem:
- Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden;
- Schüttgüter als Haufwerk;
- explosionsgefährliche Stoffe nach dem Sprengstoffgesetz (hier gilt die 2. SprengV);
- Ammoniumnitrat nach Anhang I Nr. 5 GefStoffV (hier gilt die TRGS 511);
- organische Peroxide nach Anhang III Nr. 2 GefStoffV;
- radioaktive Stoffe.
Sollen solche Stoffe zusammen mit Gefahrstoffen gelagert werden, ist Abschnitt 13 trotzdem zu beachten [2].
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Ortsbewegliche Behälter sind zum Beispiel Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke, IBC, Big Bags, Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen [3].
Mengenabhängiges Stufenkonzept
- Kleinmengen: Mengen unterhalb von Tabelle 1, Spalte 3, dürfen auch außerhalb von Lagern gelagert werden, wenn die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 eingehalten werden. Insgesamt sind dort höchstens 1.500 kg zulässig [2].
- Tabelle 1 legt je nach CLP-Einstufung und Nettolagermenge fest, ab wann zusätzliche Maßnahmen greifen: Lager nach Abschnitt 5, Zusammenlagerung nach Abschnitt 13 und besondere Maßnahmen nach den Abschnitten 6 bis 12 [4][5][6]. Beispiele:
- akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe der Kategorien 1 bis 3: Lager ab > 50 kg, Abschnitte 7 und 8 ab > 200 kg;
- entzündbare Flüssigkeiten H224/H225: Lager ab > 10 kg H224 bzw. > 20 kg in Summe, Abschnitte 6, 7 und 12 ab > 200 kg;
- entzündbare Flüssigkeiten H226: Lager ab > 100 kg, Abschnitte 6, 7 und 12 ab > 1.000 kg.
- Zusammenlagerung: Abschnitt 13 gilt erst, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg übersteigt [4].
Inhaltliche Schwerpunkte (Gliederung)
- Gefährdungsbeurteilung (Abschnitt 3):
- Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4), unabhängig von der Menge [8][9]:
- ein Gefahrstoffverzeichnis mit Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter;
- dichte und geeignete Behälter;
- Kennzeichnung nach TRGS 201;
- keine Behälter, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können;
- keine Lagerung in Verkehrswegen, Fluchtwegen oder Pausenräumen;
- Druckgasbehälter in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken G30 oder höher;
- Aerosolpackungen und Kartuschen nicht über 50 °C erwärmen;
- entzündbare Flüssigkeiten außerhalb von Lagern in Behältern mit begrenztem Fassungsvermögen.
- Zusätzliche Maßnahmen in Lagern (Abschnitt 5): Lagerorganisation, Sicherung des Lagerguts, Unterweisung, Alarmierung, persönliche Schutzausrüstung, Hygiene, Erste Hilfe sowie Prüfungen und Kontrollen [10].
- Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6) und Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe (Abschnitt 7) [10].
- Stoffgruppenspezifische Abschnitte [10][11]:
- akut toxische Stoffe (Abschnitt 8);
- oxidierende Stoffe (Abschnitt 9);
- Gase unter Druck (Abschnitt 10);
- Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen (Abschnitt 11);
- entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt 12): zulässige Lagermengen, Brandschutzabstände, Schutzstreifen, Rückhalteeinrichtungen sowie Brand- und Explosionsschutz.
- Zusammen-, Getrennt- und Separatlagerung (Abschnitt 13): mit Zusammenlagerungstabelle [11].
- Anhänge [11]:
- Anhang 1: Lagerung in Sicherheitsschränken, mit und ohne technische Lüftung;
- Anhang 2: Zuordnung der Lagerklassen. Eine Lagerklasse ordnet Gefahrstoffe nach ihren gefährlichen Eigenschaften ein und steuert so die Zusammenlagerung [3].
Weitere Tätigkeiten im Lager, etwa Umfüllen, Probenahme oder Instandhaltung, regelt die TRGS 510 nicht abschließend. Sie sind in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 gesondert zu bewerten. Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen bleiben ausdrücklich unberührt [2].
Wenn Sie möchten, gehe ich einen konkreten Fall durch, etwa die Zusammenlagerung bestimmter Lagerklassen oder die Mengenschwellen für ein bestimmtes Produkt.
Welche Lagerklassen gibt es?
Die Lagerklassen (LGK) stehen in Anhang 2 der TRGS 510, Abschnitt A.2.1. Diese Tabelle konnte ich nicht lesen: In der Datensatzfassung fehlt ihr Text, die Fließschemata sind nur als Bilder enthalten, und die BAuA-PDF hat den Abruf verweigert. Ich kann Ihnen deshalb nicht die vollständige amtliche Liste mit allen Bezeichnungen geben, sondern nur die Lagerklassen, die im lesbaren Text der TRGS 510 (Fassung 16.02.2021) namentlich vorkommen.
Approach: Ich habe die TRGS 510 in der Sammlung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (BAuA/AGS) durchsucht, vor allem Abschnitt 13 und Anhang 2. Die amtliche PDF auf baua.de ließ sich nicht öffnen.
Grundsätze der Lagerklassen (Anhang 2, A.2.1)
- Zweck: Lagerklassen dienen ausschließlich dazu, die Zusammenlagerung nach Abschnitt 13.3 zu steuern [12].
- Grundlage: Sie beruhen vor allem auf der CLP-Einstufung und dem Gefahrgutrecht. Beim Gefahrgutrecht zählen Haupt- und Nebengefahren [12].
- Zuordnung: Sie erfolgt über das Fließschema in A.2.2. Maßgeblich ist die Eigenschaft, die dort als erste zutrifft. Jeder Gefahrstoff erhält nur eine Lagerklasse [12].
- Woher die Angabe kommt: Hat der Lieferant die Lagerklasse festgelegt, steht sie im Sicherheitsdatenblatt in Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 [13].
- Neu seit dieser Fassung: Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) gestrichen. Die korrekte Zuordnung soll nur über das Fließschema in Anhang 2 erfolgen [14][15].
Im Text der TRGS 510 genannte Lagerklassen
| LGK | Was der Text dazu sagt |
|---|---|
| 1, 6.2, 7 | Sie stehen in Tabelle 12, fallen aber nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 [14] |
| 4.1A | Selbstzersetzliche Stoffe der Gefahrgutklasse 4.1 gehören, wie organische Peroxide, in LGK 4.1A oder 5.2, nicht in 4.1B [12] |
| 4.1B | Andere Stoffe der Gefahrgutklasse 4.1, die z. B. keine entzündbaren Feststoffe Kat. 1 oder 2 (H228) sind, erfordern eine Einzelfallbetrachtung, etwa Paraformaldehyd [12] |
| 5.1A / 5.1B | Perchlorate und Chlorate sollen separat von brennbaren Stoffen gelagert werden, auch wenn sie LGK 5.1B und nicht 5.1A zugeordnet sind [16] |
| 5.1C | Hier gelten zusätzlich GefStoffV Anhang I Nummer 5 und TRGS 511 [14] |
| 5.2 | Hier gilt die DGUV Vorschrift 13 [17] |
| 6.1C, 6.1D, 8A, 8B | Genannt bei den Abweichungen in Abschnitt 13.4, siehe unten [16] |
| 10 | Alle brennbaren Flüssigkeiten, die keiner der LGKn 1 bis 8 zugeordnet sind [12] |
| 11 | Alle brennbaren Feststoffe, die keiner der LGKn 1 bis 8 zugeordnet sind [12] |
| 12 | Flüssigkeiten, die nach der Prüfung L.2 (UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 32) nicht selbstunterhaltend verbrennen, dürfen für die Zusammenlagerung LGK 12 zugeordnet werden [12] |
| 12, 13 | Nicht brennbare Produkte, die bei der Getrenntlagerung als Barriere dienen, müssen in LGK 12 oder 13 eingestuft sein [12][13] |
Weitere Hinweise:
- Die Zuordnung zu den LGK 10 bis 13 ist optional [14].
- Die TRGS 220 nennt als Beispiel für die Angabe im Sicherheitsdatenblatt eines nicht brennbaren, ätzenden Stoffes „LGK 8B“ [18].
Praxisrelevante Ausnahme (Abschnitt 13.4)
Von den Zusammenlagerungsregeln darf abgewichen werden, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind [16]:
- insgesamt höchstens 400 kg Gefahrstoffe, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse;
- Mengen bis 200 kg werden in ein Lager für die LGK 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13 hinzugelagert;
- keine Gefährdungserhöhung ist zu befürchten.
Lagerklassen, die nicht in dieser Tabelle stehen, kommen im lesbaren Text der TRGS 510 nicht vor. Ihre Bezeichnungen und Zuordnungskriterien stehen nur in Tabelle A.2.1 und im Fließschema (Abbildungen 2.1 bis 2.3). Beides ist in der amtlichen Fassung der BAuA (TRGS 510, PDF) veröffentlicht, die sich hier nicht öffnen ließ. Wenn Sie mir das Sicherheitsdatenblatt eines Produkts schicken, ordne ich die angegebene Lagerklasse den Regeln oben zu.
Was darf zusammen gelagert werden?
Nach TRGS 510 Abschnitt 13 dürfen Gefahrstoffe nur dann zusammen gelagert werden, wenn das die Gefährdung nicht erhöht. Das gilt als erfüllt, wenn sie gleichartige Gefahreneigenschaften haben und gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern [19]. Welche Lagerklassen im Einzelfall kombiniert werden dürfen, zeigt die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) mit drei Ergebnissen: „+“ (grün) heißt erlaubt, „-“ (rot) heißt Separatlagerung erforderlich, eine Nummer (gelb) heißt eingeschränkt erlaubt [13]. Die einzelnen Felder der Tabelle 12 enthält der Text, der mir vorliegt, nicht. Ich kann deshalb nicht sagen, welche Lagerklassenpaare „+“ oder „-“ haben. Vorhanden sind aber die Regeln und Erläuterungen zur Tabelle.
Approach: Ich habe Abschnitt 13 der TRGS 510 (Fassung 16.02.2021) aus der Sammlung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe von BAuA/AGS gelesen. Die Matrix der Tabelle 12 ist dort nur als Grafik enthalten. Sie steht in der amtlichen BAuA-PDF der TRGS 510.
Wann Abschnitt 13 überhaupt gilt
- Abschnitt 13 gilt nur, wenn ohnehin ein Lager nach Abschnitt 5 erforderlich ist [19].
- Bis zu einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von 200 kg müssen die Maßnahmen nicht ergriffen werden [19].
- Für Stoffe mit eigenen gesetzlichen Lagervorschriften können andere Regeln oder niedrigere Mengen gelten (Tabelle 12, Erläuterung 1) [19]:
Was nicht zusammen gelagert werden darf (unabhängig von der Tabelle)
Hinweise auf eine Gefährdungserhöhung liefern vor allem:
- die H-, EUH- und P-Sätze, ausdrücklich genannt sind unter anderem EUH014, EUH029, EUH031, EUH032, P220, P223 und P420 [19][13];
- das Sicherheitsdatenblatt, vor allem Abschnitt 5 und Abschnitt 7 [13];
- Merkblätter der Unfallversicherungsträger. Beispiel: Cyanide nicht mit Säuren lagern, weil Cyanwasserstoff entstehen kann [13];
- produktspezifische Gefahren, etwa Zündquellen durch Kurzschluss bei Lithiumbatterien [13].
Ein Zusammenlagerungsverbot besteht, wenn die Stoffe [13]:
- unterschiedliche Temperaturbedingungen brauchen,
- miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
- miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Begriffe [13]:
- Getrenntlagerung: innerhalb eines Lagerabschnitts, durch ausreichende Abstände, Barrieren (Wände, nicht brennbare Schränke, nicht brennbare Produkte der LGK 12 oder 13) oder getrennte Rückhalteeinrichtungen.
- Separatlagerung: Getrenntlagerung in verschiedenen Lagerabschnitten mit mindestens 90 min Feuerwiderstandsdauer.
Erläuterungen zu den gelben Feldern der Tabelle 12
| Thema | Regel |
|---|---|
| Druckgasbehälter: Getrenntlagerung im Raum statt Separatlagerung | höchstens 50 gefüllte Behälter, davon höchstens 25 mit akut toxischen Gasen Kat. 3/4 (H331/H332, nicht H330), entzündbaren oder oxidierenden Gasen; dazu eine mindestens 2 m hohe nicht brennbare Wand und mindestens 5 m Abstand zu anderen brennbaren Lagergütern [17] |
| Verschiedene Gase in einem Lagerraum | (a) entzündbare, oxidierende und akut toxische Gase (H331) zusammen bis 150 Behälter oder 15 Druckfässer; (b) entzündbare + inerte Gase; (c) oxidierende + inerte Gase; (d) akut toxische + inerte Gase, jeweils inerte Gase in beliebiger Menge. In den Fällen a) bis c) sind zusätzlich 15 Behälter oder ein Druckfass mit H330-Gasen erlaubt. Zwischen entzündbaren und oxidierenden Gasen mindestens 2 m Abstand. Im Freien keine Einschränkungen [17] |
| Nr. 4 (Tabelle 13) | bis 1 t ohne Einschränkungen; bis 20 t in Gebäuden nur mit automatischer Feuerlöschanlage oder mit automatischer Brandmeldeanlage, nicht automatischer Löschanlage und anerkannter Werkfeuerwehr [17] |
| Nr. 5 (brennbare Materialien im selben Lagerabschnitt) | Papier, Textilien, Holz, Kartonagen, Folien, brennbare Füllstoffe usw. dürfen dort nicht gelagert werden, außer sie bilden mit den Behältern eine Transporteinheit [16] |
| Nr. 6 | zusammen nur, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann; vermeidbar durch Getrenntlagerung [16] |
| Zusammen mit brennbaren Lagergütern | zulässig unter den Bedingungen von Tabelle 13 und Erläuterung Nr. 5 [16] |
| Nr. 8 (Tabelle 14) | bis 10 t ohne Einschränkungen; bis 20 t mit automatischer Brandmeldeanlage (im Freien alternativ stündliche Kontrollen mit Meldemöglichkeit); bis 50 t mit Brandmeldeanlage und Feuerwehr vor Ort innerhalb von 10 min; bis 100 t mit automatischer Löschanlage oder Brandmeldeanlage, nicht automatischer Löschanlage und Werkfeuerwehr [16] |
Abweichungen und Ausnahmen (Abschnitt 13.4)
- Kleinmengenregel: Abweichen darf man, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind [16]:
- insgesamt höchstens 400 kg, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse;
- bis zu 200 kg werden in ein Lager für die LGK 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13 dazugelagert;
- keine Gefährdungserhöhung ist zu befürchten.
- Perchlorate und Chlorate: Sie sollen separat von brennbaren Stoffen gelagert werden, auch wenn sie LGK 5.1B zugeordnet sind [16].
- Einzelfall: Abweichen ist auch aufgrund eines geeigneten Brandschutzkonzepts oder einer Gefährdungsbeurteilung möglich [16].
- Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer auf abgeschlossenem Werksgelände: Ausnahmen sind zulässig, wenn [20]:
- die Lagerdauer höchstens drei Monate beträgt;
- die Behälter in dieser Zeit nicht geöffnet werden (Probenahme ist erlaubt);
- die Behälter mindestens täglich kontrolliert werden;
- keine Gefährdungserhöhung entsteht.
- Geschlossene Frachtcontainer zur Beförderung: Die Verbote gelten nicht, wenn die gefahrgutrechtlichen Zusammenladeregeln eingehalten sind und die Container nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander stehen. Ein Abstand von mindestens 0,5 m in jede Richtung genügt [20].
- Ausgewiesene Bereitstellungsflächen: Die Verbote der Tabelle 12 gelten dort nicht, auch wenn die Bereitstellung zur Beförderung länger als 24 Stunden dauert [20].
Sicherheitsschränke (Anhang 1)
- Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in denselben Schrank. Ein Beispiel sind entzündbare Flüssigkeiten zusammen mit selbstzersetzlichen oder pyrophoren Stoffen [21].
- Stoffe mit Zündtemperatur unter 200 °C und H224-Flüssigkeiten dürfen nur in technisch belüftete Schränke mit mindestens 90 min Feuerwiderstand [21].
Wenn Sie mir die konkreten Lagerklassen nennen, etwa aus Abschnitt 7.2 oder 15 der Sicherheitsdatenblätter, prüfe ich die passenden Regeln und Mengenschwellen für Ihren Fall.
Wie lagere ich Gasflaschen und Spraydosen richtig?
Für Gasflaschen gelten Abschnitt 4 (immer) und Abschnitt 10 der TRGS 510, für Spraydosen Abschnitt 4 (immer) und Abschnitt 11. Gasflaschen dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken G30 oder höher stehen. Gefüllte Spraydosen dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden. Ab den Mengen in den Tabellen 7 und 8 kommen weitere Pflichten hinzu: Sicherung, Lüftung, Bauweise, Kennzeichnung und Gefahrenbereiche [9][22][23].
Approach: Ich habe die Abschnitte 4, 10 und 11 sowie Tabelle 1 der TRGS 510 (Fassung 16.02.2021) aus der Sammlung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe von BAuA/AGS gelesen. Wo der Text mir keine Absatznummer zeigt, nenne ich nur den Abschnitt.
1. Immer, unabhängig von der Menge (Abschnitt 4)
- Arbeitsräume: Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher nach DIN EN 14470-2 gelagert werden (4 Abs. 6) [9].
- Keine Zündquellen in unmittelbarer Nähe von Behältern mit entzündbaren Gefahrstoffen (Abs. 7) [9].
- Wärme: Gefüllte Spraydosen und Druckgaskartuschen dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden, weder durch Sonne noch durch andere Wärmequellen (Abs. 9) [9].
- Kartuschen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung, zum Beispiel ein Brenner: Bei brennbarem Inhalt ist die Lagerung nur mit Zusatzmaßnahmen gegen explosionsfähige Atmosphäre erlaubt, etwa mit Lüftungsöffnungen von mindestens 100 cm² im Schrank (Abs. 10) [9].
- Mengen richtig zählen: Bei entzündbaren Gasen (H220, H221) und entzündbaren Aerosolen (H222, H223) zählt die Nettomenge des vollen Behälters, auch wenn er angebrochen ist (Abs. 11) [9].
- Nicht lagern in Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen, Treppenräumen sowie Pausen- und Sanitärräumen (Abs. 5) [9].
2. Ab welcher Menge die Zusatzpflichten gelten
| Gefahrstoff | H-Sätze | Abschnitt gilt ab |
|---|---|---|
| akut toxische Gase Kat. 1-3 | H330, H331 mit H280, H281 | > 0,5 kg oder > 1 l (Abschnitt 10) |
| entzündbare Gase Kat. 1A, 1B, 2 | H220, H221 | > 50 kg und > 1 Flasche (Abschnitt 10) |
| oxidierende Gase Kat. 1 | H270 | > 50 kg und > 1 Flasche (Abschnitt 10) |
| sonstige Gase unter Druck | H280, H281 | > 50 kg und > 1 Flasche (Abschnitt 10) |
| entzündbare Gase in Druckgaskartuschen | H220, H221 | > 20 kg oder > 50 Stück (Abschnitt 11) |
| Aerosole Kat. 1-3 in Spraydosen | H222, H223, H229 | > 20 kg oder > 50 Stück (Abschnitt 11) |
Quellen: Tabelle 7 [22] und Tabelle 8 [23].
- „und“ und „oder“:
- Spraydosen H222/H223: Ab > 200 kg oder > 500 Stück kommen nach Tabelle 1 die Brandschutzmaßnahmen nach Abschnitt 6 hinzu [5].
- Oxidierende Gase H270: Ab > 200 kg oder > 400 l gilt zusätzlich Abschnitt 7 [5].
3. Gasflaschen (Abschnitt 10)
Sicherheitsschrank als Abkürzung: Bei Lagerung in Sicherheitsschränken G90 nach DIN EN 14470-2 gelten die Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt. Die Lüftungsanforderungen der Norm und die Herstellerangaben sind dabei zu beachten [22].
Aufstellung und Betrieb
- Flaschen gegen Umfallen und Herabfallen sichern und die Ventile schützen, z. B. mit Schutzkappe oder Schutzkorb [22].
- Flaschen mit verflüssigten Gasen möglichst stehend lagern, Flüssiggasflaschen (LPG) immer stehend [22].
- Vor übermäßiger Wärme schützen, in der Regel nicht über 65 °C. Ein Schutz gegen Sonneneinstrahlung ist nicht erforderlich [22].
- Lager im Freien sichern, z. B. mit Gasflaschenboxen, Containern oder Umzäunung [24].
- Im Lager nicht umfüllen und nicht instand setzen [24].
- H330-Gase in Räumen nur mit Gaswarneinrichtung, die akustisch und optisch alarmiert [24].
- Bei H330-Gasen (Kat. 1 oder 2) und pyrophoren Gasen (H232) zusätzlich zum Ventilschutz eine Verschlussmutter anbringen [25].
Kennzeichnung nach ASR A1.3 [24]
- W029 „Warnung vor Gasflaschen“;
- bei akut toxischen Gasen zusätzlich W016;
- bei entzündbaren Gasen zusätzlich D-W021;
- wo sich erstickend wirkende Gase anreichern können, W041 (nach DIN EN ISO 7010).
Bauweise und Lüftung
-
Lagerräume [24]:
- feuerhemmend von Nachbarräumen getrennt, feuerbeständig, wenn dort Brand- oder Explosionsgefahr besteht;
- Außenwände mindestens feuerhemmend, bei mindestens 5 m Abstand zu gefährdenden Anlagen genügen nichtbrennbare Baustoffe;
- Fußbodenbelag mindestens schwerentflammbar.
-
Nichtbrennbarer Fußboden bei mehr als 5 Flaschen mit entzündbaren oder oxidierenden Gasen [26].
-
Natürliche Lüftung: Öffnungen direkt ins Freie mit mindestens 1/100 der Bodenfläche. Bei der Anordnung ist die Gasdichte zu berücksichtigen [26].
-
Keine Gefahr durch Ansammlung: keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse ohne Flüssigkeitsverschluss, keine offenen Verbindungen zum Keller und keine Schornsteinöffnungen im Lager [26].
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Unter Erdgleiche höchstens 50 gefüllte Flaschen, und nur bei einer dieser Bedingungen [26]:
- technische Lüftung mit zweifachem Luftwechsel pro Stunde und Alarm bei Ausfall;
- ausreichende natürliche Lüftung (Öffnungen mindestens 10 % der Grundfläche, Boden höchstens 1,5 m tief, kein Gas schwerer als Luft wie LPG);
- Sicherheitsschrank.
Sauerstoff und Druckluft sind von diesen Anforderungen ausgenommen.
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Lage im Gebäude: Räume mit mehr als 25 gefüllten Flaschen oder 2 Fässern mit entzündbaren Gasen oder mit mehr als 5 Flaschen bzw. 1 Fass mit akut toxischen Gasen dürfen nicht unter oder über Daueraufenthaltsräumen liegen [26].
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Lager an öffentlichen Verkehrswegen (entzündbare oder H330-Gase): zur Straßenseite eine Wand ohne Türen und bis 2 m Höhe ohne Öffnungen. Selbstschließende, mindestens feuerhemmende Türen sind erlaubt [24].
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Lager im Freien: 5 m Abstand zu brandgefährdenden Anlagen oder stattdessen eine nichtbrennbare Schutzwand von mindestens 2 m Höhe [26].
Gefahrenbereiche um Flaschen mit entzündbaren oder akut toxischen Gasen [25]:
- Für Einzelflaschen und Batterien bis 6 Flaschen 2 m in jede Richtung.
- Verkleinerung möglich: in Räumen 1 m nach oben bei Gasen schwerer als Luft; im Freien 1 m in jede Richtung, bei Gasen schwerer als Luft nach oben 0,5 m.
- Der ganze Raum ist Gefahrenbereich bei Lagerräumen bis 20 m² und bei Lagerung unter Erdgleiche mit natürlicher Lüftung.
- Im Sicherheitsschrank sind der ganze Schrank und die Lüftungsleitungen Gefahrenbereich.
- Bei entzündbaren Gasen gilt Zone 2 mit Explosionsschutzmaßnahmen.
- Gefahrenbereiche für akut toxische Gase dürfen nicht in Fluchtwege reichen.
Zusammenlagerung verschiedener Gase: Die Erläuterungen zu Tabelle 12 erlauben z. B. Folgendes in einem Lagerraum [17]:
- entzündbare, oxidierende und H331-Gase zusammen bis 150 Behälter oder 15 Druckfässer, mit mindestens 2 m Abstand zwischen entzündbaren und oxidierenden Gasen;
- inerte Gase in beliebiger Menge zusammen mit entzündbaren, oxidierenden oder H331-Gasen.
4. Spraydosen und Druckgaskartuschen (Abschnitt 11)
- Sicherheitsschrank: Bei Lagerung im Sicherheitsschrank nach Anhang 1 gilt Abschnitt 11 als erfüllt. Alternativ ist ein Schrank G90 nach DIN EN 14470-2 möglich, mit dessen Lüftungsanforderungen und den Herstellerangaben [23].
- Leere Dosen: Entleerte oder teilentleerte Dosen gelten für die Schutzmaßnahmen als voll [23].
- Höchstmenge je Lagerraum: höchstens 100 t ohne weitergehende Maßnahmen. Entzündbare Flüssigkeiten im selben Raum zählen dabei mit [23].
- Lagerräume [23]:
- nicht in bewohnten Gebäuden;
- feuerbeständig von anderen Räumen abgetrennt;
- Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen;
- ausreichende Lüftung und Explosionsschutz nach Abschnitt 12.6.
- Größe der Fläche [23]:
- mehr als 500 m² nur mit Brandschutzkonzept;
- mehr als 1.600 m² durch Brandwände trennen.
- Angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, besonders in Arbeitsräumen, nur in Sicherheitsschränken gelagert werden [23].
- Begriff Aerosolpackung: Gemeint sind nicht nachfüllbare Behälter nach ADR 6.2.6 mit Entnahmevorrichtung [6].
Wenn Sie mir Art, Einstufung und Anzahl Ihrer Flaschen oder Dosen nennen, prüfe ich, welche dieser Schwellen bei Ihnen erreicht sind.