Q.01

Wo finde ich eine Liste zugelassener Pflanzenschutzmittel in Deutschland?

Die amtliche Liste führt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Es stellt sie in vier Formen bereit: die kostenfreie Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel, die PSM-API, eine vierteljährliche Übersichtsliste (PDF und Excel) und die Ökoliste. Laut BVL-Seite „Zugelassene Pflanzenschutzmittel“ werden Datenbank und API monatlich aktualisiert.

Vorgehen: Ich habe das deutsche Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis des BVL in unseren Datenbeständen abgefragt und die offiziellen Seiten auf bvl.bund.de geöffnet.

Die BVL-Quellen im Überblick

QuelleInhaltAktualisierung
Online-Datenbank PflanzenschutzmittelZugelassene Mittel, durchsuchbarmonatlich
PSM-APIProgrammierschnittstelle zu denselben Zulassungsdatenmonatlich
Übersichtsliste (PDF, Excel)Zugelassene Mittel und beendete Zulassungen; aktuelle Ausgabe Stand Oktober 2026vierteljährlich
Ökoliste (PDF, Excel)Mittel für den ökologischen Landbauvierteljährlich

Ein gedrucktes Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis erscheint nicht mehr.

Abfrage hier im Chat

Das BVL-Verzeichnis ist auch in unseren Datenbeständen. Ich kann es für Sie durchsuchen, zum Beispiel nach:

  • Kennnummer, Mittelname oder Zulassungsinhaber
  • Wirkstoff, Wirkungsbereich oder Einsatzgebiet
  • Auflagen und Ende der Zulassung

Ein Beispiel: Für den Wirkstoff Glyphosat ist „Durano MAX“ (Kennnummer 044044-61, ADAMA Deutschland GmbH) als Herbizid zugelassen. Die Zulassung läuft vom 2024-08-05 bis 2026-12-15 [1].

Getrennt davon sind auch folgende BVL-Verzeichnisse abfragbar:

  • Notfallzulassungen nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
  • Verlängerungen von Zulassungen
  • Widerrufe und beendete Zulassungen

Wenn Sie einen Wirkstoff, eine Kultur oder ein Einsatzgebiet nennen, stelle ich Ihnen die vollständige Liste der dafür zugelassenen Mittel zusammen.

Q.02

Wie prüfe ich die Zulassung und erlaubte Anwendungen eines Mittels?

Zuerst suchen Sie das Mittel im BVL-Verzeichnis über die Kennnummer oder den Mittelnamen. Der Eintrag zeigt dann das Ende der Zulassung, jede zugelassene Anwendung (Kultur, Schadorganismus, Aufwand, Wartezeit, Zeitpunkt) sowie die Auflagen und Hinweise. Wenn das Mittel dort fehlt, prüfen Sie die BVL-Listen der beendeten und widerrufenen Zulassungen, der Verlängerungen und der Notfallzulassungen.

Vorgehen: Ich habe das BVL-Verzeichnis der zugelassenen Pflanzenschutzmittel abgefragt, dazu die BVL-Liste der Verlängerungen und das PSM-API-Register der beendeten Zulassungen. Als Beispiel dient das Glyphosat-Mittel Durano MAX.

Prüfschritte

1. Mittel eindeutig finden. Am sichersten geht das über die Kennnummer: neun Zeichen mit Bindestrich, zum Beispiel 044044-61. Mittelname, Wirkstoff oder Zulassungsinhaber gehen auch. Jeder Eintrag verweist auf das amtliche BVL-Datenblatt, hier psm-zulassung.bvl.bund.de, Datenblatt 044044-61.

2. Zulassungsstatus prüfen. Der Eintrag zeigt Zulassungsinhaber, Erstzulassung und Zulassungsende. Für Durano MAX: ADAMA Deutschland GmbH, zugelassen ab 2024-08-05, Ende 2026-12-15 [1]. Bei einem nahen Ablaufdatum lohnt sich ein Blick in die BVL-Liste der Verlängerungen. Für 044044-61 habe ich dort keinen Eintrag gefunden, ebenso wenig im Register der beendeten Zulassungen. Fehlt ein Mittel im Verzeichnis der zugelassenen Mittel, sind diese Listen zu prüfen:

  • beendete oder ruhende Zulassungen
  • Widerrufe
  • Parallelhandel
  • Notfallzulassungen nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

3. Zugelassene Anwendungen lesen. Jede Anwendung ist einzeln nummeriert. Erlaubt ist nur die Kombination aus Kultur, Schadorganismus, Aufwand, Wartezeit und Anwendungszeitpunkt, die so eingetragen ist. Für Durano MAX nennt das Verzeichnis 9 Anwendungen in Ackerbau, Obstbau und Weinbau [1]:

Nr.KulturAufwandWartezeitZeitpunkt
001Getreidestoppel5 l/ha, 150 bis 400 l/ha Wasserdurch Anwendungsbedingungen abgedecktnach der Ernte
002Rapsstoppel5 l/ha, 150 bis 400 l/ha Wasserdurch Anwendungsbedingungen abgedecktnach der Ernte
003Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen)5 l/ha, 150 bis 400 l/ha Wasser7 Tage Freilandzur Spätbehandlung
004Mais5 l/ha, 150 bis 400 l/ha Wasserdurch Anwendungsbedingungen abgedecktbis 2 Tage vor der Saat
005Zuckerrübe5 l/ha, 150 bis 400 l/ha Wasserdurch Anwendungsbedingungen abgedecktbis 2 Tage vor der Saat
006Stilllegungsflächen5 l/ha, 150 bis 400 l/ha Wasserdurch Anwendungsbedingungen abgedecktvor der Saat von Folgekulturen
007Kernobst5 l/ha, 100 bis 400 l/ha Wasser42 Tage Freilandwährend der Vegetationsperiode
008Weinrebe5 l/ha, 100 bis 400 l/ha Wasser30 Tage Freilandwährend der Vegetationsperiode
001 (zweiter Eintrag)Ackerbaukulturen5 l/ha, 150 bis 400 l/ha Wasserdurch Anwendungsbedingungen abgedecktbis 2 Tage vor der Saat

Das Verzeichnis führt die Ackerbaukulturen als zweiten Eintrag mit der Nummer 001.

4. Auflagen und Hinweise prüfen. Sie gelten zusätzlich zu den Anwendungen. Bei Durano MAX gehören dazu [1]:

  • Spritzabstand: 40 Tage zwischen Spritzungen, wenn zwei aufeinanderfolgende Anwendungen mit glyphosathaltigen Mitteln zusammen mehr als 2,9 kg Glyphosat/ha ergeben.
  • Gewässer: Die Anwendung in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern „ist nicht zulässig“. Der Mindestabstand nach Länderrecht ist zusätzlich einzuhalten.
  • Randstreifen: Bei Hangneigung über 2 % „muss“ zu Oberflächengewässern ein bewachsener Randstreifen von mindestens 20 m vorhanden sein. Das gilt nicht bei ausreichenden Auffangsystemen oder im Mulch- oder Direktsaatverfahren.
  • Abdrift: Auf mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen „muss“ ein verlustminderndes Gerät der Abdriftminderungsklasse 90 % eingesetzt werden. Es gibt dafür eigene Ausnahmen.
  • Bienen: Die Einstufung ist B4, nicht bienengefährlich.

Wie ich helfen kann

Nennen Sie mir eine Kennnummer oder einen Mittelnamen. Dann prüfe ich hier den vollständigen Eintrag mit Status, allen Anwendungen und Auflagen. Wenn Sie wissen möchten, ob eine bestimmte Kultur oder ein Schadorganismus abgedeckt ist, gleiche ich das gegen die eingetragenen Anwendungen ab.

Q.03

Was gilt bei beendeten Zulassungen?

Wenn eine Zulassung endet, gibt es Fristen für Restbestände. Die Abverkaufsfrist regelt, wie lange Ware noch in Verkehr gebracht werden darf. Die Aufbrauchfrist regelt, wie lange sie noch angewendet werden darf. Danach darf das Mittel nicht mehr verwendet werden, und in bestimmten Fällen muss es unverzüglich beseitigt werden. Die Länge der Fristen hängt davon ab, warum die Zulassung endet.

Vorgehen: Ich habe die BVL-Liste der beendeten Zulassungen, das PSM-API-Register abgelaufener Mittel, das BVL-Widerrufsregister mit seinen Fachmeldungen und die Artikel 44 bis 46 der konsolidierten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausgewertet. Außerdem habe ich §§ 12, 15 und 28 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) auf gesetze-im-internet.de gelesen.

1. Die Fristen nach Grund des Zulassungsendes

Zeitablauf oder Widerruf auf Antrag des Inhabers (gesetzliche Fristen):

  • Abverkauf, 6 Monate: Das Mittel „darf noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten weiter in Verkehr gebracht werden“. Voraussetzung ist, dass es sich beim Zulassungsende schon im freien Verkehr befand (§ 28 Abs. 4 PflSchG).
  • Aufbrauch, 18 Monate: Das Mittel darf „noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden“. Das gilt auch für Vertriebserweiterungen, solange das Bezugsmittel noch angewendet werden darf (§ 12 Abs. 5 PflSchG).
  • Das BVL macht die Aufbrauchfrist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt (§ 12 Abs. 5 PflSchG).

Widerruf, Änderung oder Nichtverlängerung durch die Behörde (Art. 46 VO 1107/2009):

  • Der Mitgliedstaat „may grant“ (kann gewähren) eine Übergangsfrist für Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung vorhandener Bestände. Das gilt auch, wenn die Behörde von Amts wegen widerruft oder der Inhaber den Widerruf beantragt [2][3][4].
  • Liegen die Gründe nicht im Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt, „shall“ (muss) die Frist begrenzt sein: höchstens 6 Monate für Verkauf und Vertrieb, dazu höchstens 1 weiteres Jahr für Beseitigung, Lagerung und Verwendung [2].
  • Bei Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nennt Art. 46 keine Frist. Ob überhaupt eine Übergangsfrist gilt, ergibt sich dann aus dem einzelnen Bescheid.

2. Beispiele aus BVL-Bescheiden

FallAbverkauf bisAufbrauch bis
Roundup PowerFlex (006149-00), Widerruf der Verlängerung von Amts wegen aus formalen Gründen; neues Zulassungsende 16.11.2024. Laut BVL ergeben sich die Fristen aus dem PflSchG.16.05.202516.05.2026 [5]
ProFume, Teilwiderruf einer einzelnen Anwendung zum 28.04.2026. Die Deutsche Umwelthilfe hat gegen die Fristen Widerspruch eingelegt; das BVL hat die sofortige Vollziehung angeordnet.28.10.202628.10.2027 [6]
Flint (024657-00), Teilwiderruf der Anwendung in Blattkohlen wegen nicht bestätigter Rückstandshöchstgehalte. Laut BVL ist diese Anwendung „nicht mehr zulässig“.30.12.2024*30.12.2025* [7]

*Laut Meldung gelten diese Fristen für die anderen Anwendungen, die vom Widerruf nicht betroffen sind. Für die widerrufene Anwendung nennt das BVL keine Übergangsfrist.

Ein Teilwiderruf betrifft also nur die genannten Anwendungen. Die übrigen bleiben davon unberührt [6].

3. Beseitigungspflicht nach Ablauf der Aufbrauchfrist

Nach § 15 PflSchG sind Pflanzenschutzmittel „unverzüglich zu beseitigen“, und zwar nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht. Das gilt in zwei Fällen:

  • Die Anwendung ist wegen eines bestimmten Stoffes durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vollständig verboten.
  • Der Wirkstoff wurde auf EU-Ebene nicht in Anhang I der RL 91/414/EWG aufgenommen, nicht erneuert (Art. 14 VO 1107/2009) oder aufgehoben (Art. 21 Abs. 3), und die Aufbrauchfrist nach § 12 Abs. 5 ist abgelaufen.

In der BVL-Liste „Beendete PSM“ sind solche Mittel in der Spalte „Bes.-pflicht“ mit X markiert. Ein Beispiel sind die Trifluralin-Mittel TREFLAN (052795-00) und IPIFLUOR (052795-61): Zulassungsende 20.03.2008, Aufbrauchfrist bis 20.03.2009 [8][9].

4. Wo Sie die Fristen eines Mittels finden

  • BVL-Liste „Beendete PSM“: Zul.-Nr., Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfrist, Beseitigungspflicht und Bemerkung. Ein Beispiel ist AgriChem Glyphosat (004569-61): Ende 31.12.2015, Abverkauf bis 30.06.2016, Aufbrauch bis 30.06.2017 [10]. Bei älteren Einträgen ist die Spalte Abverkaufsfrist teils leer, zum Beispiel bei GLYPHOSAT-BERGHOFF mit Aufbrauch bis 31.12.2009 [11].
  • PSM-API, Register abgelaufener Mittel: Status (z. B. „Antragsgemäß widerrufen“, „Zeitablauf; erneute Zulassung“) und Aufbrauchfrist. Ein Beispiel ist CHARISMA (024488-00): Ende 30.09.2013, Aufbrauch bis 30.03.2015 [12].
  • Ruhende Zulassungen: Hier ist die Zulassung formal noch nicht abgelaufen, aber es gilt trotzdem eine Aufbrauchfrist. Vibrance SB (008594-00) hat den Status „Zugelassen, ruht aber“: Zulassungsende 31.05.2027, Aufbrauchfrist aber schon 31.05.2025 [13]. Das Ruhen kann auf einzelne Anwendungen beschränkt sein. Bei Teridox (005948-00) gilt es nur für die Anwendung mit 3,0 l/ha [14].
  • Folgezulassung: Steht bei einem beendeten Eintrag „erneute Zulassung“, gibt es eine neue Kennnummer. Für die geltenden Anwendungen ist dann die neue Zulassung maßgeblich, etwa Flint 044657-00 statt 024657-00 [7].

Wenn Sie mir eine Kennnummer nennen, schlage ich die Fristen für das konkrete Mittel nach.

Q.04