Q.01

Was bedeutet REACH-konform eigentlich?

„REACH-konform“ ist kein Begriff aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Es gibt weder ein REACH-Zertifikat noch ein REACH-Siegel. Der Begriff ist eine Kurzformel aus der Praxis: Er besagt, dass ein Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis die REACH-Pflichten erfüllt, die für diese Rolle in der Lieferkette, diese Menge und diese Verwendung gelten. Die Verordnung legt die Verantwortung dafür ausdrücklich auf Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender. Diese müssen sicherstellen, dass die Stoffe, die sie herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden, die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen (Art. 1 Abs. 3) [1].

Approach: Ich habe die aktuell konsolidierte Fassung der REACH-Verordnung im Amtsblatt-Wortlaut ausgewertet (Art. 1, 5–8, 31, 33, 56, 67). Die Zitate unten sind meine Übersetzungen aus der englischen Fassung.

Woraus sich „REACH-Konformität“ praktisch zusammensetzt

BausteinWas die Verordnung verlangtFundstelle
Registrierung („No data, no market“)Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen dürfen in der EU nicht hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht registriert sind, soweit eine Registrierung vorgeschrieben ist.Art. 5 [2]
Schwelle für Stoffe/GemischeHersteller und Importeure müssen registrieren ab 1 Tonne oder mehr pro Jahr. Bei Polymeren werden die Monomere registriert, wenn sie 2 % (w/w) oder mehr ausmachen und die Gesamtmenge 1 t/Jahr oder mehr beträgt.Art. 6 [3]
Stoffe in ErzeugnissenRegistrierung, wenn ein Stoff mehr als 1 t/Jahr ausmacht und bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung freigesetzt werden soll. Meldung an die ECHA bei SVHC der Kandidatenliste, wenn mehr als 1 t/Jahr und mehr als 0,1 % (w/w) vorliegen. Die Meldung entfällt, wenn sich eine Exposition ausschließen lässt.Art. 7 [4]
Hersteller außerhalb der EUSie können einen Alleinvertreter (Only Representative) mit Sitz in der EU benennen, der die Importeurspflichten übernimmt. Die Importeure gelten dann als nachgeschaltete Anwender.Art. 8 [5]
Sicherheitsdatenblatt (SDB)Pflicht für Stoffe und Gemische, die nach CLP als gefährlich eingestuft sind, für PBT/vPvB-Stoffe und für Stoffe der Kandidatenliste. Es gilt das Format nach Anhang II mit 16 Abschnitten, in der Amtssprache des Mitgliedstaats und kostenlos. Das SDB muss unverzüglich aktualisiert werden, z. B. sobald eine Beschränkung oder eine Zulassungsentscheidung vorliegt.Art. 31 [6][7]
SVHC-Kommunikation bei ErzeugnissenEnthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration über 0,1 % (w/w), muss der Lieferant dem Abnehmer ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung geben, mindestens den Stoffnamen. Fragt ein Verbraucher nach, ist die Auskunft innerhalb von 45 Tagen kostenlos zu erteilen.Art. 33 [8]
Zulassung (Anhang XIV)Ein Stoff aus Anhang XIV darf für eine Verwendung weder in Verkehr gebracht noch selbst verwendet werden, außer die Verwendung ist zugelassen oder ausgenommen, der Ablauftermin ist noch nicht erreicht oder ein fristgerechter Antrag ist noch nicht entschieden. Für Gemische gelten Konzentrationsgrenzen, z. B. 0,1 % (w/w) für Stoffe nach Art. 57 Buchst. d–f.Art. 56 [9]
Beschränkungen (Anhang XVII)Ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den Anhang XVII eine Beschränkung enthält, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn er deren Bedingungen erfüllt. Ausgenommen ist die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung.Art. 67 [10]

Was das für die Praxis heißt

  • Die Aussage hängt von der Rolle ab. Ein Chemikalienimporteur, der „REACH-konform“ sagt, meint vor allem: registriert und SDB vorhanden. Ein Händler von Erzeugnissen, etwa Elektronik oder Textilien, meint dagegen meist: keine Verstöße gegen Anhang-XVII-Beschränkungen und Informationen nach Art. 33 bzw. Meldungen nach Art. 7, wenn SVHC über 0,1 % enthalten sind. Für Erzeugnisse ohne Freisetzung gibt es in der Regel keine eigene Registrierungspflicht (Art. 7 Abs. 1).
  • Es ist eine Momentaufnahme. Die Kandidatenliste wird laufend erweitert, und die Pflichten nach Art. 7 Abs. 2–4 greifen sechs Monate nach Aufnahme eines Stoffs in die Liste (Art. 7 Abs. 7) [4]. Eine „REACH-Konformitätserklärung“ eines Lieferanten sollte deshalb immer datiert sein und den Stand der Kandidatenliste nennen, auf den sie sich bezieht.
  • Bei Lieferantenerklärungen sollten Sie konkret nachfragen, statt das Schlagwort zu akzeptieren:
    • Welche Registrierungsnummern gibt es?
    • Gegen welchen Stand der Kandidatenliste wurde geprüft?
    • Welche Anhang-XVII-Einträge sind relevant?
    • Sind Anhang-XIV-Stoffe enthalten, und wenn ja, mit welcher Zulassung?
  • CLP ist nicht REACH. Einstufung und Kennzeichnung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. REACH nimmt darauf nur Bezug, zum Beispiel bei der Frage, wann ein SDB erforderlich ist (Art. 31).

Wenn Sie mir ein konkretes Produkt oder eine Stoffliste nennen, kann ich den Status auf der Kandidatenliste sowie in Anhang XIV und Anhang XVII direkt für Sie abgleichen.

Q.02

Muss mein Lieferant mir eine REACH-Konformitätserklärung geben?

Nein, eine allgemeine „REACH-Konformitätserklärung“ verlangt REACH nicht. Die Informationspflichten des Lieferanten in der Lieferkette stehen in Art. 31–33. Sie verlangen konkrete Dokumente und Angaben: ein Sicherheitsdatenblatt, Lieferketteninformationen nach Art. 32 oder SVHC-Informationen bei Erzeugnissen. Welche davon für Sie gilt, hängt davon ab, was Sie geliefert bekommen. Eine pauschale Erklärung können Sie nur über Ihren Vertrag oder Ihre Einkaufsbedingungen verlangen.

Approach: Ich habe Art. 31–33 der aktuell konsolidierten REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Amtsblatt-Wortlaut gelesen. Die Zitate sind meine Übersetzungen aus der englischen Fassung.

Was Ihr Lieferant Ihnen geben muss

Sie beziehen …Pflicht des LieferantenFundstelle
Stoff oder Gemisch, das nach CLP gefährlich ist, oder einen PBT/vPvB-Stoff oder einen Stoff der KandidatenlisteEr „muss“ (shall) ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II liefern.Art. 31 Abs. 1 [6]
Nicht eingestuftes Gemisch mit bestimmten InhaltsstoffenSDB nur auf Anfrage. Das gilt z. B. bei einem gesundheits- oder umweltgefährlichen Stoff ab 1 Gew.-% (gasförmige Gemische: ab 0,2 Vol.-%), bei bestimmten Stoffen wie Karz. 2, Repr. 1A/1B/2, Sensibilisierern Kat. 1, PBT/vPvB oder SVHC ab 0,1 Gew.-% oder bei Stoffen mit einem EU-Arbeitsplatzgrenzwert.Art. 31 Abs. 3 [6]
Stoff oder Gemisch ohne SDB-PflichtEr muss diese Informationen weitergeben: Registrierungsnummer(n), soweit vorhanden; Zulassungsstatus; Angaben zu Beschränkungen nach Titel VIII; sonstige Informationen, die Sie für das Risikomanagement brauchen. Spätestens bei der ersten Lieferung, kostenlos, auf Papier oder elektronisch.Art. 32 Abs. 1–2 [11]
Erzeugnis mit einem Stoff der Kandidatenliste über 0,1 % (w/w)Er muss ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung geben, mindestens den Stoffnamen.Art. 33 Abs. 1 [8]

Details, die in der Praxis zählen

  • Das SDB muss datiert sein, die 16 Abschnitte nach Art. 31 Abs. 6 haben und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vorliegen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird [6]. Es muss kostenlos sein und spätestens mit der ersten Lieferung kommen [7].
  • Aktualisierung ohne Aufforderung: Der Lieferant muss SDB und Art.-32-Informationen „unverzüglich“ aktualisieren, wenn neue Gefahren- oder Risikomanagementinformationen vorliegen, wenn eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder wenn eine Beschränkung erlassen wurde. Die neue Fassung muss er an alle Abnehmer der letzten 12 Monate schicken [7][11].
  • Bei Erzeugnissen unterhalb der Schwelle: Liegt kein Kandidatenlisten-Stoff über 0,1 % (w/w) vor, entsteht nach Art. 33 keine Informationspflicht. Ein „SVHC-frei“-Nachweis ist dann gesetzlich nicht geschuldet.
  • Verbraucher haben einen eigenen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2. Die Antwort muss kostenlos und innerhalb von 45 Tagen kommen [8]. Für gewerbliche Abnehmer gilt Abs. 1: Die Information ist ohne Anfrage zu liefern.

Wenn Sie trotzdem eine Erklärung wollen

Eine Konformitätserklärung ist ein vertragliches Instrument. Damit sie belastbar ist, sollten Sie den Inhalt genau vorgeben, statt nur „REACH-konform“ zu verlangen:

  • Registrierungsnummern bzw. Registrierungsstatus
  • Abgleich gegen einen datierten Stand der Kandidatenliste
  • Einhaltung der einschlägigen Anhang-XVII-Einträge
  • Angaben zu Anhang-XIV-Stoffen und zum Zulassungsstatus
  • Verpflichtung zur Aktualisierung, wenn die Kandidatenliste erweitert wird

Wenn Sie mir sagen, ob es um Chemikalien (Stoffe oder Gemische) oder um Erzeugnisse geht, kann ich Ihnen die konkret relevanten Pflichten und Prüfpunkte für eine Lieferantenanfrage zusammenstellen.

Q.03

Was ist der Unterschied zwischen REACH und RoHS?

Kurz gesagt: REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ist das horizontale EU-Chemikalienrecht. Es gilt für fast alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und arbeitet mit Registrierung, Kommunikation in der Lieferkette, Zulassung und Beschränkung. RoHS (Richtlinie 2011/65/EU) ist ein Produktrecht nur für Elektro- und Elektronikgeräte (EEE). Es verbietet eine feste Liste von 10 Stoffen oberhalb fester Höchstkonzentrationen im homogenen Werkstoff, und die Einhaltung wird über EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Die beiden Regelwerke gelten nebeneinander: RoHS gilt ausdrücklich „unbeschadet“ der REACH-Verordnung (Art. 2 Abs. 3 RoHS) [12].

Approach: Ich habe die konsolidierte Fassung der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU (Stand 01.07.2026) und die konsolidierte REACH-Verordnung im Amtsblatt-Wortlaut ausgewertet. Die Zitate sind meine Übersetzungen aus der englischen Fassung.

Gegenüberstellung

REACHRoHS
RechtsformVerordnung, gilt unmittelbarRichtlinie, umgesetzt in nationales Recht (in Deutschland die ElektroStoffV). Die Pflichten sind als „Member States shall ensure …“ formuliert [13]
GeltungsbereichStoffe als solche, in Gemischen und in Erzeugnissen, branchenübergreifend [1]Nur EEE der 11 Kategorien in Anhang I, von Haushaltsgeräten über Medizinprodukte bis zu Kategorie 11 „sonstige EEE“ [14]
Ausnahmen vom GeltungsbereichEigene Ausnahmen nach REACHUnter anderem Militärgerät, Geräte für die Raumfahrt, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen, Verkehrsmittel, aktive implantierbare Medizinprodukte, bestimmte PV-Module und reine F&E-Geräte im B2B-Bereich (Art. 2 Abs. 4) [12]
RegelungsansatzMehrere Instrumente: Registrierung ab 1 t/Jahr, SDB und Informationen in der Lieferkette, SVHC-Information über 0,1 %, Zulassung nach Anhang XIV, Beschränkungen nach Anhang XVII [2][9][10]Ein einziges Instrument: In Verkehr gebrachte EEE, „einschließlich Kabel und Ersatzteile“, dürfen die Stoffe aus Anhang II nicht enthalten (Art. 4 Abs. 1) [13]
StoffumfangOffen und wachsend: Die Kandidatenliste wird laufend erweitert, dazu kommen Anhang XIV und Anhang XVIIEine feste Liste von 10 Stoffen (siehe unten). Erweitert wird sie nur per delegiertem Rechtsakt nach Art. 6, und diese Überprüfung „shall be coherent with“ REACH und berücksichtigt Anhang XIV und XVII [15]
Bezugsgröße der GrenzwerteJe nach Pflicht unterschiedlich, z. B. 0,1 % (w/w) bezogen auf das Erzeugnis (Art. 33)Höchstkonzentration „by weight in homogeneous materials“ (Art. 4 Abs. 2) [13]
Ausnahmen für StoffverwendungenZulassung für Anhang-XIV-Stoffe; Ausnahmen innerhalb der einzelnen Anhang-XVII-EinträgeBefristete Ausnahmen für bestimmte Anwendungen in Anhang III und Anhang IV (Art. 4 Abs. 6). Die Gültigkeit beträgt höchstens 5 Jahre, für die Kategorien 8 und 9 höchstens 7 Jahre; die Ausnahmen können verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist spätestens 18 Monate vor Ablauf zu stellen (Art. 5) [16]
NachweisKeine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung; stattdessen Registrierungsnummern, SDB und Informationen nach Art. 33Technische Dokumentation und interne Fertigungskontrolle (Modul A), EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Beides ist 10 Jahre aufzubewahren (Art. 7) [17]. Die Erklärung muss bestätigen, dass Art. 4 eingehalten ist (Art. 13) [18]. Mit der CE-Kennzeichnung wird Konformität vermutet (Art. 16) [19]
HauptadressatenHersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender, Lieferanten von ErzeugnissenHersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler von EEE (Art. 7–10) [20]

Die 10 RoHS-Stoffe (Anhang II)

Nr.StoffHöchstkonzentration
1Blei0,1 % [21]
2Quecksilber0,1 % [22]
3Cadmium0,01 % [23]
4Sechswertiges Chrom0,1 % [24]
5PBB0,1 % [25]
6PBDE0,1 % [26]
7DEHP0,1 % [27]
8BBP0,1 % [28]
9DBP0,1 % [29]
10DIBP0,1 % [30]

Die vier Phthalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP) gelten für Medizinprodukte (einschließlich In-vitro-Diagnostika) und für Überwachungs- und Kontrollinstrumente erst ab dem 22. Juli 2021 [27].

Wo sich die beiden Regelwerke berühren

  • Beides gilt gleichzeitig. Ein RoHS-konformes Elektrogerät ist ein Erzeugnis im Sinne von REACH. Es kann also zusätzlich Pflichten nach REACH auslösen: Information nach Art. 33, wenn ein Stoff der Kandidatenliste über 0,1 % enthalten ist, oder Anhang-XVII-Beschränkungen, die keine RoHS-Stoffe betreffen. RoHS-Konformität deckt daher REACH nicht ab, und umgekehrt gilt dasselbe.
  • Ausdrückliche Abgrenzung bei Spielzeug: Die RoHS-Beschränkung für DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das diesen Phthalaten bereits über Eintrag 51 von Anhang XVII REACH unterliegt [27].
  • Ausnahmen bleiben an REACH gebunden: Eine RoHS-Ausnahme darf in Anhang III oder IV nur aufgenommen werden, wenn sie das Schutzniveau von REACH nicht schwächt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) [16].
  • Übergangsregeln für Altgeräte: Kabel und Ersatzteile für EEE, die vor bestimmten Stichtagen in Verkehr gebracht wurden, sind ausgenommen, z. B. für sonstige EEE vor dem 22. Juli 2019 (Art. 4 Abs. 4) [13].

Für Ihre Lieferantenanfragen heißt das: Bei Elektronikbauteilen sollten Sie beides getrennt abfragen. Für RoHS brauchen Sie die Einhaltung von Anhang II je homogenem Werkstoff, die genutzten Ausnahmen aus Anhang III/IV und bei Fertiggeräten die EU-Konformitätserklärung. Für REACH brauchen Sie die SVHC-Information nach Art. 33 gegen einen datierten Stand der Kandidatenliste und die Einhaltung von Anhang XVII.

Q.04