Q.01

Was sind IED-Anlagen?

IED-Anlagen sind Industrieanlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IED; deutsch IE-RL) fallen. Gemeint ist jede ortsfeste technische Einheit, in der mindestens eine der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten stattfindet und dabei die dort festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden, soweit solche Schwellen vorgesehen sind. Sie dürfen nur mit Genehmigung betrieben werden und müssen die besten verfügbaren Techniken (BVT) anwenden.

Rechtsgrundlage (EU, Richtlinie 2010/75/EU) (EUR-Lex)

  • Art. 3 Nr. 3 („Anlage“): „eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I“ genannten Tätigkeiten durchgeführt werden. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die technisch damit zusammenhängen.

  • Art. 10: Kapitel II gilt für die Tätigkeiten aus Anhang I, „bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden“.

  • Art. 4: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, „dass keine Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ohne eine Genehmigung betrieben wird“.

  • Art. 11, Grundpflichten der Betreiber: Vorsorge, Anwendung der BVT, keine erheblichen Umweltverschmutzungen, Abfallminderung und Energieeffizienz.

  • Art. 2: Forschungstätigkeiten und Entwicklungsmaßnahmen sind ausgenommen.

  • Anhang I gliedert die Tätigkeiten in der Fassung von 2010 in sechs Kategorien:

    1. Energieindustrie
    2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
    3. Mineralverarbeitende Industrie
    4. Chemische Industrie
    5. Abfallbehandlung
    6. Sonstige Tätigkeiten

    Die einzelnen Schwellenwerte stehen im jeweiligen Eintrag von Anhang I.

Änderung durch Richtlinie (EU) 2024/1785 („IED 2.0“) Laut der EUR-Lex-Zusammenfassung vom 2. September 2024 gibt es drei wesentliche Neuerungen (EUR-Lex-Zusammenfassung):

  • Der Titel der Richtlinie nennt jetzt auch „Emissionen aus Tierhaltung“.
  • Neu erfasst sind unter anderem die Herstellung von Batterien und bestimmte Bergbautätigkeiten.
  • Die Umsetzung in nationales Recht war „bis zum 1. Juli 2026“ fällig.

Den aktuellen, geänderten Anhang I habe ich nicht im Einzelnen gelesen. Die konsolidierte Fassung steht auf EUR-Lex.

Umsetzung in Deutschland

  • § 3 Abs. 8 BImSchG: „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.“ (gesetze-im-internet.de)
  • § 3 der 4. BImSchV: Gemeint sind die „Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU“. Im Anhang 1 der Verordnung sind sie in Spalte d mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet (gesetze-im-internet.de). Ob eine Anlage in Deutschland eine IED-Anlage ist, zeigt also diese „E“-Kennzeichnung.

Berichterstattung

  • Die EEA führt die Industrieberichterstattung nach der IED zusammen mit dem E-PRTR. Die Daten umfassen Standort- und Verwaltungsangaben der größten Industriekomplexe Europas, Freisetzungen und Verbringungen von Stoffen, Abfallverbringungen sowie Energie- und Emissionsdaten von Großfeuerungsanlagen nach Art. 72 IED [1].
  • Für Deutschland gibt es eine veröffentlichte IE-RL-Liste der Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität unter 2 Tonnen pro Stunde. Ein Beispiel daraus ist eine thermische Vernichtungsanlage in Lübben (Spreewald) für gefährliche Abfälle mit 1,5 bis unter 2,0 t/h [2].

Approach: Ich habe den EEA-Katalog zur Industrieberichterstattung und die deutsche IE-RL-Anlagenliste durchsucht. Die Rechtstexte habe ich direkt auf EUR-Lex (Richtlinie 2010/75/EU, Richtlinie (EU) 2024/1785) und auf gesetze-im-internet.de (BImSchG, 4. BImSchV) gelesen.

Quellen:

Q.02

Wie werden IED-Anlagen in Deutschland überwacht?

IED-Anlagen werden in Deutschland von den zuständigen Landesbehörden nach dem BImSchG überwacht. Das geschieht planmäßig und risikobasiert: Die Behörden stellen Überwachungspläne und Überwachungsprogramme auf, besichtigen die Anlagen je nach Risikostufe mindestens alle ein bis drei Jahre vor Ort und überprüfen die Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach neuen BVT-Schlussfolgerungen. Dazu kommen die Eigenüberwachung und die jährlichen Berichte der Betreiber. Deponien und Gewässerbenutzungen haben eigene Regeln im KrWG und im WHG.

Hinweis zur Fassung: Das BImSchG wurde neu gegliedert. Im Datensatz stehen die IED-Überwachungsregeln noch in § 52 Abs. 1a/1b und § 52a [3][4]. In der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de sind § 52 Abs. 1a und 1b „(weggefallen)“ (§ 52). Die Inhalte stehen jetzt in § 52a („Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“) und § 52b (Überwachungspläne und -programme). Als Stand nennt das Portal „zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84“. Weitere Änderungen vom 1.6., 18.6. und 13.10.2026 sind dort „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet“ (BImSchG). Die folgenden Angaben folgen der aktuellen amtlichen Fassung.

1. Allgemeine Überwachung (§ 52 BImSchG)

  • Die zuständigen Behörden „haben die Durchführung dieses Gesetzes … zu überwachen“. Sie dürfen dafür Beauftragte einsetzen und „haben Genehmigungen … regelmäßig zu überprüfen“, wo nötig durch nachträgliche Anordnungen nach § 17.
  • Betreiber und Eigentümer müssen den Behörden Zutritt, Prüfungen und Messungen gestatten, Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Ist ein Immissionsschutzbeauftragter oder Störfallbeauftragter bestellt, muss er auf Verlangen hinzugezogen werden (Abs. 2). (§ 52)

2. Regelüberwachung nach Plan und Programm (§ 52b BImSchG) (§ 52b)

  • Überwachungspläne enthalten:
    • den räumlichen Geltungsbereich,
    • eine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme,
    • ein Verzeichnis der Anlagen,
    • Verfahren für die regelmäßige Überwachung und für die Überwachung aus besonderem Anlass,
    • bei Bedarf Regeln zur Zusammenarbeit der Behörden.
  • Überwachungsprogramme legen fest, in welchen Zeiträumen die Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden. Der Abstand richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der Umweltrisiken. Kriterien sind:
    • die Auswirkungen der Anlage auf Gesundheit und Umwelt,
    • ob der Betreiber die Genehmigungsanforderungen bisher eingehalten hat,
    • ob das Unternehmen EMAS-registriert ist.
  • Höchstabstände zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen:
    • ein Jahr bei der höchsten Risikostufe,
    • drei Jahre bei der niedrigsten Risikostufe.
    • Nach einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Genehmigung muss innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Besichtigung stattfinden.
  • Überwachung aus besonderem Anlass: Bei Beschwerden über ernsthafte Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Rechtsverstößen muss die Behörde „unverzüglich“ überwachen.
  • Inspektionsbericht: Nach jeder Besichtigung schreibt die Behörde einen Bericht. Der Betreiber erhält ihn innerhalb von zwei Monaten. Innerhalb von vier Monaten muss er der Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsrecht zugänglich sein.

3. Was zur Überwachung gehört (§ 52a Abs. 7 BImSchG)

  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Überwachung der Emissionen
  • Überwachung der Umweltleistungsgrenzwerte
  • Prüfung interner Berichte und Folgedokumente
  • Prüfung der Eigenkontrolle
  • Prüfung der angewandten Techniken
  • Prüfung, ob das Umweltmanagement geeignet ist

Stammen die vorgelegten Daten aus einem konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem, wird vermutet, dass sie für die Überwachung der Umweltleistungsgrenzwerte ausreichen (Abs. 8). Bei Ereignissen mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen müssen die Behörden den betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich benachrichtigen (Abs. 9). (§ 52a)

4. Überprüfung der Genehmigung nach BVT-Schlussfolgerungen (§ 52a Abs. 1 bis 6 BImSchG)

  • Innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit muss die Behörde:
    • die Genehmigung überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren (nach § 17 oder § 16),
    • sicherstellen, dass die Anlage die Anforderungen einhält.
  • Verlängerung auf höchstens acht Jahre: möglich auf Antrag, wenn sich der Betreiber zur „tiefgreifenden industriellen Transformation“ verpflichtet und jährlich über die Fortschritte berichtet (Abs. 2).
  • Alternative bei Stilllegung und Ersatz der Anlage innerhalb von acht Jahren: Die Behörde kann von der Aktualisierung absehen (Abs. 3).
  • Zukunftstechniken: Hierfür gelten abweichende Emissionsbegrenzungen (Abs. 4).
  • Weniger strenge Emissionsbegrenzungen müssen alle vier Jahre neu bewertet werden (Abs. 5).
  • Weichen die Emissionsbegrenzungen von den BVT-Werten ab (Fall des § 31 Abs. 1 Satz 3), muss die Behörde die Ergebnisse der Emissionsüberwachung mindestens jährlich bewerten (Abs. 6).

5. Pflichten der Betreiber

  • Jährlicher Bericht (§ 31 Abs. 1): Vorzulegen sind eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und die sonstigen Daten, die zur Prüfung der Genehmigungsanforderungen nötig sind (§ 31).
  • Meldungen: Nicht eingehaltene Anforderungen und Ereignisse mit schädlichen Umwelteinwirkungen muss der Betreiber „unverzüglich“ mitteilen (§ 31 Abs. 3 und 4).
  • Messdaten: Aufzeichnungen der Messgeräte nach § 29 sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 31 Abs. 5).
  • Veröffentlichung: Ob eine IED-Anlage einen Grenzwert einhält, „ist der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen“ (§ 31 Abs. 5).
  • Messungen auf Anordnung der Behörde (Wortlaut aus dem Datensatz):
    • aus besonderem Anlass durch eine bekannt gegebene Stelle (§ 26) [5],
    • erstmalig nach Inbetriebnahme oder Änderung, danach jeweils nach drei Jahren (§ 28) [6],
    • kontinuierlich mit aufzeichnenden Messgeräten (§ 29). Bei erheblichen Emissionsmassenströmen „sollen“ solche Anordnungen getroffen werden [7].

6. Berichterstattung an die EU (§ 61 BImSchG): Die Länder übermitteln dem Bundesumweltministerium Informationen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, elektronisch und nach den Vorgaben aus Art. 72 Abs. 2 IED. Dazu gehören repräsentative Emissionsdaten, Emissionsgrenzwerte und die Anwendung des Standes der Technik [8].

7. Sonderregime

  • IED-Deponien (§ 47a KrWG):
    • Eigene Überwachungspläne und -programme mit Vor-Ort-Besichtigungen, Emissionsüberwachung und Prüfung des Umweltmanagements (Abs. 5).
    • Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses innerhalb von vier Jahren nach BVT-Schlussfolgerungen (Abs. 1).
    • Jährlicher Bericht des Betreibers (Abs. 8) [9].
  • Allgemeine Abfallüberwachung (§ 47 KrWG): Die Behörde überprüft Entsorgungsanlagen „in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang“ [10].
  • Gewässeraufsicht (§§ 100, 101 WHG): Wasserrechtliche Zulassungen sind „regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen“. Die Behörden haben Betretungs-, Prüf- und Auskunftsrechte [11][12].

8. Praxisbeispiel Nordrhein-Westfalen (ISA-Jahresbericht 2024) [13]

  • Bestand: 2.107 IED-Anlagen und 1.061 IED-Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen (AVN), Stand 31.12.2024. IED-Deponien sind nicht in ISA erfasst, sondern in ADDIS-web.
  • Zuständigkeit: Die Bezirksregierungen waren für 77 % der IED-Anlagen zuständig, Kreise und kreisfreie Städte für 23 %.
  • Inspektionen 2024: 770 medienübergreifende Umweltinspektionen in IED-Anlagen, von insgesamt 1.848. 225 der 1.848 Inspektionen waren unangekündigt (12,2 %).
  • Mängel: Bei 45,9 % der Inspektionen wurden Mängel festgestellt, darunter 29 schwerwiegende.
  • Landesregelung: Der „Umweltinspektionserlass“ regelt die risikobasierte Planung. Die Zahl der IED-Inspektionen bleibt laut Bericht wegen der Fristen des § 52a BImSchG (alte Nummerierung) von einem bis höchstens drei Jahren vergleichsweise konstant.

Approach: Ich habe die Fassungen von BImSchG, KrWG und WHG in den Datensätzen sowie den NRW-ISA-Jahresbericht 2024 ausgewertet. Die aktuelle Fassung der §§ 31, 52, 52a und 52b BImSchG habe ich auf gesetze-im-internet.de gelesen. Die Überwachungserlasse der übrigen Länder habe ich nicht geprüft.

Quellen:

Q.03

Was ändert sich durch die neue Industrieemissionsrichtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 („IED 2.0“, in Kraft seit 4. August 2024) erweitert den Anwendungsbereich der IED und verschärft die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen. Sie führt außerdem ein: Umweltleistungsgrenzwerte, eine Pflicht zum Umweltmanagementsystem (UMS), Fristverlängerungen bei „tiefgreifender industrieller Transformation“, Schadensersatz bei Gesundheitsschäden und Bußgelder bis 3 % des Jahresumsatzes. Deutschland hat sie mit dem Gesetz vom 13. Oktober 2026 umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 304, verkündet am 19. Oktober 2026). Es tritt im Wesentlichen „am zweiten Tag nach der Verkündung“ in Kraft (Art. 8 Abs. 1). Für die Tierhaltung ist die Reform in Deutschland noch nicht umgesetzt.

1. EU-Ebene (laut Seite der Kommission zur IED 2.0)

  • Anwendungsbereich: rund 37.000 Industrieanlagen und 38.500 Schweine- und Geflügelbetriebe. Neu erfasst sind „Landfills, metal extraction & battery gigafactories“.
  • Strengere Genehmigungen: Die Emissionsgrenzwerte werden verschärft, Ausnahmen (Derogationen) werden nur noch unter strengeren Bedingungen gewährt. Neu sind verbindliche quantitative Anforderungen an die Effizienz beim Einsatz von Material, Wasser und Energie.
  • Transformationspläne: Betreiber legen dar, wie sich ihre Anlagen in Richtung Dekarbonisierung, Null-Schadstoff-Ziel und Kreislaufwirtschaft entwickeln.
  • Sanktionen: bei den schwersten Verstößen „at least 3% of the legal person's annual EU turnover“.
  • Schadensersatz: Erstmals können Betroffene Ersatz für Gesundheitsschäden durch illegale Verschmutzung verlangen.
  • Tierhaltung: Die Betriebsvorschriften für Schweine und Geflügel waren für Oktober 2026 vorgesehen. Die neuen Regeln gelten je nach Betriebsgröße 2030 bis 2032. Ein Bericht zu Rindern ist bis Ende 2026 fällig.
  • Umsetzungsfrist: 1. Juli 2026. Das nennt auch das RIVM für die Niederlande [14].

2. Deutschland: Änderungen im BImSchG (BGBl. 2026 I Nr. 304, Art. 1)

  • Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 3): Für IED-Anlagen kommen Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung hinzu.
  • Betreiberpflicht (§ 5 Abs. 4): Materielle Ressourcen und Wasser sind „effizient“ zu nutzen, „auch durch Wiederverwendung“.
  • Neue Begriffe (§ 3 Abs. 6f bis 6m): Umweltleistung, Umweltleistungswerte, Orientierungswerte, Zukunftstechniken und tiefgreifende industrielle Transformation.
  • Neuer § 7a (Verordnungen für IED-Anlagen): Nach jeder BVT-Schlussfolgerung müssen „die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte“ innerhalb der Emissionsbandbreiten festgelegt werden. Bei den Umweltleistungsgrenzwerten gilt mindestens das „weniger strenge Ende“ der BVT-Werte. Für bestehende Anlagen ist die Verordnung innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung zu überprüfen.
  • Neuer § 12a (Einzelfallfestlegungen):
    • Abweichungen sind nur bei Unverhältnismäßigkeit nach den Kriterien der neuen Anlage 2 (Kosten-Nutzen-Vergleich) zulässig.
    • Zukunftstechniken dürfen „höchstens 30 Monate“ erprobt werden.
  • Neuer § 29c: Behörden bewerten und überwachen die Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu und veröffentlichen die Ergebnisse im Internet.
  • Neuer § 31m (Krisenfall): Weniger strenge Begrenzungen sind „bis zu drei Monaten“ zulässig, einmal verlängerbar um höchstens drei weitere Monate.
  • § 52a Abs. 2 und 3 (Fristverlängerung bei Transformation): Verpflichtet sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation, kann die Frist zur Einhaltung neuer BVT-Anforderungen auf „höchstens acht Jahre“ verlängert werden. Bedingung ist ein jährlicher Fortschrittsbericht. Alternativ ist eine Stilllegung mit Ersatz innerhalb von acht Jahren möglich. Für Zukunftstechniken gilt eine Frist von sechs Jahren (Abs. 4).
  • Neuer § 58e (UMS-Pflicht): Betreiber „haben sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem … eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird“. Die Einzelheiten regelt eine noch zu erlassende Verordnung.
  • Bußgelder (§ 62):
    • Neuer Tatbestand: fehlendes UMS (Nr. 13).
    • Gegen juristische Personen mit mehr als 1,67 Mio. Euro Jahresumsatz sind bei vorsätzlichen Verstößen bis zu „3 Prozent des Jahresumsatzes“ in der EU möglich (Abs. 5).
  • § 65 (Schadensersatz): Wird durch einen Verstoß gegen § 5 die Gesundheit eines anderen verletzt, muss der Betreiber den Schaden ersetzen. Verjährung nach drei Jahren.
  • Verfahren:
    • Der Genehmigungsantrag ist elektronisch zu stellen (§ 10 Abs. 1).
    • Die Einwendungsfrist bei IED-Anlagen beträgt einen Monat.
    • Bescheid, maßgebliches BVT-Merkblatt und konsolidierte Nebenbestimmungen werden im Internet veröffentlicht (§ 10 Abs. 8a).
    • Ab 1. Januar 2028 wird der Bescheid elektronisch zugestellt.
  • Überwachung: Die bisherigen §§ 52a und 52b werden zu §§ 52b und 52c. Der neue § 52a bündelt die Überprüfung nach BVT-Schlussfolgerungen und die Überwachung.

3. Weitere geänderte Gesetze im selben Gesetzblatt

  • WHG: Neue §§ 61a bis 61i für Abwasser aus IED-Anlagen, darunter BVT-Fristen von vier Jahren für bestehende Einleitungen, Transformation und Krisenabweichung. Neu ist außerdem § 99b (Schadensersatz).
  • IED-Deponien: Neue §§ 43a bis 43c (Umweltleistungsgrenzwerte, Schadensersatz) und § 47a (Überwachung).
  • BBergG: Neue §§ 57f ff. für die industrielle Gewinnung von Erzen, darunter Bauxit, Eisen, Kupfer, Lithium, Nickel und Zink. Dazu kommen Schadensersatz und Bußgelder bis 3 % des Jahresumsatzes bei mehr als 1 Mio. Euro Gesamtumsatz (§ 145 Abs. 5).
  • UVPG (Anlage 1), Umweltauditgesetz und Verordnung über das Genehmigungsverfahren: Folgeänderungen.

4. Übergangsregeln (§ 67 BImSchG n. F.)

  • Alte BVT-Schlussfolgerungen: Für Schlussfolgerungen, die bis 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, gilt bis 1. September 2036 das bisherige Recht (Abs. 10).

  • Tierhaltung: Für die Nummern 7.1.x.1 der 4. BImSchV gilt das BImSchG in der bis 20. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter (Abs. 12).

  • Neue Tätigkeiten mit späterem Stichtag:

    • Batterieherstellung ab 15.000 t Batteriezellen pro Jahr (Nr. 3.26),
    • Schmieden mit Hämmern bzw. Pressen (Nr. 3.11 und 3.12),
    • Pyrolyse ab 20 MW (Nr. 1.14).

    Diese Anlagen müssen die Anforderungen vier Jahre nach den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen erfüllen, „spätestens ab dem 1. September 2034“ (Abs. 13 bis 16).

  • Textilien: Für die Nummern 3.6.2.1 und 10.10.1 gelten die Anforderungen ab 1. Juli 2030, wenn die Anlage vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb ging (Abs. 11).

  • Datensatz: In der Fassung der 4. BImSchV im Datensatz habe ich keinen Eintrag zur Batterieherstellung gefunden [15]. Ob der Anhang 1 inzwischen gesondert geändert wurde, habe ich nicht geprüft.

5. Geplante Änderung: „Omnibus VIII“ (COM(2025) 986) Die Kommission schlägt vor (COM(2025) 986):

  • ein gemeinsames UMS für mehrere Anlagen,
  • den Wegfall von Chemikalieninventar, UMS-Audit und indikativen Transformationsplänen,
  • die Verschiebung der UMS-Frist „from 2027 to 2030“,
  • die Herausnahme ökologischer Geflügelbetriebe,
  • Übergangsregeln für die neuen Boden- und Grundwasser-Überwachungsintervalle (vier bzw. neun Jahre).

Laut der Verfahrensakte des Parlaments ist der Stand „Awaiting committee decision“. Die Plenarabstimmung ist indikativ für den 14. Dezember 2026 vorgesehen (OEIL 2025/0394(COD)).

Approach: Ich habe die BImSchG- und 4. BImSchV-Fassung in den Datensätzen und die RIVM-Seite geprüft. Den Rechtsstand habe ich dem Bundesgesetzblatt, der Kommissionsseite und der Parlaments-Verfahrensakte entnommen. Den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2024/1785 auf EUR-Lex konnte ich nicht öffnen, deshalb stammen die EU-Angaben aus der Kommissionsseite.

Quellen:

Q.04