Q.01

Was ist A-Staub am Arbeitsplatz?

A-Staub (alveolengängiger Staub, A-Fraktion) ist der Teil des einatembaren Staubes, der bis in die Lungenbläschen (Alveolen) und die Bronchiolen gelangen kann. So definiert es TRGS 559 [1]. Für A-Staub gilt in Deutschland nach TRGS 900 ein Arbeitsplatzgrenzwert von 1,25 mg/m³ (Schichtmittelwert über 8 h) [2].

Begriff und Abgrenzung zum E-Staub

  • Staub ist nach TRGS 559 „eine disperse Verteilung fester Stoffe in der Luft“. Er entsteht vor allem durch mechanische oder chemische Prozesse (z. B. Rauche) oder wenn verschüttetes Material aufgewirbelt wird. Man unterscheidet zwei Fraktionen:
    • E-Staub (einatembare Fraktion): der Massenanteil des Staubes im Atembereich, der über die Atemwege aufgenommen werden kann.
    • A-Staub: der Massenanteil des einatembaren Staubes, der Alveolen und Bronchiolen erreichen kann. A-Staub ist also eine Teilmenge des E-Staubes [1].
  • TRGS 528 (Schweißtechnische Arbeiten) zeigt, dass Schweißrauche, Lötrauche und ähnliche Partikel zu beiden Fraktionen gehören können. Diese Rauche können außerdem ultrafeine Partikel unter 100 nm enthalten [3].

Grenzwert (Allgemeiner Staubgrenzwert nach TRGS 900)

  • Der AGW beträgt 1,25 mg/m³ für die A-Fraktion und 10 mg/m³ für die E-Fraktion. Der Überschreitungsfaktor ist 2(II), die Bemerkungen lauten AGS, DFG, Y, zuletzt geändert 02/14 [2].
  • Der Wert von 1,25 mg/m³ bezieht sich auf eine Stoffdichte von 2,5 g/cm³ [4][5].
  • Die Tabelle 3 der TRGS 528 nennt als Überschreitungsfaktoren „8“ und „2“, ohne sie den beiden Fraktionen eindeutig zuzuordnen. Der TRGS-900-Eintrag selbst nennt nur 2(II) [4].
  • Den Text der Nummer 2.4 der TRGS 900, auf die der Eintrag verweist, habe ich nicht gefunden.

Wie gemessen wird

  • Die Proben werden auf Filtern gesammelt. Ein Sammelkopf sorgt dafür, dass nur die gewünschte Fraktion (A oder E) erfasst wird (TRGS 402, Tabelle 1; TRGS 528) [6][7].
  • Bei Schweißrauch „sind Messsysteme zu verwenden“, die beide Fraktionen erfassen, z. B. das System PGP-EA [7].

Strengere Werte für bestimmte Stäube

  • Quarz (A-Staub) ist A-Staub, der kristallines Siliciumdioxid als Quarz oder Cristobalit enthält. Tätigkeiten mit dieser Exposition gelten nach TRGS 906 als krebserzeugend [1].
    • Der Beurteilungsmaßstab liegt bei 0,05 mg/m³ (Schichtmittelwert, maximaler Überschreitungsfaktor 8) [8].
    • Daneben gelten weiterhin die AGW für A-Staub (1,25 mg/m³) und E-Staub (10 mg/m³) [1].
  • Nanomaterialien: Zur Wirksamkeitskontrolle „ist die alveolengängige Fraktion (A-Staub) zu ermitteln“ [5].
    • Für die Gruppe 3 gilt am Anfang der Wertschöpfungskette ein Beurteilungsmaßstab von 0,5 mg/m³ (bei 1,5 g/cm³ Agglomeratdichte). Dieser Wert „ist einzuhalten“, sofern kein stoffspezifischer DNEL und kein firmeninterner Empfehlungs- oder Aktionswert für die Nanoform festgelegt ist [5].

Arbeitsmedizinische Vorsorge (nach TRGS 559 mit Bezug auf die ArbMedVV)

  • Pflichtvorsorge: wenn der AGW von 1,25 mg/m³ für A-Staub nicht eingehalten wird.
  • Angebotsvorsorge: wenn der AGW eingehalten wird, eine Exposition aber nicht ausgeschlossen werden kann [9].

Approach: Ich habe die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe der BAuA/des AGS (vor allem TRGS 402, 527, 528 und 559) ausgewertet. Die Begriffsbestimmungen der TRGS 900 selbst (Nummer 2.4) habe ich dort nicht gefunden.

Q.02

Welche Staubgrenzwerte gelten in Deutschland?

In Deutschland gilt für Stäube ohne eigenen Grenzwert der Allgemeine Staubgrenzwert der TRGS 900: 1,25 mg/m³ für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) und 10 mg/m³ für die einatembare Fraktion (E-Staub). Der Überschreitungsfaktor ist 2(II), zuletzt geändert 02/14 [2]. Für einzelne Stäube gibt es zusätzlich eigene, meist strengere Werte (AGW nach TRGS 900, Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen nach TRGS 910, Beurteilungsmaßstäbe).

1. Allgemeiner Staubgrenzwert: rechtliche Grundlage

  • Die GefStoffV, Anhang I Nummer 2.3 Absatz 2, regelt Stäube ohne stoffbezogenen AGW. Die Schutzmaßnahmen „sind … so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden“ [10].
  • Kann der Arbeitgeber diese Werte nicht einhalten, „hat [er] geeignete persönliche Schutzausrüstung, insbesondere zum Atemschutz, zur Verfügung zu stellen“. Die Beschäftigten müssen sie tragen [11].
  • Der A-Wert von 1,25 mg/m³ bezieht sich auf eine Dichte von 2,5 g/cm³.
  • Beim Überschreitungsfaktor weichen die Quellen ab: TRGS 528 (Tabelle 3) nennt „8“ und „2“ [4], der TRGS-900-Eintrag selbst nur 2(II).
  • Für Stäube außerhalb des Anwendungsbereichs dieses AGW verweist TRGS 500 auf die TRGS 517, 519, 521, 528, 553, 558, 559 und 561 [12].

2. Werte für bestimmte Staubarten

StaubWertQuelle
HartholzstaubAGW 2 mg/m³ (E). Damit wird der BOELV aus Richtlinie (EU) 2017/2398 umgesetzt. Der Überschreitungsfaktor ist 8. In einer Mischung mit anderen Holzstäuben gilt der Wert für alle enthaltenen Holzstäube[13][14]
Holzstaub ohne HartholzanteilE-Staub-AGW 10 mg/m³ (wird in TRGS 553 für die Vorsorgeanlässe herangezogen)[15]
Quarz/Cristobalit (A-Staub)Beurteilungsmaßstab 0,05 mg/m³ (8 h), maximaler Überschreitungsfaktor 8. Er ist „zu unterschreiten“, und die Exposition ist darüber hinaus weiter zu minimieren. Die AGW für A- und E-Staub gelten daneben weiter[1][8]
Baumwollstaub1,5 mg/m³ (E), Überschreitungsfaktor 1(I)[16]
Kieselglas, Kieselgut, Kieselrauch, Kieselgur gebranntje 0,3 mg/m³ (A)[17][18][19][20]
Kieselgur, ungebrannt4 mg/m³ (E)[21]
Dieselrußpartikel (als elementarer Kohlenstoff)0,05 mg/m³ (A)[22]
AsbestAkzeptanzkonzentration 10.000 Fasern/m³, Toleranzkonzentration 100.000 Fasern/m³[23][24]
Aluminiumsilikatfasern (feuerfeste Keramikfasern)Akzeptanzkonzentration 10.000 F/m³, Toleranzkonzentration 100.000 F/m³[23]
Nanomaterialien, Gruppe 3 (Anfang der Wertschöpfungskette)Beurteilungsmaßstab 0,5 mg/m³ (A-Staub, bei 1,5 g/cm³ Agglomeratdichte), sofern kein DNEL und kein firmeninterner Wert für die Nanoform festgelegt ist[5]

Für Asbest gilt außerdem: Nach Tätigkeiten mit geringer Exposition in Gebäuden ist nachzuweisen, dass die Raumluft unter 500 F/m³ liegt (oberer Poissonwert 1.000 F/m³) [25].

3. Krebserzeugende Metallstäube nach TRGS 910 (Akzeptanz- und Toleranzkonzentration, Beurteilungsmaßstab)

  • Arsenverbindungen (Carc. 1A/1B): Akzeptanzkonzentration 0,83 µg/m³ (E), Toleranzkonzentration 8,3 µg/m³ (E) [23].
  • Die folgenden drei Werte stammen aus der Zusammenstellung in TRGS 528, Tabelle 3 [4]:
    • Cobalt (Carc. 1A/1B): Toleranzkonzentration 5,0 µg/m³ (A), Akzeptanzkonzentration 0,5 µg/m³ (A).
    • Nickelverbindungen (Carc. 1A/1B): 6,0 µg/m³ (A) für beide Werte.
    • Chrom(VI)-Verbindungen: Beurteilungsmaßstab 1,0 µg/m³ (E).

4. Auswahl stoffspezifischer AGW mit Bezug auf die Staubfraktion (TRGS 900) Die Liste enthält viele weitere Einträge mit A- oder E-Bezug, auch für Säuren, Öle und organische Stoffe. Ich zeige hier 12 Metall- und Mineralstäube:

  • Beryllium und anorganische Verbindungen: 0,00006 A / 0,00014 E [26]
  • Mangan und anorganische Verbindungen: 0,02 A / 0,2 E [27]
  • Cadmium und anorganische Verbindungen: 0,002 E [28]
  • Nickelmetall: 0,006 A [29]
  • Vanadiumverbindungen (4- und 5-wertig): 0,005 A / 0,030 E [30]
  • Indium: 0,0001 A [31]
  • Cerdioxid: 0,002 A [32]
  • Bismutvanadiumtetraoxid: 0,001 A [33]
  • Diantimontrioxid: 0,006 A [34]
  • Chrom und Chrom(II)/(III)-Verbindungen: 2 E [35]
  • Calciumoxid: 1 E [36]
  • Calciumdihydroxid: 1 E [37]

Alle Werte in mg/m³ als Schichtmittelwert über 8 h.

Eigene AGW für weitere Stäube habe ich in TRGS 900 nicht gefunden. Das betrifft Mehl, Getreide, Weichholz, Aluminium, Graphit, Talk, Titandioxid, Ruß, Kohle, Eisenoxid und Zinkoxid. Bei Aluminiumoxid verweist TRGS 528 ausdrücklich auf den Allgemeinen Staubgrenzwert [4].

Approach: Ich habe die AGW-Liste der TRGS 900, die TRGS 910 und die stoffspezifischen TRGS 500, 519, 527, 528, 553 und 559 sowie die GefStoffV (Anhang I Nummer 2) ausgewertet. Den Text der Nummer 2.4 der TRGS 900 zum Anwendungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwerts habe ich darin nicht gefunden.

Q.03

Was gilt bei Quarzstaub?

Für Quarzstaub gilt in Deutschland kein AGW, sondern ein Beurteilungsmaßstab des AGS von 0,05 mg/m³ Quarz (A-Staub), bezogen auf 8 Stunden mit maximalem Überschreitungsfaktor 8. Dieser Wert ist „zu unterschreiten“, und auch darunter ist die Exposition weiter zu minimieren. Daneben gelten die AGW für A-Staub (1,25 mg/m³) und E-Staub (10 mg/m³) [1][8]. Tätigkeiten mit Quarzfeinstaub gelten nach TRGS 906 als krebserzeugend. Maßgebliche Regel ist TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“ (GMBl 2020 S. 306-319, berichtigt GMBl 2020 S. 371) [38].

1. Einstufung als krebserzeugend

  • TRGS 906 (GMBl 2023, geändert GMBl 2025) führt: „Tätigkeiten, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht“. Grundlage ist lfd. Nr. 6 aus Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG, mit Verweis auf TRGS 559 [39][40].
  • Für diese Tätigkeiten gelten die GefStoffV und insbesondere ihr Dritter und Vierter Abschnitt [40].
  • Quarz (A-Staub) ist der alveolengängige Staub, der kristallines Siliciumdioxid als Quarz oder Cristobalit enthält. Die Nachweisgrenze etablierter Verfahren liegt bei etwa 1 % des A-Staubes [1].

2. Werte im Überblick

WertHöheQuelle
Beurteilungsmaßstab Quarz (A-Staub), DE0,05 mg/m³ (8 h), Überschreitungsfaktor 8[8]
Kurzzeitwert daraus0,4 mg/m³ (8 × 0,05)[41]
AGW A-Staub / E-Staub1,25 / 10 mg/m³[1]
Gereinigte Rücklufthöchstens 0,005 mg/m³ Quarz-A-Staub oder Durchlassgrad unter 0,005 %[42]
EU-Grenzwert „Respirable crystalline silica dust“ (RL 2004/37/EG, Anhang III)0,1 mg/m³ (8 h, alveolengängige Fraktion)[43]
  • Der deutsche Beurteilungsmaßstab ist also halb so hoch wie der EU-Grenzwert.
  • Einen stoffspezifischen AGW für Quarz oder Cristobalit habe ich in TRGS 900 nicht gefunden.
  • Der Beurteilungsmaßstab gilt als unterschritten, wenn der Schichtmittelwert unter 0,05 mg/m³ liegt und die Kurzzeitwertanforderungen eingehalten sind. Ist die Exposition kürzer als die Schicht, wird sie auf die Schichtdauer umgerechnet [8].
  • Ein Bewertungsindex für A-, E- und Quarzstaub „ist nicht zu berechnen“ [44].

3. Messen: Grenzen des Verfahrens

  • Das etablierte Verfahren (DGUV Information 213-582) erreicht bei 2 h Probenahme unter realen Bedingungen eine Nachweisgrenze von 0,025 mg/m³ und eine Bestimmungsgrenze von 0,075 mg/m³. Unter idealen Bedingungen sind es 0,008 bzw. 0,024 mg/m³.
  • Das Verfahren erfüllt DIN EN 482 und TRGS 402 nicht. Deshalb dürfen auch Messwerte zwischen Nachweis- und Bestimmungsgrenze für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden [44].

4. Gefährdungsbeurteilung und Mindestmaßnahmen

  • Der Betriebsarzt „soll“ an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden [45].
  • Quarzhaltige Stäube sind im Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV zu berücksichtigen [46].
  • Die Maßnahmen nach GefStoffV Anhang I Nummer 2.3 sind unabhängig von der Expositionshöhe als Mindestforderung zu erfüllen [8]. Dazu gehören:
    • wirksame Absaugung,
    • kein Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen und kein Abblasen mit Druckluft,
    • mindestens jährliche Prüfung der Entstaubungseinrichtungen [47].
  • Das Minimierungsgebot gilt als beachtet, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind: Beurteilungsmaßstab unterschritten, Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 umgesetzt, branchenübliche Betriebs- und Verfahrensweisen umgesetzt, und weitere Maßnahmen brächten keine signifikante Minderung [8].
  • Die Wirksamkeit ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen [48].
  • Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Quarzfeinstaub ist ein Eintrag nach § 14 Absatz 3 GefStoffV vorzunehmen (z. B. in der ZED), insbesondere wenn der Beurteilungsmaßstab überschritten ist [49].

5. Konkrete technische Vorgaben (STOP-Prinzip)

  • Strahlmittel „sollen“ höchstens 2 Gewichts-% kristallines Siliciumdioxid enthalten.
  • Schleifmittel „sollen“ kein kristallines Siliciumdioxid enthalten; ausgenommen sind Schleifkörper aus Naturstein [50].
  • Handgeführte Maschinen (z. B. Trennschleifer, Fräsen) sind mit Entstaubern mindestens der Staubklasse M auszustatten.
  • Neu angeschaffte mobile Arbeitsmaschinen mit Kabine „müssen“ geschlossene, klimatisierte Kabinen mit wirksamer Zuluftfilterung haben [51].
  • Bei Wasserzuführung im Umlaufverfahren ohne Aufbereitung ist das Umlaufwasser täglich zu wechseln [52].

6. Bei Überschreitung von 0,05 mg/m³

  • Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, ist die Fortsetzung der Tätigkeit „grundsätzlich nicht zulässig“. Sie ist nur befristet möglich, mit einem Schutzmaßnahmenkonzept und geeignetem Atemschutz [47].
  • Oberhalb von 0,05 mg/m³ und bei sichtbarer Staubentwicklung ist Atemschutz „verpflichtend zu tragen“. Belastender Atemschutz darf keine dauerhafte Maßnahme sein [48].
  • Der Maßnahmenplan muss zeigen, wie der Beurteilungsmaßstab innerhalb von höchstens drei Jahren unterschritten wird. Er ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen, und die Beschäftigten sind darüber zu unterweisen [48][53].
  • Liegt eine Branchenlösung vor, muss der Arbeitgeber keine Ausnahme nach § 19 Absatz 1 GefStoffV beantragen [53].
  • Atemschutz nach TRGS 559, angegeben als maximale Belastung [41]:
    • P2/FFP2: bis 10 × 0,05 mg/m³, in der Regel ausreichend
    • TH2P: bis 20 × 0,05 mg/m³, bevorzugt
    • TH1P: bis 5 × 0,05 mg/m³, nur kurzzeitig (bis 15 Minuten) an mobilen Arbeitsplätzen
    • Wird die Schutzwirkung von P2/FFP2 voraussichtlich überschritten, sind P3/FFP3 nötig.

7. Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Unterweisung ist mündlich, vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens jährlich, zu dokumentieren.
  • Dazu gehört eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung über Lungenkrebs (Latenz ca. 20-30 Jahre), Silikose und die verstärkende Wirkung des Rauchens [54].
  • Den Arbeitsbereich abgrenzen und kennzeichnen; Rauchverbot im Gefahrenbereich [49].
  • Pflichtvorsorge (ArbMedVV Anhang Teil 1):
    • bei silikogenem Staub, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann,
    • bei Nichteinhaltung des AGW für A-Staub oder E-Staub,
    • bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3.
  • Angebotsvorsorge:
    • bei eingehaltenem AGW für A- oder E-Staub, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann,
    • bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1.
  • Nachgehende Vorsorge: nach Beendigung der Tätigkeiten mit silikogenem Staub [9].

Hinweis zur Fassung: TRGS 559 (Stand 2020) beschreibt den Eintrag in TRGS 906 noch als „alveolengängige Stäube aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit“. Die aktuelle TRGS 906 (2023, geändert 2025) spricht von „Quarzfeinstaub“ [9][39].

Approach: Ich habe TRGS 559 vollständig gelesen und mit TRGS 906, der AGW-Liste der TRGS 900, der GefStoffV und Anhang I und III der EU-Krebsrichtlinie 2004/37/EG abgeglichen. In der GefStoffV selbst fand ich keine quarzspezifische Bestimmung; die Bekanntmachung des BMAS von 2016 zum Beurteilungsmaßstab und die AGS-Begründung habe ich nicht geöffnet.

Q.04