Was ist das LFGB
Was ist das LFGB?
Das LFGB ist das deutsche Bundesgesetz für Lebensmittel, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Es schützt Endverbraucher vor Gesundheitsgefahren und vor Täuschung. Außerdem setzt es EU-Recht in Deutschland um und führt es durch, insbesondere die Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 [1].
Approach: Ich habe den konsolidierten Gesetzestext des LFGB ausgewertet, vor allem die allgemeinen Bestimmungen und die Kernvorschriften der einzelnen Abschnitte.
Zweck (§ 1)
- Das Gesetz soll bei allen fünf Produktgruppen den Schutz der Endverbraucher sicherstellen, indem es Gefahren für die menschliche Gesundheit vorbeugt oder abwehrt. Es schützt außerdem vor Täuschung und soll sicherstellen, dass Wirtschaftsbeteiligte, Endverbraucher und Verwender von Futtermitteln unterrichtet werden [1].
- Für Futtermittel kommen weitere Ziele hinzu: Tiergesundheit, Schutz des Naturhaushalts vor unerwünschten Stoffen in tierischen Ausscheidungen und Förderung der tierischen Erzeugung [1].
- Abschnitt 9a regelt radioaktiv kontaminierte Erzeugnisse und führt dabei unter anderem die Verordnung (Euratom) 2016/52 durch [1].
Zentrale Begriffe (§ 2)
- „Erzeugnisse“ sind Lebensmittel (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen), Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände [2].
- „Bedarfsgegenstände“ umfassen:
- Lebensmittelkontaktmaterialien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
- Verpackungen für Kosmetika
- Gegenstände mit Schleimhautkontakt im Mund
- Gegenstände zur Körperpflege
- Spielwaren und Scherzartikel
- Gegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt, etwa Bekleidung
- Reinigungs- und Pflegemittel für den Haushalt
- Imprägnierungsmittel
- Mittel zur Raumluftverbesserung
- Keine Bedarfsgegenstände sind Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745 und 2017/746 sowie Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [2].
- Für Erzeugnisse nach dem Weingesetz gilt das LFGB grundsätzlich nicht, außer soweit das Weingesetz darauf verweist [3].
Aufbau (Auswahl)
| Abschnitt | Inhalt | Beispielvorschrift |
|---|---|---|
| 1 | Allgemeine Bestimmungen | § 1 Zweck [1] |
| 2 | Verkehr mit Lebensmitteln | § 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit [4]; § 11 Schutz vor Täuschung, mit Verweis auf die LMIV (EU) Nr. 1169/2011 [5] |
| 3 | Verkehr mit Futtermitteln | § 17 Verbote [6] |
| 4 | Mittel zum Tätowieren und kosmetische Mittel | § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit [7] |
| 5 | Sonstige Bedarfsgegenstände | § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit [8] |
| 7 | Überwachung | § 38 Zuständigkeit [9]; § 39 Maßnahmen der Behörden [10]; § 40 Information der Öffentlichkeit [11] |
| 9 | Verbringen in das und aus dem Inland | § 53 Verbringungsverbote [12]; § 54 Erzeugnisse aus anderen EU- oder EWR-Staaten [13] |
| 10 | Straf- und Bußgeldvorschriften | § 58 Strafvorschriften [14]; § 60 Bußgeldvorschriften [15] |
Wichtig für die Praxis
- Lebensmittelkontaktmaterialien und Bedarfsgegenstände: § 30 verbietet, Bedarfsgegenstände so herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch die Gesundheit schädigen können. Das gilt insbesondere für toxikologisch wirksame Stoffe oder Verunreinigungen. Ebenso verboten ist es, solche Gegenstände als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen [8].
- Gegenseitige Anerkennung: Erzeugnisse, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, „dürfen“ grundsätzlich auch in Deutschland in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie deutschen Vorschriften nicht entsprechen. Davon ausgenommen sind Verstöße gegen die Gesundheitsschutzverbote, etwa § 5, § 26 und § 30. Für solche Fälle kann das BVL eine Allgemeinverfügung erlassen [13].
Wenn Sie möchten, kann ich einzelne Vorschriften genauer aufschlüsseln, zum Beispiel die Ermächtigungen für Lebensmittelkontaktmaterialien oder die Straf- und Bußgeldtatbestände.
Gibt es ein offizielles LFGB-Zertifikat?
Nein. Das LFGB sieht kein „LFGB-Zertifikat“, kein LFGB-Siegel und kein LFGB-Prüfzeichen für Produkte vor. Im konsolidierten Gesetzestext gibt es keine Vorschrift, nach der eine Behörde oder ein Labor einem Produkt die „LFGB-Konformität“ bescheinigt. Wo das Gesetz Bescheinigungen oder Zertifizierungen nennt, ermächtigt es den Verordnungsgeber, sie für bestimmte Fälle durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Das betrifft vor allem Einfuhr, Ausfuhr und die Zulassung von Betrieben.
Approach: Ich habe den konsolidierten LFGB-Text nach Zertifikaten, Bescheinigungen, Zeugnissen, Prüfzeichen, Zertifizierung und Akkreditierung durchsucht. Die darauf gestützten Rechtsverordnungen habe ich nicht im Einzelnen geprüft.
Was das Gesetz tatsächlich regelt
- Verantwortung liegt beim Inverkehrbringer: Die Kernvorschriften sind Verbote, etwa § 30 für Bedarfsgegenstände: Gegenstände, die die Gesundheit schädigen können, dürfen weder so hergestellt noch in Verkehr gebracht werden [8]. Ein Zulassungs- oder Zertifizierungsverfahren für das einzelne Produkt sieht das Gesetz dafür nicht vor.
- Behördlich angeordnete Prüfung: Bei hinreichendem Verdacht eines Verstoßes „können“ die Überwachungsbehörden anordnen, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer „eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt“ und das Ergebnis mitteilt. Bis das Ergebnis vorliegt, können sie das Inverkehrbringen vorübergehend verbieten (§ 39 Abs. 2) [10]. Ein solcher Prüfbericht dient der Überwachung und ist kein Zertifikat.
- Einfuhr (§ 56 Abs. 1 Nr. 2): Das Ministerium wird ermächtigt, das Verbringen in das Inland durch Rechtsverordnung abhängig zu machen von einer „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ (Buchst. f), einem „amtlichen Untersuchungszeugnis“ oder einer „amtlichen Gesundheitsbescheinigung“ (Buchst. h) oder einer, auch amtlichen, Bescheinigung über durchgeführte Überprüfungen (Buchst. i) [16]. Solche Bescheinigungen gelten also nur, soweit eine Verordnung sie vorschreibt.
- Ausfuhr (§ 57): Per Verordnung kann bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer erteilt werden. Voraussetzung ist, dass das Bestimmungsland die Einfuhr davon abhängig macht und die Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat [17].
- Betriebe (§ 37): Per Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass Betriebe anerkannt, zugelassen oder registriert sein „müssen“. Das Gesetz nennt dabei auch Anforderungen nach der „Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Zertifizierung“ [18]. Das betrifft Betriebe, nicht Produkte.
- Labore (§ 44 Abs. 4a und 5a): Ein Labor, dessen Analyse einer im Inland gezogenen Probe darauf hindeutet, dass ein Lebens- oder Futtermittel unter ein Verkehrsverbot nach Art. 14 bzw. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt, „hat“ die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten [19]. Eine Befugnis, Konformitätszertifikate auszustellen, gibt das Gesetz Laboren nicht.
- Die „Empfangsbescheinigung“ in § 43 ist nur die Quittung für amtlich entnommene Proben [20].
Für die Praxis: Ein Laborbericht mit der Überschrift „LFGB-konform“ oder „LFGB getestet“ ist nach dem Gesetzestext kein im LFGB vorgesehenes Zertifikat. Er kann aber als Nachweis dienen, wenn die Überwachungsbehörde nach § 39 Abs. 2 eine Prüfung verlangt. Bei Lebensmittelkontaktmaterialien kommen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 hinzu, auf die § 2 verweist [2].
Wenn Sie möchten, prüfe ich als Nächstes die für Ihr Produkt geltenden Pflichten, etwa für Lebensmittelkontaktmaterialien.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Das LFGB sieht drei Stufen vor: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren (§ 58), Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 59) und Bußgelder bis zu 100.000 Euro (§ 60). Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt davon ab, ob ein Verstoß die Gesundheit gefährdet oder „nur“ täuscht bzw. Kennzeichnungs- und Mitwirkungspflichten verletzt. Außerdem kommt es darauf an, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Approach: Ich habe Abschnitt 10 des konsolidierten LFGB-Textes (§§ 58 bis 62) gelesen. Ob die einzelnen Rechtsverordnungen auf diese Vorschriften verweisen, habe ich nicht geprüft.
Überblick über die Sanktionsstufen
| Vorschrift | Typische Verstöße | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 58 Abs. 1 bis 3 (Vorsatz) | Gesundheitsschädliche Lebensmittel, Futtermittel, Tätowiermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| § 58 Abs. 5 | Besonders schwere Fälle | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren |
| § 58 Abs. 6 | Dieselben Taten, fahrlässig begangen | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
| § 59 Abs. 1 bis 3 (Vorsatz) | Täuschung, Kennzeichnung, nicht zugelassene Stoffe, Verbringungsverbote | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
| § 59 Abs. 4 | Bestimmte Fälle aus grobem Eigennutz oder bei beharrlicher Wiederholung | Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe |
| § 60 | Ordnungswidrigkeiten | Geldbuße bis zu 100.000, 50.000 oder 20.000 Euro |
§ 58: Gesundheitsschutz (schwerste Stufe)
-
Strafbar ist unter anderem, wer gegen die Gesundheitsschutzverbote verstößt: § 5 für Lebensmittel, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für Futtermittel, § 26 für Tätowiermittel und § 30 für Bedarfsgegenstände. Bei § 30 sind Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen und Verwenden erfasst (§ 58 Abs. 1 Nr. 13 bis 15) [14].
-
Erfasst ist auch EU-Recht (§ 58 Abs. 2 und 2a):
- Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- nicht sichere Kosmetika nach Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
- bei Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien nach der Verordnung (EU) Nr. 10/2011: Inverkehrbringen entgegen Art. 4 Buchst. e in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, sowie die Verwendung nicht zugelassener Stoffe
-
Der Versuch ist strafbar (Abs. 4).
-
Ein besonders schwerer Fall liegt „in der Regel“ vor, wenn der Täter
- die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
- einen anderen in Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt (Abs. 5).
§ 59: Täuschung, Kennzeichnung, Zulassung
-
Strafbar sind unter anderem:
- irreführende Lebensmittel und irreführende Werbung (§ 11 Abs. 1)
- irreführende Bedarfsgegenstände (§ 33 Abs. 1)
- Verstöße gegen § 31 bei Lebensmittelkontaktmaterialien
- das Verbringen gesundheitsschädlicher Erzeugnisse in das Inland (§ 53 in Verbindung mit § 26, § 30 oder Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002)
-
Erfasste EU-Tatbestände (Abs. 2):
- kein Rückruf- bzw. Rücknahmeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- unzulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006)
- nicht zugelassene Zusatzstoffe, Enzyme und Aromen (Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008, 1332/2008 und 1334/2008)
- Verstöße gegen Art. 20 Abs. 1 der Kosmetik-Verordnung (Werbeaussagen)
- Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Art. 10 bis 12, unter anderem Migrationsgrenzwerte)
- Pflichten nach Art. 8 Abs. 3 und 4 LMIV
§ 60: Ordnungswidrigkeiten
-
Wer die Taten des § 59 fahrlässig begeht, handelt ordnungswidrig (Abs. 1) [15].
-
Weitere Tatbestände, vorsätzlich oder fahrlässig (Abs. 2 und 3):
- fehlende Duldung oder Unterstützung der Überwachung, nicht erteilte Auskünfte und unterlassene Unterrichtung der Behörde (§ 44)
- Rückverfolgbarkeitssysteme nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- Unterrichtungspflichten nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- fehlende Konformitätserklärung nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und fehlende Unterlagen nach Art. 16
-
Bußgeldrahmen (Abs. 5): Die Ordnungswidrigkeit „kann“ geahndet werden
- mit bis zu 100.000 Euro in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1,
- mit bis zu 50.000 Euro unter anderem in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1 und 3 (Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) Nr. 10/2011),
- mit bis zu 20.000 Euro in den übrigen Fällen.
Ergänzende Folgen
- Einziehung (§ 61): Die Gegenstände einer Straftat nach § 58 oder § 59 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 „können“ eingezogen werden [22].
- Tatbestände in Rechtsverordnungen (§ 62): Viele Tatbestände greifen nur, soweit eine Rechtsverordnung ausdrücklich auf die jeweilige Straf- oder Bußgeldvorschrift verweist. Das betrifft etwa Verstöße gegen EU-Vorschriften nach § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4. Die Ermächtigung dazu enthält § 62 [23]. Zu § 58 Abs. 3 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 vermerkt der Gesetzestext, dass sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2020 (2 BvL 5/17) nur nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar sind [14].
Wenn Sie mir Ihre Produktgruppe nennen, zum Beispiel Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien oder Kosmetika, kann ich die einschlägigen Tatbestände und Strafrahmen gezielt zuordnen.