Abgabekategorie B in der Schweiz
Was bedeutet Abgabekategorie B bei Arzneimitteln in der Schweiz?
Abgabekategorie B steht in der Schweiz für verschreibungspflichtige Arzneimittel: Sie werden grundsätzlich nur auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben. Anders als bei Kategorie A darf ein Rezept mehrfach eingelöst werden. Die Grundlage ist Art. 42 der Arzneimittelverordnung (VAM, SR 812.212.21).
Vorgehen: Ich habe den aktuellen VAM-Text auf Fedlex (Stand 1. Januar 2026), die BAG-Seite zur erleichterten Abgabe der Liste B und die Swissmedic-Arzneimittelliste gelesen.
Wann Swissmedic ein Arzneimittel in B einteilt (Art. 42 VAM)
Swissmedic legt die Abgabekategorie beim Zulassungsentscheid fest (Art. 40 Abs. 1). Ein Arzneimittel kommt in Kategorie B, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:
- a. Es wird gegen Krankheiten empfohlen, deren Behandlung eine ärztliche oder tierärztliche Diagnose oder Überwachung erfordert.
- b. Es kann auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch ohne Diagnose oder Überwachung die Gesundheit direkt oder indirekt gefährden.
- c. Es wird häufig nicht bestimmungsgemäss verwendet, und das kann die Gesundheit gefährden.
- d. Es enthält Wirkstoffe, deren Wirkungen und unerwünschte Wirkungen „noch genauer erforscht werden müssen“.
- e. Es ist zur parenteralen Anwendung bestimmt.
- f. Seine Abgabe erfordert die Fachberatung durch eine Medizinalperson.
Bei der Einteilung berücksichtigt Swissmedic unter anderem die Pharmakologie, die Toxizität, die klinische Erfahrung, das Anwendungsgebiet und das Missbrauchspotenzial. Sie passt die Einteilung an den Stand von Wissenschaft und Technik an (Art. 40 Abs. 2 und 3). Für Betäubungsmittel gelten zusätzlich die Regeln der Betäubungsmittelkontrollverordnung (Art. 40 Abs. 5).
Abgrenzung zu den anderen Kategorien
| Kategorie | Bedeutung (VAM) |
|---|---|
| A | Verschärft verschreibungspflichtig: Abgabe nur einmal auf Verschreibung (Art. 41) |
| B | Verschreibungspflichtig (Art. 42) |
| D | Abgabe nach Fachberatung, ohne Rezept durch die Personen nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a, b und d HMG (Art. 43) |
| E | Frei verkäuflich, Abgabe durch alle Personen (Art. 44) |
Die frühere Kategorie C gibt es nicht mehr. Ein Teil dieser Präparate wurde ab 2019 in Kategorie B umgeteilt (Art. 45 Abs. 1 Bst. c).
Abgabe von B-Präparaten ohne Rezept durch Apotheker (Art. 45–48 VAM)
Apothekerinnen und Apotheker „können“ Humanarzneimittel der Kategorie B in drei Fällen ohne ärztliche Verschreibung abgeben:
- Häufig auftretende Krankheiten, wenn die Wirkstoffe bekannt und seit mehreren Jahren zugelassen sind. Welche Indikationen und Präparate das sind, steht in Anhang 2 VAM; das BAG nennt diese Liste „Liste B+“.
- Weiterführung einer Dauermedikation, während eines Jahres nach der Erstverschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt.
- Früher in Kategorie C eingestufte Präparate, die Swissmedic neu in B eingeteilt hat und deren sichere Anwendung eine Fachberatung erfordert. Das betrifft etwa Wirkstoffe mit Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial, mit schwerwiegenden Interaktionen oder mit spezieller Dokumentationspflicht. Swissmedic veröffentlicht diese Präparate auf ihrer Website.
Dabei gelten folgende Einschränkungen und Pflichten:
- Systemisch wirkende Antibiotika sind von der Abgabe ohne Rezept ausgeschlossen (Art. 45 Abs. 4).
- Die Apothekerin oder der Apotheker muss persönlich abgeben, und die Patientin oder der Patient „muss“ persönlich anwesend sein (Art. 47).
- Jede solche Abgabe „muss“ elektronisch oder schriftlich dokumentiert werden (Art. 48 Abs. 1). Die Dokumentation umfasst Patientendaten, Abgabestelle und abgebende Person, Präparat mit Dosierung und Packungsgrösse, Datum und die Angaben, die den Abgabeentscheid nachvollziehbar machen (Abs. 2).
- Seit 1. Januar 2026 gilt nach Abs. 2bis: Bei Präparaten nach Bst. c ohne Missbrauchspotenzial genügt die dokumentierte Indikation. Hat der Wirkstoff ein Missbrauchspotenzial, ist zusätzlich festzuhalten, dass ein Missbrauch aufgrund der Anamnese weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Wie die Kategorie in der Swissmedic-Liste erscheint
Die Liste der zugelassenen Arzneimittel führt die Abgabekategorie pro Arzneimittel und pro Dosisstärke. Bei homöopathischen und anthroposophischen Präparaten kann sie von der Potenz abhängen. Zwei Beispiele aus der Liste:
- Colchicum Tuber Rh D3 (Weleda AG) ist bis D5 in Kategorie A und ab D6 in Kategorie B [1].
- Staphylococcus aureus comp. D9 Nasenspray (ebi-pharm ag) ist als „B/D“ geführt: Kategorie B bis D11, ab D12 Kategorie D [2].
Quellen:
Wann dürfen Apotheken diese Arzneimittel ohne Rezept abgeben?
Apothekerinnen und Apotheker können Humanarzneimittel der Kategorie B in drei Fällen ohne ärztliches Rezept abgeben: bei häufig auftretenden Krankheiten (Liste B+), zur Weiterführung einer Dauermedikation während eines Jahres nach der Erstverschreibung und bei früheren C-Präparaten, die Swissmedic in B umgeteilt hat (Art. 45 Abs. 1 VAM, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 HMG). In jedem Fall muss die Apothekerin oder der Apotheker persönlich abgeben, die Patientin oder der Patient muss anwesend sein, und die Abgabe muss dokumentiert werden.
Vorgehen: In den Datensätzen, die ich durchsuchen kann, ist der VAM-Text nicht enthalten; die Swissmedic-Arzneimittelliste dort führt nur die Kategorie pro Präparat. Ich habe deshalb die amtliche VAM-Fassung auf Fedlex (Stand 1. Januar 2026) und die BAG-Seite zur Liste B gelesen.
Die drei Fälle (Art. 45 Abs. 1 VAM)
| Fall | Voraussetzung im Wortlaut der VAM | Wo die Präparate festgelegt sind |
|---|---|---|
| a. Häufige Krankheiten | „Arzneimittel zur Behandlung von häufig auftretenden Krankheiten, sofern es sich um Arzneimittel mit bekannten, seit mehreren Jahren zugelassenen Wirkstoffen handelt“ | Anhang 2 VAM nennt die Indikationen, die zulässigen Arzneimittel und weitere Voraussetzungen (Abs. 2). Das BAG nennt das die „Liste B+“. |
| b. Dauermedikation | „zur Weiterführung einer Dauermedikation während eines Jahres nach der Erstverschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt“ | Keine eigene Liste; die Grenze ist ein Jahr ab der ärztlichen Erstverschreibung. |
| c. Frühere Kategorie C | Arzneimittel, die für eine sichere Anwendung bei der Abgabe eine Fachberatung durch eine Medizinalperson brauchen, bis zum 1. Januar 2019 in Kategorie C waren und von Swissmedic in B umgeteilt werden | Swissmedic veröffentlicht diese Präparate auf ihrer Website (Abs. 3). |
Unter Fall c fallen „namentlich“ Arzneimittel, die
- Wirkstoffe mit bekanntem Missbrauchspotenzial enthalten, die zu Gewöhnung oder Abhängigkeit führen können,
- Wirkstoffe enthalten, die schwerwiegend mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln interagieren können, oder
- eine spezielle Dokumentationspflicht erfordern.
Ausschluss: Systemisch wirkende Antibiotika sind von allen drei Fällen ausgeschlossen (Art. 45 Abs. 4).
Pflichten bei jeder Abgabe ohne Rezept
- Persönliche Abgabe (Art. 47): Die Abgabe „darf nur durch die Apothekerin oder den Apotheker persönlich erfolgen“. Die Patientin oder der Patient „muss für die Beurteilung und die Übergabe des Arzneimittels persönlich anwesend sein“.
- Dokumentation (Art. 48): Jede solche Abgabe „muss“ elektronisch oder schriftlich dokumentiert werden. Festzuhalten sind:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht
- Abgabestelle und abgebende Person
- Arzneimittel, Dosierung und Packungsgrösse
- Datum
- Angaben, die den Abgabeentscheid nachvollziehbar machen
- Vereinfachung seit 1. Januar 2026 (Art. 48 Abs. 2bis): Bei Präparaten nach Fall c ohne Wirkstoff mit bekanntem Missbrauchspotenzial genügt für den Nachweis des Entscheids die dokumentierte Indikation. Enthält das Präparat einen solchen Wirkstoff, ist zusätzlich festzuhalten, dass ein Missbrauch aufgrund der Anamnese weitgehend ausgeschlossen werden kann.
- Elektronisches Patientendossier (Art. 48 Abs. 3): Wird die Dokumentation dort abgelegt, sind die vom EDI festgelegten Austauschformate zu verwenden.
Verwandter Fall: Verschreibung durch Chiropraktoren (Art. 46)
Apothekerinnen und Apotheker „können“ auch Arzneimittel abgeben, die eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor nach Art. 4 Bst. b der Krankenpflege-Leistungsverordnung verschrieben hat. Das ist eine Abgabe auf Verschreibung, aber nicht auf ärztliche.
Was ich nicht öffnen konnte: Inhalt der Liste B+
Anhang 2 wird in der AS und der SR „nur durch Verweis veröffentlicht“. Massgebend ist die Fassung vom 25. September 2025, in Kraft seit 1. November 2025 (AS 2025 602). Das BAG verlinkt diese Fassung als „Anhang 2 VAM - November 2025“. Die Fedlex-Seite liess sich hier nicht öffnen. Welche Indikationen und Präparate konkret auf der Liste B+ stehen, konnte ich deshalb nicht nachlesen. Die amtliche Fundstelle ist fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/602/de/annexes.
Quellen:
Wo lässt sich die Abgabekategorie eines Präparats prüfen?
Die Abgabekategorie eines Präparats prüfen Sie am verlässlichsten in den Listen der zugelassenen Arzneimittel von Swissmedic. Sie stehen auf der Swissmedic-Seite „Listen“ (swissmedic.ch/…/listen_neu.html) und führen die Kategorie für jede Zulassung. In der erweiterten Liste ist sie zusätzlich für jede Dosisstärke angegeben [3]. Ich kann diese Listen auch direkt für Sie abfragen, nach Präparatename, Zulassungsnummer oder ATC-Code.
Vorgehen: Ich habe das Swissmedic-Register der zugelassenen Human- und Tierarzneimittel und die erweiterten Swissmedic-Listen für Humanarzneimittel (HAM) und Tierarzneimittel (TAM) durchsucht.
Was die Listen pro Präparat zeigen
- Präparateregister: Hier steht für jede Zulassung die Zulassungsnummer, der Präparatename, die Abgabekategorie, der Zulassungsstatus und ob es sich um ein Human- oder Tierarzneimittel handelt.
- Erweiterte Liste HAM bzw. TAM: Sie zeigt für jede Dosisstärke zwei Felder, die „Abgabekategorie Dosisstärke“ und die „Abgabekategorie Arzneimittel“. Dazu kommen Wirkstoffe, Zusammensetzung, Anwendungsgebiet und Zulassungsstatus. Bei Präparaten mit Betäubungsmitteln ist auch das Verzeichnis nach der Betäubungsmittelkontrollverordnung angegeben.
Warum Sie die einzelne Zulassung prüfen sollten
Präparate mit demselben Markennamen können unterschiedlich eingeteilt sein. Ein Beispiel ist Dafalgan:
| Präparat | Zulassungsnr. | Abgabekategorie |
|---|---|---|
| Dafalgan, Tabletten | 69266 | B [3] |
| Dafalgan, Brausetabletten | 47503 | B [4] |
| Dafalgan, Suppositorien | 47505 | D [5] |
| Dafalgan DOLO, Brausetabletten | 69265 | D [6] |
| Dafalgan Direct, Granulat | 68622 | B/D [7] |
| Dafalgan Direct, Schmelztabletten (Dosisstärke 2) | 55138 | D [8] |
| Co-Dafalgan, Filmtabletten (mit Codein) | 51321 | B, Betäubungsmittel-Verzeichnis c [9] |
Ein Eintrag wie „B/D“ heisst, dass die Kategorie innerhalb einer Zulassung verschieden ist. Massgebend ist dann die Kategorie der einzelnen Dosisstärke (oder bei homöopathischen Präparaten der Potenz), wie im vorherigen Beispiel mit dem Nasenspray. Für Tierarzneimittel gibt es dieselben Felder in der Liste TAM. Ein Beispiel ist das Inhalationsnarkotikum Sustane Sevoflurane ad us. vet., das in Kategorie B eingeteilt ist [10].
Ob ein B-Präparat zu den früheren C-Präparaten gehört, die Apotheken ohne Rezept abgeben können (Art. 45 Abs. 1 Bst. c VAM), zeigen diese Listen nicht. Swissmedic veröffentlicht diese Präparate gesondert auf ihrer Website.